Urteil
11 A 1315/04
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tätigkeit als hauptamtlicher Vorsitzender eines betrieblichen Gewerkschaftskomitees in der Sowjetunion fällt regelmäßig unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG.
• § 5 Nr. 2 b BVFG erfasst Funktionen, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten; Parteizugehörigkeit ist hierfür nicht erforderlich.
• Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der Aufnahme; eine bereits vor der Perestroika übernommene hauptamtliche Funktion unterbricht das seit Kriegsende vermutete Verfolgungsschicksal.
• Aufgaben wie Zuteilung von Wohnraum oder Ferienplätzen, Kontrolle des Krankenstandes und Durchsetzung von Produktionszielen sind typische Instrumente der Herrschaftssicherung durch Gewerkschaften in der Sowjetunion.
Entscheidungsgründe
Hauptamtlicher Gewerkschaftsvorsitzender in Sowchose erfasst den Ausschluss nach §5 Nr.2 b BVFG • Die Tätigkeit als hauptamtlicher Vorsitzender eines betrieblichen Gewerkschaftskomitees in der Sowjetunion fällt regelmäßig unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. • § 5 Nr. 2 b BVFG erfasst Funktionen, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten; Parteizugehörigkeit ist hierfür nicht erforderlich. • Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der Aufnahme; eine bereits vor der Perestroika übernommene hauptamtliche Funktion unterbricht das seit Kriegsende vermutete Verfolgungsschicksal. • Aufgaben wie Zuteilung von Wohnraum oder Ferienplätzen, Kontrolle des Krankenstandes und Durchsetzung von Produktionszielen sind typische Instrumente der Herrschaftssicherung durch Gewerkschaften in der Sowjetunion. Der Kläger, 1950 geboren, lebte in Kasachstan und war in seinem Arbeitsbuch als Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees seiner Sowchose von September 1983 bis Dezember 1990 und seit März 1992 eingetragen. Er beantragte 1992 Aufnahme als Aussiedler; Ehefrau und Söhne wurden 1995 als Spätaussiedler anerkannt, seine eigene Aufnahme wurde zunächst abgelehnt. Das Bundesverwaltungsamt nahm ihn 2003 aus Härtegründen in den Aufnahmebescheid der Ehefrau auf. Der Kläger beantragte bereits 1995 beim Beklagten eine Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG; ihm wurde 2003 nur eine Bescheinigung nach §15 Abs.2 erteilt, die Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt mit der Begründung, er habe als hauptamtlicher Gewerkschaftsvorsitzender eine für das kommunistische Regime bedeutsame Funktion ausgeübt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtsgrundlage und Prüfungszeitpunkt: Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufnahme im Februar 2003; maßgeblich ist §5 Nr.2 b BVFG in der Fassung seit 1.1.2000. • Ausschlusstatbestand: §5 Nr.2 b BVFG schließt Personen aus, die eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt; nicht geht es um moralische Unwürdigkeit, sondern um Genuss des Schutzes durch das System. • Bedeutung der Gewerkschaften: Nach Verfassungswirklichkeit und Herrschaftsstruktur der Sowjetunion dienten Gewerkschaften als staatlich gestützte Massenorganisationen zur Durchsetzung und Stabilisierung der Parteipolitik; ihre Hauptaufgabe war Mobilisierung, Propaganda und Kontrolle. • Hauptamtliche Funktionsträger: Die gerichtliche Rechtsprechung und einschlägige Gutachten sehen hauptamtliche Funktionäre der Gewerkschaften auf allen Ebenen als für das System bedeutsam an; deshalb erfasst §5 Nr.2 b BVFG auch Betriebsebene. • Konkrete Tätigkeit des Klägers: Aus seinem Arbeitsbuch und seinem Vortrag ergibt sich, dass er als Vorsitzender administrative und kontrollierende Befugnisse hatte (z. B. Zuteilungen, Kontrolle Krankenstand, Durchsetzung produktiver Zielvorgaben), also typische Instrumente der Herrschaftssicherung wahrnahm. • Parteizugehörigkeit und Zeitpunkt: Eine Mitgliedschaft in der KPdSU ist nicht erforderlich für den Ausschluss; maßgeblich ist auch, dass der Kläger die Funktion bereits 1983 übernommen hat, sodass die bloße Periode Gorbatschow die rechtliche Erfassung nicht ausschließt. • Beurteilung des Vortrags: Selbst wenn persönliche Fürsorgeaufgaben bestanden hätten, sind diese nach der Gesamtschau als Bestandteil der funktionenbezogenen Durchsetzung parteipolitischer Ziele zu werten, weshalb der Ausschlusstatbestand greift. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach §15 Abs.1 BVFG. Das Gericht stellt fest, dass die Tätigkeit des Klägers als hauptamtlicher Vorsitzender des Gewerkschaftskomitees seiner Sowchose nach §5 Nr.2 b BVFG gewöhnlich als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems anzusehen ist. Deshalb hat er zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers erworben. Die maßgeblichen Feststellungen beruhen auf Arbeitsbucheintragungen, der Verfassungswirklichkeit und einschlägiger Rechtsprechung sowie Gutachten, die die Rolle der Gewerkschaften als Instrumente der Parteikontrolle belegen. Daraus folgt die Ablehnung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung.