Urteil
8 C 11400/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0513.8C11400.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche und freizeitliche Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets zulässt. (Rn.77)
2. Bei der als Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach der Anlage 1 zum BauGB ein Vergleich zwischen dem Umweltzustand ohne Planverwirklichung (Basisszenario) und der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung maßgeblich. (Rn.86)
3. Dabei sind auch mittelbare planbedingte Störwirkungen auf die Erhaltungsziele im gesamten Bereich des Natura-2000-Schutzgebiets zu untersuchen. (Rn.93)
4. Positive Wirkungen von Maßnahmen, die planunabhängig „sowieso“ bereits eingetreten sind oder voraussichtlich eintreten werden, dürfen auf planbedingt zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets nicht ausgleichend angerechnet werden. (Rn.112)
Tenor
Der am 18. Oktober 2017 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Silbersee – Teilbereich Scharrau/Badestrand“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der bauliche und freizeitliche Nutzungen innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets zulässt. (Rn.77) 2. Bei der als Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach der Anlage 1 zum BauGB ein Vergleich zwischen dem Umweltzustand ohne Planverwirklichung (Basisszenario) und der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung maßgeblich. (Rn.86) 3. Dabei sind auch mittelbare planbedingte Störwirkungen auf die Erhaltungsziele im gesamten Bereich des Natura-2000-Schutzgebiets zu untersuchen. (Rn.93) 4. Positive Wirkungen von Maßnahmen, die planunabhängig „sowieso“ bereits eingetreten sind oder voraussichtlich eintreten werden, dürfen auf planbedingt zu erwartende erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets nicht ausgleichend angerechnet werden. (Rn.112) Der am 18. Oktober 2017 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Silbersee – Teilbereich Scharrau/Badestrand“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 VwGO i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Was die Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO angeht, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, greifen im Falle des Antragstellers die Sonderregelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sowie 2. geltend macht, in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: 1. Der Antragsteller ist ausweislich des als Anlage A 8 vorgelegten Anerkennungsbescheides des Umweltbundesamtes vom 22. Januar 2009 gemäß § 1 UmwRG als zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG berechtigter Umweltverein anerkannt worden, allerdings noch für den in § 2 Abs. 1 seiner damaligen Satzung vom 27. März 2004 (vorgelegt als Anlage A 9) definierten Aufgabenbereich; der Antragsteller hat jedoch durch Vorlage der aktuellen Fassung seiner Satzung vom 19. April 2018 (Anlage A 10) belegt, dass hinsichtlich des Vereinszwecks keine substantiellen Änderungen, sondern nur begriffliche Präzisierungen erfolgt sind. Die Antragsgegnerin hat ihre mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 insofern geäußerten Zweifel nach Vorlage der Anlagen A 8 bis A 10 nicht mehr aufrechterhalten. 2. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin handelt es sich um eine „Entscheidung“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Nach dieser Vorschrift findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), für die (insbesondere nach dem UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 sowie in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2017) sind Entscheidungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift – also zumindest potentiell UVP-pflichtige Entscheidungen – unter anderem auch „Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung ... von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben i.S.d. Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll“. Nach wohl herrschender Meinung erfasst die Vorschrift unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 50 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.d. § 12 BauGB auch sog. projektbezogene Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhaben „begründen sollen“, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen (so etwa zu § 17 UVPG a.F.: Lau, BauR 2011, S. 770, 771; zu § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG n.F.: Appolt, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 5. Aufl. 2018, § 2, Rn. 107; Schieferdecker, in: Hoppe/Bergmann, UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1, Rn. 35, unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, juris, Rn. 37). Für das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben der Errichtung und des Betriebs eines Hotelkomplexes im bisherigen Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB mit einer Bettenzahl von insgesamt 100 bis weniger als 300 bzw. mit einer Gästezimmerzahl von insgesamt 80 bis weniger als 200 (hier: nach Nr. 1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans „Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal 120 Gastzimmern“) besteht nach Nr. 18.1.