Urteil
8 C 10354/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:1213.8C10354.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Unwirksamkeit eines im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplans aufgrund der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2023 4 CN 3.22).(Rn.46)
2. Ein Schießsportverein, der auf einem dem Plangebiet benachbarten gepachteten Gelände einen Schießstand betreibt, ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die Nutzung des Schießstands durch die geplante Wohnbebauung beeinträchtigt werden kann.(Rn.44)
3. Zu den Anforderungen an die Abwägung des Satzungsgebers im Hinblick auf die vom Betrieb des Schießstands ausgehenden Lärmimmissionen.(Rn.61)
Tenor
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „G. – S.“, bekanntgemacht am 18. März 2022, in der Fassung der 1. Änderung, bekanntgemacht am 19. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unwirksamkeit eines im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplans aufgrund der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2023 4 CN 3.22).(Rn.46) 2. Ein Schießsportverein, der auf einem dem Plangebiet benachbarten gepachteten Gelände einen Schießstand betreibt, ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die Nutzung des Schießstands durch die geplante Wohnbebauung beeinträchtigt werden kann.(Rn.44) 3. Zu den Anforderungen an die Abwägung des Satzungsgebers im Hinblick auf die vom Betrieb des Schießstands ausgehenden Lärmimmissionen.(Rn.61) Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „G. – S.“, bekanntgemacht am 18. März 2022, in der Fassung der 1. Änderung, bekanntgemacht am 19. Mai 2023, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers erweist sich als zulässig und begründet. I. Der gemäß § 47 Abs. Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgemäß eingereichte Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch diese oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das vom Antragsteller genutzte Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans liegt, sind seine Interessen nicht unmittelbar durch die dort geltenden Festsetzungen betroffen. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis nur aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB – folgen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 15 ff. und Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, juris Rn. 18). Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen oder solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, juris Rn. 14 und Beschluss vom 28. September 2022 – 4 BN 6/22 –, juris Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 27. Mai 2020 – 8 C 1146/19.OVG –, juris Rn. 30). Grundsätzlich können auch die schutzwürdigen Belange von obligatorisch Berechtigten wie Mietern und Pächtern zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, jedenfalls im Hinblick auf abwägungsrelevante originäre und spezifische Interessen gerade dieser Berechtigten (BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 – 4 CN 3.99 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 28. September 2022 – 4 BN 6/22 –, juris Rn. 6; HessVGH, Urteil vom 9. März 2017 – 4 C 1255/15.N –, juris Rn. 24 f.; Giesberts, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 67. Edition 1. Oktober 2023, VwGO § 47, Rn. 41). Dabei ist in der Abwägung nicht jeder private Belang zu berücksichtigen; abzuwägen sind nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 12). Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn vorhandene oder durch eine Planung entstehende Probleme oder Konflikte dadurch bewältigt werden sollen, dass für Grundstücke bestimmte Nutzungen zugewiesen, eingeschränkt oder untersagt werden oder dass eine räumliche Zuordnung oder Trennung von Nutzungen erfolgt; so sind auch die in § 1 Abs. 6 BauGB beispielhaft aufgeführten, bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall nur dann städtebaulich bedeutsam und damit abwägungserheblich, wenn sie nach der konkreten Situation die Bodennutzung betreffen oder sich auf diese auswirken (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 C 1.06 –, juris Rn. 14). Handelt es sich um Auswirkungen, die nicht auf die Verwirklichung des Vorhabens selbst, sondern auf das Fehlverhalten von Bewohnern einer Einrichtung zurückzuführen sind, haben diese Auswirkungen allerdings nur dann bodenrechtliche Relevanz, wenn das Fehlverhalten dem Vorhaben zuzurechnen ist, etwa, weil sich die Bewohner einer solchen Einrichtung üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 4 BN 20/11 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 – 4 NB 25/89 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 C 11300/20.OVG –, BeckRS 2022, 28000 Rn. 32). Nach diesen Maßgaben ist nicht offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange verletzt wird. Das Interesse des Antragstellers am auflagenlosen Betrieb seines Schießstandes ist dabei auch bodenrechtlich relevant. Zu den bebauungsrechtlich relevanten Ausstrahlungen eines Schießstandes gehören auch die mit seiner Nutzung notwendig verbundenen Lärmimmissionen. Dabei ist hinsichtlich der vermuteten Lärmbeeinträchtigungen zunächst einmal vom genehmigten Betrieb des Schießstandes auszugehen. Dass über die Reichweite der Genehmigung zwischen den Beteiligten Streit besteht, ist für die Frage der Antragsbefugnis nicht relevant. Erforderlich ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nur ein hinreichend substantiierter Vortrag von Tatsachen, die eine Verletzung eigener abwägungserheblicher Belange zumindest möglich erscheinen lassen. Dabei ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (HessVGH, Urteil vom 9. März 2017, a.a.O. Rn. 27); das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, ist andererseits aber verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 4 BN 27/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – davon auszugehen, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass die Nutzung des Schießstands durch die geplante Wohnbebauung beeinträchtigt werden kann. Die Frage, ob der geltend gemachte Umfang der Nutzungsmöglichkeiten mit der Genehmigungslage für den Schießstand übereinstimmt, ist weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Verwaltungsakten unmittelbar ersichtlich, so dass die Klärung dieser Frage der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben kann. Die Abwägungsrelevanz der vom Antragsteller geltend gemachten Belange wird zudem dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vom Schießstand ausgehenden Lärmimmissionen zur Sicherstellung einer gerechten Abwägung zu untersuchen sind. Darüber hinaus waren die genannten Aspekte für die Antragsgegnerin immerhin so bedeutend, dass sie im Verlauf des Aufstellungsverfahrens vorübergehend zu einer Umplanung, der Festlegung eines Mischgebiets nämlich, geführt haben. Den Interessen des Antragstellers eine die Antragsbefugnis begründende Erheblichkeit abzusprechen, ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, insbesondere da im Planungsrecht der Umfang des notwendigen Abwägungsmaterials mehr zur Weite als zur Enge tendiert und sich dies in einer entsprechenden Ausweitung auch der Antragsbefugnis nach § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO niederschlägt (s. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1/78 –, juris Rn. 41). II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der angefochtene Bebauungsplan ist formell rechtwidrig, weil er ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erlassen wurde. Dies kann die Antragsgegnerin auch nicht damit rechtfertigen, dass sie den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt hat. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13b BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 CN 3.22 –, juris Rn. 8 ff. wie folgt ausgeführt: „1. Der Bebauungsplan durfte nicht ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erlassen werden. Die Vorschriften über das beschleunigte Verfahren nach § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a BauGB tragen dieses Vorgehen nicht. § 13b BauGB ist unionsrechtswidrig und deswegen nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt. Nach § 13b Satz 1 BauGB, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) gilt § 13a BauGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Durch den Verweis auf § 13a BauGB kann das nach dieser Vorschrift auf Flächen im Siedlungsbereich beschränkte beschleunigte Verfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 Rn. 22 ff. und zuletzt vom 25. April 2023 - 4 CN 5.21 - juris Rn. 15 ff., m. w. N.) für die Überplanung von bestimmten Außenbereichsflächen nutzbar gemacht werden. Damit ist u. a. eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) nicht erforderlich (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), womit auch die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts entfällt. Diese Regelung wird den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) - SUP-Richtlinie - nicht gerecht. a) Die SUP-Richtlinie verfolgt gemäß Art. 1 das Ziel, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 3 Abs. 1 SUP-Richtlinie, dass die unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 SUP-Richtlinie fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 SUP-Richtlinie unterzogen werden. Während Art. 3 Abs. 2 SUP-Richtlinie Pläne und Programme zum einen anhand der UVP-Pflichtigkeit der damit ermöglichten Projekte (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-Richtlinie) und zum anderen anhand der Erforderlichkeit einer Prüfung nach Maßgabe der FFH-Richtlinie (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-Richtlinie) bezeichnet, die grundsätzlich einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, ist gemäß dem Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 3 SUP-Richtlinie eine Umweltprüfung bei Plänen und Programmen der vorgenannten Art, die lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen oder nur geringfügige Änderungen vorsehen, nur dann erforderlich, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Entsprechendes gilt nach Art. 3 Abs. 4 SUP-Richtlinie für andere Pläne und Programme. Sowohl bei Plänen und Programmen nach Art. 3 Abs. 3 als auch bei solchen nach Abs. 4 SUP-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten diese Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 SUP-Richtlinie entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze zu treffen. Sie müssen in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-Richtlinie). Bei der Umsetzung dieser Vorgaben ist den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieses Ermessen ist jedoch eingeschränkt. In der Sache müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteile vom 22. September 2011 - C-295/10 [ECLI:EU:C:2011:608] - Rn. 46, 53, vom 10. September 2015 - C-473/14 [ECLI:EU:C:2015:582] - Rn. 47 und vom 21. Dezember 2016 - C-444/15 [ECLI:EU:C:2016:978] - Rn. 53; siehe auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. September 2016 im Verfahren - C-444/15 - Rn. 42). Während demnach die Erreichung des in Art. 3 Abs. 1 SUP-Richtlinie normierten Ziels strikt vorgegeben ist, können die Mitgliedstaaten bei den Modalitäten, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll, eine Auswahl unter den in der Richtlinie aufgezählten Varianten - Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder Kombination von beiden - treffen. Wenn durch die in Art. 3 Abs. 5 SUP-Richtlinie genannten Mechanismen gewährleistet sein soll, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, der Umweltprüfung entzogen wird (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-295/10 - Rn. 53), sind für die Artfestlegung strenge Maßstäbe zu beachten. Diese sind nur dann gewahrt, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 SUP-Richtlinie i. V. m. Anhang II der Richtlinie für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass erhebliche Umweltauswirkungen "a priori", d. h. von vornherein, nicht eintreten werden (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - Rn. 39). Bei der Artfestlegung muss danach durch die - weite und umfassende - Umschreibung der Voraussetzungen gewährleistet sein, dass für jeden möglichen Einzelfall erhebliche Umweltauswirkungen durch den Plan ausgeschlossen sind (vgl. auch Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom 19. Dezember 2012 im Verfahren - C-463/11 - Rn. 51). Eine Artfestlegung, mit der das Ziel des Art. 3 Abs. 1 SUP-Richtlinie lediglich im Wege einer typisierenden bzw. pauschalierenden Betrachtungsweise, d. h. im Allgemeinen und regelhaft, aber zugleich verbunden mit der Hinnahme von Ausnahmen, erreicht wird, ist unzulänglich. Mit diesen Anforderungen ist § 13b BauGB nicht vereinbar. Die Rechtslage ist durch die vorstehend aufgezeigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (sog. acte éclairé), sodass es einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (siehe zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio Italian Management - Rn. 31 m.w.N.). b) Der Gesetzgeber hat sich - abgesehen von der auf das Habitatrecht bezogenen Einzelfallprüfung nach § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 Satz 5 Alt. 1 BauGB - dafür entschieden, gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SUP-Richtlinie bestimmte Arten von Plänen festzulegen. Diese sind - neben dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, der für die Beurteilung von Umweltauswirkungen von vornherein unbeachtlich ist - durch eine quantitative (Grundflächenbegrenzung) und zwei qualitative (Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss der überplanten, im Außenbereich gelegenen Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile) Voraussetzungen gekennzeichnet. Das ist jedoch unzureichend. Denn bei den so umschriebenen Plänen können erhebliche Umweltauswirkungen nicht in jedem Fall - und im Übrigen, soweit ersichtlich, auch nicht in der Regel - ausgeschlossen werden. Der von § 13b BauGB ermöglichte Zugriff auf Außenbereichsflächen schließt auch bei einer flächenmäßig begrenzten Wohnbebauung in der Nachbarschaft zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht aus, dass mittels des beschleunigten Verfahrens Bebauungspläne erlassen werden können, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit (vgl. Anhang II der SUP-Richtlinie Nr. 1 Spiegelstrich 1, 3 und 4). So können etwa Wiesenflächen in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen (z. B. Feuchtwiese, Magerwiese) Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten bieten und somit zur Artenvielfalt beitragen. Davon ist auch bei Streuobstwiesen und bei bewaldeten Flächen auszugehen, selbst wenn diese keinem besonderen naturschutzrechtlichen Schutzregime (vgl. § 20 Abs. 2 BNatSchG) unterliegen. Der Umstand, dass sich die überplanbaren Außenbereichsflächen an einen bebauten Ortsteil anschließen müssen, führt auf kein anderes Ergebnis. Das folgt schon daraus, dass die bereits vorhandene Bebauung nichts über die umweltrelevanten Eigenschaften der sich anschließenden Außenbereichsflächen aussagt. Auf eine vermeintliche Prägung durch die benachbarte Bebauung und einen damit einhergehenden Verlust der Schutzwürdigkeit kann nicht abgestellt werden. Zudem können gerade besonders schützenswerte Flächen im Außenbereich die Grenze für eine Siedlungstätigkeit markieren. Anders als im Rahmen der von § 13a BauGB privilegierten Innenentwicklung (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - Rn. 39), lässt sich für eine - wie von § 13b BauGB ermöglichte - Außenentwicklung daher gerade keine Art von Plänen und Programmen definieren, die a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Das gilt selbst dann, wenn es sich nur um eine "kleine Fläche" i. S. v. Art. 3 Abs. 3 SUP-Richtlinie handelt. Damit kann offenbleiben, welche Anforderungen an die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen zu stellen sind. c) Die Kollision von nationalem mit Unionsrecht ist nach den Grundsätzen zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts (vgl. schon EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/E.N.E.L. -) aufzulösen. Bei einem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58, vom 13. Juli 2016 - C-187/15 [ECLI:EU:C:2016:550], Pöpperl - Rn. 43 ff. und zuletzt vom 24. Juli 2023 - C-107/23 [ECLI:EU:C:2023:606], PPU - Rn. 95). Eine hiernach vorrangige unionsrechtskonforme Auslegung des § 13b BauGB scheidet aus. Es ist nicht Sache des Senats, eine eindeutige gesetzliche Regelung contra legem durch eine anderslautende zu ersetzen, um das gesetzgeberische Ziel einer Verfahrenserleichterung zu verwirklichen (zu den Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung vgl. EuGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - C-282/10 [ECLI:EU:C:2012:33], Dominguez - Rn. 25 und vom 18. Januar 2022 - C-261/20 [ECLI:EU:C:2022:33], Thelen - Rn. 28).“ Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und geht ebenfalls von einer Unanwendbarkeit von § 13b BauGB aus. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Hierin liegt ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler, der vom Antragsteller binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht worden ist (Schriftsatz vom 12. August 2022; Bl. 47 ff. GA). 2. Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, so dass es auf die weiteren vom Antragsteller erhobenen Rügen nicht ankommt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Bebauungsplan nach seiner Auffassung jedenfalls nicht unter einem Abwägungsmangel hinsichtlich der Belange des Antragstellers leidet. a. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die abwägungsbeachtlichen Belange zutreffend zu ermitteln und zu bewerten sind, sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12). Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot aufgrund des aus Art. 28 Grundgesetz – GG – folgenden weitgehenden gemeindlichen Planungsermessens gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn.29 und Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 18). Was mögliche Lärmbeeinträchtigungen angeht, so kommt dem Satzungsgeber in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind nicht erst schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –. Vielmehr sind auch solche Immissionen beachtlich, die keine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen lassen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen sind, weil sie mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe bei der Abwägung außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19/04 –, juris Rn. 6; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 150. EL Mai 2023, § 1 BauGB, Rn. 147). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 2004– 1 C 11646/01.OVG –, juris Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, ist er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden sollen oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollen (OVG RP, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 C 11300/20.OVG –, BeckRS 2022, 28000, Rn. 42 m.w.N.). b. Die Antragsgegnerin hat hier mit der schalltechnischen Untersuchung vom 5. Oktober 2018 eine hinreichende Grundlage für seine Abwägungsentscheidung geschaffen. Wichtig bei der Beurteilung der Prognose von Immissionen ist, dass die den konkreten Ermittlungen zugrunde gelegten Prämissen für die jeweilige Fallgestaltung sachgerecht sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30/12 –, juris Rn. 10). Das Gutachten legt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts mit einem Zuschlag von 6 dB(A) in den Ruhezeiten) zugrunde und geht von einem Schießbetrieb ausschließlich im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) aus. Die von zwei Messorten (nordwestlicher Punkt des Baugebiets W. – MO2 – und in der Mitte des Zubringers zur Kreisstraße – MO1 –) am 15. September 2018 zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr mit den lautestmöglichen Waffen-Munitionskombinationen ausgeführten Messungen ergaben am MO1 einen mittleren Pegel von 57,3 dB(A) und am MO2 von 53,3 dB(A). Daraus wurde im Gutachten der Schluss gezogen, dass die maximale Anzahl an Schüssen, bei denen die Immissionsrichtwerte gerade noch eingehalten sind, 3.200 außerhalb der Ruhezeiten und 800 in den Ruhezeiten betrage. Die übliche Kleinkalibermunition unterstellt, die deutlich leiser sei als die bei den Messungen verwendeten Kombinationen, ergebe sich noch Raum für weitere 10.000 Schuss mit üblicher Kleinkalibermunition. Mit der dem geänderten Bebauungsplan beigefügten ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 28. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin zudem noch die Frage des Einflusses der zwischenzeitlichen Veränderungen im Waldbestand und die allgemeine Situation eines Nachtbetriebs untersuchen lassen. Der schalltechnischen Untersuchung vom 5. Oktober 2018 liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine falschen Prämissen zugrunde. Insbesondere musste die Untersuchung nicht von einem rund um die Uhr stattfindenden Schießbetrieb ausgehen. Die nach der Untersuchung maximal mögliche Schusszahl deckt den aktuellen Schießbetrieb des Antragstellers, wie er sich aus dessen Homepage ergibt, mehr als ab. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sein Schießbetrieb ein wesentlich größeres Ausmaß haben soll. Er hat sich darauf beschränkt, die Nutzer der Schießanlage aufzuzählen, ohne auch nur ansatzweise, zum Beispiel unter Vorlage eines Nutzungskonzepts, darzulegen, wann die jeweiligen Nutzer die Anlage nutzen und warum die maximale Schusszahl nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken. Darüber hinaus ist unklar, ob der vom Antragsteller behauptete unbeschränkte Betrieb der Anlage in dieser Form überhaupt genehmigt ist. Die Aussagen der Kreisverwaltung V. und der Gewerbeaufsicht hinsichtlich des Umfangs der Betriebserlaubnis sind unklar und widersprüchlich, festgelegte Betriebszeiten sind in den im Verfahren vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Unabhängig von der konkreten Betriebserlaubnis ist der Antragsteller allerdings verpflichtet, sich an allgemeine lärmschutztechnische Standards zu halten, was einen Schießbetrieb zur Nachtzeit bereits per se ausschließt. Die Prämisse, von Schießzeiten zwischen 6:00 und 22:00 Uhr auszugehen, ist daher nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Auch darüber hinaus ist nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen, dass das schalltechnische Gutachten auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht oder in sich widersprüchlich bzw. aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rn. 243). c. Die für den Satzungsbeschluss tragende Erwägung, dass die Bauleitplanung aufgrund der Ergebnisse des Lärmgutachtens realisierbar sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem schalltechnischen Gutachten ist die Antragsgegnerin in der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines unbegrenzten Schießbetriebs nicht so hoch zu bewerten sind wie ihre Interessen hinsichtlich der Schaffung von Wohn(bau)raum. Geschützte Positionen des Antragstellers, wegen derer diese Abwägung fehlerhaft sein könnte, sind nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller keinen Anspruch auf erhöhte Rücksichtnahme aus Art. 14 GG geltend machen, weil er nur Pächter des Geländes ist und ihm als gemeinnützigem Verein auch keine Rechte aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zustehen. Auch auf Art. 9 Abs. 1 GG kann der Antragsteller sich hier nicht berufen, denn die Vereinigungsfreiheit bildet keine Anspruchsgrundlage auf Bereitstellung einer Sportstätte bzw. des entsprechenden Geländes. Die Eigenschaft als Pächter räumt dem Antragsteller nur die nachbarschaftlichen Rechte ein, die jedem emittierenden Betrieb im Falle heranrückender Bebauung zustehen. Nach der Rechtsprechung muss ein Bebauungsplan, der in Nachbarschaft zueinander ein reines Wohngebiet und einen Sportplatz festsetzt, nicht wegen der mit dem Sport verbundenen Geräusche abwägungsfehlerhaft sein. Beide Nutzungen sind in einer solchen plangebenden Situation mit einer Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet (BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 – 7 C 12.90 –, juris Rn. 6). Dabei verschiebt sich das Gewicht durchaus zu einer stärkeren Duldungspflicht dessen, der sich den Immissionen aussetzt (BVerwG, Urteil vom 15. September 2022– 4 C 3.21 –, juris Rn. 10 und vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 –, juris Rn. 21 ff.). Details, insbesondere zum Umfang der zugelassenen Nutzung und zu nötigen Auflagen, dürfen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Beide Nutzungen müssen im Einzelfall so aufeinander Rücksicht nehmen, dass sowohl die bestandkräftig genehmigte als auch die nach dem Bebauungsplan zulässige ausgeübt werden können. Die dem Betreiber der emittierenden Anlage immissionsschutzrechtlich obliegenden Pflichten sind nach Maßgabe dessen zu konkretisieren, was in der Nachbarschaft der Anlage baulich zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995, a.a.O. Rn. 24). Dabei ist festzuhalten, dass die Grundpflichten des § 22 Abs.1 BImSchG in der Betriebsphase immer zu beachten sind, der Bestandsschutz kann sich nur in den Grenzen entfalten, die das Immissionsschutzrecht zulässt (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 30; OVG Nds, Beschluss vom 12. September 2022 – 1 ME 48/22 –, juris Rn. 16). Bei einer Erweiterung der Nutzung der Schießanlage und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung auch des bestehenden Baugebiets W. wären auch zum jetzigen Zeitpunkt immissionsschutzrechtliche Auflagen möglich. Diese Einschätzung wird auch durch die ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 28. Februar 2023 untermauert, nach der der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am Messort MO 2 – der im bereits bestehenden Wohngebiet W. liegt – überschritten wäre, wenn auf dem Schießstand innerhalb einer Nachtstunde mehr als 34 Schüsse mit einem mittleren Einzelschusspegel von 53,3 dB(A) oder mehr als 9 Schüsse mit dem höchsten gemessenen Einzelschusspegel von 59,1 dB(A) abgegeben würden. Im Rahmen der Bauleitplanung wären die Belange des Immissionsschutzes daher nur dann erheblich, wenn sie zu einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans führen würden. Angesichts der schalltechnischen Untersuchung ist aber hinreichend dargelegt, dass der derzeitige Schießbetrieb des Antragstellers grundsätzlich mit der Bauleitplanung vereinbar ist. Sollten sich diesbezüglich Veränderungen ergeben, ist dies im Einzelfall zu klären, in dem der potentielle Bauherr und der Verein im Zweifel lärmschutztechnische Lösungen finden müssen. Jedenfalls ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Planung zum jetzigen Zeitpunkt zu Auflagen führt, die die Existenz des Vereins gefährden. Die bloße Besorgnis, die Anwohner des Baugebiets könnten sich gegen den Schießstand wehren, ist jedenfalls rechtlich unbeachtlich (OVG Nds, Beschluss vom 12. September 2022 – 1 ME 48/22 –, juris Rn. 12) III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 29. Auflage 2023, § 164, Rn. 14)). