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Urteil

6 A 2441/01

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler Bekleidungszuschuss darf nur nach den maßgeblichen Verwaltungserlassen gewährt werden; Ansprüche über die dort geregelten Voraussetzungen hinaus sind nicht anzuerkennen. • Aufwandsentschädigungen sind nach §17 BBesG nur zulässig, wenn dienstliche Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann; das gilt auch für den Bekleidungszuschuss nach §224 NBG i.V.m. §5 NBesG. • Die Möglichkeit, Dienstbekleidung zu tragen, schließt regelmäßig einen Anspruch auf Zuschuss für Abnutzung privater Zivilkleidung aus. • Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgebot und allgemeine Fürsorgepflicht begründen keinen Anspruch auf Weitergewährung freiwilliger Aufwandsentschädigungen, wenn die gesetzlichen bzw. verwaltungsinternen Voraussetzungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Bekleidungszuschuss für Kriminalbeamtin im Einsatz- und Streifendienst • Ein pauschaler Bekleidungszuschuss darf nur nach den maßgeblichen Verwaltungserlassen gewährt werden; Ansprüche über die dort geregelten Voraussetzungen hinaus sind nicht anzuerkennen. • Aufwandsentschädigungen sind nach §17 BBesG nur zulässig, wenn dienstliche Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann; das gilt auch für den Bekleidungszuschuss nach §224 NBG i.V.m. §5 NBesG. • Die Möglichkeit, Dienstbekleidung zu tragen, schließt regelmäßig einen Anspruch auf Zuschuss für Abnutzung privater Zivilkleidung aus. • Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgebot und allgemeine Fürsorgepflicht begründen keinen Anspruch auf Weitergewährung freiwilliger Aufwandsentschädigungen, wenn die gesetzlichen bzw. verwaltungsinternen Voraussetzungen fehlen. Die Klägerin, befördert zur Kriminalhauptkommissarin, war bis zur Versetzung am 1.7.2001 im Einsatz- und Streifendienst tätig und führte Aufgaben wie Tataufnahmen, erste Spurensicherung, ersten Angriff sowie Verkehrsunfall- und Tatortaufnahmen überwiegend in ziviler Kleidung aus. Mit Erlass vom 7.12.1999 wurde ein pauschaler Bekleidungszuschuss für Kriminaldienstmitarbeiter mit überwiegend außendienstlichen Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben geregelt. Die Polizeiinspektion verweigerte der Klägerin den Zuschuss ab 1.1.2000, weil ihre Tätigkeit dem Einsatz- und Streifendienst zuzuordnen und damit nicht als überwiegend kriminaldienstlich anzusehen sei. Die Klägerin widersprach und begehrte gerichtlich die Gewährung des Zuschusses bis 30.6.2001 unter Hinweis auf erhöhte Abnutzung ihrer Zivilkleidung. • Rechtsgrundlagen sind §17 BBesG sowie §224 NBG i.V.m. §5 NBesG; Aufwandsentschädigungen dürfen nur bei dienstlich veranlassten, unzumutbaren Aufwendungen und verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt werden. • Der Runderlass vom 7.12.1999 regelt abschließend, welche Kriminalbeamten Anspruch auf den pauschalen Bekleidungszuschuss haben; darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, weil Mittelbindung und materielle Voraussetzungen es erfordern. • Nach Verwaltungsvorschriften und einem Erlass vom 26.7.1999 sollen Einsatz- und Streifendienstbeamte grundsätzlich Dienstbekleidung tragen; damit sind Aufwendungen für private Zivilkleidung in der Regel vermeidbar und nicht unzumutbar. • Die Klägerin war der Laufbahn der Kriminalpolizei zugehörig, erfüllte jedoch nicht die Voraussetzung, überwiegend mit Ermittlungs-, Fahndungs-, Observations- oder Tatortaufgaben im Sinne des Erlasses befasst gewesen zu sein; Einsatz- und Streifendienst umfasst zudem überwiegend Gefahrenabwehr- und Ordnungsaufgaben. • Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf freiwillige Aufwandsentschädigungen, es sei denn, die Fürsorgepflicht wäre in ihrem Kern verletzt gewesen; das war hier nicht der Fall. • Ersatzansprüche aus §96 NBG für plötzlich eintretende Beschädigungen bleiben unberührt, beseitigen jedoch nicht die fehlende Anspruchsgrundlage für pauschalen Zuschuss bei gewöhnlicher Abnutzung. • Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsgrundsatz stehen der Entscheidung nicht entgegen, da die Differenzierung der Verwaltung sachlich gerechtfertigt und die Leistungen freiwillig sowie zweckgebunden geregelt sind. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung des pauschalen Bekleidungszuschusses über den 1. Januar 2000 hinaus bis zum 30. Juni 2001 hat, weil die materiellen Voraussetzungen des Runderlasses vom 7. Dezember 1999 und die gesetzlichen Vorgaben des §17 BBesG bzw. §224 NBG i.V.m. §5 NBesG nicht erfüllt sind. Da Einsatz- und Streifendienst grundsätzlich das Tragen von Dienstbekleidung ermöglicht und typische Aufgaben der Gefahrenabwehr enthält, liegt keine dienstliche Veranlassung für unzumutbare Aufwendungen an privater Zivilkleidung vor. Die allgemeinen Fürsorgepflichten des Dienstherrn, Vertrauensschutz- oder Gleichbehandlungsgründe begründen keinen Anspruch auf die freiwillige Leistung. Damit bleiben die Bescheide der Polizeiinspektion und der Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtmäßig.