Urteil
6 A 3610/02
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, regelmäßig Versicherungsprämien für private Zusatzversicherungen als Beihilfe zu ersetzen.
• Die Herabstufung oder der Ausschluss von Wahlleistungen aus der Beihilfe kann verfassungsgemäß durch das Landesrecht geregelt werden.
• Übergangsregelungen, die nur einen begrenzten Personenkreis begünstigen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
• Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine weitergehende Krankenversorgung als die, die der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
• Ansprüche auf Schadensersatz wegen Gesetzesänderungen scheitern ohne Verschulden der Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Beihilfe: Kein Anspruch auf Ersatz für private Wahlleistungs-Versicherungsprämien • Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, regelmäßig Versicherungsprämien für private Zusatzversicherungen als Beihilfe zu ersetzen. • Die Herabstufung oder der Ausschluss von Wahlleistungen aus der Beihilfe kann verfassungsgemäß durch das Landesrecht geregelt werden. • Übergangsregelungen, die nur einen begrenzten Personenkreis begünstigen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. • Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine weitergehende Krankenversorgung als die, die der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. • Ansprüche auf Schadensersatz wegen Gesetzesänderungen scheitern ohne Verschulden der Verwaltung. Der Kläger, verbeamtet auf Lebenszeit und seit 1. April 1995 wegen Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand, begehrt von seinem Dienstherrn höhere Beihilfeleistungen wegen einer Gesetzesänderung. Das Land Niedersachsen schloss mit Wirkung zum 1. Januar 2002 die Beihilfefähigkeit gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen und gesonderter Unterkunftskosten grundsätzlich aus, setzte jedoch eine Übergangsregelung für Personen über 65 bzw. Schwerbehinderte. Der Kläger behauptet, wegen des Wegfalls habe er eine private Zusatzversicherung abgeschlossen und beantragt monatlich 35,69 Euro als Ausgleich. Widerspruch und Klage richteten sich gegen die Ablehnung durch die Behörde; der Kläger rügte Verfassungswidrigkeit und Gleichbehandlungsverletzung und machte alternativ Schadensersatz geltend. • Rechtsgrundlage ist §87c NBG in Verbindung mit den Beihilfevorschriften; das Landesgesetz schließt Wahlleistungen grundsätzlich aus, belässt aber eine eng begrenzte Übergangsregelung für Ältere und Schwerbehinderte. • Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangen nicht mehr Krankenversorgung für Beamte als diejenige, die die gesetzliche Krankenversicherung bereithält; damit steht es dem Gesetzgeber frei, die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen zu regeln. • Die beanstandete Übergangsregelung stellt eine zulässige Besitzstandswahrung dar und fällt in den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Übergangsmaßnahmen; eine offensichtliche Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen ist nicht gegeben. • Die behauptete Ungleichbehandlung gegenüber zum Stichtag über 65-Jährigen ist sachlich nicht unvertretbar, weil die Übergangsregelung eine zeitlich begrenzte, eng gefasste Begünstigung steuert und der Kläger nicht schlechter gestellt ist als andere nach dem Stichtag jüngere Versorgungsempfänger. • Ein Anspruch auf Ersatz laufender Versicherungsprämien ist wegen fehlender unmittelbarer Verknüpfung zur Beihilfe nicht gegeben: Beihilfe leistet für Krankheitsfälle und deren Kosten, nicht routinemäßig für präventiv zu zahlende Prämien ohne gesicherten Krankheitsfall. • Das Schadensersatzbegehren scheitert zudem mangels Verschuldens der Bediensteten oder der Behörde; für staatliches Handeln bei gesetzlicher Neuregelung fehlt es an Anspruchsgrundlage. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf monatlichen Ausgleich für die von ihm abgeschlossene Zusatzversicherung, weil die Landesregelung zum Ausschluss von Wahlleistungen verfassungsgemäß ist, Übergangsregelungen rechtlich zulässig sind und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine regelmäßige Übernahme von Versicherungsprämien verlangt. Ferner besteht keine Verschuldenshaftung der Verwaltung, die einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.