Urteil
1 A 3711/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Behörde hat bei Auswahl unter mehreren potenziellen Sanierungsverpflichteten zweckmäßig und verhältnismäßig zu entscheiden; dabei sind Gefahrennähe, Verursachungsgewicht und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
• Die Heranziehung eines Verantwortlichen zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen kann wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig sein, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig erforscht hat.
• § 4 Abs. 3 BbodSchG greift nicht in verfassungswidriger Weise rückwirkend ein, wenn er auf gegenwärtige Gefahrenlagen und damit auf aktuellen Handlungsbedarf abhebt.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Auswahl des Sanierungsverpflichteten bei Altlasten (Heranziehung aufgehoben) • Eine Behörde hat bei Auswahl unter mehreren potenziellen Sanierungsverpflichteten zweckmäßig und verhältnismäßig zu entscheiden; dabei sind Gefahrennähe, Verursachungsgewicht und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. • Die Heranziehung eines Verantwortlichen zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen kann wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig sein, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig erforscht hat. • § 4 Abs. 3 BbodSchG greift nicht in verfassungswidriger Weise rückwirkend ein, wenn er auf gegenwärtige Gefahrenlagen und damit auf aktuellen Handlungsbedarf abhebt. Die Klägerin (Bundesvermögensamt) wurde durch Bescheid des Beklagten verpflichtet, eine Sanierung auf bestimmten Flurstücken durchzuführen, weil dort Altlasten mit teils hochgiftigen Stoffen festgestellt wurden. Die Belastungen stammten nach Gutachten überwiegend aus industriellen Abfällen, insbesondere Lack- und Bohrwasserresten, die in den 1950er Jahren abgelagert wurden. Archivunterlagen zeigen, dass die Bundesvermögensstelle Eigentümerin der Flächen bis 1958 war und die Ablagerung zumindest geduldet haben soll; zugleich liegen Hinweise auf Einbringungen durch die damalige Firma (später GmbH) vor. Die Klägerin rügte formelle und materielle Mängel, insbesondere fehlerhafte Störerauswahl, Verfahrensfehler und Unverhältnismäßigkeit des Sanierungsplans. Die Bezirksregierung bestätigte die Sanierungspflicht nach §§ 4 Abs.3, 10 BbodSchG und machte die Klägerin verantwortlich. Die Klägerin klagte gegen die Sanierungsanordnung. • Die Klage ist begründet; der angegriffene Bescheid ist materiell rechtswidrig, weil die Auswahlentscheidung des Beklagten fehlerhaft ist. • Nach den anerkannten Zurechnungstheorien konnte die Klägerin (Bundesvermögensverwaltung) als Mitverursacherin in Betracht kommen, doch ließ das Verwaltungsverfahren offen, ob nicht die industrielle Erzeugerin (spätere GmbH) maßgeblich beteiligt war; die Beweislage spricht für Mitwirkung mehrerer Verantwortlicher. • Das BbodSchG enthält keinen unzulässigen Rückwirkungseffekt: § 4 Abs.3 BbodSchG adressiert gegenwärtige Gefahrenlagen und begründet damit keine verfassungswidrige rückwirkende Verschärfung. • Bei der Auswahl mehrerer in Betracht kommender Verantwortlicher gebührt der Behörde Ermessen; dieses ist an Zweckmäßigkeit, Gefahrenabweichung, Verursachungsgewicht, Pflichtwidrigkeit, Leistungsfähigkeit und vollständiger Sachverhaltsaufklärung zu messen. • Der Beklagte hat die erforderlichen Ermittlungen nicht hinreichend durchgeführt: Er hat die Gefahrennähe und den möglichen wirtschaftlichen Vorteil der industrienahen Verursacherin nicht ausreichend berücksichtigt und die Leistungsfähigkeit der Nachfolgerin nicht zutreffend geprüft; damit liegt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor. • Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil wesentliche Ermittlungen und Erwägungen fehlen. • Wegen weiterer erforderlicher Ermittlungen bleibt offen, ob die Inanspruchnahme einzelner Verantwortlicher aus Gründen wie Verwirkung scheitert; das Verfahren ist daher aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 26.04.2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 24.09.2003 auf, weil die Auswahl der Klägerin als Sanierungsverpflichtete ermessensfehlerhaft ist. Entscheidend ist, dass die Behörde vor der Festlegung des Verpflichteten den Sachverhalt umfassender hätte aufklären und die Gefahrennähe, das Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge und die Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Verantwortlichen hätte prüfen müssen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen. Das Verfahren ist zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Auswahl der Sanierungsverpflichteten zurückzuverweisen; dabei sind die dargelegten Kriterien zu berücksichtigen und gegebenenfalls weitergehende Ermittlungen vorzunehmen.