Urteil
1 A 755/00
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebühren für eine erneute Einleitungsgenehmigung sind nach NVwKostG unter Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand und Wert des Gegenstandes zu bemessen.
• Die Verwaltung darf zur Gleichbehandlung eine interne, objektivierende Gebührentabelle (z. B. nach Behandlungszimmern) heranziehen; das ist nicht willkürlich.
• Argumente gegen die Gebührenhöhe, die nur den reinen Zeitaufwand des Sachbearbeiters anführen, greifen nicht, wenn der Wert des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung für erneute Einleitungsgenehmigung rechtmäßig • Gebühren für eine erneute Einleitungsgenehmigung sind nach NVwKostG unter Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand und Wert des Gegenstandes zu bemessen. • Die Verwaltung darf zur Gleichbehandlung eine interne, objektivierende Gebührentabelle (z. B. nach Behandlungszimmern) heranziehen; das ist nicht willkürlich. • Argumente gegen die Gebührenhöhe, die nur den reinen Zeitaufwand des Sachbearbeiters anführen, greifen nicht, wenn der Wert des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis und erhielten 1993 einen Amalgamabscheider. Nach Ablauf einer befristeten Einleitungsgenehmigung stellten sie 1999 erneut einen Antrag auf Genehmigung zur Einleitung amalgamhaltigen Abwassers; der Landkreis erteilte die Genehmigung und setzte Gebühren in Höhe von 500 DM fest. Die Kläger hielten die Gebühr für unangemessen, weil angeblich nur geringer Prüfungsaufwand (ca. 30 Minuten) angefallen sei und sich an der Praxis seit 1992 nichts Wesentliches geändert habe; außerdem kritisierten sie Dauer und Praxis der Genehmigungen sowie die Bemessungsgrundlage. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die Gebührenfestsetzung mit Verweis auf NVwKostG und eine verwaltungsinterne Gebührentabelle, die nach Anzahl der Behandlungszimmer staffelt. Die Kläger klagten gegen den Kostenfestsetzungsbescheid; das Gericht hat mündlich verhandelt. • Die Klage ist unbegründet; die Kostenfestsetzung verletzt die Kläger nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage sind §§ 1, 5, 9, 13 NVwKostG i.V.m. AllGO und Tarif-Nr. 96.2.7.1; für Genehmigungen ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, den die festgesetzte Gebühr einhält. • Nach § 9 Abs. 1 NVwKostG sind bei Rahmengebühren sowohl der Verwaltungsaufwand als auch der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen. Die Behörde hat beides geprüft; die alleinige Fokussierung der Kläger auf die persönliche Bearbeitungszeit vernachlässigt den Wertaspekt. • Es handelt sich um eine erneute Genehmigung (nicht bloße Verlängerung), weshalb der einschlägige Tarif anzuwenden ist. • Die Verwaltungsinterne Gebührentabelle nach Behandlungszimmern verfolgt den Zweck der Gleichbehandlung und ist zur Praxis der Gebührenbemessung nicht willkürlich. • Eine differenziertere Bemessung anhand individuell ermittelter Parameter (z. B. tatsächlicher Amalgamabfall) wäre verwaltungspraktisch aufwendig; Anregungen hierzu gehen über die gerichtliche Prüfung hinaus. • Die Festsetzung ist verhältnismäßig, da sie sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt und die berücksichtigten Behandlungszimmer tatsächlich mit Amalgambehandlungsmodulen ausgestattet sind. Die Klage wird abgewiesen; die Gebührenfestsetzung über 500 DM für die erneute Einleitungsgenehmigung ist rechtmäßig, weil sie innerhalb des tariflichen Rahmens liegt und nach § 9 NVwKostG sowohl Verwaltungsaufwand als auch Wert des Verwaltungsakts berücksichtigt wurde. Die Orientierung an einer internen Gebührentabelle nach Behandlungszimmern ist sachlich nachvollziehbar und dient der Gleichbehandlung; sie ist nicht willkürlich. Die von den Klägern hervorgehobenen geringen Bearbeitungszeiten rechtfertigen keine Herabsetzung, da der Wert des Genehmigungsakts zu berücksichtigen ist. Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu einem Drittel; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.