Urteil
11 A 3311/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bleiberechtsregelung des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 begründet nur insoweit Ansprüche, wie sie übliche Verwaltungspraxis wiedergeben; maßgeblicher Stichtag ist der 10.05.2001.
• Ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG zum Stichtag schließt die Anwendung der Bleiberechtsregelung aus.
• Fragen politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts sind vom Bundesamt zu beurteilen; die Ausländerbehörde ist für Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse nach § 71 Abs.1 AufenthG zuständig.
• § 25 Abs.5 AufenthG setzt auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ab; zielstaatsbezogene Abschiebungsgründe sind insoweit nicht zu prüfen; Abschiebungshindernisse allein rechtfertigen nicht automatisch eine Aufenthaltserlaubnis.
• Leichtere psychische Erkrankungen allein begründen nach § 60 Abs.7 AufenthG kein Abschiebungsverbot; Versorgungslücken im Heimatstaat sind nur bei erheblicher und konkreter Gefährdung relevant.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Bleiberechtsregelung und §25 Abs.5 AufenthG • Die Bleiberechtsregelung des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 begründet nur insoweit Ansprüche, wie sie übliche Verwaltungspraxis wiedergeben; maßgeblicher Stichtag ist der 10.05.2001. • Ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG zum Stichtag schließt die Anwendung der Bleiberechtsregelung aus. • Fragen politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts sind vom Bundesamt zu beurteilen; die Ausländerbehörde ist für Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse nach § 71 Abs.1 AufenthG zuständig. • § 25 Abs.5 AufenthG setzt auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise ab; zielstaatsbezogene Abschiebungsgründe sind insoweit nicht zu prüfen; Abschiebungshindernisse allein rechtfertigen nicht automatisch eine Aufenthaltserlaubnis. • Leichtere psychische Erkrankungen allein begründen nach § 60 Abs.7 AufenthG kein Abschiebungsverbot; Versorgungslücken im Heimatstaat sind nur bei erheblicher und konkreter Gefährdung relevant. Die Kläger, aus dem Kosovo stammend und als Roma bezeichnet, leben seit 1994 geduldet in Deutschland; zwei Kinder wurden hier geboren. Sie legten bei Einreise gefälschte Dokumente vor; strafrechtliche Verurteilungen wegen Urkundenfälschung erfolgten 2000 (Bewährung). Ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung nach dem niedersächsischen Runderlass vom 22.05.2001 wurde 2001 und erneut 2003 abgelehnt; Widerspruchsentscheidung blieb bestehen. Die Kläger berufen sich auf langjährigen Aufenthalt, Integration, gesundheitliche Probleme der Klägerin und auf Verfolgungs- bzw. Diskriminierungsgefahr im Kosovo und machen Ansprüche nach der Bleiberechtsregelung, §25 AufenthG und §60 AufenthG geltend. Die Ausländerbehörde verweist auf fehlende Voraussetzungen zum maßgeblichen Stichtag (10.05.2001), Bezug von Sozialhilfe, fehlende zweijährige Beschäftigungszeit und bestehende Ausweisungsgründe im Führungszeugnis; sie bietet an, Ausreiseunterlagen und Medikamentenkostenübernahme im Falle einer Rückkehr. • Kein Anspruch aus dem Runderlass vom 22.05.2001: Der Erlass ist behördeninterne Richtlinie ohne unmittelbare Außenwirkung und begründet nur Ansprüche, soweit er übliche Verwaltungspraxis wiedergibt; maßgeblicher Stichtag ist der 10.05.2001. • Tatbestandsvoraussetzungen zum Stichtag nicht erfüllt: Der Kläger war nicht durchgehend seit 10.05.1999 in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis, ergänzende Sozialhilfeleistungen lagen im Mai 2001 vor, und die strafrechtliche Verurteilung stellte zum Stichtag einen Ausweisungsgrund dar (§46 Nr.2 AuslG). • Kein Anspruch nach §25 Abs.1–3 AufenthG und kein asylrechtlicher Prüfungsersatz: Behauptete politische Verfolgung ist vom Bundesamt zu prüfen; die Ausländerbehörde ist zuständig für Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse nach §71 Abs.1 AufenthG. Die Kläger haben keinen förmlichen Asylantrag gestellt, sodass die Zuständigkeit nicht übergegangen ist. • §60 AufenthG (Abschiebungsverbot) greift nicht: Nach ständiger Rechtsprechung müssen Roma aus dem Kosovo im Regelfall nicht mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen rechnen; die Klägerin leidet an einer leichten gemischten Angst- und depressiven Störung (ICD-10 F41.2), keine schwere psychische Erkrankung oder PTSD, sodass kein voraussichtlich lebensbedrohliches Therapieversagen bei Rückkehr vorliegt. • Medizinische Versorgung und Medikamente im Kosovo: Zwar sind bestimmte Antidepressiva nicht verfügbar, sie können jedoch importiert werden; die Behörde erklärte sich bereit, die Beschaffungskosten im Falle der Ausreise zu tragen, sodass keine unüberwindbare Gefährdung nach §60 Abs.7 vorliegt. • §25 Abs.5 AufenthG (Ausreise unmöglich) nicht erfüllt: Diese Norm setzt die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise voraus; zielstaatsbezogene Abschiebungsgründe sind hierfür nicht maßgeblich. Freiwillige Rückkehr ist möglich (z. B. EU-Laissez-passer), eine etwaige vorübergehende Reiseunfähigkeit (Schwangerschaft) ist zeitlich absehbar beendet. • Rechtspolitische und verfassungsrechtliche Erwägungen: Langjähriger faktischer Aufenthalt und Integration begründen keinen automatischen Anspruch auf Aufenthaltstitel; eine Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen wäre nur durch klaren gesetzgeberischen Willen gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, weder aus dem niedersächsischen Runderlass vom 22.05.2001 noch aus §25 Abs.5 AufenthG oder §60 AufenthG. Zum maßgeblichen Stichtag lagen die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung nicht vor (fehlende ununterbrochene Beschäftigung, Bezug ergänzender Sozialhilfe, Eintragung der Verurteilung im Führungszeugnis mit dadurch bestehendem Ausweisungsgrund). Politische Verfolgungsgründe sind nicht substantiell geprüft worden, da die Zuständigkeit hierfür beim Bundesamt liegt und kein förmlicher Asylantrag gestellt wurde. Auch aufgrund der medizinischen Situation der Klägerin besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung bei Rückkehr; die Behörde bot Kostentragung für notwendige Medikamente an. Insgesamt scheitert der Anspruch an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel; die Abweisung ist daher rechtsmäßig.