Urteil
6 A 3275/00
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe kann für Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode ausgeschlossen werden; der Dienstherr darf dies im Rahmen seiner Fürsorgepflicht systematisch regeln (§ 6 Abs. 2 BhV).
• Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen ist nach Runderlass und einschlägigen Richtlinien als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
• Eine Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 1860 ist nur zulässig, wenn tatsächlich die dort bezeichnete Leistung (urologische Steinzertrümmerung) erbracht wurde; fehlerhafte Leistungsbezeichnung schließt Beihilfefähigkeit aus.
• Ausnahmsweise kann trotz Ausschluss Beihilfe gewährt werden, wenn anerkannte Verfahren fehlten, kontraindiziert oder bereits erfolglos waren und begründete Aussicht besteht, dass die Außenseitermethode wissenschaftlich anerkannt werden könnte; das war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für orthopädische Stoßwellentherapie bei fehlender wissenschaftlicher Anerkennung • Beihilfe kann für Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode ausgeschlossen werden; der Dienstherr darf dies im Rahmen seiner Fürsorgepflicht systematisch regeln (§ 6 Abs. 2 BhV). • Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen ist nach Runderlass und einschlägigen Richtlinien als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Eine Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 1860 ist nur zulässig, wenn tatsächlich die dort bezeichnete Leistung (urologische Steinzertrümmerung) erbracht wurde; fehlerhafte Leistungsbezeichnung schließt Beihilfefähigkeit aus. • Ausnahmsweise kann trotz Ausschluss Beihilfe gewährt werden, wenn anerkannte Verfahren fehlten, kontraindiziert oder bereits erfolglos waren und begründete Aussicht besteht, dass die Außenseitermethode wissenschaftlich anerkannt werden könnte; das war hier nicht gegeben. Der Kläger, ein Landesbeamter und Sportlehrer, ließ sich wegen rechtsseitiger Achillodynie, Fersensporn und Tendinitis calcarea einer extrakorporalen Stoßwellentherapie unterziehen. Der Facharzt behandelte den Kläger an drei Terminen und stellte hierfür eine Rechnung über 2.873,90 DM aus, wobei die Position 1860 GOÄ abgerechnet wurde. Der Kläger beantragte Beihilfe; der Beklagte bewilligte nur einen Teil und lehnte die Erstattung der Kosten für die drei Stoßwellenbehandlungen ab, weil diese Methode bei den genannten Indikationen nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sei. Der Kläger widersprach und klagte auf Erstattung von 681,96 €. Das Gericht hörte den behandelnden Arzt als Zeugen und prüfte insbesondere, ob die abgerechnete Leistung der tatsächlich erbrachten entsprach und ob Ausnahmetatbestände eine Beihilfe rechtfertigten. • Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Beamtengesetz i.V.m. den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), insbesondere § 5 BhV (Beihilfefähigkeit) und § 6 Abs. 2 BhV (Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden). • Die vorgelegte Rechnung wies die GOÄ-Ziffer 1860 aus, die jedoch die urologische Stoßwellenlithotripsie beschreibt; die Beweisaufnahme ergab, dass tatsächlich eine orthopädische Stoßwellentherapie erbracht wurde, nicht die in Ziffer 1860 bezeichnete Steinzertrümmerung. Daher ist die in Rechnung gestellte Leistung nicht beihilfefähig. • Nach § 6 Abs. 2 BhV kann der Dienstherr Aufwendungen für nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden ausschließen; der Niedersächsische Finanzminister hat dies per Runderlass für die orthopädische/chirurgische/schmerztherapeutische Stoßwellentherapie getan. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die Methode in den einschlägigen Richtlinien ebenfalls in Anlage B (nicht anerkannt) aufgenommen. • Der Ausschluss beruht auf dem berechtigten Interesse der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel; damit wird kein abschließendes Werturteil über mögliche Einzelfallerfolge gefällt. Gegen die Einstufung hat der Kläger die erforderliche substantielle Sachaufklärung nicht erbracht. • Ausnahmetatbestände, die trotz generellem Ausschluss Beihilfe rechtfertigen könnten (Fehlen anerkannter Behandlungsmethoden, Kontraindikation oder erfolglose Anwendung anerkannter Verfahren sowie begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung der Außenseitermethode), liegen hier nicht vor, weil eine Operation als anerkannte Alternative zur Verfügung stand und nicht ausgeschlossen oder erfolglos war. Die Klage ist unbegründet; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig aufgehoben wird nichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der am 15. und 22. März sowie 5. April 2000 durchgeführten extrakorporalen Stoßwellentherapie. Gründe: Die eingereichte Rechnung bezeichnete eine urologische Steinzertrümmerung, die tatsächlich nicht erbracht wurde, und die orthopädische Stoßwellentherapie ist für die genannten Indikationen durch Runderlass und Richtlinien als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine auf § 87 NBG gestützte Ausnahmeberechtigung greift nicht, weil eine anerkannte Behandlung (Operation) zur Verfügung stand und der Kläger die erforderlichen Umstände, die eine Ausnahmeregelung begründen würden, nicht substantiiert dargelegt hat. Damit bleibt es bei der Ablehnung der begehrten Erstattung.