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung (vgl. dazu auch: Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 135. EL September 2019, § 2, Rn. 322). Ob, wie der Antragsteller meint, sich seine Antragsbefugnis daneben auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG ergibt, kann danach offenbleiben. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG gilt das Gesetz auch für Rechtsbehelfe gegen „Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen“ i.S.v. (u.a.) § 2 Abs. 7 UVPG, für die (u.a.) nach Anlage 5 des UVPG eine Pflicht zur strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG besteht eine Pflicht zur obligatorischen strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG (nunmehr generell) für „Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB“, also insbesondere auch für alle Bebauungspläne. Bedeutung kann die Frage, aus welcher der beiden Regelungsketten der Antragsteller seine Antragsbefugnis vorliegend herleiten kann, nur für die Begründetheitsprüfung haben: Während die Begründetheit von Umweltrechtsbehelfen, soweit sie sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG richten, (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzung der Berührung satzungsgemäß verfolgter Ziele durch den Verstoß) schon dann gegeben ist, wenn die Entscheidung „gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind“, kommt es für die Begründetheit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen u. a. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG darauf an, ob die Entscheidung gegen umweltbezogene Vorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Da der Antragsteller indessen ausschließlich Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften – namentlich des Natura-2000-Gebietsschutz- und des Artenschutzrechts – geltend macht, kann die Frage vorliegend insgesamt auf sich beruhen. 3. Zudem sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Satz 2 UmwRG erfüllt. Der Antragsteller macht in der Antragsbegründung Verstöße gegen Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutzrechts sowie des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und auch gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen des § 44 BNatSchG geltend. Diese sind für den – die Zulassung des UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhabens ermöglichenden – Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans (§ 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG) „von Bedeutung“, wie sich einerseits aus §§ 1 Abs. 6 Nr. 7b, 1a Abs. 4 BauGB (Natura-2000-Gebietsschutz) und andererseits aus § 1 Abs. 6 Nr. 7a (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 3 und 7) BauGB (für den Artenschutz) ergibt. Der Antragsteller macht zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers (Anlage A 9) ist Zweck des Vereins die Verfolgung u.a. von Zielen des Umweltschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung; nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung verfolgt der Antragsteller diese Ziele u.a., in dem er „bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange der Natur und des Umweltschutzes vertritt“ und „Beeinträchtigungen der Natur, des Naturhaushalts, (...) durch Ausschöpfung aller legalen Möglichkeiten verhindert.“ Der Antragsteller war schließlich i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG zur Beteiligung in dem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes berechtigt und hat sich – ohne dass es hierauf in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt – ausweislich der Planaufstellungsakten mit Stellungnahmen vom 4. April 2009 und vom 24. Februar 2017 zur Frage der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit dem Umweltschutz dienenden Vorschriften geäußert. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Silbersee - Teilbereich Scharrau/Badestrand“ der Antragsgegnerin verstößt gegen Vorschriften des höherrangigen materiellen Rechts, was zu seiner Unwirksamkeit führt. Er genügt jedenfalls in Bezug auf das Vogelschutzgebiet 6416-401 „Bobenheimer und Roxheimer Altrhein mit Silbersee“ nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes (1.). Ob der Bebauungsplan darüber hinaus mit anderen einschlägigen Vorschriften des höherrangigen Rechts im Einklang steht, kann danach offenbleiben (2.). 1. Der Bebauungsplan ist unzulässig, weil die Verwirklichung der in ihm festgesetzten Nutzungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets 6416-401 in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 34 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG) und eine Ausnahmezulassung nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in Betracht kommt. Nach § 1a Abs. 4 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der EU-Kommission anzuwenden, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB (Natura-2000-Gebiet im Sinne des BNatSchG) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 36 BNatSchG finden auf Bauleitpläne die projektbezogenen Regelungen des § 34 Abs. 1-5 (mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1) BNatSchG entsprechende Anwendung. Dies bedeutet: Sofern ein Bebauungsplan in seinem Vollzug zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks eines Natura-2000-Gebiets führen kann, ist gemäß § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 36, 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2-5 BNatSchG im Planaufstellungsverfahren zwingend eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen; die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB wird durch die danach strikt durchzuführende FFH-Verträglichkeitsprüfung verdrängt mit der Folge, dass die Belange des Natura-2000-Gebietsschutzes nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind (vgl. zum Ganzen: Gellermann in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a, Rn. 131; Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB mit BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 1a BauGB, Rn. 15; Müggenborg, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 36, Rn. 14; jeweils m.w.N.). Da der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nahezu vollständig (mit Ausnahme des südlich des Hinteren Roxheimer Altrheins gelegenen Bereichs, der insbesondere den überplanten Parkplatz an der Kreisstraße K1 betrifft) innerhalb des europäischen Vogelschutzgebiets 6416-401 gelegen ist und sich darüber hinaus mit Randbereichen des FFH-Gebiets 6416-301 „Rheinniederung Ludwigshafen-Worms“ (insbesondere im Bereich des Wirtschaftswegs von der K1 zur Halbinsel Scharrau) überlappt, ist im Laufe des Planaufstellungsverfahrens eine „Natura-2000-Verträglichkeitsstudie“ des Büros A. (zuletzt in der Fassung vom 19. Oktober 2016) eingeholt worden, die sich in tatsächlicher Hinsicht auf das Gutachten „Faunistische und vegetationskundliche Bestandserfassungen“ desselben Büros stützt. Diese ist zu folgendem Ergebnis gelangt: „Die prüfungsrelevanten Natura-2000-Gebiete werden bei Einhaltung der in der Verträglichkeitsstudie beschriebenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in ihren für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt. Vorbehaltlich der vollständigen Umsetzung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung nachteiliger Auswirkungen ist von der Einhaltung des Verschlechterungsverbots im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie auszugehen. Die Funktion der Schutzgebiete innerhalb des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura-2000 wird durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht in Frage gestellt.“ Der Bebauungsplan hat sich Inhalt und Ergebnis der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie angeschlossen (vgl. S. 52 ff. der Planbegründung). Die vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung M 1 bis M 8 sind in die Textfestsetzungen übernommen worden. Dieses Ergebnis erweist sich indessen jedenfalls im Hinblick auf die Erhaltungsziele des genannten Vogelschutzgebiets als nicht tragfähig, weil die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sie zu stellenden Anforderungen genügt und daher erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen Erhaltungszielen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden können. a. Wie sich aus § 34 Abs. 8 i.V.m. § 36 Satz 1 BNatSchG ergibt, wird für Vorhaben i. S. v. § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht bei der Vorhabenzulassung, sondern bereits im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird die Verträglichkeitsprüfung bei Bebauungsplänen als Umweltprüfung im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt, wobei sich Vorgaben zum methodischen Vorgehen auch aus der Anlage 1 zum BauGB ergeben. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist dabei nicht die Verträglichkeit des Planes, sondern die Verträglichkeit der im Plan ermöglichten Nutzungen mit ihren Folge- und ggf. auch Fernwirkungen für das betroffene Natura-2000-Gebiet (vgl. dazu im Einzelnen die Anlage 1 zum BauGB). Danach ist der Bebauungsplan unzulässig, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. § 36 i.V.m. § 34 Abs. 2 BNatSchG). Im Übrigen gelten für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Umweltprüfung bei Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen die gleichen Anforderungen, wie sie namentlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Projektzulassungen konkretisiert worden sind (vgl. dazu im Einzelnen Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a, 136. Erg.