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Urteil

12 A 3786/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Austragung bereits abgängiger Tiere aus der elektronischen Datenbank führt nicht automatisch zur vollständigen Versagung der Schlachtprämie; die Sanktion des Art.10c der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt nur bei den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung. • Ergänzungsbeträge nach Art.14 der Verordnung (EG) Nr.1254/99 unterliegen Sanktionen nach Art.10g der Verordnung (EWG) Nr.3887/92, sofern dies angemessen ist. • Bei festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Meldungen ist eine anteilige Kürzung der Prämie nach der in Art.10c geregelten Berechnung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Teilgewährung und Kürzung der Schlachtprämie bei Datenbankmängeln • Fehlende Austragung bereits abgängiger Tiere aus der elektronischen Datenbank führt nicht automatisch zur vollständigen Versagung der Schlachtprämie; die Sanktion des Art.10c der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt nur bei den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung. • Ergänzungsbeträge nach Art.14 der Verordnung (EG) Nr.1254/99 unterliegen Sanktionen nach Art.10g der Verordnung (EWG) Nr.3887/92, sofern dies angemessen ist. • Bei festgestellten fehlerhaften oder unvollständigen Meldungen ist eine anteilige Kürzung der Prämie nach der in Art.10c geregelten Berechnung vorzunehmen. Der Kläger beantragte 2001 Schlachtprämien für insgesamt 495 Tiere. Bei Vorortkontrolle am 14. Juni 2001 stellte die Behörde fest, dass 489 Rinder in der elektronischen Datenbank noch verzeichnet waren, aber nicht mehr auf dem Betrieb vorhanden waren; ferner waren 21 auf dem Betrieb vorhandene Tiere fehlerhaft oder unvollständig gemeldet. Die Behörde lehnte die Prämienanträge mit Bescheiden 2002/2003 ab; Widersprüche wurden zurückgewiesen. Der Kläger rügte u. a. mangelnde Betriebsfähigkeit der Datenbank in der fraglichen Zeit und erhob Klage. Streitpunkt war, ob die Datenbankmängel zur vollständigen Versagung oder nur zu einer Kürzung der Prämie einschließlich der Ergänzungsbeträge führen. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art.11 und Art.14 der Verordnung (EG) Nr.1254/99, die RSVO (§§22 ff., §29) sowie die Kontroll- und Sanktionsregeln der Verordnungen (EWG) Nr.3887/92 (in der für 2001 maßgeblichen Fassung) und (EG) Nr.2419/01. Nach den einschlägigen Vorschriften werden Prämien nur bei Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen gewährt; Kontrollen dienen der Sicherstellung der Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit. • Die Kammer folgt der früheren Rechtsprechung (u. a. 12 A 4721/00): Die Sanktionierungsregelungen greifen differenziert; eine vollständige Versagung nach Art.10c Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.3887/92 bedarf der dort genannten Voraussetzungen und kann nicht allein aus der Nichtaustragung bereits abgängiger Tiere hergeleitet werden. • Die festgestellten Mängel bei 21 auf dem Betrieb vorhandenen Tieren rechtfertigen jedoch eine anteilige Kürzung nach Art.10c Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3887/92. Die Kürzung bemisst sich nach dem Verhältnis fehlerhafter Eintragungen zur relevanten Tierzahl; hier 21 zu 784, also 2,68 %. • Die ergänzenden Beträge sind nach Art.10g der Verordnung (EWG) Nr.3887/92 der Anwendung der Sanktionen zugänglich; eine nationale Regelung in Form der Programmbeschreibung begründet hinreichend die Verwaltungspraxis für deren Anwendung. • Würde die neuere Verordnung (EG) Nr.2419/01 Anwendung finden, ergäbe sich eine strengere Regelung, wonach auch nicht mehr im Betrieb vorhandene, aber noch gemeldete Tiere zu stärkeren Kürzungen führen könnten; dies ändert jedoch nichts an der für den streitigen Zeitraum anzuwendenden Norm. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der Schlachtprämie einschließlich Ergänzungsbeträgen für 495 Tiere in Höhe insgesamt 10.914,44 Euro; die angegriffenen Bescheide sind insoweit aufzuheben. Die Vollversagung der Prämie war nicht gerechtfertigt, da die Nichtaustragung bereits abgängiger Tiere allein keine vollständige Sanktion nach Art.10c der Verordnung (EWG) Nr.3887/92 rechtfertigt. Wegen der bei 21 vorhandenen Tieren festgestellten fehlerhaften Meldungen ist der Anspruch jedoch um 2,68 % zu kürzen; deshalb ergibt sich der genannte auszuzahlende Betrag. Dem Kläger stehen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf diesen Betrag ab dem 14.10.2003 zu. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Berufung wurde zugelassen.