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Beschluss

13 B 198/07

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Ein Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII stellt keine 'Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten' im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. • Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII fehlen es am Finanzierungscharakter; sie dienen dem Nachrangprinzip der Jugendhilfe und beruhen auf erheblichen individuellen Abwägungen. • Bei irrtümlicher Antragsbezeichnung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage umzudeuten.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsklage gegen Kostenbeitragsbescheid nach SGB VIII hat aufschiebende Wirkung • Die Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Ein Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII stellt keine 'Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten' im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. • Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII fehlen es am Finanzierungscharakter; sie dienen dem Nachrangprinzip der Jugendhilfe und beruhen auf erheblichen individuellen Abwägungen. • Bei irrtümlicher Antragsbezeichnung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage umzudeuten. Der Antragsteller richtete am 15. Januar 2007 eine Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendhilfeträgers vom 14. Dezember 2006. Die Beteiligten gingen irrtümlich davon aus, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Antragsteller formlos die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Das Gericht wertete den Antrag als Feststellungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Streitgegenstand ist, ob ein Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII unter die Ausnahme des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fällt und damit die aufschiebende Wirkung entfällt. Relevante Tatsachen sind, dass Kostenbeiträge nach SGB VIII der Nachrangigkeit der Jugendhilfe dienen und individuelle Umstände berücksichtigen, sowie jüngere gesetzliche Änderungen und unterschiedliche Rechtsprechungslinien hierzu. • Anfechtungsklagen haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; bei formalen Fehlern ist ein Antrag entsprechend auszulegen (§ 80 Abs. 5 VwGO). • § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entzieht die aufschiebende Wirkung nur bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten mit Finanzierungscharakter; diese eng auszulegende Ausnahme zielt auf Abgaben vergleichbar mit Steuern und Gebühren. • Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII verfolgen keinen Finanzierungszweck für den allgemeinen Haushalt, sondern sollen das Nachrangprinzip der Jugendhilfe durch Rückgriff auf Einkommen/Vermögen der Eltern beachten; sie beruhen auf umfangreichen Einzelfallabwägungen und Billigkeitsregelungen (§§ 92, 93 SGB VIII). • Die 2005 eingeführte Kostenbeitragsverordnung mit gestaffelter Tabelle ändert daran nichts substanziell, da weiterhin vielfältige individuelle Regelungen (z. B. Absehen wegen Härte, Berücksichtigung von Belastungen) bestehen. • Vor diesem Hintergrund liegt kein Fall der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten 'Anforderung öffentlicher Abgaben' vor, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht entfällt; die Kammer schließt sich der Rechtsprechung an, die diese Auffassung vertritt. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat; der Antragsteller hat damit vorläufig Erfolg. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII keinen Finanzierungscharakter im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO besitzen und zahlreiche individuelle sozialrechtliche Abwägungen erfordern. Folge ist, dass Betroffene vorläufig nicht zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichtet sind, solange die Anfechtungsklage nicht rechtskräftig entschieden ist.