Urteil
6 A 4181/02
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beamter kann mit einer schriftlichen Erklärung, dass er die Besoldung wegen zu niedrigen kinderbezogenen Anteils für rechtswidrig hält, Widerspruch im Sinne des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erheben.
• Behördeninterne Übermittlung eines Bescheids begründet bei Nichtnachweis des Zugangs zu Lasten der Behörde das Risiko; die Behörde trägt die Beweislast für den Zugang.
• Wurde über einen Antrag länger als drei Monate nicht entschieden und beabsichtigt die Behörde auch künftig nicht zu entscheiden, sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt.
• Besteht kein vorläufiger Ausschluss durch Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 einschließlich Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 247 BGB.
Entscheidungsgründe
Anspruch von Beamten auf Nachzahlung kinderbezogener Besoldungsbestandteile bei nicht nachgewiesenem Zugang ablehnender Bescheide • Ein Beamter kann mit einer schriftlichen Erklärung, dass er die Besoldung wegen zu niedrigen kinderbezogenen Anteils für rechtswidrig hält, Widerspruch im Sinne des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 erheben. • Behördeninterne Übermittlung eines Bescheids begründet bei Nichtnachweis des Zugangs zu Lasten der Behörde das Risiko; die Behörde trägt die Beweislast für den Zugang. • Wurde über einen Antrag länger als drei Monate nicht entschieden und beabsichtigt die Behörde auch künftig nicht zu entscheiden, sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt. • Besteht kein vorläufiger Ausschluss durch Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 einschließlich Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 247 BGB. Der Kläger, Landesbeamter und Vater dreier Kinder (geboren 1978, 1981, 1983), verlangte Nachzahlung kinderbezogener Besoldungsbestandteile für 1990–1998. Am 15.11.1990 schrieb er, er lege Widerspruch gegen seine Besoldungsfestsetzung ein und beantrage Erhöhung von Kindergeld und Ortszuschlag unter Berufung auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen. Der Beklagte teilte mit, über den Antrag sei mit Bescheid vom 24.08.2000 bereits entschieden worden; dieser Bescheid sei dem Kläger auf internem Dienstweg übermittelt worden. Der Kläger rügte, den Bescheid nicht erhalten zu haben und erhob Widerspruch gegen den angeblichen Bekanntgabebescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 lehnte der Beklagte Nachzahlungen ab, woraufhin der Kläger Klage erhob. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, ob der Ablehnungsbescheid ihm zugegangen ist, und ob er Anspruch auf Nachzahlung nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 hat. • Zulässigkeit: Über den vom Kläger im November 1990 gestellten Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2000 entschieden; jedenfalls wurde der Antrag spätestens im Dezember 2001 bekannt gegeben. Alternativ liegen die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor, da der Beklagte länger als drei Monate nicht entschieden hat und dies auch nicht beabsichtigte. • Anwendbare Normen: Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 begründet den Anspruch auf Nachzahlung, § 75 VwGO wegen Untätigkeit der Behörde, § 113 Abs.5 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren; §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 247 BGB regeln Zinsen. • Widerspruchsqualität: Die Erklärung des Klägers vom 15.11.1990 genügte, um als Widerspruch im Sinne des Art. 9 §1 BBVAnpG 99 und der einschlägigen beamtenrechtlichen Anforderungen zu gelten; die Bezeichnung der Erklärung ist nicht entscheidend. • Keine Bestandskraft des Bescheids vom 24.08.2000: Der Beklagte kann sich nicht auf Bestandskraft berufen, weil der Zugang des Bescheids nicht nachgewiesen ist; der Kläger hat glaubhaft gemacht, den Bescheid nicht (früher) erhalten zu haben. • Beweislast und interne Zustellung: Die Behörde trägt die Beweislast für den Zugang von Verwaltungsakten. Bei interner Dienstpost, gerade wegen des weniger verlässlichen Übermittlungswegs, ist die Regelung des § 41 Abs.2 VwVfG sinngemäß zugunsten des Klägers zur Anwendung zu bringen; die bloße Ablichtung mit Absendevermerk reicht nicht zum Nachweis des Zugangs. • Aufhebung des Widerspruchsbescheids: Der Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 ist aufzuheben, weil die Annahme bestehender Bestandskraft unzutreffend und aus Gründen der Rechtsklarheit der Bescheid vom 24.08.2000 aufzuheben ist. • Zinsanspruch: Nachzahlungen sind verzinslich nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 247 BGB; spezialgesetzliche Regelungen des BBesG stehen dem nicht entgegen. Die Klage ist erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile für den streitigen Zeitraum gemäß Art. 9 § 1 BBVAnpG 99, da sein Schreiben vom 15.11.1990 als Widerspruch anzusehen ist und der Beklagte den Zugang des ablehnenden Bescheids vom 24.08.2000 nicht beweisen konnte. Der Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 ist aufzuheben, ebenso ist der Bescheid vom 24.08.2000 aus Gründen der Rechtsklarheit nicht zugunsten des Beklagten bestandskräftig. Zudem stehen dem Kläger Zinsen auf die Nachzahlungen nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2, 247 BGB zu. Insgesamt obsiegt der Kläger, weil die Behörde das Zustellungsrisiko trägt und die gesetzlichen Voraussetzungen für Nachzahlungen einschließlich Verzinsung vorliegen.