Beschluss
2 B 4073/05
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Vergnügungssteuerbescheiden bestehen, wenn die Satzung keine hinreichend bestimmte Regelung des Entstehens der konkreten Steuerschuld enthält.
• Eine Bestimmung, die nur das Entstehen der abstrakten Steuerpflicht regelt, genügt nicht; erforderlich ist eine satzungsrechtliche Festlegung des Besteuerungsintervalls (z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich) und des Zeitpunkts, zu dem die jeweilige Steuerschuld entsteht.
• Ist unklar, ob die festgesetzte Abgabe bereits konkret geschuldet wird oder lediglich eine Vorauszahlung auf eine später entstehende Schuld darstellt, sprechen ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide.
Entscheidungsgründe
Fehlende Bestimmtheit der Satzung über Entstehung konkreter Vergnügungssteuerschulden • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Vergnügungssteuerbescheiden bestehen, wenn die Satzung keine hinreichend bestimmte Regelung des Entstehens der konkreten Steuerschuld enthält. • Eine Bestimmung, die nur das Entstehen der abstrakten Steuerpflicht regelt, genügt nicht; erforderlich ist eine satzungsrechtliche Festlegung des Besteuerungsintervalls (z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich) und des Zeitpunkts, zu dem die jeweilige Steuerschuld entsteht. • Ist unklar, ob die festgesetzte Abgabe bereits konkret geschuldet wird oder lediglich eine Vorauszahlung auf eine später entstehende Schuld darstellt, sprechen ernstliche Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Gemeinde erließ Vergnügungssteuerbescheide gegen Betreiber von Spielgeräten. Die Bescheide stützen sich auf die Vergnügungssteuersatzung in ihren Änderungsfassungen von 2001 und 2005. Kläger erhoben Anfechtungsklage und beantragten im einstweiligen Rechtsschutz, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Satzung hinreichend bestimmt regelt, wann die konkrete Steuerschuld entsteht und in welchen Intervallen sie zu erheben ist. Die Satzung nennt die Inbetriebnahme des Geräts als Entstehensmoment der abstrakten Steuerpflicht und legt Steuersätze und Fälligkeiten für Kalendermonate sowie abweichende vierteljährliche oder jährliche Fälligkeitsregelungen auf Antrag fest. Es ist strittig, ob eine antizipierte Jahres- oder Vierteljahresfestsetzung zulässig ist, wenn die konkrete Steuerschuld für den betreffenden Zeitraum noch nicht entstanden ist. Das Gericht prüfte summarisch die Sach- und Rechtslage und bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. • Rechtliche Bewertungsgrundlage: Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die gesetzlichen Wertungen des § 80 VwGO zu beachten; Abgaben sind grundsätzlich vorläufig zu erbringen, der Antragsteller trägt das Risiko der Vorleistung. Ernstliche Zweifel an der Erfolgsaussicht der Klage liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolg wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (§ 80 Abs.4 Satz 3 VwGO). • Die angefochtenen Bescheide basieren auf der Vergnügungssteuersatzung; diese regelt in § 10 Abs.1 das Entstehen der Steuer bei Inbetriebnahme des Geräts, jedoch nicht hinreichend bestimmt das Entstehen der konkreten Steuerschuld für Erhebungszeiträume im Sinne von § 2 Abs.1 NKAG. • Unterscheidung zwischen Entstehen der abstrakten Steuerpflicht und dem wiederholten Entstehen konkreter Steuerschulden: Die Satzung bestimmt nicht, ob die Steuer jeweils täglich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht und zu welchem Zeitpunkt genau (Beginn oder Ende des Erhebungszeitraums oder an einem Ereignis). • Widerspruch zwischen Monatsfestsetzung mit Fälligkeit am 15. des Folgemonats und der Möglichkeit abweichender vierteljährlicher oder jährlicher Fälligkeiten auf Antrag: Wenn die Satzung eine antizipierte Jahres- oder Vierteljahresfestsetzung erlaubte, wäre unklar, ob damit schon entstandene oder erst später entstehende Schulden betroffen sind; eine antizipierte Jahresfestsetzung ist problematisch, weil Geräte nicht zwangsläufig über das ganze Jahr am Aufstellungsort verbleiben. • Folge: Mangels hinreichend bestimmter Regelung des Besteuerungsintervalls bleibt unklar, ob die geforderte Abgabe bereits konkret geschuldet oder nur eine Vorauszahlung auf eine zukünftig entstehende Schuld ist; dies begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Das Gericht hält nach summarischer Prüfung die Anfechtungsklage für voraussichtlich erfolgreich, weil die zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung keine hinreichend bestimmte Regelung über das Entstehen der konkreten Steuerschuld und das Besteuerungsintervall enthält. Deshalb bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide vom 13. Juli 2005. Die Bescheide können daher vorläufig nicht vollziehbar bleiben; die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen. Der Kläger hat damit überwiegend durchgesetzt, dass die erhobenen Abgaben nicht ohne weiteres in voller Höhe durchgesetzt werden dürfen, solange die Satzung keine klare Regelung über Zeitpunkt und Intervall der konkreten Steuerentstehung trifft.