Urteil
2 A 5247/02
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt eine vorübergehende, atypische Ertragsminderung gegenüber dem normalen Rohertrag des Erlasszeitraums voraus.
• Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder marktbedingter Leerstand begründen regelmäßig keinen Erlassgrund; diese sind im System der Einheitsbewertung zu berücksichtigen.
• Bausubstanzbedingte Wertminderungen oder städtebauliche Beschränkungen sind grundsätzlich über Wertfortschreibung oder die Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen; eine Veränderungssperre begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Grundsteuerteilerlass.
• Fehlende Vollmacht des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren kann im Klageverfahren durch Vorlage der Vollmacht geheilt werden; der Widerspruchsverfahrensablauf ist hier daher nicht ausschlaggebend.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass wegen marktbedingtem Leerstand und bereits bewerteter Gebäudemängel • Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt eine vorübergehende, atypische Ertragsminderung gegenüber dem normalen Rohertrag des Erlasszeitraums voraus. • Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder marktbedingter Leerstand begründen regelmäßig keinen Erlassgrund; diese sind im System der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. • Bausubstanzbedingte Wertminderungen oder städtebauliche Beschränkungen sind grundsätzlich über Wertfortschreibung oder die Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen; eine Veränderungssperre begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Grundsteuerteilerlass. • Fehlende Vollmacht des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren kann im Klageverfahren durch Vorlage der Vollmacht geheilt werden; der Widerspruchsverfahrensablauf ist hier daher nicht ausschlaggebend. Die Klägerin begehrt Erstattung eines Teils der für 2001 gezahlten Grundsteuer B für ein gewerbliches Grundstück (A. 38/39) wegen Minderung des normalen Rohertrags nach § 33 GrStG. Das Grundstück war 2000 von der Klägerin gekauft worden; im Gebiet lagen mehrfach Veränderungssperren und Teile der Bausubstanz waren baufällig. Die Klägerin machte erhebliche Leerstände und Rohertragsminderungen geltend und beantragte Erlass in Höhe von 36,30 %; die Kommune lehnte ab mit der Begründung, die Verhältnisse seien bereits bei der Wertermittlung bekannt gewesen bzw. der Leerstand sei marktbedingt und der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin legte im Klageverfahren eine Vollmacht des Steuerberaters vor; die Gerichtsakte enthält zudem Verwaltungsvorgänge und Einheitswert- und Messbescheide für 1998–2001. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Voraussetzungen des Erlassantrags nach GrStG und BewG. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; eine nachträgliche Vorlage der Vollmacht im Klageverfahren beseitigt hier den Formmangel im Widerspruchsverfahren. Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 33 GrStG. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 GrStG: Erlass setzt eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 % und dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat; maßgeblich sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums. • Abgrenzung zu Bewertungsrecht: § 33 GrStG ist im Zusammenhang mit den Vorschriften des BewG zu sehen; bauliche Mängel, wirtschaftliche Überalterung oder städtebauliche Abbruchnotwendigkeiten sind grundsätzlich im Sachwertverfahren und bei Einheitswertfortschreibungen zu berücksichtigen (§§ 76–90 BewG; BewRGr). • Allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse: Marktbedingter oder struktureller Leerstand begründet keinen Erlass, weil solche allgemeinen Veränderungen im System der Einheitsbewertung erfasst werden sollen; § 33 GrStG zielt auf atypische, vorübergehende Einzelfallumstände ab. • Anwendung auf den Streitfall: Zum Großteil lagen die Ursachen für die Mindereinnahmen in allgemeinen Vermietungsproblemen und in der mangelhaften Bausubstanz, die bereits bei Bewertungsverfahren berücksichtigt werden konnten; Teile der leerstehenden Flächen lagen zudem außerhalb der Veränderungssperren, so dass diese nicht als unmittelbare Ursache der Mindereinnahmen angesehen werden konnten. • Veränderungssperre: Eine Veränderungssperre begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Erlass; Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen stehen ggf. im Rahmen der Entschädigungsvorschrift des § 18 BauGB, nicht aber als Grundsteuerminderung. • Beweisstand und Vortrag: Der Vortrag der Klägerin war teilweise widersprüchlich und entfaltete keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Minderung atypisch und ausschließlich auf unvorhersehbare, vorübergehende Umstände im Erlasszeitraum zurückzuführen wäre. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Teilerlass beziehungsweise die Erstattung der für 2001 gezahlten Grundsteuer, weil die Voraussetzungen des § 33 GrStG nicht erfüllt sind. Die behaupteten Mindereinnahmen beruhen überwiegend auf allgemeinen, marktbedingten Vermietungsproblemen und auf Bausubstanzmängeln, die im Bewertungsverfahren (Einheitswert/Fortschreibung) zu berücksichtigen sind; eine atypische, vorübergehende Ertragsminderung im Sinne des § 33 GrStG ist nicht festgestellt worden. Soweit eine Veränderungssperre bestand, begründet diese keinen direkten Anspruch auf Grundsteuererlass; etwaige Folgen sind nach den einschlägigen baugesetzlichen Entschädigungsregeln zu prüfen. Damit bleibt die angefochtene Ablehnung des Erlassantrags in vollem Umfang bestehen.