-Lfg. Oktober 2019, Rn. 197 ff., m.w.N.). Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung die Frage, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann; maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, „Hessisch Lichtenau I“, Rn. 94, m.w.N.). Es ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensräumen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 – 9 A 22/11 –, „A 44“, BVerwGE 146, 145 und juris, Rn. 94). Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei die für das Gebiet festgelegten maßgeblichen Erhaltungsziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, „Hessisch Lichtenau I“, a.a.O., Rn. 3). Für die Verträglichkeitsprüfung muss eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung in einem Umfang erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projektes zu bestimmen und zu bewerten; dabei ist die Methode der Bestandserfassung normativ nicht festgelegt; die Methodenauswahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14/12 –, „A 20 Bad Segeberg“, BVerwGE 148, 373 und juris, Rn. 44, m.w.N.). Ob die Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen wurde, unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle; diese kann aber in bestimmten Zusammenhängen – etwa bei der Auswahl einer Untersuchungsmethode oder bei Prognosen und Schätzungen zur Überwindung wissenschaftlich nicht ausräumbarer Unsicherheiten – an funktionale Grenzen stoßen; in solchen Fällen darf die Behörde mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 – 9 B 43.16 –, „Ortsumgehung Celle (Mittelteil)“, DVBl. 2008, 1361 und juris, Rn. 19, m.w.N.). Dabei dürfen zugunsten des Projekts (bzw. hier: der durch den Bauleitplan zugelassene Nutzungen) die im Rahmen der Planung vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden (vgl. allgemein hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5.08 –, „Hessisch Lichtenau II“, BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 47 sowie EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 –, „Briels“, NVwZ 2014, 931 und juris, Rn. 28). Hingegen dürfen Schutzmaßnahmen, mit denen schädlichen Auswirkungen des Projekts auf ein Natura-2000-Gebiet (an anderem Standort) ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung des Projekts nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 25. Juli 2018 – C-164/17 –, „Sweetman“, juris, Rn. 47). Wie sich ergänzend aus Nr. 2 der Anlage 1 zum BauGB ergibt, ist in der Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Umweltprüfung bei der Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf einen Vergleich zwischen dem derzeitigen Umweltzustand (sog. Basisszenario) – unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung – mit der Entwicklung des Umweltzustands abzustellen, wie er sich prognostisch bei Durchführung der Planung ergibt (sog. Planzustand; vgl. Wagner, a.a.O., § 1 a, Rn. 220; J. u. A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. A. 2011, § 34, Rn. 52). b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans zu erheblichen Beeinträchtigungen des genannten Vogelschutzgebiets in seinen Erhaltungszielen – wie sie im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt sind – führen kann. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob bereits der Umstand, dass der Bebauungsplan bauliche, gewerbliche und Freizeitnutzungen innerhalb des Vogelschutzgebiets zulässt bzw. deren Intensivierung ermöglicht, zu einem als erhebliche Beeinträchtigung zu wertenden Flächenverlust des Gebiets führt (aa.). Denn jedenfalls haben die zugelassenen Nutzungen eine Intensivierung der mittelbaren Störwirkungen für erhaltungszielbestimmende Vogelarten durch Verstärkung der Freizeitnutzung im Vogelschutzgebiet außerhalb des engeren Geltungsbereichs des Bebauungsplans zur Folge, die entgegen der Wertungen der Antragsgegnerin nicht als unerheblich bzw. als durch die von ihr angenommenen positiven Wirkungen kompensiert angesehen werden kann, sondern zu einem als erheblich zu bewertenden Funktionsverlust von Lebensräumen dieser Arten im Vogelschutzgebiet führen wird (bb.). aa. Der angefochtene Bebauungsplan ermöglicht in dem festgesetzten Sondergebiet SO 1 „Beherbergungsgewerbe, Schank- und Speisewirtschaften“ eine dort neuartige bauliche und gewerbliche Nutzung durch ein Hotel mit diesem zu- und untergeordneten Schank- und Speisewirtschaften sowie Stellplatzflächen anstelle der – aufgegebenen – landwirtschaftlichen Nutzungen im Rahmen des ehemaligen Hofguts Scharrau, und zwar im Umfang von maximal 6.000 qm überbaubarer Grundstücksflächen; soweit er ein aus zwei Flächen bestehendes Sondergebiet SO 2 „Wassersport“ festsetzt, ermöglicht er eine Verlagerung und Konzentration wassersportlicher Anlagen und Nutzungen (mit Nebenanlagen wie Stellplätzen) an anderer Stelle als bisher, wobei allein die im Teilgebiet SO 2.2 zulässigen Stellplätze für den Wassersport eine Fläche von bis zu 5.400 qm einnehmen dürfen. Soweit der Bebauungsplan im Bereich des bestehenden Badestrands am Südufer des Silbersees eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gastronomie Badestrand“ festsetzt, ermöglicht er auch die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft mit sanitären Anlagen und Mitarbeiterstellplätzen, die im Umfang deutlich über den bisher dort vorhandenen Kiosk hinausgeht. Alle diese Flächen sind innerhalb des Vogelschutzgebiets 6416-401 gelegen. Grundsätzlich gilt, dass die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines (Teil-)Habitats einer Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie (VRL), das in einem europäischen Vogelschutzgebiets nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (so namentlich der als Standardwerk anerkannte und auch vorliegend von den Gutachtern der Verträglichkeitsstudie herangezogene Endbericht von L. und T. zum Teil Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Schlussstand Juni 2007, S. 43). Denn der Verlust von Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebieten nach der VRL geschützter Vogelarten stellt, bezogen auf die Erhaltungsziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der in Art. 4 Abs. 2 der VRL aufgeführten Art für ein Natura-2000-Gebiet festgelegt wurden, eine Beeinträchtigung dar; der Gebietsverlust reduziert den nach der VRL zu erhaltenden Lebensraum dieser Arten und verstößt damit gegen die Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts, das Überleben der geschützten Art und ihre Vermehrung in ihrem unter Schutz stehenden Verbreitungsgebiet sicherzustellen (vgl. Wagner, a.a.O., § 1a, Rn. 222 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.0 –, „Westumfahrung Halle“, Rn. 155). Die Zulassung einer baulichen Nutzung innerhalb eines Natura-2000-Gebiets verbietet sich deshalb regelmäßig von selbst (so Wagner, a.a.O., Rn. 223 im Anschluss an Reidt, NVwZ 2010, S. 8, 12). Allerdings hat die im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verträglichkeitsstudie aufgrund einer umfangreichen faunistischen Bestandserfassung für nahezu alle erhaltungszielbestimmenden Vogelarten keine Hinweise darauf gefunden, dass gerade im Bereich der zur baulichen, gewerblichen und freizeitlichen Nutzung vorgesehenen Flächen auf der Halbinsel Scharrau bzw. angrenzend im SO 2 oder im Bereich des Badestrands Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete von erhaltungszielbestimmenden Vogelarten des in Rede stehende Vogelschutzgebiets vorhanden sind, die künftig flächenmäßig unmittelbar und dauerhaft in Anspruch genommen würden. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Graugans, von der auch Grünflächen auf der Halbinsel Scharrau als Nahrungshabitat genutzt würden, weshalb bei einer worst-case-Betrachtung im Falle einer Umsetzung des Bebauungsplans ca. 34.600 qm Grünland- und Ackerflächen in Parkplätze, Gebäude, Sportanlagen und Infrastruktur umgewandelt und dauerhaft als Nahrungshabitat für diese Art verloren gehen würden. Diese – direkte – flächenmäßige Beeinträchtigung des für die Graugans formulierten Erhaltungsziels sei indessen nicht als erheblich einzustufen, weil die hierfür nach dem Werk von Lambrecht und Trautner kumulativ erforderlichen Ausnahmekriterien sämtlich erfüllt seien (vgl. im Einzelnen S. 82 f. der Verträglichkeitsstudie). Letztlich kann die Frage, ob trotz der durch die durch den Bebauungsplan ermöglichten direkten und dauerhaften Inanspruchnahme von im Vogelschutzgebiet gelegenen Flächen tatsächlich im Hinblick auf alle der zahlreichen erhaltungszielbestimmenden Vogelarten bzw. Vogelartengruppen eine nach den Kriterien von Lambrecht und Trautner erhebliche Beeinträchtigung von (Teil-)Habitaten ausgeschlossen werden kann, dahingestellt bleiben. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen jedenfalls mittelbar zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets 6416-401 in außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Gebietsbestandteilen führen können, die dem Bebauungsplan zuzurechnen sind. bb. Die Verwirklichung des Bebauungsplans hat mittelbare Störwirkungen für die im Vogelschutzgebiet als Erhaltungsziel geschützten Vogelarten zur Folge, die in der ursprünglichen Verträglichkeitsstudie nicht zutreffend und in späteren ergänzenden Untersuchungen nicht vollständig gewürdigt wurden, aber nach Art und Ausmaß als erhebliche Beeinträchtigungen zu werten sind (1); die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigungen wird durch die im Plan