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Teilgebiet „G. – S.“. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein und Pächter des Grundstücks Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, das etwa 370 m vom Plangebiet entfernt im Außenbereich der Antragsgegnerin liegt. Er betreibt dort eine Schießsportanlage mit einer Grundfläche von 137 m2 und vier Schießanlagen (Druckluftwaffenstand, zwei Kurzwaffenanlagen und eine 50 m Langwaffenanlage). Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand der Antragsgegnerin im Außenbereich. Mit einer Ausdehnung von 12.138 m2 grenzt es nordöstlich an das Wohngebiet „W.“ und östlich an das Wohngebiet „A.“ an. Südlich des Plangebiets befinden sich Wohngebäude und gewerbliche Nutzungen. Im Westen und Norden des Plangebiets liegen landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Das Plangebiet und die westlich gelegenen Freiflächen befinden sich im Privateigentum eines Investorenehepaars, das dort ein selbstgenutztes Wohnhaus errichten und die weiteren Grundstücke zu Wohnzwecken erschließen will. Am 7. Juni 2018 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „G. – S.“ nach § 13b Baugesetzbuch – BauGB –, der die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Plangebiet vorsah. Die Auslegung des Planentwurfs mit unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorprüfung vom 28. Oktober 2017 fand vom 25. Juni bis 25. Juli 2018 statt, zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2018 machte der Antragsteller geltend, durch die Ausweisung des Plangebiets als Wohngebiet und nicht als Mischgebiet würden seine Interessen an einem ungestörten Betrieb der Schießanlage beeinträchtigt. Die ohne Einschränkungen genehmigte Schießsportanlage werde neben dem Antragsteller von sieben weiteren Vereinen, Jägern und einer Wachgesellschaft zu Trainingszwecken genutzt, außerdem fänden überregionale Wettkämpfe statt. Der sehr lärmintensive Schießsport finde in der Regel an Samstagen und Sonntagen statt und unter der Woche nachmittags bis zum frühen Abend. Bei der Ausweisung eines reinen Wohngebiets in 400 m Entfernung seien aufgrund der Geräuschimmissionen kostenintensive Lärmauflagen oder eine Beschränkung des Betriebs des Antragstellers zu befürchten, was sein wirtschaftliches Überleben gefährden könne. Hinsichtlich des Baugebiets „W.“ gebe es keine Immissionsproblematik, weil hier zwischen Schießstand und Bebauung ein Hügelkamm liege. Das neue Baugebiet aber befinde sich in exponierter Vorderhanglage und sei daher dem Schall stärker ausgesetzt. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet könne diese Konflikte entschärfen, weil die Lärmschutzrichtwerte dann höher seien. Am 29. Juli 2018 ging bei der Antragsgegnerin eine Stellungnahme des BUND ein. In dieser wurde bemängelt, dass die Begehung für die Artenschutzprüfung Ende Oktober und damit am Ende der Vegetationsperiode stattgefunden habe. Es seien dringende Nachuntersuchungen der Flächen nötig. Zwar würden diese regelmäßig gemäht, dennoch könnten dort seltene Pflanzen wie die Wiesenschlüsselblume wachsen. Die Versiegelung des Bodens durch das Baugebiet werde durch die Anpflanzung der geplanten 32 Bäume nicht kompensiert. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass in den gewerblich genutzten Hallen im Süden des Plangebiets Fledermäuse nisteten. Auf Initiative des Bauausschusses der Antragsgegnerin wurde eine schalltechnische Untersuchung hinsichtlich der von der Anlage des Antragstellers ausgehenden Lärmimmissionen durchgeführt, die am 5. Oktober 2018 vorgelegt wurde. Diese legte die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete zugrunde (55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) in den Ruhezeiten). Die Messungen fanden am 15. September 2018 zwischen 10 und 13 Uhr in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller von zwei Messorten (nordwestlicher Punkt des Baugebiets W. – MO2 – und in der Mitte des Zubringers zur Kreisstraße – MO1 –) aus statt und wurden mit den lautestmöglichen Waffen-Munitionskombinationen durchgeführt. Die Messungen ergaben am MO1 einen mittleren Pegel von 57,3 dB(A) und am MO2 von 53,3 dB(A). Das Gutachten kommt auf der Grundlage dieser Messungen zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte bei einer maximalen Anzahl von 3.200 Schüssen außerhalb der Ruhezeiten und 800 Schüssen in den Ruhezeiten mit der lautesten Waffenkombination eingehalten werden könnten, wobei die übliche Kleinkalibermunition deutlich leiser sei und daher eine weitere Anzahl von 10.000 Schüssen ermögliche. Am 11. Dezember 2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Erweiterung des Plangebiets unter Einbeziehung eines benachbarten Mischgebiets und eine Festsetzung des gesamten – neuen – Plangebiets als Mischgebiet. Begründet wurde die neue Planung mit der Erwägung, mit der Ausweisung als Mischgebiet ließen sich die Konflikte mit dem Antragsteller besser lösen. Die erneute Offenlage der Planunterlagen unter gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 28. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte die SGD Nord – Gewerbeaufsicht – mit, das schalltechnische Gutachten erlaube eine stärkere Ausnutzung der Schießsportanlage als nach ihren Unterlagen genehmigt sei. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hielt dem entgegen, dass diese Stellungnahme nicht mehr auf dem aktuellen Genehmigungsstand beruhe. Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 kehrte der Stadtrat der Antragsgegnerin zur ursprünglichen Planung zurück und fasste einen Offenlagebeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verfahren nach § 13b BauGB, nach dem im ursprünglichen Plangebiet wieder ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Die Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 22. Juni 2018 bis 22. Juli 2018. Aufgrund weiterer Planänderungen hinsichtlich des Entwässerungskonzepts beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 15. Dezember 2021 eine erneute Offenlage, beschränkt auf Stellungnahmen zu diesen Änderungen und in einer verkürzten Frist vom 17. Januar 2022 bis 31. Januar 2022. Nach Abschluss des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger am 3. Februar 2022 setzte sich der Stadtrat in seiner Sitzung am 7. März 2022 auf Grund einer den Planunterlagen beigefügten Abwägungstabelle mit den Einwendungen des Antragstellers mit dem Ergebnis auseinander, diese seien zurückzuweisen. Im schalltechnischen Gutachten seien die Immissionen vom Schießstand durch Messungen ermittelt und es seien täglich 4.000 Schuss, davon 800 in den Ruhezeiten, mit der lautesten Waffen-Munitions-Kombination möglich, ohne dass die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet überschritten würden. Da Schüsse mit üblicher Kleinkalibermunition deutlich geräuschärmer seien, habe der Schießsportverein ausreichend Spielräume für seinen Betrieb. Hinsichtlich der Einwendungen des BUND wurde in der Begründung des Bebauungsplans festgehalten, dass nach den vorkommenden Biotopstrukturen im Plangebiet keine zusätzlichen Erfassungszeiträume notwendig seien. Die vom BUND genannte Wiesenschlüsselblume sei nicht in Anh. IV der FFH-RL aufgeführt, so dass sie nach § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – nicht zu bewerten gewesen sei. Auch eine weitere Ermittlung in Bezug auf Fledermausquartiere sei nicht angezeigt, da es keinerlei Hinweise auf solche gebe. In derselben Sitzung fasste der Stadtrat den Satzungsbeschluss hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieser wurde am 14. März 2022 ausgefertigt und am 18. März 2022 in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde G. bekanntgemacht. In dem eine Fläche von 12.138 m2 erfassenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO – festgesetzt, in dem eine Bebauung mit Wohngebäuden zulässig und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen nur ausnahmsweise und die in Abs. 3 aufgeführten Nutzungen nicht zulässig sind. Als Maß der baulichen Nutzung werden festgesetzt: Grundflächenzahl (GRZ) 0,4; maximal 2 Vollgeschosse und maximale Höhe baulicher Anlagen 7,50 m. Für die Bemessung der Höhe wurde als unterer Messpunkt der höchste Punkt der geplanten Erschließungsstraße „B“, der sich aus der Länge der gemeinsamen Grenze zwischen dem jeweiligen Baugrundstück und der Planstraße bemisst, festgesetzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Messung ist der Zeitpunkt der Bauanzeige / des Bauantrags. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans soll mit der Ausweisung die große Wohnungs- und Wohnbaulandnachfrage in dem Gebiet der Antragsgegnerin als Mittelzentrum, nicht nur für Ortsfremde, sondern auch für veränderungswillige Ortsansässige gedeckt werden. Der Durchführungsvertrag sieht vor, dass der Vorhabenträger die Erschließungsstraße auf seine Kosten herstellt und die Erschließungsanlagen danach in das Eigentum der Antragsgegnerin übergehen. Am 13. April 2022 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil abwägungserhebliche private Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein könnten. Es bestehe die Besorgnis, bei Verwirklichung der Planung bezüglich seines störträchtig genutzten Grundstücks mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Die Antragsgegnerin habe die relevante Lärmbeeinträchtigung und die eventuell damit verbundenen Einschränkungen für seinen Betrieb nicht beziehungsweise völlig unzureichend ermittelt und bewertet. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan an formellen und materiellen Mängeln leide. Zunächst seien die öffentlichen Auslegungen der Planunterlagen zu beanstanden. Bei allen Auslegungsbekanntmachungen fehle die geografische Beschreibung des Plangebiets, es gebe nur einen Verweis auf eine Karte. Diese lasse aber die Lage und Abgrenzung des Plangebiets gerade nicht erkennen, insbesondere bei der 3. Offenlage sei die Karte zudem so klein und verpixelt gewesen, dass nichts mehr erkennbar gewesen sei. Zudem seien die ausgelegten Unterlagen unvollständig, auch der Entwurf des Durchführungsvertrags – eventuell nach Schwärzung sensibler Daten – hätte ausgelegt werden müssen. Darüber hinaus sei bei der 4. Offenlage der Hinweis unterblieben, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle. Da alle vier Offenlagen überwiegend in den Schulferien stattgefunden hätten, sei die Kenntnisnahme von den Planunterlagen im Rahmen der Offenlage unzumutbar erschwert worden. Bei der 4. Offenlage sei zudem die Frist unangemessen verkürzt worden, eine Verkürzung auf 14 Tage sei aufgrund der Komplexität der Änderungen im Entwässerungskonzept nicht angemessen gewesen. Weiter sei zu beanstanden, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB aufgestellt worden sei. Dieses setze voraus, dass die Außenbereichsflächen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlössen. Dabei genüge eine schlichte Berührung eines untergeordneten Teils des Plangebiets mit einem bestehenden Ortsteil nicht, auch die vom Ortsteil am weitesten entfernte Bauparzelle müsse noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen. Dies sei hier nicht der Fall, das Plangebiet schließe nur geringfügig an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an und verschiebe die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs unzulässigerweise in den Außenbereich. Aufgrund der falschen Verfahrenswahl seien die Umweltprüfung und der Umweltbericht unterblieben, dieser Fehler sei nicht heilbar. Außerdem sei das beschleunigte Verfahren aufgrund § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen gewesen, weil aufgrund des Neubaus der Erschließungsstraße gemäß Nr. 3.5. der Anlage zum Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesstraßengesetz eine Pflicht zur UVP-Prüfung bestanden habe. In formeller Hinsicht sei weiter zu beanstanden, dass die Belange des Lärmschutzes nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden seien. Der Plan erweise sich im Übrigen auch materiell als rechtswidrig. Die Planung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, weil die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hier einen sogenannten Etikettenschwindel darstelle. Eigentlich wolle die Antragsgegnerin ein reines Wohngebiet realisieren. Nach ihren Festsetzungen seien im Plangebiet nur Wohngebäude als zulässig, alle sonst gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen Vorhaben seien nur ausnahmsweise zulässig und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO gänzlich ausgeschlossen. Daher solle das Baugebiet ersichtlich nur zu Wohnzwecken