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Urteil

6 A 252/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte haften nach § 86 Abs.1 NBG für Schäden, die sie durch grobe Fahrlässigkeit im Dienst verursachen, auch im Ruhestand. • Bei Rückübertragungen sind vorrangige vertragliche Modalitäten der früheren notariellen Verträge zu beachten; von diesen abweichende höhere Zahlungen bedürfen besonderer Rechtfertigung und ordnungsgemäßer Gremienbeteiligung. • Unterlassene Information und fehlende Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Befassung der zuständigen Gremien begründen unter den gegebenen Umständen grobe Fahrlässigkeit. • Eine spätere Billigung allgemeiner Grundstückspreise durch den Rat ersetzt nicht die ordnungsgemäße Befassung und Entscheidung über die konkrete Vertragsänderung.
Entscheidungsgründe
Regress wegen grober Pflichtverletzung bei fehlerhafter Rückübertragung von Gewerbegrundstücken • Beamte haften nach § 86 Abs.1 NBG für Schäden, die sie durch grobe Fahrlässigkeit im Dienst verursachen, auch im Ruhestand. • Bei Rückübertragungen sind vorrangige vertragliche Modalitäten der früheren notariellen Verträge zu beachten; von diesen abweichende höhere Zahlungen bedürfen besonderer Rechtfertigung und ordnungsgemäßer Gremienbeteiligung. • Unterlassene Information und fehlende Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Befassung der zuständigen Gremien begründen unter den gegebenen Umständen grobe Fahrlässigkeit. • Eine spätere Billigung allgemeiner Grundstückspreise durch den Rat ersetzt nicht die ordnungsgemäße Befassung und Entscheidung über die konkrete Vertragsänderung. Die Kläger, ehemalige Beamte der Beklagten, wurden per Regressbescheiden zur Zahlung von jeweils 11.385 DM wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Abwicklung der Rückübertragung einer Teilfläche eines 1982 verkauften Gewerbegrundstücks in Anspruch genommen. Ausgangspunkt sind notarielle Kaufverträge von 1982 und 1993, wonach für die Rückübertragung ein Preis von 11,00 DM/m² gelten sollte. Bei einem späteren notariellen Vertrag (10.08.1995) wurde jedoch ein höherer Kaufpreis von 16,50 DM/m² zugrunde gelegt und an eine Dritte ausgezahlt. Die Kläger hatten Entwürfe des Vertrags geprüft und handschriftliche Vermerke angebracht; der Verwaltungsausschuss billigte später den Vertrag, der Rat war aber nicht abschließend beteiligt. Die Beklagte sieht in der Differenz den Schaden und wirft den Klägern grobe Fahrlässigkeit vor; die Kläger bestreiten dies u.a. mit Verweis auf Komplexität, Gremienbeschlüsse und einen angeblichen Zinsvorteil durch frühere Vereinbarungen. Die Kläger klagten gegen die Bescheide, das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 86 Abs.1 NBG; danach haftet ein Beamter bei grober Fahrlässigkeit für den dem Dienstherrn entstandenen Schaden; die Vorschrift gilt auch für Ruhestandsbeamte. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wurde und ganz nahe liegende Überlegungen unberücksichtigt blieben; das trifft hier zu, weil die Kläger bei Kenntnis der alten notariellen Vertragsmodalitäten hätten erkennen müssen, dass die abzutretende Kaufpreisforderung 22.770 DM (11,00 DM/m²) beträgt. • Beide Kläger waren mit Vorbereitung und Abwicklung des Vertrags vom 10.08.1995 befasst: ihre Prüfungen, Vermerke und Änderungszeichen zeigen Verantwortlichkeit; sie hätten Abweichungen offenlegen, begründen und eine ordnungsgemäße Befassung der zuständigen Gremien herbeiführen müssen. • Die nachträglichen Hinweise auf die Schwierigkeit der Verhandlungen rechtfertigen die Sorgfaltspflichtverletzung nicht; Verantwortlichkeiten können nicht durch Pauschalverweise auf komplexe Verhandlungen beseitigt werden. • Eine fingierte Billigung durch frühere Ratsbeschlüsse über allgemeine Grundstückspreise ersetzt nicht die gebotene gesonderte Entscheidung des Rates über die konkrete Abweichung von vertraglichen Rückabwicklungsmodalitäten. • Die Mitursächlichkeit von Versäumnissen anderer oder mangelhafte Aufsicht entbindet die Kläger nicht von ihrer eigenen Sorgfaltspflicht; durch rechtzeitiges und hinreichend deutliches Informieren und Bestehen auf ordnungsgemäßer Beteiligung hätte der eingetretene Mehraufwand vermieden werden können. • Die von den Klägern behauptete Kompensation durch spätere Veräußerung der Fläche an Dritte zum höheren Quadratmeterpreis führt nicht zur Beseitigung des entstandenen Schadens, weil die im Außenverhältnis gezahlte Mehrforderung die Beklagte unmittelbar belastete. Die Klagen sind abgewiesen; die Regressbescheide der Beklagten über jeweils 11.385 DM sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass beide Kläger ihre dienstlichen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt haben, weil sie die vorrangigen vertraglichen Rückübertragungsmodalitäten nicht beachtet, Abweichungen nicht offen gelegt und nicht für eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gremien gesorgt haben. Eine spätere Verweisung auf die Komplexität der Verhandlungen, auf frühere allgemeine Ratsbeschlüsse oder auf einen angeblichen Zinsvorteil reicht nicht zur Entlastung. Folglich haftet die Beklagte gegenüber den Klägern als Dienstherr für die Mehrzahlung in der geltend gemessenen Höhe, und die Kläger sind zur Erstattung dieses Schadens verurteilt; die Kostenentscheidung und Hinweise zur vorläufigen Vollstreckbarkeit schließen die Entscheidung ab.