Urteil
2 A 2395/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Reduzierung der Zweitwohnungssteuer wegen eingeschränkter Verfügbarkeit ist ein vor dem Veranlagungsjahr abgeschlossener Vertrag erforderlich, der die Eigennutzung kalendermäßig konkret bestimmt.
• Eine pauschale Befristung der Eigennutzung auf ‚bis zu einem Monat‘ ohne Benennung konkreter Tage oder Wochen genügt nicht, weil sie dem Eigentümer ermöglicht, diesen Zeitraum über das Jahr zu verteilen.
• Die Zweitwohnungssteuersatzung ist wirksame Rechtsgrundlage; die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Wohnung neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs gehalten wird.
• Bei unklarer vertraglicher Einschränkung der Verfügbarkeit bleibt die Jahresrohmiete als Bemessungsgrundlage unangemessenkeitsrechtlich nicht entkräftet.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerermäßigung ohne kalendermäßige Festlegung der Eigennutzung • Zur Reduzierung der Zweitwohnungssteuer wegen eingeschränkter Verfügbarkeit ist ein vor dem Veranlagungsjahr abgeschlossener Vertrag erforderlich, der die Eigennutzung kalendermäßig konkret bestimmt. • Eine pauschale Befristung der Eigennutzung auf ‚bis zu einem Monat‘ ohne Benennung konkreter Tage oder Wochen genügt nicht, weil sie dem Eigentümer ermöglicht, diesen Zeitraum über das Jahr zu verteilen. • Die Zweitwohnungssteuersatzung ist wirksame Rechtsgrundlage; die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Wohnung neben der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs gehalten wird. • Bei unklarer vertraglicher Einschränkung der Verfügbarkeit bleibt die Jahresrohmiete als Bemessungsgrundlage unangemessenkeitsrechtlich nicht entkräftet. Die Klägerin war Eigentümerin einer Ferienwohnung und schloss mit einer Vermietungsfirma einen Vermittlungsvertrag für das Kalenderjahr 2003, in dem die persönliche Nutzung durch die Eigentümerin auf bis zu einen Monat beschränkt wurde. Die Klägerin beantragte eine Reduzierung der Zweitwohnungssteuer auf 25 % gemäß § 4 Abs. 3 ZWS wegen dieser angeblich eingeschränkten Verfügbarkeit; die Gemeinde veranlagte jedoch die volle Steuer. Die Klägerin machte im Verfahren geltend, die praktische Nutzung habe sich auf wenige Tage beschränkt; sie wohne weit entfernt und betreue eine pflegebedürftige Mutter. Die Gemeinde wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Vertrag enthalte nur allgemeine Dienstleistungsregelungen und ermögliche der Eigentümerin weiterhin eine weitgehende Verfügungsbefugnis. Die Klägerin klagte auf Herabsetzung der Steuer; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde beruht auf §§ 2 und 3 NKAG und ist verfassungskonform; Steuerpflicht ergibt sich, wenn jemand im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung zu privaten Zwecken unterhält (§ 2 ZWS). • Auslegungsmaßstab: Zur Ermittlung einer Reduzierung nach § 4 Abs. 3 a) ZWS ist maßgeblich, ob die Verfügbarkeit der Wohnung aufgrund eines vor dem Veranlagungsjahr geschlossenen, objektiv bindenden Vertragsverhältnisses kalendermäßig eingeschränkt ist. Dies folgt aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine erhebliche vertraglich begründete Einschränkung die Zugrundelegung der Jahresrohmiete entkräften kann. • Vertragsprüfung: Der vorgelegte Vermittlungsvertrag beschränkt die Nutzung auf ‚bis zu einem Monat‘, nennt jedoch keine konkreten Kalendertage oder -zeiträume; der Vertrag enthält dienst- bzw. vermittlungsrechtliche Regelungen, die dem Eigentümer weiterhin auf einfache Weise Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. • Rechtsfolgen: Eine pauschale, nicht kalendermäßig bestimmte Befristung ermöglicht es dem Eigentümer, die Eigennutzung über das Jahr zu verteilen, sodass keine objektive, einklagbare Einschränkung der Verfügbarkeit vorliegt. Daher sind die Voraussetzungen für die stattliche Ermäßigung der Steuer nach § 4 Abs. 3 a) ZWS nicht erfüllt. • Abgrenzung: Es bleibt offen, ob darüber hinaus die Klausel nur die tatsächliche Nutzung beschränkt; maßgeblich ist jedoch, dass sie nicht die notwendige kalendermäßige Bindung enthält, um die Jahresbemessung zu verdrängen. Die Klage ist unbegründet und wird abgewiesen; die Klägerin bleibt zur vollen Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für 2003 verpflichtet. Die vorgelegte Vereinbarung über die Vermittlung und die pauschale Beschränkung auf ‚bis zu einem Monat‘ begründet keine kalendermäßig bestimmte, vor dem Veranlagungsjahr objektiv bindende Einschränkung der Verfügbarkeit nach § 4 Abs. 3 a) ZWS. Deshalb ist die Reduzierung auf 25 % nicht gerechtfertigt. Die Satzung und die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil die vertragliche Regelung dem Eigentümer weiterhin ausreichende Verfügungsbefugnis lässt und die Jahresrohmiete als Bemessungsgrundlage nicht unangemessen wird.