Urteil
12 A 2178/00
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prämienrechte für die Mutterkuhprämie werden der nationalen Reserve zugeführt, wenn ein Erzeuger nicht mindestens 90 % seiner zugeteilten Prämienansprüche in einem Jahr nutzt.
• Die Entziehung bereits zugeteilter Prämienrechte nach § 10 Abs. 2 MOG ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen EU‑Durchführungsbestimmungen (Art. 33 VO 3886/92) erfüllt sind.
• Eine bloße Absicht, Prämienrechte zu übertragen, begründet keinen "ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall" und rechtfertigt nicht den Verbleib der Rechte beim ursprünglichen Empfänger.
• Eine Übertragung von Prämienansprüchen auf einen Nachfolger wird erst wirksam, wenn sowohl Übergeber als auch Übernehmer den zuständigen Behörden fristgerecht die Übertragung anzeigen (Art. 4e VO 805/68 i.V.m. Art. 34 VO 3886/92, § 9 RSVO).
Entscheidungsgründe
Entziehung nicht genutzter Mutterkuhprämienrechte bei fehlender Übertragungsanzeige • Prämienrechte für die Mutterkuhprämie werden der nationalen Reserve zugeführt, wenn ein Erzeuger nicht mindestens 90 % seiner zugeteilten Prämienansprüche in einem Jahr nutzt. • Die Entziehung bereits zugeteilter Prämienrechte nach § 10 Abs. 2 MOG ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen EU‑Durchführungsbestimmungen (Art. 33 VO 3886/92) erfüllt sind. • Eine bloße Absicht, Prämienrechte zu übertragen, begründet keinen "ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall" und rechtfertigt nicht den Verbleib der Rechte beim ursprünglichen Empfänger. • Eine Übertragung von Prämienansprüchen auf einen Nachfolger wird erst wirksam, wenn sowohl Übergeber als auch Übernehmer den zuständigen Behörden fristgerecht die Übertragung anzeigen (Art. 4e VO 805/68 i.V.m. Art. 34 VO 3886/92, § 9 RSVO). Der Kläger hatte ursprünglich Prämienrechte für die Mutterkuhprämie; die individuelle Höchstgrenze war auf 8,0 Tiere festgesetzt. Zum 1. Januar 1997 übergab er seinen gepachteten Betrieb an einen Nachfolgepächter und hielt seitdem keine Muttertiere mehr. Für 1998 stellte der Kläger keinen Antrag auf Mutterkuhprämie. Der Beklagte kündigte die Einziehungsabsicht an und entzog mit Bescheid vom 12. April 1999 die 8,0 Prämienrechte, weil die Rechte 1998 nicht genutzt wurden. Der Kläger gab an, er wolle die Prämienrechte noch übertragen; eine fristgerechte Anzeige einer Übertragung erfolgte jedoch nicht. Widerspruch des Klägers wurde von der Bezirksregierung zurückgewiesen, worauf der Kläger Klage erhob. • Rechtsgrundlagen sind § 10 Abs. 2 MOG, Art. 4d und 4e der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, Art. 33 und 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 sowie § 9 RSVO. • Nach § 10 Abs. 2 MOG sind begünstigende Bescheide zu widerrufen, wenn Voraussetzungen entfallen; die Zuteilung der individuellen Höchstgrenze stellt eine solche begünstigende Festsetzung dar. • Art. 33 VO 3886/92 bestimmt, dass nicht genutzte Prämienrechte der nationalen Reserve zugeführt werden, wenn ein Erzeuger in den Jahren 1997–1999 nicht in jedem Jahr mindestens 90 % seiner Prämienansprüche nutzt, es sei denn, es liegt ein anerkannter Ausnahmefall vor. • Der Kläger nutzte seine Prämienrechte 1998 nicht: Er war seit Betriebsübergabe 1997 nicht mehr Erzeuger im Sinne der VO und stellte 1998 keinen Prämienantrag; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung der zugeteilten Rechte. • Eine Übertragung der Prämienrechte auf den Nachfolger wurde nicht wirksam angezeigt. Nach Art. 4e VO 805/68 i.V.m. Art. 34 VO 3886/92 und § 9 RSVO muss die Mitteilung über Übertragung von Übergeber und Übernehmer innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen; dies unterblieb hier. • Die vom Kläger vorgebrachte bloße Absicht zur Übertragung begründet keinen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall im Sinne des Art. 33 VO 3886/92; auch eine zeitlich begrenzte Abtretung wurde nicht angezeigt. • Der Bescheid richtete sich an den richtigen Adressaten, da die verbliebenen Prämienrechte formal dem Kläger zugeteilt waren und keine rechtswirksame Übertragung stattgefunden hatte. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid über die Einziehung der 8,0 Mutterkuhprämienrechte bleibt rechtmäßig bestehen. Der Kläger hat die ihm zugeteilten Prämienansprüche im Jahr 1998 nicht genutzt und keine fristgerechte, wirksame Übertragungsanzeige vorgenommen. Eine bloße Absicht zur Übertragung stellt keinen Ausnahmefall dar, der die Einziehung verhindern würde. Daher war die Zuweisung der nicht genutzten Rechte in die nationale Reserve nach den einschlägigen EU‑Verordnungen und nationalen Vorschriften geboten und der Widerruf bzw. die Einziehung nach § 10 Abs. 2 MOG rechtlich zulässig. Der Kläger gewinnt in der Sache nicht.