Beschluss
2 B 4649/02
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zwangsversteigerung, der an das Vollstreckungsgericht gerichtet ist, ist keine dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bekanntzugebende Verwaltungsentscheidung und damit regelmäßig nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar.
• Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen einen Antrag auf Zwangsversteigerung unzulässig, weil eine Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht statthaft ist.
• Einstweilige Anordnungen wegen Zwangsversteigerung setzen die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch des Anordnungsanspruchs voraus; fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes führt zur Abweisung des Antrags.
• Vollstreckungsbehörden sollen Zwangsversteigerung nur beantragen, wenn Pfändungsversuche in beweglichem Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben; wegen des schweren Eingriffs sind besonders sorgfältige Ermessenserwägungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Antrag auf Zwangsversteigerung unzulässig und unbegründet • Ein Antrag auf Zwangsversteigerung, der an das Vollstreckungsgericht gerichtet ist, ist keine dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bekanntzugebende Verwaltungsentscheidung und damit regelmäßig nicht mit einer Anfechtungsklage angreifbar. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen einen Antrag auf Zwangsversteigerung unzulässig, weil eine Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht statthaft ist. • Einstweilige Anordnungen wegen Zwangsversteigerung setzen die Glaubhaftmachung sowohl des Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch des Anordnungsanspruchs voraus; fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes führt zur Abweisung des Antrags. • Vollstreckungsbehörden sollen Zwangsversteigerung nur beantragen, wenn Pfändungsversuche in beweglichem Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben; wegen des schweren Eingriffs sind besonders sorgfältige Ermessenserwägungen erforderlich. Die Antragstellerin war Schuldnerin von Grundsteuerschulden; die Antragsgegnerin stellte beim Amtsgericht Wittmund am 23.10.2002 einen Antrag auf Zwangsversteigerung wegen rückständiger Abgaben. Das Amtsgericht hatte eine Zwangsversteigerung bereits angeordnet; die Antragsgegnerin beantragte sodann als Beitritt zu dieser Versteigerung die Zulassung ihres Antrags. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, dass die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zwangsversteigerung auch hinsichtlich weiterer im Antrag genannter Forderungen, Säumniszuschläge sowie Mahn- und Vollstreckungskosten zurücknimmt. Teilweise erklärte die Antragstellerin Kammer gegenüber die Erledigung hinsichtlich bestimmter Forderungen; andere Teile des Begehrens hielt sie aufrecht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig zu verstehen, nicht jedoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil gegen einen Antrag auf Zwangsversteigerung keine Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft ist (§§ 88, 122 VwGO). • Begriff und Rechtsfolge des Antrags: Ein an das Vollstreckungsgericht gerichteter Antrag auf Zwangsversteigerung ist eine zwischenbehördliche Maßnahme und kein Verwaltungsakt mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner; erst der stattgebende Beschluss des Amtsgerichts wirkt unmittelbar. • Erledigungsteile: Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Antragstellerin die Rücknahme des Antrags für bestimmte fällige Abgaben erklärt hatte; andere Teile wurden als Fortgeltung des Eilantrags interpretiert. • Materiell: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat den Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit, drohende wesentliche Nachteile) nicht glaubhaft gemacht, da die Zwangsversteigerung bereits angeordnet war und der zugelassene Beitritt eines Gläubigers das Verfahren nicht verhindert. • Ermessen der Vollstreckungsbehörde: Die Antragsgegnerin wäre bei Beantragung der Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen, vorher Pfändungsversuche in beweglichem Vermögen zu prüfen, da Zwangsversteigerung nur bei der wahrscheinlichen Erfolglosigkeit solcher Maßnahmen zulässig ist (§ 58 NVwVG; Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs). • Folgen: Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes war der Eilantrag unbegründet; weshalb eine Prüfung des Anordnungsanspruchs entbehrlich wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde insgesamt abgewiesen; insoweit das Verfahren nach Rücknahme des Antrags wegen bestimmter fälliger Abgaben erledigt war, wurde dieses eingestellt. Die Kammer stellte klar, dass ein Antrag auf Zwangsversteigerung kein Verwaltungsakt mit unmittelbarer Außenwirkung ist und deshalb nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage und eines § 80 Abs. 5 VwGO-Verfahrens sein kann. Die Antragstellerin hat die für einen einstweiligen Anordnungsbeschluss erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erbracht, insbesondere weil die Zwangsversteigerung bereits angeordnet war und ein Beitritt eines Gläubigers das Verfahren nicht verhindert hätte. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass Zwangsversteigerungen nur nach sorgfältiger Prüfung und bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit von Pfändungen in beweglichem Vermögen zu beantragen sind, weil die Versteigerung einen besonders schweren Eingriff darstellt.