dienen und sei damit als reines Wohngebiet einzuordnen. Die Antragsgegnerin habe lediglich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, damit höhere Immissionswerte zulässig seien. Außerdem habe die Antragsgegnerin im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung keine ordnungsgemäße Bestandserfassung vorgenommen, so dass der Bebauungsplan aufgrund unüberwindbarer Hindernisse durch artenschutzrechtliche Verbote vollzugsunfähig sei. Des Weiteren sei die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen zu unbestimmt. Der untere Messpunkt beziehe sich auf den höchsten Punkt der Planstraße „B“ auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze zwischen dem jeweiligen Baugrundstück und der Planstraße. Dieser Messpunkt sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Planstraße noch gar nicht hergestellt sei. Die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ständen zudem nicht in Einklang mit § 12 Abs. 1 BauGB, weil bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nicht nur Art, sondern auch Maß der baulichen Nutzung zu konkretisieren seien. Die Kubatur müsse im wesentlichen Umfang festgelegt sein, dies sei aber weder im Vorhaben- und Erschließungsplan noch im Durchführungsvertrag geregelt. Zuletzt erweise sich die Abwägung hinsichtlich der von der Schießanlage des Antragstellers ausgehenden Immissionen als fehlerhaft. Die schalltechnische Untersuchung vom 5. Oktober 2018 gehe von falschen Voraussetzungen aus und berücksichtige weder die unbeschränkten Nutzungszeiten noch die unbegrenzte Schussanzahl, die die Genehmigungslage garantiere. Die Lärmimmissionen des Antragstellers seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und in der Abwägung nicht richtig gewichtet worden. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie legt dar, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Als Pächter eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks ständen ihm keine Rechte aus dem Eigentum und als gemeinnützigem Verein auch nicht als Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu. Darüber hinaus seien seine Belange nicht abwägungsrelevant, weil sein Interesse an einem uneingeschränkten Schießbetrieb makelbehaftet sei. Die Nutzung der Waffen, mit denen bei der dem Lärmgutachten zugrundeliegenden Messungen geschossen worden sei, seien laut Gewerbeaufsicht auf dem Schießstand gar nicht zulässig. Außerdem sei der Antragsteller, wenn überhaupt, nur unerheblich betroffen, weil sich die Immissionsrichtwerte auch bei der lautesten Waffe einhalten ließen. Die Einhaltung dieser Richtwerte hänge nur davon ab, wie oft innerhalb der Beurteilungszeit geschossen werde. Dies sei aber eine Frage der Betriebsorganisation und habe keine bodenrechtliche Relevanz, so dass eine Antragsbefugnis nicht vorliege. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, warum ihm 4.000 Schuss mit großkalibrigen Waffen beziehungsweise 3.000 Schuss mit groß- und 10.000 mit kleinkalibrigen Waffen für seinen Betrieb nicht ausreichten. Angesichts der auf seiner Homepage veröffentlichten Öffnungszeiten müsse diese Anzahl an Schüssen vollkommen ausreichen. Der Normenkontrollantrag sei auch nicht begründet. Formelle Fehler seien nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auslegung der Planungsunterlagen seien bei allen Offenlagen erfüllt worden. Selbst wenn im Lageplan der Bekanntmachung die Straßennamen nicht lesbar gewesen seien, ergebe sich aus der Bezeichnung „G. – S.“, wo das Plangebiet liege, da die Straße „Z. S.“ im Norden der Stadt liege. Mit diesen Angaben und der beigefügten Karte lasse sich das Gebiet jederzeit identifizieren. Hinsichtlich der Auslegung des Durchführungsvertrags sei inzwischen obergerichtlich geklärt, dass eine solche nicht erfolgen müsse. In den Bekanntmachungen der 1., 2. und 3. Offenlage sei darauf hingewiesen worden, dass ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Es sei daher unschädlich, dass dies bei der 4. Offenlage unterblieben sei, weil eine einmalige Bekanntmachung bereits genüge. Außerdem sei dieser Fehler gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Die 4. Offenlage habe gar nicht in den Schulferien stattgefunden, im Übrigen sei im Gesetz nicht geregelt, dass die Auslegung nicht in den Ferien erfolgen dürfe. Die Verkürzung der Auslegungsfrist sei nicht unangemessen gewesen, weil sich nur geringfügige Änderungen aufgrund des Entwässerungskonzepts ergeben hätten. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei zu Recht im Verfahren nach § 13b BauGB erfolgt, da sich das Plangebiet östlich und südlich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließe. Das beschleunigte Verfahren sei auch nicht aufgrund § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen gewesen, weil es keine Dokumentationspflicht für die UVP-Vorprüfung gebe. Die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans, es gebe keine UVP-Pflicht, reiche aus, dies sei auch bereits durch die geringe Größe des Plangebiets indiziert. Ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Lärmimmissionen des Antragstellers liege ebenfalls nicht vor. Die in Abstimmung mit dem Antragsteller vorgenommene Messung gehe von ungünstigeren Voraussetzungen aus als die Genehmigungslage, die Immissionsrichtwerte würden jedoch trotzdem eingehalten. Soweit geltend gemacht werde, dass nach der Genehmigungslage die Betriebszeiten nicht beschränkt seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die Immissionsrichtwerte unabhängig davon kraft Gesetzes einzuhalten seien. Ein Etikettenschwindel liege ebenfalls nicht vor. Die für ein allgemeines Wohngebiet zugelassenen zulässigen Nutzungen seien nicht ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig. Der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet sei kein prinzipieller, sondern nur ein gradueller, so dass die allgemeine Zweckbestimmung der Festsetzung noch gewahrt sei. Auch gebe es kein Ermittlungsdefizit hinsichtlich artenschutzrechtlicher Tatbestände. Eine zusätzliche Bestandserfassung sei nicht notwendig, da im Rahmen der Relevanzprüfung festgestellt worden sei, dass aufgrund der Vegetationsstrukturen Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs 1 BNatSchG ausgeschlossen seien. Die Festsetzung der Bauhöhen sei nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu dem Urteil, auf das der Antragsteller Bezug nehme, sei hier die Bezugshöhe nicht die mittlere Endausbauhöhe, sondern die Planstraße „B“ im Zeitpunkt der Bauantragstellung. Die Lage der Planstraße sei durch den Bebauungsplan zeichnerisch eindeutig bestimmt. Der Tatsache, dass sich deren Höhenlage ändern werde (natürliche Geländeoberkante – Vorstufenausbau – Endausbau) werde dadurch Rechnung getragen, dass auf den höchsten Punkt im Zeitpunkt der jeweiligen Bauanzeige beziehungsweise Bauantragstellung verwiesen werde. Die zulässigen Bauhöhen seien daher jederzeit eindeutig bestimmbar. Die zu errichtenden Vorhaben seien ebenfalls hinreichend bestimmt. Zwar beschränke sich der Vorhaben- und Erschließungsplan auf die Parzellierung der Grundstücke, jedoch sei in Abschnitt D.I. des Durchführungsvertrags geregelt, dass nur Wohngebäude errichtet werden sollten. Durch die Festsetzung des Bebauungsplans seien die Spielräume hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Fläche so gering, dass die Kubatur jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt sei. Die Antragsgegnerin habe die Aspekte der Lärmemissionen durch den Antragsteller auch ordnungsgemäß abgewogen. Ausweislich des Lärmgutachtens seien am bestehenden, den Schießbetrieb schon heute limitierenden Emissionsort W. 14 ein um 4,0 dB(A) geringerer mittlerer Einzelschusspegel festgestellt worden als für das Plangebiet Immissionsrichtwerte gälten. Diese Messung sei mit Waffen, die lauter als die für den Schießstand zugelassenen Waffen seien, ausgeführt worden. Gleichwohl seien immer noch 4.000 Schuss mit diesen Waffen möglich, bei 3.000 Schuss mit diesen Waffen sogar zusätzlich 10.000 Schuss mit Kleinkalibermunition. Wenn auf allen Bahnen der Schießanlage während der gesamten Öffnungszeit (3 Stunden am Tag) ein Schuss pro Minute abgefeuert werde, käme man jedoch nur auf 3.240 Schuss, davon nur 1.800 auf den für großkalibrige Waffen zugelassenen Bahnen. Die Antragsgegnerin habe also rechtsfehlerfrei davon ausgehen können, dass die Immissionsrichtwerte im Plangebiet eingehalten würden, ohne dass der Schießbetrieb des Antragstellers deswegen eingeschränkt werden müsse. Mit Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2023 wurde der streitgegenständliche Bebauungsplan geändert, die öffentliche Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Teilgebiet „G. – S.“ erfolgte in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde G. vom 19. Mai 2023. Im Zuge der Änderungsplanung wurde das Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB beibehalten, allerdings erfolgte die Planänderung in der Form eines Angebotsbebauungsplans, nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan. Im geänderten Plan wurden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke als allgemein zulässig festgesetzt und für die Bauflächen absoluter Maximalhöhen festgelegt. In die Begründung der Änderungsplanung wurde die Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG und eine Ergänzung der schallschutztechnischen Stellungnahme zum Betrieb des Schießstandes vom 28. Februar 2023 aufgenommen, in der festgestellt wird, dass zwischenzeitliche Veränderungen im Waldbestand für die schalltechnische Bewertung unerheblich seien und ein Nachtbetrieb auch ohne die Planung nicht möglich wäre, weil schon aufgrund der bestehenden Bebauung in den Nachtstunden nur 9 Schüsse mit 59,1 dB(A) Einzelschusspegel oder 34 Schüsse mit 53,3 dB(A) Einzelschusspegel abgegeben werden könnten. Der Antragsteller hat seinen Antrag auch im Hinblick auf die Änderungen aufrechterhalten. Er macht geltend, dass der Bebauungsplan verfahrensfehlerhaft sei, weil das Verfahren nach § 13b BauGB vom Bundesverwaltungsgericht für europarechtswidrig erklärt worden sei. Im Übrigen macht er geltend, dass die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen habe. Der Bebauungsplan sei aufgestellt worden, ohne dass der Eingriff in Natur und Landschaft geprüft worden sei, der gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG in die Bauleitplanung überführe. Eine planerische Lösung ohne Ausgleich sei aber ebenso wenig zulässig wie eine Verlagerung des Konflikts auf die Vollzugsebene. Eine planerische Lösung der Gemeinde ohne Ausgleich lasse sich nicht begründen. Außerdem habe der streitgegenständliche Plan das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB nicht berücksichtigt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet „G. – S.“, bekannt gemacht am 18.03.2022, im der Fassung der 1. Änderung, bekannt gemacht am 19. Mai 2023, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt ergänzend vor, europarechtswidrig sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur die entsprechende Anwendung des § 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Absatz 3 BauGB. Eine europarechtskonforme Auslegung sei insoweit nicht möglich, sodass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts greife. Der Anwendungsvorrang bestehe jedoch nur, soweit nationales Recht europarechtswidrig sei. Gleichwohl sollten auch § 13a BauGB Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauGB nicht anwendbar sein, was das Bundesverwaltungsgericht damit begründe, die übrigen in § 13a Abs. 2 BauGB vorgesehenen verfahrens- und materiell-rechtlichen Modifikationen knüpften als begleitende Regelungen an § 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB an und seien Teil eines Vereinfachungs- und Beschleunigungskonzeptes für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Damit werde insinuiert, dass es sich um unselbständige Annexregelungen handele, die ohne den Verzicht auf den Umweltbericht nicht sinnvoll seien. Eine derartige Auslegung sei jedoch nicht möglich, da die entsprechenden Regelungen keinen Bezug zum Umweltbericht hätten. Eine Unwirksamkeitserklärung bezüglich § 13b BauGB im Ganzen müsse im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden, da es sich um ein Parlamentsgesetz handele. Der streitgegenständliche Bebauungsplan wäre aber auch dann heilbar, wenn nicht § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern auch § 13a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BauGB unanwendbar wären. Im geltenden Flächennutzungsplan sei ohnehin eine Mischbaufläche festgesetzt, die Wohnbebauung zulasse und gewerbliche Nutzungen nur, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich störten. Hinsichtlich des Eingriffsausgleichs wäre eine Heilung im ergänzenden Verfahren möglich, selbst wenn der Eingriffsausgleich zum Planungsinhalt gemacht und das Plangebiet um eine Ausgleichsfläche erweitert würde. Mit Beschluss vom 26. September 2023 – Az.: 8 B 10635/23.OVG – hat der erkennende Senat den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „G. – S.“, bekanntgemacht am 18.03.2022, in der Fassung der 1. Änderung, bekanntgemacht am 19.05.2023, gemäß § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – außer Vollzug gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.