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Urteil

4 A 59/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Errichtung eines Pkw‑Stellplatzes im Vorgarten eines als Baudenkmal und Teil eines Ensembles geschützten Grundstücks ist genehmigungs- und denkmalrechtlich zu prüfen; Änderungen an Kulturdenkmalen sind genehmigungspflichtig. • Die Denkmalschutzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen nach § 23 NDSchG treffen, wenn der Denkmalwert beeinträchtigt ist. • Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn die Behörde sachgerechte, systematische Prioritäten setzt und gegen neuere bzw. besondere Fälle vorrangig vorgeht; ankündigtes und umgesetztes Vorgehen gegen weitere Verstöße rechtfertigt selektives Einschreiten.
Entscheidungsgründe
Beseitigung von Vorgartenstellplatz wegen Beeinträchtigung des Denkmalwerts (Ensembleschutz) • Errichtung eines Pkw‑Stellplatzes im Vorgarten eines als Baudenkmal und Teil eines Ensembles geschützten Grundstücks ist genehmigungs- und denkmalrechtlich zu prüfen; Änderungen an Kulturdenkmalen sind genehmigungspflichtig. • Die Denkmalschutzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen nach § 23 NDSchG treffen, wenn der Denkmalwert beeinträchtigt ist. • Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn die Behörde sachgerechte, systematische Prioritäten setzt und gegen neuere bzw. besondere Fälle vorrangig vorgeht; ankündigtes und umgesetztes Vorgehen gegen weitere Verstöße rechtfertigt selektives Einschreiten. Der Kläger ist Eigentümer eines 1896 errichteten villenartigen Mehrfamilienhauses im Dobbenviertel, das als Einzeldenkmal und Teil einer Gruppe baulicher Anlagen ausgewiesen ist; die Klägerin zu 2) wohnt im Haus. Der Kläger richtete im Vorgarten eine gepflasterte Stellplatzanlage ein; im Baugenehmigungsverfahren war hierfür kein Stellplatznachweis erstellt worden. Die Bau‑ und Denkmalschutzbehörde stellte die Maßnahme 1999 fest und erließ 2002 eine Beseitigungs‑ und Wiederherstellungsverfügung mit Frist und Zwangsmittelandrohung; die Duldungsanordnung gegen die Mitbewohnerin wurde im Prozess aufgehoben und erledigt. Der Kläger rügte u.a. Bestandsschutz, Ermessensfehler und Ungleichbehandlung; die Behörde berief sich auf Bau- und Denkmalschutzrecht sowie auf Schutz des Ensembles. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und prüfte Umfang und Rechtmäßigkeit der Anordnungen. • Zulässigkeit und Vorliegen eines Denkmalwerts: Das Gebäude und der Vorgarten sind als Baudenkmal und Bestandteil des Ensembles Dobbenviertel geschützt; die charakteristischen Vorgärten mit Einfriedungen sind denkmalkonstitutiv (§ 3 NDSchG). • Genehmigungspflicht und Materielle Rechtswidrigkeit: Änderungen an Kulturdenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 10 NDSchG; die Anlage des Stellplatzes stellt eine Veränderung dar, die den Denkmalwert beeinträchtigen kann (§ 6 Abs. 2 NDSchG) und damit materiell rechtswidrig ist. • Baurechtliche Ermächtigung: Unabhängig von der Frage der Baugenehmigungspflicht können bauordnungsrechtliche Vorschriften einschlägig sein (§ 68, § 69 NBauO); die Nds. Bauordnung bezieht Denkmalschutzvorschriften ein (§ 2 Abs. 10 NBauO), sodass § 89 NBauO zur Durchsetzung herangezogen werden kann. • Ermessen der Behörde: Die Denkmalschutzbehörde hat ihr Ermessen nach § 23 Abs. 1 NDSchG pflichtgemäß ausgeübt; die Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. • Gleichbehandlungsgebot: Die Behörde verletzte den Gleichheitsgrundsatz nicht, weil sie ein sachgerechtes System verfolgte, zunächst gegen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entstandene Eingriffe vorzugehen und weitere Verfahren anzukündigen; selektives Vorgehen ist zulässig, wenn es systematisch begründet und umgesetzt wird. • Wiederherstellungspflicht: Die Anordnung zur Beseitigung und Wiederherstellung stützt sich auf § 23 i.V.m. § 25 Abs. 1 NDSchG; Bestandsschutz für den Stellplatz wurde verneint, weil eine fortlaufende Nutzung oder dauerhafte Vorbelastung nicht dargelegt ist. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Duldungsanordnung gegen die Mitbewohnerin erledigt ist; die Klage des Eigentümers wurde im Übrigen abgewiesen. Die Beseitigungs‑ und Wiederherstellungsverfügung der Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Die Behörde durfte die Entfernung des Stellplatzes anordnen, weil der Vorgarten als Teil des denkmalgeschützten Ensembles geschützt ist, die Anlage den Denkmalwert beeinträchtigt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung erforderlich und ermessensfehlerfrei waren. Kosten wurden anteilig verteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.