Beschluss
7 B 575/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe ist anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
• Ein Entzug der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs.3 i.V.m. § 2a Abs.2 S.1 StVG setzt das Vorliegen einer schuldhaften Fristversäumnis voraus; diese ist bei sachfehlerhafter Nichtverlängerung einer behördlichen Frist nicht feststellbar.
• Behördliche Fristverlängerung nach § 31 Abs.7 VwVfG ist geboten, wenn die Frist aus von der Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann und die Behörde ihre Ermessensabwägung nicht schlüssig darlegt.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei fehlerhafter Fristbehandlung und fehlender Ermessensabwägung • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe ist anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. • Ein Entzug der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs.3 i.V.m. § 2a Abs.2 S.1 StVG setzt das Vorliegen einer schuldhaften Fristversäumnis voraus; diese ist bei sachfehlerhafter Nichtverlängerung einer behördlichen Frist nicht feststellbar. • Behördliche Fristverlängerung nach § 31 Abs.7 VwVfG ist geboten, wenn die Frist aus von der Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann und die Behörde ihre Ermessensabwägung nicht schlüssig darlegt. Die Antragstellerin erhielt am 07.11.2002 die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, und sollte innerhalb von drei Monaten eine Teilnahmebescheinigung vorlegen. Die Behörde setzte eine Frist bis 07.02.2003; die Antragstellerin legte die Bescheinigung nicht fristgerecht vor. Sie hatte sich für ein Seminar angemeldet, das jedoch erst am 08.02.2003 begann; weitere Seminartermine im näheren Umfeld lagen entweder vor Zustellung oder waren nach Fristende nicht mehr verfügbar. Die Antragstellerin beantragte am 23.01.2003 erstmals eine Fristverlängerung und beauftragte einen Anwalt mit der Rechtsprüfung; die Behörde lehnte die Verlängerung ab und entzog daraufhin am 10.02.2003 die Fahrerlaubnis auf Probe. Die Antragstellerin widersprach am 18.02.2003; das Gericht prüfte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO. • Der beantragte vorläufige Rechtsschutz ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Entzugs geboten; der Bescheid vom 10.02.2003 verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Entzug war § 2a Abs.3 i.V.m. § 2a Abs.2 S.1 StVG, der eine schuldhafte Fristversäumnis verlangt; diese kann nicht festgestellt werden, weil die Behörde die dreimonatige Frist ermessensfehlerhaft nicht verlängert hat. • Nach § 31 Abs.7 VwVfG bestand für die Behörde die Befugnis und Möglichkeit, die Frist zu verlängern. Die Antragstellerin hatte einen Verlängerungsantrag gestellt; die Behörde hat bei Ablehnung ihre Ermessensabwägung nicht ausreichend dokumentiert und nicht die Gründe geprüft, warum die Frist nicht eingehalten wurde. • Die von der Behörde im Nachhinein vorgebrachten Erwägungen (kein Härtefall, Möglichkeiten zur Seminarteilnahme) sind unzureichend und berücksichtigen nicht, dass die Verfügung der Antragstellerin erst nach Beginn einiger Seminare zugegangen war, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit Zeit beansprucht und dass nachweislich nur noch ein Seminar nach Fristablauf im näheren Umfeld verfügbar war. • Die Verzögerungen sind teilweise auf die Zustellung und die Weihnachtszeit sowie auf die rechtliche Prüfung durch den beauftragten Anwalt zurückzuführen; dies rechtfertigt keine Feststellung schuldhafter Fristversäumnis und sprechen für eine kurze Fristverlängerung von knapp zwei Wochen. • Mangels rechtmäßiger Feststellung der schuldhaften Fristversäumnis ist der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe offensichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.02.2003 ist anzuordnen, weil der Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe offensichtlich rechtswidrig ist. Die Behörde war nicht berechtigt, die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs.3 i.V.m. § 2a Abs.2 S.1 StVG zu entziehen, da eine schuldhafte Fristversäumnis nicht festgestellt werden kann, weil die Verpflichtung zur Ermessensausübung nach § 31 Abs.7 VwVfG fehlerhaft blieb. Die Ablehnung der Fristverlängerung war unterlassene oder unzureichende Abwägung der relevanten Umstände, insbesondere der Zustellungszeitpunkt, die Feiertagsfolge und die begrenzten Seminarangebote. Aufgrund dessen trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO.