Beschluss
12 A 4013/02
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn der Kläger einen Teil der Klage zurücknimmt und die Beteiligten den übrigen Streitgegenstand für erledigt erklären.
• Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Verfahrenskosten nach dem Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen (§ 155 Abs. 1 VwGO).
• Bei Zurücknahme der Klage trägt der Kläger die Kosten für den zurückgenommenen Teil (§ 155 Abs. 2 VwGO).
• Die Verwaltung kann die außergerichtlichen Kosten zu tragen haben, wenn sie ohne zureichenden Grund nicht vor Klageerhebung auf den Antrag reagiert hat; dabei sind die Grundsätze des § 161 VwGO entsprechend zu berücksichtigen.
• Für Verfahren nach dem AsylVfG gelten besondere Streitwertregelungen und Gerichtskostenfreiheit nach § 83b Abs. 1 AsylVfG für den Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach Klagerücknahme; anteilige Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen • Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn der Kläger einen Teil der Klage zurücknimmt und die Beteiligten den übrigen Streitgegenstand für erledigt erklären. • Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Verfahrenskosten nach dem Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen (§ 155 Abs. 1 VwGO). • Bei Zurücknahme der Klage trägt der Kläger die Kosten für den zurückgenommenen Teil (§ 155 Abs. 2 VwGO). • Die Verwaltung kann die außergerichtlichen Kosten zu tragen haben, wenn sie ohne zureichenden Grund nicht vor Klageerhebung auf den Antrag reagiert hat; dabei sind die Grundsätze des § 161 VwGO entsprechend zu berücksichtigen. • Für Verfahren nach dem AsylVfG gelten besondere Streitwertregelungen und Gerichtskostenfreiheit nach § 83b Abs. 1 AsylVfG für den Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen. Der Kläger begehrte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Den Antrag auf Aufenthaltsbefugnis nahm der Kläger zurück; hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger hatte bereits 1999 Asyl beantragt und im März 2002 ergänzend erhebliche Erkrankungen geltend gemacht und ärztliche Atteste vorgelegt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte aufgrund eines Entscheidungsstopps nicht entschieden; nach Wegfall des Stops reagierte es auch nach Vortrag des Klägers über Monate nicht auf die zusätzlich vorgelegten Atteste. Der Kläger erhob daraufhin am 23.09.2002 Klage. Das Gericht prüfte Einstellung und Kostenverteilung; die Parteien trugen zur Verfahrensgeschichte und zu den vorgelegten Attesten vor. • Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Klage hinsichtlich der Aufenthaltsbefugnis zurückgenommen und die Beteiligten den übrigen Streitgegenstand für erledigt erklärt haben. • Nach § 161 Abs. 2 VwGO verbleibt dem Gericht die Entscheidung über die Kosten; bei teilweisem Obsiegen ist nach § 155 Abs. 1 VwGO das Kostenverhältnis nach dem Verhältnis der Gegenstände zu bestimmen. • Für den zurückgenommenen Antrag auf Aufenthaltsbefugnis hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). • Bei dem Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ist es billigem Ermessen entsprechend, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil sie ohne zureichenden Grund auf die im Frühjahr 2002 vorgelegten ärztlichen Atteste nicht reagiert hat und auch keine informative Zwischenmitteilung erfolgte; Verzögerungsgründe wurden nicht dargetan. • § 161 Abs. 3 VwGO ist in entsprechender Anwendung als Konkretisierung des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen: Eine Kostenaufbürdung der Behörde entfällt nur, wenn sie einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dieser dem Kläger bekannt war. • Für die Quotelung sind die jeweiligen Streitwerte zugrunde zu legen: 4.000 EUR für die beantragte Aufenthaltsbefugnis und 1.500 EUR für das Feststellungsbegehren nach § 53 AuslG, wodurch sich die Kostenaufteilung 3/11 zu 8/11 ergibt. • Die Gerichtskostenfreiheit für das Feststellungsverlangen folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO bzw. § 80 AsylVfG. Das Gericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenentscheidung traf es nach billigem Ermessen: 8/11 der Verfahrenskosten sind dem Kläger und 3/11 der Beklagten aufzuerlegen. Für den von der Klagerücknahme betroffenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis trägt der Kläger die Kosten. Für das Begehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen wurde die Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten belastet, weil sie ohne zureichenden Grund nicht auf die vorgelegten Abschiebungshindernisse reagiert hatte; die Gerichtskosten für diesen Teil entfallen aufgrund der Vorschrift des § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar.