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Urteil

8 A 10277/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0221.8A10277.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Zum Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 MOG.(Rn.31) 2. Eine Erstniederlassung eines Junglandwirts im Sinne des Art. 50 VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) in einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten landwirtschaftlichen Betrieb ist gegeben, wenn in der Gesellschaft keine Entscheidung gegen den Junglandwirt getroffen werden kann. Für diese Feststellung ist die rechtliche Stellung des Junglandwirts maßgeblich, die anhand des jeweiligen Gesellschaftsvertrags und ergänzend der gesetzlichen Regelungen des BGB zu ermitteln ist. (Rn.35) (Rn.38) (Rn.40) 3. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 (juris: EUV 809/2014).(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 MOG.(Rn.31) 2. Eine Erstniederlassung eines Junglandwirts im Sinne des Art. 50 VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) in einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten landwirtschaftlichen Betrieb ist gegeben, wenn in der Gesellschaft keine Entscheidung gegen den Junglandwirt getroffen werden kann. Für diese Feststellung ist die rechtliche Stellung des Junglandwirts maßgeblich, die anhand des jeweiligen Gesellschaftsvertrags und ergänzend der gesetzlichen Regelungen des BGB zu ermitteln ist. (Rn.35) (Rn.38) (Rn.40) 3. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 (juris: EUV 809/2014).(Rn.48) Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 16. März 2021, mit denen dieser die ihr gewährte Junglandwirteprämie für die Jahre 2016 bis 2020 zurückgefordert hatte, abweisen müssen. Die zulässige Klage der Klägerin ist nicht begründet, da der Beklagte auf der Grundlage des § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG (1.) berechtigt war, die rechtswidrigen Förderbescheide aufzuheben (2.), sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (3.) und das Ermessen des Beklagten in Bezug auf die Rücknahme intendiert war (4.). 1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts findet sich die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Junglandwirteprämie in § 48 Abs. 1 VwVfG und nicht in § 10 Abs. 1 1. HS MOG. Zwar sind nach dieser Vorschrift rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8, 9b MOG zurückzunehmen. Bei der Junglandwirteprämie handelt es sich jedoch nicht um eine flächenbezogene Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g MOG (a. A. VG Koblenz, Urteil vom 21. November 2022 – 1 K 444/22.KO –, n.v. sowie VG Stade, Beschluss vom 2. August 2023 – 6 A 1496/20 –, juris Rn. 65). Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG ist auf Marktordnungswaren im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG beschränkt. Nach § 2 MOG sind dies die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG getroffen sind (so die Anwendbarkeit des § 10 MOG folgerichtig bejahend in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Stärkekartoffeln BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31.13 –, juris Rn. 12 f. und in Bezug auf eine flächenbezogene Beihilfe zum Anbau von Kulturpflanzen Urteil vom 26. August 2008 – 3 C 15.08 –, juris Rn. 30 f., sowie in Bezug auf eine Sonderbeihilfe für Hartweizen OVG RP, Urteil vom 27. Februar 2008 – 8 A 11153/07.OVG –, juris Rn. 16; die Anwendbarkeit hingegen in Bezug auf produktionsverfahrensbezogene Förderungen ablehnend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 21 und BayVGH, Urteil vom 5. November 2013 – 19 B 09.1559 –, juris Rn. 21). Die Voraussetzungen des § 2 MOG treffen auf die Junglandwirteprämie nicht zu, da mit ihr nicht Erzeugnisse oder Produkte gefördert werden, sondern die Etablierung von Junglandwirten am Markt (s. Erwägungsgrund 47 zu VO (EU) 1307/2013). Zwar wird die Junglandwirteprämie gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung gewährt, dies bezieht sich jedoch nur auf die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Förderung, die von der durch den Fördernehmer bewirtschaftete Fläche ausgeht. Die Rücknahme der Bescheide ist daher richtigerweise auf § 48 Abs. 1 VwVfG zu stützen, der in den streitgegenständlichen Bescheiden auch als weitere Rechtsgrundlage aufgeführt ist (s. für 2016 Bl. 28 Verwaltungsakte 2016). 2. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die streitgegenständlichen Zuwendungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig, weil die Klägerin zum jeweiligen Zuwendungszeitpunkt nicht die nach Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 erforderlichen Fördervoraussetzungen erfüllt hat. Die Klägerin ist zwar als GbR grundsätzlich gemäß Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Nr. 1 lit a und b i.V.m. Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 anspruchsberechtigt. Auch hat der Gesellschafter R. K. bei der jeweiligen Antragstellung die Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, da er unter 40 Jahre alt war. Allerdings war jeweils die Voraussetzung des Art. 50 Abs. 2 lit. a nicht gegeben, wonach sich der Junglandwirt erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter oder während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben muss. a. Ausweislich Art. 49 Abs. 1 DelVO (EU) 639/2014 wird die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 VO (EU) 1307/2013 und hat gemäß Art. 50 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet (lit. a) und ein Junglandwirt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte (lit. b Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben (lit. b Satz 2). Nach Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 gilt Art. 49 DelVO (EU) 639/2014 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a DelVO (EU) 639/2014 erfüllt sind. Dabei kann es nach Ansicht des Senats dahinstehen, ob Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 gedeckt ist (ablehnend insoweit VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020 – AN 14 K 18.00625 –, juris Rn. 40). Nach dieser Vorschrift wird die Kommission allein zum Erlass delegierter Rechtsakte über die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann, ermächtigt. Für eine delegierte Rechtssetzung bezüglich der Anforderungen der Gewährung der Zahlung für Junglandwirte an Mitglieder von Vereinigungen natürlicher Person enthält die Vorschrift keine ausdrückliche Ermächtigung. Die in Art. 49 und 50 DelVO (EU) 639/2014 niedergelegten Grundsätze sind jedoch mindestens analog anzuwenden, da die Zahlung für Junglandwirte nach ihrem Sinn und Zweck Betriebsinhabern zukommen soll, egal ob sie Einzellandwirte, Personengesellschaften oder juristische Personen sind (so auch VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 41). Vielmehr ergibt sich aus den Erwägungsgründen 47 und 48 der VO (EU) 1307/2013, dass der Verordnungsgeber jungen Menschen, die trotz eines schwierigen Marktumfelds den Entschluss fassen, sich erstmals als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes niederzulassen, eine Förderung zukommen lassen wollte. Da der Erwägungsgrund 48 der VO (EU) 1307/2013 ausdrücklich auf die Vermeidung von Diskriminierungen abhebt, muss für jede mögliche Rechtsform die Möglichkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung eröffnet sein. b. Konkretisierungen hinsichtlich der Voraussetzung der wirksamen und langfristigen Kontrolle der Personengesellschaft in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken sind dem Europarecht nicht zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendungen hatte die Bundesrepublik Deutschland auch noch keine diesbezüglichen Regelungen erlassen. Allerdings existierte eine bundeseinheitliche Auslegung insofern, dass im Bund-Länder-Arbeitspapier vom 24. November 2014 mit dem Titel „Zahlung für Junglandwirte – Ausübung der Kontrolle bei juristischen Personen und Vereinigungen natürlicher Personen“ – im Folgenden: Bund-Länder-Arbeitspapier 2014 – (Bl. 145 Materialakte) auf S. 6 näher bestimmt war, dass ein Vetorecht des Junglandwirtes genüge, um die gemeinschaftliche Kontrolle zu bejahen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist im Einzelfall anhand des jeweiligen Gesellschaftsvertrages zu überprüfen, ob eine wirksame Kontrolle der Personengesellschaft durch den Junglandwirt möglich ist (s. zu den unterschiedlichsten gesellschaftsvertraglichen Konstellationen OVG Nds, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 10 LA 275/19 – und vom 17. Dezember 2019 – 10 LA 286/18 –; VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020 – AN 14 K 18.00625 –; VG Göttingen, Urteil vom 9. November 2023 – 2 A 31/22 –; VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 105/16 –; VG Stade, Beschluss vom 2. August 2023 – 6 A 1496/20 –, alle veröffentlicht bei juris). Dabei wird als maßgeblich angesehen, dass keine Beschlüsse gegen den Willen eines Gesellschafters getroffen und umgesetzt werden können (VG Stade, Beschluss vom 2. August 2023, a.a.O. Rn. 88; VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018, a.a.O. Rn. 20). Dies erfordert mindestens eine gemeinschaftliche Geschäftsführung, ohne die keine Möglichkeit der Kontrolle besteht. Das sich aus § 709 Abs. 1 BGB a.F. ergebende Vetorecht des Gesellschafters wird ebenfalls als deutliches Indiz für das Innehaben der Kontrolle angesehen (VG Göttingen, Urteil vom 9. November 2023, a.a.O. Rn. 41). Teile der Rechtsprechung lassen das aus der rechtlichen Stellung des Gesellschafters in der GbR folgende Vetorecht des Junglandwirts jedoch nicht für die Annahme einer wirksamen und langfristigen Kontrolle genügen. So soll eine Kontrolle ausgeschlossen sein, wenn der Gesellschaftsvertrag dem Junglandwirt einen deutlich geringeren Gewinnanteil zubilligt als dem Senior-Gesellschafter (so BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2020 – 6 ZB 19.1755 –, juris Rn. 16 ff., tendenziell auch VG Koblenz, Urteil vom 21. November 2022 – 1 K 444/22.KO –, n.v.). Der BayVGH hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2020, eine Entscheidung des VG Regensburg (Urteil vom 11. Juli 2019 – RN 5 K 18.1415 –, juris) bestätigend, zudem einen 25 %igen Anteil an einer GbR nicht genügen lassen, um eine Kontrolle anzunehmen, obwohl der Junglandwirt in diesem Fall Geschäftsführer des Betriebes war (Rn. 18). Einen noch strengeren Maßstab legt das OVG NRW in seinem Urteil vom 5. September 2023 – 21 A 1713/20 –, juris, an. Trotz einer 50 %igen Beteiligung des Junglandwirts an der GbR und gemeinsamer Geschäftsführung wird das Vorliegen einer Erstniederlassung abgelehnt, da der Senior-Gesellschafter die landwirtschaftlichen Flächen nur zur Nutzung in die GbR eingebracht habe. Eine langfristige Kontrolle des Betriebs durch den Junglandwirt sei daher nicht möglich, weil der Senior-Gesellschafter bei einer Kündigung der Gesellschaft seine Flächen herausverlangen und damit die Existenz des Betriebes faktisch beenden könne (Rn. 62 ff.). Nach Ansicht des Senats sind für die Annahme der wirksamen und langfristigen Kontrolle einer landwirtschaftlichen GbR keine zu engen Maßstäbe anzulegen, da dies der besonderen rechtlichen Konstellation der GbR nicht gerecht wird. Die GbR ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Die rechtliche Stellung eines Gesellschafters in einer GbR wird durch die §§ 709 ff. BGB bestimmt. Danach ist sowohl das Widerspruchsrecht geregelt als auch das Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung. Von zentraler Bedeutung ist auch die – bis zur ausdrücklichen Regelung in § 721 BGB in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung akzessorisch aus § 128 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung abgeleitete, s. dazu im Einzelnen Schäfer, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, BGB § 714, Rn. 2 ff. – Haftung des einzelnen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen. In der GbR kann daher rechtlich keine Entscheidung gegen den Mitgesellschafter, im vorliegenden Fall den Junglandwirt, getroffen werden. Zudem steht er mit seinem Privatvermögen für die Gesellschaft ein. Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Rechtsstellung des Gesellschafters in der GbR daher derart, dass grundsätzlich von einer wirksamen Kontrolle auszugehen ist, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals Erstniederlassung findet ihre Stütze im Erwägungsgrund 47 zu VO (EU) 1307/2013, nach dem die Junglandwirteprämie die Etablierung von Junglandwirten am Markt fördern soll. Mit der Gründung der GbR und der Beteiligung als Mitgesellschafter wird der Junglandwirt am Markt tätig, der Betrieb liegt nicht mehr in der Verantwortung einer natürlichen Person als Betriebsinhaber, sondern die GbR tritt am Markt auf, mit allen Rechten und Pflichten, die dies nach dem Recht der GbR für die einzelnen Gesellschafter begründet. Damit gilt der Junglandwirt auch als erstmals niedergelassen. Wie das OVG NRW (Urteil vom 5. September 2023, a.a.O. Rn. 62 ff.) von einer wirksamen Kontrolle erst auszugehen, wenn auch das Eigentum an den bewirtschafteten Flächen auf die GbR übertragen wurde, wird hingegen der Realität der Betriebsnachfolge im familiären Umfeld nicht gerecht. Das vom OVG NRW als Referenz herangezogene Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2012 – C-592/11 –, juris, ist hierfür zunächst nur bedingt geeignet. Der EuGH hat das Innehaben der Kontrolle bei einem Junglandwirt mit weniger als 50 % Anteil an der Gesellschaft zwar verneint (Rn. 56 und 61), die Entscheidung hatte jedoch eine Kapitalgesellschaft nach finnischem Recht zum Gegenstand, so dass sie auf die Besonderheiten der deutschen GbR gerade nicht übertragen werden kann. Im Rahmen der Betriebsnachfolge im familiären Umfeld erfolgt bereits zur Absicherung des entsprechenden Senior-Gesellschafters grundsätzlich keine Eigentumsübertragung des Betriebs und insbesondere der dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auf die Gesellschaft bzw. auf den Junior-Gesellschafter. Eine solche ist auch in der Regel nicht notwendig, da sich die Eigentumsübertragung perspektivisch durch die Erbfolge regelt. Nähme man eine wirksame und langfristige Kontrolle des Betriebs erst dann an, wenn der Junior-Gesellschafter oder die Gesellschaft auch über die Flächen und den Betrieb als Eigentümer verfügen könne, wäre die Gewährung einer Junglandwirteprämie im Bereich der Höfeübergabe überhaupt nicht mehr möglich. Auch die Rechtsprechung des EuGH, in der die Mitgliedstaaten dezidiert dazu ermächtigt werden, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, a.a.O. Rn. 61) liefe damit im Rahmen der meist durch GbR geregelten Höfeübertragung ins Leere. Eine solche Verengung dieser Ermächtigung kann insbesondere vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds Nr. 48 der VO (EU) 1307/2013, nach dem die Rechte der Begünstigten zu wahren und Diskriminierungen zwischen ihnen zu vermeiden sind, nicht gewollt sein. Es wäre eine nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Diskriminierung von in einer GbR organisierten Junglandwirten, wenn eine Eigentumsübertragung seitens des Senior-Gesellschafters in die gemeinsame GbR Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung sein müsste, wo doch gerade die Rechtsform der GbR in der Höfenachfolge gewählt wird, um die berechtigten Interessen des Senior-Gesellschafters abzusichern. Im Ergebnis wäre in dieser Konstellation die Junglandwirteförderung grundsätzlich ausgeschlossen, was schon allein aufgrund der ausdrücklichen Einbeziehung von Personengesellschaften durch Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 nicht dem Willen des europäischen Verordnungsgebers entsprechen kann. Maßstab für die Überprüfung des Gesellschaftsvertrags ist daher nach Ansicht des Senats grundsätzlich die rechtliche Stellung des Junglandwirts, nicht die tatsächlich gelebte Arbeits- und Machtverteilung. Vor dem Hintergrund des in § 711 BGB a. F. geregelten Widerspruchsrechts hat der Junior-Gesellschafter in der GbR immer die Möglichkeit, Geschäften des Senior-Gesellschafters zu widersprechen (VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018, a.a.O. Rn. 22). Zwar gilt das Geschäft im Außenverhältnis dennoch, dies schmälert aber nicht die Eigenschaft des § 711 BGB a.F. als Kontrollinstrument gerade gegen gesellschaftswidriges Verhalten (so auch OVG Nds, Beschluss vom 6. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 27). Gegen den Maßstab der tatsächlichen Stellung im Betrieb spricht insbesondere auch die Vielzahl von Konstellationen, in denen die Höfeübergabe gelebt wird. Es wäre praktisch für niemanden mehr, weder den Antragsteller noch die Behörde, durchschaubar, wann die Voraussetzungen für eine Erstniederlassung erfüllt sind. Die Auslegung durch den Beklagten auf Grundlage des Bund-Länder-Arbeitspapiers 2014, nach der die rechtliche Stellung für die Annahme der Kontrolle ausreicht, ist einem Massenverfahren wie dem der landwirtschaftlichen Förderungen inhaltlich angemessen und ermöglicht eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Diese Auffassung wird auch durch das am 16. Juli 2021 erlassene, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbare Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG) bestätigt, das in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 die bisherige Auslegung des Bund-Länder-Papiers wie folgt kodifiziert: „(2) Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erstmals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens einer natürlichen Person – allein oder gemeinschaftlich mit anderen – kontrolliert wird, die 1. im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als 40 Jahre ist, 2. sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter niedergelassen hat und 3. zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat. Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinhaber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 genannten Entscheidungen gegen sie getroffen werden kann. Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein oder gemeinschaftlich von einem anderen Unternehmen kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses andere Unternehmen ausübt. Entscheidungen der in Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.“ Diese Kodifizierung der bestehenden bundesweiten Auslegung ist auch von der Ermächtigung des Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 gedeckt(zweifelnd OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023, a.a.O. Rn. 57 ff.). Gerade die Formulierung in der Vorschrift „um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden“ soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, Regelungen zu erlassen, die zu ihren spezifischen rechtlichen Gegebenheiten – hier der besonderen Gesellschaftsform der GbR – passen. Eine andere Lesart wäre weder mit dem Verordnungstext noch mit dem im Erwägungsgrunds Nr. 48 der VO (EU) 1307/2013 zu vereinbaren, da ansonsten die Begünstigung von Junglandwirten in der für das deutsche Recht typischen GbR-Konstellation ausgeschlossen wäre. c. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Kontrolle des Gesellschafters R. K. bereits seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2009 bestanden hat. Er war nach § 6 Nr. 1 GV 2009 geschäftsführender Gesellschafter und hatte nach § 7 Abs. 3 GV 2009 ein Vetorecht bei finanziell riskanten Geschäften. Dem steht auch nicht die ursprünglich vereinbarte Gewinnverteilung von 25 % zu 75 % entgegen. Eine solche ungleiche Gewinnverteilung zwischen Senior- und Junior-Gesellschafter ist der Besonderheit der Höfeübergabe geschuldet, die dem Senior den Übergang in den Rentenbezug erleichtern soll. Angesichts des finanziellen Risikos als haftender Gesellschafter und der oben beschriebenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag genügt dies aber nicht, um eine Kontrolle des Betriebs durch den Gesellschafter R. K. zu verneinen. Dies hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren letztlich zugestanden, da sie vorgetragen hat, dass der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Gesellschaftsverträge hätte erkennen können und erkennen müssen, dass bereits seit dem 1. Juli 2009 keine Entscheidung mehr gegen den Gesellschafter R. K. getroffen werden konnte und dass folglich bei Antragstellung die notwendige Erstniederlassung der Klägerin außerhalb der 5 Jahre lag (s. Schriftsatz vom 29. Mai 2023, Bl. 279 Gerichtsakte). Damit hat die Klägerin selbst zugestanden, dass die ihr gewährte Junglandwirteförderung in den Jahren 2016 bis 2020 rechtswidrig war. 3. Der Rückzahlungspflicht der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut hat. a. Art. 7 Abs. 1 DVO 809/2014 legt fest, dass zu Unrecht gezahlte Beträge grundsätzlich zurückzuzahlen sind. Art. 7 Abs. 3 DVO 809/2014 lässt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur dann entfallen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bei zu Unrecht gewährten Beihilfen reicht die Rückzahlungsverpflichtung daher über die – vermeidbaren oder unvermeidbaren – Irrtümer des Betriebsinhabers hinaus und erstreckt sich auch auf Fehler der Behörde, wenn diese billigerweise erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 11.14 –, juris Rn. 22). Dabei regelt Art. 7 Abs. 3 DVO 809/2014 den Vertrauensschutz abschließend, er verdrängt insoweit den Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1992 – 11 C 47.92 –, juris Rn. 15 und vom 1. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 21 ZB 14.2868 –, juris Rn. 15 jeweils zum inhaltsgleichen Art. 73 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates [Abl. 2004/L 141] – VO (EG) 796/2004 –). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind, ist dabei für jedes Beihilfejahr gesondert vorzunehmen. (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – C-684/13 –, juris. Rn. 90). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 DVO 809/2014 im vorliegenden Fall keine Bedenken. Zwar kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die zuständige nationale Behörde gemeinschaftsrechtswidrig verhalten hat (Urteil vom 16. März 2006 – C-94/05 –, juris Rn. 31). Die Erstniederlassungsvoraussetzung gemäß Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 50 DelVO (EU) 639/2013 im Zusammenhang mit einer GbR ist jedoch keine solch klare, deutlich erkennbare und durch den Förderzweck besonders hervorgehobene gemeinschaftsrechtliche Bestimmung von wesentlicher Bedeutung. Die zitierte Rechtsprechung des EuGH bezog sich auf eine in der anwendbaren Rechtsnorm klar definierte Voraussetzung, die von der nationalen Behörde nicht beachtet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Erstniederlassung eines Junglandwirts im Rahmen einer GbR gerade nicht in den einschlägigen Normen definiert und daher auch nicht ohne weiteres feststellbar. Art. Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 50 DelVO (EU) 639/2013 ist daher nicht als klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung zu werten, die den Vertrauensschutz grundsätzlich ausschließt. b. Der Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 3 DVO 809/2014 wird nur gewährt, wenn ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliegt, der für den Fördernehmer nicht erkennbar war. Ein solcher Irrtum ist gegeben, wenn die Bewilligung der Beihilfe von einer Fehlvorstellung geleitet und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 B 20/12 –, juris Rn. 10 und Urteile vom 1. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 35 und vom 16. September 2015, a.a.O. Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015, a.a.O. Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2014 – 10 S 1719/13 –, juris Rn. 47). Das Verwaltungsgericht hat hier einen der Behörde zurechenbaren Rechtsanwendungsirrtum angenommen, da erst die Prüfung der EU bzw. die Intervention des MWVWL zur Überprüfung der Gesellschaftsverträge geführt habe (für einen Rechtsirrtum des Fördergebers auch VG Stade, Beschluss vom 2. August 2023, a.a.O. Rn. 94). Auch nach dem Urteil des Senats vom 27. Februar 2008, a.a.O. Rn. 25, könne von einem Betriebsinhaber billigerweise nicht erwartet werden, dass er Änderungen der europäischen Normsetzung registriere, wenn die zuständige Behörde es nicht tue. Allerdings ging es in dem dort entschiedenen Fall um einen Rechenfehler in dem vom Fördergeber genutzten Computerprogramm, während sich im vorliegenden Fall der Irrtum nicht auf die Höhe der Förderung, sondern auf die Förderfähigkeit an sich bezieht. Diese beurteilt sich jedoch in erster Linie aufgrund der Angaben des Fördernehmers. Die Klägerin hat hier zunächst widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie im Antragsformular das Jahr 2011 als Gründungsdatum der GbR angegeben hat, gleichzeitig aber die Gesellschaftsverträge aus den Jahren 2009 und 2013 eingereicht hat. Der Landwirt hat die Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen im Antrag sorgfältig und korrekt einzutragen, dies fällt grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.13, juris Rn. 33). Die nationalen Behörden sind hingegen nicht verpflichtet, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, – C-63/00 –, juris Rn. 37). Die Annahme der Klägerin, der Beklagte habe eine detaillierte Prüfpflicht hinsichtlich jedes Förderantrags, ist angesichts der automatisierten Bearbeitung der Anträge im Massenverfahren des landwirtschaftlichen Förderwesens nach Ansicht des Senats nicht sachgerecht. Der Irrtum ist der Behörde nämlich grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. g VO (EU) 1306/2013 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist eine Unregelmäßigkeit jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste. Dabei ist für die Annahme einer Unregelmäßigkeit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich, denn die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, ist keine Sanktion, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlichen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – C-743/18 –, juris Rn. 62 ff. und vom 16.März 2006, a.a.O. Rn. 60 ff.). Vor diesem Hintergrund liegt der Irrtum zumindest zum Teil in der Sphäre der Klägerin. c. Letztlich kann jedoch dahinstehen, in wessen Verantwortungsbereich der Irrtum über das Merkmal der Erstniederlassung liegt, denn auch bei einem der Behörde zurechenbaren Irrtum ist der Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn der Irrtum für den Fördernehmer erkennbar war. Das europäische Subventionsrecht legt den Antragstellern eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auf. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O. juris Rn. 34 und vom 4. Oktober 2007 – C-375/05 –, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 29.12 –, juris Rn. 20). Von einem Betriebsinhaber als Berufslandwirt ist zu erwarten, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015, a.a.O. Rn. 84). Ob die erforderliche Sorgfalt aufgewendet wurde, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 26. Juni 1990 – C-64/89 –, juris Ziff. 18). Allerdings sind die Vorschriften zum Vertrauensschutz eng auszulegen, weil die finanziellen Interessen der Union betroffen sind (OVG Nds, Urteil vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 –, juris Rn. 38; EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015, a.a.O. Rn. 85 zum inhaltsgleichen Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004). Die Erkennbarkeit des Irrtums scheidet jedenfalls nicht bereits dann aus, wenn die zuständige Behörde die Förderung ausgezahlt hat (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015, a.a.O. Rn. 88). Im Gegensatz zu dem im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG angelegten Maßstabs (s. dazu (BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 34.91 –, juris Rn. 20) muss dem Fördernehmer nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt sein, sondern nur die Tatsachen, die diese Rechtswidrigkeit begründen. Im Zweifel obliegt ihm jedenfalls eine Erkundigungspflicht (EuGH, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O. Ziff. 22; BayVGH, Urteil vom 5. November 2013, a.a.O. Rn. 51). Nach diesen Maßgaben war der Irrtum für die Klägerin erkennbar. Die Klägerin ist eine seit 2009 am Markt agierende Wirtschaftsteilnehmerin und Fördernehmerin. Der Gesellschafter R. K., der von Beginn an als Gesellschafter der Klägerin Verantwortung im Betrieb getragen hat, hätte vor diesem Hintergrund seine Förderberechtigung als Junglandwirt hinterfragen müssen. Angesichts der strengen Sorgfaltspflichten, die der EuGH den Fördernehmern auferlegt, hätte er sich seiner rechtlichen Verantwortung als Gesellschafter der GbR bewusst sein und daraus die entsprechenden Schlüsse ziehen müssen. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass nach der Interpretation des Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung das Ergebnis einer entsprechenden Erkundigung eine Bejahung der Förderfähigkeit gewesen wäre. In diesem Fall wäre der Irrtum nämlich aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung der Förderfähigkeit in die Sphäre des Beklagten „gewandert“, mit der Folge, dass der Vertrauensschutz eben nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Da die Klägerin diese nach den Maßstäben des europäischen Subventionsrechts notwendige Rückversicherung unterlassen hat, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzung der Erstniederlassung in ihrem Fall problematisch sein könnte, kann sie gegen die Rückforderung der Zuwendungen den Einwand des Vertrauensschutzes nicht erheben. 4. Die Rückforderungsbescheide des Beklagten leiden auch nicht unter einem Ermessensfehler. Im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 MOG ist bei der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 VwVfG der Behörde Ermessen eröffnet. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte. Das Effektivitätsprinzip aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union allein fordert die Rücknahme unionsrechtwidriger Verwaltungsakte nicht in jedem Fall, sondern belässt den Behörden des Mitgliedsstaats noch Raum für eine Ermessensausübung unter Berücksichtigung des auch aus dem Unionsrechtsverstoß folgenden öffentlichen Interesses an der Rücknahme. Für eine Ermessensreduktion auf Null müssen vielmehr zusätzliche Gründe wie etwa das Interesse an der Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbs- oder Agrarordnung hinzutreten (J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Edition 01.07.2023, VwVfG § 48, Rn. 141). Nach der Rechtsprechung des EuGH verbleibt den mitgliedsstaatlichen Behörden im Bereich staatlicher Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind (Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union), kein Ermessensspielraum bezüglich der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids. Ordnet die Kommission mit bestandskräftiger Entscheidung die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge an, so ist die nationale Behörde nicht berechtigt, irgendeine andere Feststellung zu treffen (s. EuGH, Urteil vom 20. März 1997 – C -24/95 –, juris). Diese Vorgaben für die Ermessensausübung hat das besondere Verwaltungsrecht zur Umsetzung von Unionsrecht bereits in § 10 Abs. 1 S. 1 MOG aufgenommen, der der Verwaltung bei ihrer Rücknahmeentscheidung – anders als § 48 Abs. 1 VwVfG – kein Ermessen einräumt, um die strikte Rechtsprechung des EuGH zur Rückforderung von zu Unrecht aufgrund des Unionsrechts geleisteten Zahlungen umzusetzen. Auch wenn § 10 Abs. 1 MOG hier nicht unmittelbar anwendbar ist, ergibt sich aus dem der Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass eine zu Unrecht geleistete Förderung zurückzufordern ist, um die finanziellen Interessen der Union zu wahren. Darüber hinaus hat der europäische Gesetzgeber in Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 Regelungen geschaffen, die die Grund-sätze der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur Geltung bringen sollen. Damit ist das Ermessen der Behörde intendiert (OVG Nds, Urteil vom 5. Mai 2021, a.a.O. Rn. 36). Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass im Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn.16 ff. und Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 36). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C 298/96 –, juris Ziffer 24 m.w.N.). Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind hier weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar. Im Übrigen hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2022 Ermessenserwägungen angestellt, so dass ein eventueller Mangel der Ausgangsbescheide auch geheilt wäre. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Förderbescheide daher zu Recht aufgehoben, so dass die Klage der Klägerin abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.488,21 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG). Der Beklagte begehrt die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Oktober 2022 und die Abweisung der Klage der Klägerin auf Aufhebung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide bezüglich der ihr in den Jahren 2016 bis 2020 gewährten Junglandwirteförderungen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes – GbR –, deren Gesellschafter Herr H. K. und sein Sohn Herr R. K. sind. Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 2009 wurde die GbR zum Zwecke des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens gegründet. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags – GV – sind die Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 Abs. 2 GV 2009 bringt der Gesellschafter H. K. als Einlage das Betriebsvermögen laut Bilanz vom 30. Juni 2009 in die Gesellschaft ein. § 6 Abs. 1 GV 2009 bestimmt, dass beide Gesellschafter auch geschäftsführende Gesellschafter sind. Nach § 7 GV 2009 wird die Gesellschaft durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten, wobei jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt ist. Hinsichtlich verschiedener Geschäfte (u.a. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Abschluss, Änderung und Beendigung von Miet-, Pacht oder Leasingverträgen; Kreditaufnahme, Kreditgewährung) ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig. Nach § 8 Abs. 4 GV 2009 werden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, die Stimmen sollen sich dabei entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gemäß § 5 Abs. 3 GV 2009 verteilen; eine solche Bestimmung existiert jedoch nicht. Laut § 9 GV 2009 erhält der Gesellschafter H. K. 75 % des Gewinns, der Gesellschafter R. K. 25 %, mindestens jedoch 24.000,- € jährlich. Darüber hinaus wurde für letzteren eine monatliche Zahlung von 2.000,- €. festgelegt. Mit Änderungsvertrag vom 30. April 2013 wurde § 6 GV 2009 um die Bestimmung ergänzt, dass der Gesellschafter H. K. zum 1. Mai 2013 aus der Geschäftsführung ausscheide und der Gesellschafter R. K. die alleinige Geschäftsführung übernehme. Weiterhin wurde § 6a GV 2013 eingefügt, in dem die von der GbR bewirtschafteten Flächen aufgezählt wurden und festgelegt wurde, dass diese Flächen Eigentumsflächen des Gesellschafters H. K. seien und auch nach dessen Ausscheiden aus der Geschäftsführung der GbR zur Bewirtschaftung erhalten blieben. Des Weiteren wurde ab 1. Juli 2013 die Gewinnverteilung dahingehend geändert, dass der Gesellschafter R. K. 75 % des Gewinns, jedoch mindestens 36.000,- € pro Jahr und der Gesellschafter H. K. 25 % des Gewinns erhalten sollte. Die monatliche Zahlung für ersteren wurde auf 3.000,- € erhöht. In den Jahren 2016 bis 2020 stellte die Klägerin jeweils Sammelanträge im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549 ff.) – VO (EU) 1306/2103 – für das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen dieser Anträge wurde auch die Junglandwirteprämie beantragt. Bei dieser handelt es sich um eine Fördermaßnahme, die als Ergänzung zur Basisprämie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (EU) gewährt wird (s. Art. 50 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates [ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608 ff.] – VO (EU) 1307/2013 –). Bei sämtlichen Anträgen war der Gesellschafter R. K. unter 40 Jahre alt. Im Zusammenhang mit der Antragstellung wurde der Erhalt verschiedener Informationsmaterialien, insbesondere der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“, Ausgabe 2015 – im Folgenden: Informationsbroschüre – und die Anerkennung der Nebenbestimmungen schriftlich bestätigt. Daraufhin bewilligte der Beklagte die Junglandwirteprämie für das Jahr 2016 in Höhe von 1.302,08 €, in den Folgejahren wurden für das Jahr 2017 1.301,10 €, für das Jahr 2018 1.301,18 €, für das Jahr 2019 1.301,24 € und für das Jahr 2020 1.282,61 € ausgezahlt. Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union überprüfte das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau – MWVLW – zu Beginn des Jahres 2021, ob die Feststellung, zu welchem Termin die Erstniederlassung eines Landwirtes in der Konstellation der GbR erfolgt sei, bei der Gewährung der Junglandwirteprämie unter Beachtung der Vorgaben der EU erfolgt sei. Im Ergebnis stellte das MWVLW fest, eine für die Annahme der Erstniederlassung maßgebliche Kontrolle des Junglandwirtes liege angesichts des in der GbR herrschenden Einstimmigkeitsprinzips bereits dann vor, wenn die anderen Gesellschafter keine Entscheidung gegen den Junglandwirt durchsetzen könnten. Die gewährten Junglandwirteprämien seien daher vom Beklagten dahingehend zu überprüfen. Mit Bescheiden vom 16. März 2021 hob dieser daraufhin die fünf Bescheide jeweils auf und forderte die gewährten Prämien zurück. Zur Begründung ihrer am 12. April 2021 gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche führte die Klägerin im Wesentlichen aus, bei der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2009 habe der Gesellschafter R. K. noch keine Entscheidungsgewalt in der Gesellschaft gehabt, erst seit der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2013 hätten keine Entscheidungen mehr ohne ihn getroffen werden können. Die Gesellschaftsverträge von 2009 und 2013 hätten der Beklagten vorgelegen und die Klägerin habe sich auf die Richtigkeit ihrer Einschätzung hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstniederlassung verlassen. Deswegen sei ihr Vertrauensschutz gemäß Art. 63 VO (EU) 1306/2013 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69-124) – DVO (EU) 809/2014 – zu gewähren. Da auch das MWVLW sechs Jahre gebraucht habe, um den Verfahrensfehler zu erkennen, sei dieser für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2022 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angeführt, der Gesellschafter R. K. habe bereits vor dem 1. Januar 2010 die wirksame und langfristige Kontrolle der Gesellschaft zusammen mit dem Gesellschafter H. K. ausgeübt. Gemäß § 6 Nr. 1 und § 7 Abs. 4 GV 2009 seien beide geschäftsführende Gesellschafter und einzeln vertretungsberechtigt gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dieser sei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ausgeschlossen, da die Fördervoraussetzungen aus den ihr vorliegenden Informationsmaterialien, insbesondere der Informationsbroschüre bekannt gewesen seien. Die Rückforderung der Förderung sei auch verhältnismäßig gewesen. Es handele sich um ein Mischverschulden auf beiden Seiten, das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Bezug auf die verwendeten EU-Mittel wiege jedoch höher als das Interesse der Klägerin. Am 14. Februar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, eine Erstniederlassung des Gesellschafters R. K. als Landwirt habe erst 2013 stattgefunden. § 7 Abs. 4 GV 2009 betreffe nur das Außenverhältnis, die Geschäftsführung sei immer nur gemeinschaftlich ausgeübt worden. Hinsichtlich des Vertrauensschutzes sei auch nicht § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwVfG anwendbar, sondern Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014. Nach dieser Vorschrift komme es darauf an, ob der Irrtum für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Dabei schade nur grobe Fahrlässigkeit, ihr sei aber allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie juristischer Laie sei und die Informationsbroschüre keine normative Wirkung habe. Der Beklagte habe die Sachlage selbst falsch beurteilt, das Ermessen sei widersprüchlich und unverhältnismäßig ausgeübt worden. Die Klägerin hat beantragt, die fünf Bescheide vom 21. März 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2022 aufzuheben Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat er eine mit dem MWVLW abgestimmte Stellungnahme der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgelegt. Danach sei der Klägerin kein Vertrauensschutz zu gewähren, da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Die Voraussetzungen für die Junglandwirteprämie seien klar definiert und in der Informationsbroschüre dargestellt. Der Betriebsinhaber habe besondere Sorgfaltspflichten, müsse das Recht kennen und die Verwaltung auf Widersprüche hinweisen, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG erfüllt seien. Art. 7 Abs. 1 DVO (EU) 809/2014 verpflichte grundsätzlich zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Subventionen, für ein Entfallen der Rückzahlungspflicht nach Abs. 3 sei ein Irrtum notwendig, der im Verantwortungsbereich der Behörde liege und nicht auf Unregelmäßigkeiten durch den Zuwendungsempfänger beruhe. Eine solche liege aber hier vor, da die Klägerin unrichtige Angaben in ihrem Antrag gemacht habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2022 ergangenem Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 1. Hs. Marktorganisationsgesetz – MOG – lägen nicht vor. Die Junglandwirteprämie sei eine flächenbezogene Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g MOG, da sie gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung gewährt werde. Als GbR sei die Klägerin auch grundsätzlich anspruchsberechtigt gemäß Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Nr. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 1-47) – DelVO 639/2014 –. Die streitgegenständlichen Bescheide seien zwar rechtswidrig, da der Gesellschafter R. K. bereits länger als fünf Jahre vor dem ersten Antrag auf Bewilligung der Junglandwirteprämie die wirksame und langfristige Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanzielles Risiko gemeinschaftlich mit dem Gesellschafter H. K. ausgeübt habe. In den Verordnungen sei nicht definiert, wann eine Erstniederlassung eines Junglandwirts in der Rechtsform einer GbR vorliege. Aus den Vorschriften ergebe sich aber, dass die Niederlassung der Zeitpunkt sei, zu dem der Junglandwirt die Kontrolle über die Personengesellschaft ausübe. Der Junglandwirt solle in der Aufbauphase unterstützt werden, was nicht mehr der Fall sei, wenn er bereits fünf Jahre Kontrolle über einen Betrieb habe. Der Gesellschafter R. K. habe die Kontrolle über den Betrieb schon länger als fünf Jahre vor Antragstellung ausgeübt. Nach dem damals geltenden deutschen Recht sei die gemeinschaftliche Kontrolle der GbR in dem Bund-Länder-Arbeitspapier 2014 – Zahlung für Junglandwirte-Ausübung der Kontrolle bei juristischen Personen und Vereinigungen natürlicher Personen – auf S. 6 näher definiert und im Rahmen einer erforderlichen Einzelfallprüfung davon abhängig gemacht worden, dass keine Entscheidung gegen das Veto des Junglandwirts möglich sei. Dagegen sei nicht nötig, dass der Junglandwirt seine Entscheidung gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen könne. Diese Auslegung der Behörden halte sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben. Der Gesellschafter R. K. habe bereits seit 2009 ein Vetorecht auf Grund § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung – BGB a.F. – zugestanden, weil er nach dem Gesellschaftsvertrag geschäftsführender Gesellschafter gewesen sei und seine Zustimmung zu riskanten Geschäften nach § 7 Abs. 3 GV 2009 erforderlich gewesen sei. Zwar sei seine Kontrolle in Bezug auf die Gewinnverteilung als geringer anzusehen, das MWVLW stelle bei der Beurteilung jedoch schwerpunktmäßig auf das Vetorecht ab, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide stehe aber entgegen, dass der Klägerin Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 zuzubilligen sei. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht durch den Vorbehalt in den Bewilligungsbescheiden ausgeschlossen, da dessen Formulierung bereits nicht bestimmt genug gewesen sei. Die Gewährung der Junglandwirteprämie sei auf einen Irrtum des Beklagten im Sinne des Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 zurückzuführen. Ein Irrtum auf Seiten der Behörde sei gegeben, wenn die Bewilligung einer Beihilfe von einer Fehlvorstellung geleitet und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen sei. Hier habe sich der Beklagte hinsichtlich der Kontrollvorgaben oder der Interpretation des GV 2009 geirrt, eine Unregelmäßigkeit sei der Klägerin nicht vorzuwerfen, da sie sowohl den GV 2009 als auch den GV 2013 vorgelegt habe. Der Irrtum sei für die Klägerin auch nicht erkennbar gewesen. Der EuGH lege zwar diesbezüglich einen strengen Maßstab an, aber weder aus den Verordnungen noch aus den beigefügten Informationsmaterialien sei erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Erstniederlassung in diesem Fall nicht erfüllt sein könnten. Ob ein Vetorecht zur Annahme einer Niederlassung ausreiche, sei zudem in der Rechtsprechung umstritten, sodass nicht erwartet werden könne, dass ein juristischer Laie das Problem erkenne. Auch das MWVLW habe die Problematik erst nach sechs Jahren aufgegriffen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die streitgegenständlichen Bescheide seien zu Recht aufgehoben worden. Im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme nicht in § 10 Abs. 1 MOG zu finden. Die Regelungen der Junglandwirteprämie würden zwar nach flächenbezogenem Maßstab im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g MOG gewährt, seien jedoch weder erzeugnis- noch produktbezogene Regelungen im Sinne dieses Gesetzes. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme sei daher § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien auch erfüllt, da die Förderbescheide rechtswidrig gewesen seien. Zweck der Junglandwirteförderung sei gemäß Erwägungsgrund 47 der VO (EU) 1307/2013 die Begünstigung neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor. Deshalb sei gemäß Art. 50 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 50 DelVO (EU) 639/2014 die Erstniederlassung des Junglandwirts unabdingbare Fördervoraussetzung. Niederlassung sei dabei jede Betriebsaufnahme, wenn Kontrolle ausgeübt werde. Zu der Frage, wann diese Kontrolle vorliege, gebe es eine bundeseinheitliche Auslegung, die aus der Informationsbroschüre, S. 55, ersichtlich sei. Danach genüge in der Personengesellschaft ein Vetorecht des Landwirts für die Annahme der gemeinschaftlichen Kontrolle. Nach §§ 6 und 7 GV 2009 sei eine gemeinsame Geschäftsführung der Gesellschafter vereinbart, unterhalb einer gewissen Grenze gebe es zwar eine Einzelvertretungsbefugnis, alle wichtigen Geschäfte seien aber nur gemeinsam durchzuführen. Ein alleiniges Handeln des Gesellschafters H. K. habe daher seit Gründung der GbR zur Betriebsführung nicht mehr ausgereicht. Die Förderbescheide seien damit rechtswidrig, da die Voraussetzungen einer Erstniederlassung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht erfüllt gewesen seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden, in diesem Fall könne nicht einmal das gemeinschaftswidrige Verhalten einer Behörde ein berechtigtes Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers begründen. Bei der Erstniederlassung handele es sich um so eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, sodass die Anwendbarkeit des Vertrauensschutztatbestandes gar nicht erst gegeben sei. Die Anwendbarkeit des Vertrauenstatbestands scheide zudem aus, weil eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. g) VO (EU) 1306/2013 i.V.m Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. Nr. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 ff.) – VO (EG, Euratom) 2988/95 – vorliege. Danach sei der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde. Dies umfasse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch den Fall der Nichterfüllung von Subventionsbedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ein etwaiges Vertrauen des Begünstigten sei nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Antragsangaben guten Glaubens sei und dies auch objektiv sein dürfe. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin im Antrag mit dem Gründungsdatum 2011 eine falsche Angabe gemacht habe. Das Prämienberechnungsprogramm des Beklagten prüfe aufgrund der eingegebenen Angaben auf Plausibilität. Dabei habe der Antragsteller die Bringschuld für alle relevanten Unterlagen. Da auf dem Antrag das Jahr 2011 eingetragen worden sei, habe seitens des Beklagten kein Grund bestanden, die übersandten Gesellschaftsverträge zu prüfen. Bei wahrhaft angegebenen Daten hätte das Programm bereits die Plausibilität verneint. Es sei dem Beklagten weder finanziell noch juristisch zuzumuten, die Dateneingaben der Antragsteller vollumfänglich einer juristischen Einzelkontrolle zu unterziehen. Dies widerspreche den Sorgfaltsanforderungen des EuGH an die Antragsteller. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der Falschangabe auch nicht auf ein Versehen berufen, da sie diese in fünf Anträgen gemacht habe, obwohl sie keinen Bezug zu den tatsächlichen Daten – Gründung der GbR am 1. Juli 2009, Änderung des GV am 30. April 2013 – habe. Ein Irrtum im Sinne des Art. 7 Abs. 3 DVO (EU) 809/2014 liege außerdem tatbestandlich nicht vor. Ein solcher sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht bereits dann gegeben, wenn die Behörde davon ausgegangen sei, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben, und die Förderung ausgezahlt habe. Die fehlerhafte Zahlung müsse vielmehr ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Der Schwerpunkt des Irrtums liege hier jedoch im Verantwortungsbereich der Klägerin, da sie sich hätte vergewissern müssen, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gebe es erhebliche Sorgfaltspflichten für Berufslandwirte bei der Beihilfebeantragung. Die Klägerin habe hier grob fahrlässig gehandelt, weil der Gesellschafter R. K. als langjährig erfahrener landwirtschaftlicher Wirtschaftsteilnehmer die Voraussetzungen für die Förderung nicht überprüft habe. Im Hinblick auf den Förderzweck der Junglandwirteprämie hätte ihm klar gewesen sein müssen, dass sein Betrieb weder im Aufbau noch neu gegründet worden sei. Der Inhaber eines landschaftlichen Betriebes habe die Verpflichtung, die Landwirtschaftsverwaltung auf Widersprüche in ihrem Verhalten aufmerksam zu machen, die diese noch nicht bemerkt habe und auf diese Weise eine Korrektur herbeizuführen. Angesichts der hohen Bedeutung einer zweckentsprechenden Verwendung der Unionsmittel könne Vertrauensschutz nur gewährt werden, wenn sich der Subventionsnehmer selbst um Gewissheit hinsichtlich der Subventionsvoraussetzungen bemüht habe. Dabei werde dem durchschnittlichen Landwirt nicht die Kenntnis der Vorschriften abverlangt, sondern nur die Lektüre und das Verständnis der Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die Fördervoraussetzungen kommuniziere. Die Klägerin habe auf S. 12 und 13 des Antrags vom 10. Mai 2016 bestätigt, von den Informationen Kenntnis genommen zu haben. Dennoch habe sie keine Nachfragen gestellt, obwohl die Situation der GbR-Gründung im Jahr 2009 im Hinblick auf die Erstniederlassung des Gesellschafters R. K. zwingend Anlass zu einer Nachfrage gegeben hätte. Die Klägerin sei daher hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstniederlassung nicht gutgläubig gewesen, da sie sich keine Gedanken gemacht habe, ob die Erstniederlassung nicht schon 2009 erfolgt sei und sie auch keine Korrektur der vorgegebenen Angaben im Formular veranlasst habe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Oktober 2022, Az: 2 K 162/22.NW, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe weder aus den europäischen Verordnungen noch aus dem Merkblatt oder aus der Informationsbroschüre erkennen können, dass sie die Voraussetzung der Niederlassung innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfüllt habe. Das Merkblatt enthalte keine Angaben zu gesellschaftsrechtlichen Fragen oder zur Niederlassung einer GbR. Soweit bei der Antragstellung als Datum der Erstniederlassung der 1. Mai 2013 angegeben worden sei, könne daraus keine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Klägerin abgeleitet werden. Nach dem GV 2013 habe der Gesellschafter R. K. zum 1. Mai 2013 die alleinige Geschäftsführung übernommen. Die Klägerin sei in gutem Glauben gewesen, erst mit alleiniger Geschäftsführung die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Das MWVLW habe 2018 festgestellt, dass bei 103 Betrieben in Rheinland-Pfalz durch falsches Festlegen der Erstniederlassung Fehler gemacht worden seien, die zur Auszahlung der Prämien geführt hätten. Dies sei ein Indiz dafür, dass die falsche Ermittlung des Zeitpunkts der Erstniederlassung gerade nicht auf grober Fahrlässigkeit der jeweiligen Antragsteller, sondern vielmehr auf mangelnder Sachkunde der Behörden beruhe, was auf eine strukturell ungenügende Rechtskenntnis der Sachbearbeiter zurückzuführen sei. Die Broschüre reiche als Grundlage für die Einschätzung jedenfalls nicht aus, da klare Handlungsanweisungen hinsichtlich der Einschätzung gesellschaftsrechtlicher Konstellationen fehlten. Die Angabe des Gründungsdatums 1. Januar 2011 in dem Sammelantrag sei ebenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Das Datum sei bei der Erstantragstellung systembedingt in die Maske eingegeben und dann fortgeschrieben worden. Außerdem hätte der Beklagte anhand der eingereichten Gesellschaftsverträge erkennen müssen, dass dieses Datum nicht relevant sei, sondern dasjenige in den Verträgen. Bei sorgfältiger Prüfung der Gesellschaftsverträge hätte die Beklagte als sachkundige Behörde jedenfalls erkennen können und auch erkennen müssen, dass bereits seit 1. Juli 2009 keine Entscheidung gegen den Gesellschafter R. K. getroffen werden konnte und dass folglich bei Antragstellung die notwendige Erstniederlassung des Junglandwirts außerhalb der fünf Jahre liege. Nach Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen sei. Es komme daher auf die Erkennbarkeit des Irrtums der Behörde durch die Klägerin an. Daraus folge, dass ihr nur grobe Fahrlässigkeit schaden könne. Dabei genüge nicht, dass der Erstattungspflichtige die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet hätten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege erst dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und einfachste Überlegungen nicht angestellt habe. Die Klägerin stehe jedoch nicht wie ein Beamter in einem Treueverhältnis gegenüber der Behörde und es gebe auch keine Rechtsgrundlage für eine Pflicht, vorher die Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht vorgetragen, dass eine solche Klärung dazu geführt hätte, dass die mangelnde Anspruchsberechtigung erkannt worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.