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Urteil

6 A 2516/00

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung maßgeblicher Wertmaßstäbe oder Verfahrensverstöße. • Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter sind bei der abschließenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; der Beurteiler hat die Erkenntnisse zu kennen und in seine Gesamtbewertung einzubeziehen. • Die Einführung strengeren Beurteilungsmaßstabs durch Richtlinien ist zulässig, soweit sie einheitlich angewandt wird und Ausnahmen im Einzelfall möglich bleiben.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen und Bedeutung von Beurteilungsbeiträgen • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung maßgeblicher Wertmaßstäbe oder Verfahrensverstöße. • Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter sind bei der abschließenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; der Beurteiler hat die Erkenntnisse zu kennen und in seine Gesamtbewertung einzubeziehen. • Die Einführung strengeren Beurteilungsmaßstabs durch Richtlinien ist zulässig, soweit sie einheitlich angewandt wird und Ausnahmen im Einzelfall möglich bleiben. Der Kläger, Polizeihauptmeister im Dienst des Landes Niedersachsen, focht eine dienstliche Beurteilung vom 31. Januar 2000 an, die ihn mit der Gesamtwertstufe 3 („entspricht den Anforderungen“) bewertete. Frühere Beurteilungen hatten überwiegend „gut (11 Punkte)“ ergeben; nach Neuerungen der Beurteilungsrichtlinien 1996 wurden die Maßstäbe verändert. Eine zunächst erteilte Beurteilung von 1998 war aufgehoben worden, weil ein Beurteilungsbeitrag des Polizeikommissariats W. fehlte. Später gingen Beurteilungsbeiträge des zuständigen Polizeikommissariats und des Polizeikommissariats W. ein; beide schlossen jeweils mit der Wertstufe 3. Der Kläger behauptet, der Beitrag des Polizeikommissariats W. sei bei der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt worden und fordert Neuveranlagung für den Zeitraum 1.2.1996–31.5.1998. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; das Gericht hat hierüber zu entscheiden. • Die Klage ist zulässig; Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt und es besteht Leistungsinteresse, da die Beurteilung bei Zukunftsentscheidungen relevant sein kann (§ 126 BRRG). • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; Prüfung beschränkt sich darauf, ob gesetzliche Begriffe verkannt, unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden (§ 30 PolNLVO; Beurteilungsrichtlinien). • Das Verfahren zur Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung entsprach den Vorgaben; es liegen keine Verfahrens- oder Formfehler in rechtserheblicher Hinsicht vor. • Beurteilungsbeiträge anderer Vorgesetzter sind als unverzichtbare Grundlage für die Gesamtwürdigung anzuerkennen und müssen vom Beurteiler zur Kenntnis genommen und in die Gesamtwürdigung einbezogen werden; dies ist keine Ermessensermöglichung, insoweit aber keine Rechtsverletzung feststellbar. • Der Beurteilungsbeitrag des Polizeikommissariats W. wurde nach Aktenlage der Beklagten bekanntgegeben und in die Entscheidung einbezogen; das bloße Nichtnennen in einer Formularrubrik stellt nur eine unbeachtliche Formabweichung dar. • Die Abweichung zu früheren "gut"-Beurteilungen ist nicht rechtswidrig, weil jede Beurteilung auf ihren Zeitraum beschränkt ist und der Dienstherr 1996 die Maßstäbe rechtmäßig verschärfen durfte; eine mechanische Fortschreibung früherer Noten ist nicht erforderlich. Die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf erneute Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum, weil die vorliegende Beurteilung den rechtlichen Anforderungen genügt. Weder Verfahrens- noch materielle Rechtsfehler sind ersichtlich; insbesondere wurde der Beurteilungsbeitrag des Polizeikommissariats W. nach Lage der Akten berücksichtigt oder jedenfalls nicht in einer die Beurteilung rechtswidrig machenden Weise unbeachtet gelassen. Die unterschiedliche Bewertung gegenüber früheren Beurteilungen ist durch die rechtmäßige Änderung der Beurteilungsrichtlinien begründbar. Damit bleibt die streitgegenständliche Beurteilung sowie der ablehnende Widerspruchsbescheid in vollem Umfang rechtmäßig.