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Urteil

12 A 2268/00

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rückgabe gepachteter Flächen geht eine Anlieferungs-Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Erzeuger ist oder kurzfristig die Erzeugung aufnimmt bzw. die Referenzmenge kurzfristig an einen Erzeuger überträgt. • Die Auslegung des EuGH, dass Referenzmengen nur Erzeugern zugewiesen werden dürfen, ist auch auf frühere Verordnungen zur Referenzmengenregelung (VO (EWG) Nr. 857/84) übertragbar. • Die bloße spätere Verpachtung der Fläche an einen Milcherzeuger reicht nicht aus; der Übergang auf einen Dritten muss kurzfristig nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgen. • Ein Antrag auf Bescheinigung des Übergangs ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Rückgabe kein Milcherzeuger war, nicht die Absicht hatte, die Produktion aufzunehmen, und die Referenzmenge nicht kurzfristig an einen Erzeuger übertragen wurde.
Entscheidungsgründe
Referenzmengenübergang bei Pachtrückgabe: Erzeugereigenschaft oder kurzfristige Übertragung erforderlich • Bei Rückgabe gepachteter Flächen geht eine Anlieferungs-Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Erzeuger ist oder kurzfristig die Erzeugung aufnimmt bzw. die Referenzmenge kurzfristig an einen Erzeuger überträgt. • Die Auslegung des EuGH, dass Referenzmengen nur Erzeugern zugewiesen werden dürfen, ist auch auf frühere Verordnungen zur Referenzmengenregelung (VO (EWG) Nr. 857/84) übertragbar. • Die bloße spätere Verpachtung der Fläche an einen Milcherzeuger reicht nicht aus; der Übergang auf einen Dritten muss kurzfristig nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgen. • Ein Antrag auf Bescheinigung des Übergangs ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Rückgabe kein Milcherzeuger war, nicht die Absicht hatte, die Produktion aufzunehmen, und die Referenzmenge nicht kurzfristig an einen Erzeuger übertragen wurde. Der Kläger begehrt die Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge infolge der Rückgabe einer gepachteten Fläche im November/Dezember 1985. Die Fläche war zuvor an den Beigeladenen zu 1. verpachtet; der Kläger erhielt sie zurück, selbst war aber kein Milcherzeuger. Er verpachtete die Fläche Ende 1985 an einen Dritten; später erfolgten weitere Verpachtungen und Unterpachtverträge; 1998 beantragte der Kläger die Bescheinigung des Referenzmengenübergangs. Die Behörde lehnte ab, weil sich aus Sicht der Verwaltung nicht zweifelsfrei ergab, dass die Fläche der Milcherzeugung diente und weil der Kläger zum Rückgabzeitpunkt kein Milcherzeuger war und die Referenzmenge nicht kurzfristig an einen Erzeuger übertragen worden sei. Der Kläger focht dies an und berief sich auf unionsrechtliche Regelungen zur Übertragung von Referenzmengen. • Anwendbares Recht und Maßstab: Anspruch richtet sich nach § 9 Abs.1 S.1 Nr.1 MGV in der Fassung der Änderungsv. 1996; für anhängige Verfahren gelten Übergangsvorschriften der Zusatzabgabenverordnung. Maßgeblich sind die einschlägigen unionsrechtlichen Verordnungen über Referenzmengen (insb. Art.7 VO (EWG) Nr.857/84 und spätere VO (EG) Nr.3950/92 sowie VO (EWG) Nr.1546/88). • EuGH-Rechtsprechung: Der EuGH entschied, dass Referenzmengen nur Erzeugern zugewiesen werden dürfen; diese Auslegung gilt auch für die frühere VO (EWG) Nr.857/84, da Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung gleich geblieben sind. • Folgerung für Rückgabe von Pachtflächen: Bei Rückgabe geht eine Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Erzeuger ist oder konkret und kurzfristig die Aufnahme der Milcherzeugung vorbereitet bzw. die Referenzmenge kurzfristig auf einen Erzeuger übertragen wird. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger war bei Rückgabe 1985 weder Milcherzeuger noch beabsichtigte er, Milcherzeugung aufzunehmen; es erfolgte keine kurzfristige Übertragung der Referenzmenge an einen Erzeuger unmittelbar nach Rückgabe. Spätere Verpachtungen (z. B. 1992, 1998) genügen nicht; ein längeres Ruhen der Referenzmenge bis zur späteren Übertragung widerspräche dem Regelungszweck. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Die Verwaltungsbehörde durfte die Bescheinigung ablehnen, weil die Voraussetzungen des unions- und nationalen Rechts für einen Übergang der Referenzmenge nicht vorlagen. • Nebenentscheidung: Der hilfsweise beantragte Bescheid zugunsten der GbR für 1998 war unzulässig mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens und fehlender Klagebefugnis des Klägers. Die Klage ist in der Hauptsache zulässig, aber unbegründet; der angefochtene Bescheid bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge zum 1.11.1985, weil er bei Rückgabe 1985 kein Milcherzeuger war, nicht beabsichtigte, die Milcherzeugung aufzunehmen, und die Referenzmenge nicht kurzfristig an einen Milcherzeuger übertragen wurde. Spätere Verpachtungen (z. B. 1992, 1998) ändern daran nichts, da der Übergang unmittelbar oder in sehr kurzer Frist nach Rückgabe zu erfolgen hat. Der hilfsweise beantragte Anspruch zugunsten der GbR zum 1.12.1998 ist unzulässig; die Klägerkosten- und Kostenfolgeentscheidung erfolgte zu Lasten des Klägers.