Urteil
6 A 310/01
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf erneute Entscheidung über eine Bewerbungsentscheidung für eine Professur ist unzulässig, wenn die ausgeschriebene Stelle bereits endgültig anderweitig besetzt und die Bewerberin ernannt sowie in die Planstelle eingewiesen ist.
• Mit endgültiger Ernennung und Einweisung steht die Planstelle nicht mehr zur Verfügung; eine Rücknahme der Ernennung ist nur unter den engen beamtenrechtlichen Voraussetzungen möglich.
• Der effektive Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist über das vorläufige Rechtsschutzverfahren (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO) zu gewährleisten; bleibt dieses ungenutzt oder erfolglos, bleibt als Primärrechtsschutz regelmäßig nur ein Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzanspruch.
• Fortsetzungsfeststellungsklagen sind unzulässig, wenn die Erledigung (endgültige Besetzung) vor Klageerhebung eingetreten ist und kein anderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Erledigung von Konkurrentenklagen durch endgültige Stellenbesetzung • Die Klage auf erneute Entscheidung über eine Bewerbungsentscheidung für eine Professur ist unzulässig, wenn die ausgeschriebene Stelle bereits endgültig anderweitig besetzt und die Bewerberin ernannt sowie in die Planstelle eingewiesen ist. • Mit endgültiger Ernennung und Einweisung steht die Planstelle nicht mehr zur Verfügung; eine Rücknahme der Ernennung ist nur unter den engen beamtenrechtlichen Voraussetzungen möglich. • Der effektive Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist über das vorläufige Rechtsschutzverfahren (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO) zu gewährleisten; bleibt dieses ungenutzt oder erfolglos, bleibt als Primärrechtsschutz regelmäßig nur ein Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzanspruch. • Fortsetzungsfeststellungsklagen sind unzulässig, wenn die Erledigung (endgültige Besetzung) vor Klageerhebung eingetreten ist und kein anderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargelegt wird. Die Universität schrieb im November 1996 eine C3-Professur für Sportwissenschaft aus. Der Kläger bewarb sich im November 1996. Im Mai/Juni 2000 wurde eine andere Bewerberin ausgewählt, ihr Ruf angenommen, sie am 19.06.2000 ernannt und in die Planstelle eingewiesen. Der Kläger legte Widerspruch ein, beantragte einstweiligen Rechtsschutz und erklärte das Verfahren zwischenzeitlich für erledigt; anschließend erhob er am 30.01.2001 Klage mit dem Ziel der erneuten Entscheidung über seine Bewerbung bzw. hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung. Er rügt formelle Mängel und mangelnde Berücksichtigung seiner fachlichen Eignung. Beklagter und Beigeladene beantragen Abweisung. Das Gericht verhandelte und legte umfangreich dar, warum die Klage unzulässig sei. • Mit der endgültigen Ernennung und Einweisung des ausgewählten Bewerbers ist die ausgeschriebene Planstelle nicht mehr verfügbar; der Dienstherr kann diese Ernennung in der Regel nicht rückgängig machen, da Rücknahmevoraussetzungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 9 BRRG, § 12 BBG, § 19 NBG) eng sind. • Folge: Der Rechtsstreit des nicht berücksichtigten Bewerbers erledigt sich durch die endgültige anderweitige Besetzung der Stelle; dadurch fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für Verpflichtungs- oder Neubescheidungsklagen. • Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel an der Erledigungsdoktrin geäußert, das Bundesverfassungsgericht aber die verfahrensrechtliche Praxis gebilligt und betont, dass effektiver Eilschutz zu gewähren ist; die Kammer hält daher an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. • Praktische und verfassungsrechtliche Erwägungen sprechen dafür, dem unterlegenen Bewerber vorrangig den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs.1 VwGO) und bei Versäumnis ggf. die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art.34 GG) offenzuhalten, statt eine Neubescheidung oder Schaffung einer zusätzlichen Stelle zu erzwingen. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet aus, weil die Erledigung durch Ernennung vor Klageerhebung eingetreten ist und der Kläger kein anderes schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse glaubhaft gemacht hat. • Praktische Probleme einer Neubescheidung (z.B. maßgeblicher Bewerberkreis, Berücksichtigung zwischenzeitlicher Leistungen, Gefahr der Bevorzugung der bereits berufenen Person) rechtfertigen, am bisherigen System festzuhalten und die Eilverfahrensmöglichkeiten zu betonen. Die Klage ist unzulässig; der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung, weil die ausgeschriebene Professur bereits endgültig mit einer anderen Bewerberin besetzt und diese in die Planstelle eingewiesen worden ist. Eine Rücknahme der Ernennung kommt mangels der dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Dem Kläger stehen vornehmlich der einstweilige Rechtsschutz vor Ernennung sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung offen; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist hier nicht dargelegt. Die Gerichtskosten trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen.