Beschluss
6 B 2545/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Fortdauer einer Abordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wegen außergewöhnlicher Härten effektiver Rechtsschutz sonst nicht gewährleistet wäre.
• Bei Abordnungen besteht grundsätzlich kein subjektives Recht des Beamten auf Fortsetzung; dienstliche Gründe der Verwaltung sind weitgehend gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar.
• Angemessene Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen kann Abordnungsentscheidungen beeinflussen, rechtfertigt aber nur bei schwerwiegenden Gründen die Vorwegnahme der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtverlängerung einer Abordnung abgelehnt • Eine einstweilige Anordnung zur Fortdauer einer Abordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wegen außergewöhnlicher Härten effektiver Rechtsschutz sonst nicht gewährleistet wäre. • Bei Abordnungen besteht grundsätzlich kein subjektives Recht des Beamten auf Fortsetzung; dienstliche Gründe der Verwaltung sind weitgehend gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar. • Angemessene Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen kann Abordnungsentscheidungen beeinflussen, rechtfertigt aber nur bei schwerwiegenden Gründen die Vorwegnahme der Hauptsache. Die Klägerin ist Studienrätin mit Lehrbefähigung für Englisch und Sport. Sie war vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 von ihrer Stammschule an eine Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe abgeordnet; die Abordnungsverfügung wurde bestandskräftig. Die Antragstellerin beantragte danach die Verlängerung der Abordnung mindestens um ein Jahr mit Verweis auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen und hohen Bedarf an ihren Fächern an der aufnehmenden Schule. Die Bezirksregierung lehnte die Verlängerung mit Hinweis auf gesicherte Unterrichtsversorgung und geplante Auflösung der Orientierungsstufen ab. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung; das Hauptsacheverfahren lief noch. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 VwGO sind nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Abordnung kann unter den beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten bestehen, ist aber nicht generell gegeben. • Grundsatz: Die Verwaltung hat bei Personalplanung und Abordnung ein Beurteilungsspielraum; dienstliche Gründe der Aufnahmestelle, keinen Bedarf zu sehen, sind regelmäßig ausreichend, eine Abordnung zu versagen. • Die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung ist wegen des öffentlichen Interesses an unverzüglicher Durchführung innerdienstlicher Organisationsakte grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen sind nur bei unzumutbarer Belastung bzw. außergewöhnlicher Härte zulässig (Art. 19 Abs. 4 GG). • Die von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen und fachlichen Belastungen sind nicht derart schwerwiegend belegt, dass eine Rückkehr an die Stammschule unzumutbar wäre; dort könnten dienstliche Rücksichten und geeignete Einsatzregelungen erfolgen. • Nach § 31 NBG sind Abordnungen aus dienstlichen Gründen möglich; die Beurteilung von Personalbedarf und Organisationsmaßnahmen obliegt der Verwaltung und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass allein eine Fortsetzung der Abordnung die einzige zumutbare Lösung wäre oder dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kammer sieht keine außergewöhnliche Härte oder unzumutbare Belastung der Antragstellerin, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde; die dienstliche Einschätzung der Behörde zum Personalbedarf rechtfertigt die Versagung der weiteren Abordnung. Die Verpflichtungsklage der Antragstellerin bleibt im Hauptsacheverfahren abzuwarten, die vorläufige Anordnung scheitert jedoch an fehlendem Eil- und Erfolgsgrund. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.