festgesetzten Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht ansatzweise aufgewogen (2); eine Anrechnung von Positiveffekten infolge der Beendigung der Kiesaufbereitung am Silbersee und anderer unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits durchgeführter oder vorgesehener Maßnahmen kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (3). (1) Wie vom Antragsteller zu Recht geltend gemacht hat die im Verfahren eingeholte Verträglichkeitsstudie und ihr folgend die Antragsgegnerin die mittelbare Störwirkung durch die von den zugelassenen Nutzungen zu erwartenden verstärkten Freizeitnutzungen im Vogelschutzgebiet nicht hinreichend berücksichtigt. (a) So hat die Natura-2000-Verträglichkeitsstudie vom 19. Oktober 2016 nur die zugelassenen baulichen, gewerblichen und freizeitlichen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in den Blick genommen; dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen in Kapitel 4.2 „Wirkungspotential“ (S. 25 f.) zu den bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans: Insoweit wurden nur Wirkungen auf ihre Erheblichkeit untersucht, die sich aus flächenhaften Eingriffen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergeben (z. B. die Beseitigung von Vegetation im Bereich von Baustellen und Baufeldern, die Versiegelung von Flächen und Barrierewirkungen von Gebäuden, sowie Schallimmissionen, Lichtimmissionen und visuelle Wirkungen, die sich zunächst baubedingt und sodann betriebsbedingt durch den zugelassen Hotel- und Gastronomiebetrieb sowie die Aktivitäten auf dem Gelände der Wassersportvereine ergeben; ferner wurden planbedingte (Zusatz-)Belastungen durch das Verkehrs- und Besucheraufkommen für das geplante Hotel sowie den Bade- und Wassersportbetrieb am Badestrand und den für die Wassersportvereine festgesetzten Flächen untersucht (auf der Grundlage des Gutachtens „Ermittlung der Verkehrsbewegungen für das geplante Hotel am Silbersee“ des Sachverständigen K. aus dem Jahre 2015, vgl. S. 21 ff. der Verträglichkeitsstudie). Nicht untersucht wurde hingegen die planbedingte Zunahme mittelbarer Störwirkungen durch eine von den zugelassenen Nutzungen bewirkte Verstärkung von Freizeitnutzungen im Vogelschutzgebiet außerhalb des Plangebiets, insbesondere durch Spaziergänger, Jogger, Radfahrer etc. auf dem Rundweg um den Silbersee, aber auch durch „wildes“ Baden, Campen, Grillen etc. in den besonders sensiblen Uferbereichen namentlich am Ostufer des Sees. Beispielhaft kann insoweit auf die Ausführungen der Verträglichkeitsstudie zu der erhaltungszielbestimmenden und besonders störungsempfindlichen Art Purpurreiher verwiesen werden, die einen (unregelmäßig) besetzten Brutplatz in der Verlandungszone im Schilfgebiet des Hinteren Roxheimer Altrheins und damit „außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans“ (so S. 100 der Verträglichkeitsstudie) hat. Hinsichtlich der Frage von Beeinträchtigungen konkretisierter, habitatbezogener Erhaltungsziele führt die Verträglichkeitsstudie zunächst mit Blick auf das Erhaltungsziel „Erhaltung flächiger, überstauter Röhrichte als Brutplatz“ aus: „Keine Beeinträchtigung – Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind keine Brutplätze des Purpurreihers vorhanden. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden keine Röhrichte beseitigt oder durch bauliche Veränderungen nachhaltig verändert. Die Wasserstände in den Gewässern des Vogelschutzgebiets werden nicht verändert. Ein Verlust von Brutplätzen durch entstehende Flächeninanspruchnahmen ist auszuschließen“ (vgl. S. 101 der Verträglichkeitsstudie). Sodann wird zum Erhaltungsziel der „Erhaltung von störungsarmen Brutgebieten“ ausgeführt: „Keine Beeinträchtigung – Störungsarme Bereiche finden brütende Purpurreiher im Untersuchungsgebiet aktuell in den ausgedehnten Röhrichten des Hinteren Roxheimer Altrheins. Die Entfernung des Brutreviers im Verlandungsbereich liegt mit ca. 600 m Entfernung zum Hotel über der nach Gassner et. al. (2000) planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz der Art von 200 m. Beeinträchtigungen des Brutvorkommens durch visuelle Störungen sind wegen der bestehenden, vollständigen Sichtverschattung des Brutplatzes durch Ufergehölze und den geschlossenen Röhrichtbestand auszuschließen. Als vorsorgliche Schutzmaßnahme dient die Herstellung eines Weidengebüschs am Rand des Parkplatzes am Vorderen Roxheimer Altrhein, wodurch dieser zusätzlich optisch und akustisch gegenüber den benachbarten potentiellen Bruthabitaten im Verlandungsbereich abgeschirmt wird. Durch die Bauzeitenbeschränkungen (Maßnahmen M 3 und M 4) werden lärmintensive Bauarbeiten während der Brutperiode vermieden bzw. minimiert. Beeinträchtigungen des nachgewiesenen Brutvorkommens durch baubedingte Schallimmissionen können ausgeschlossen werden. Die Eignung bestehender und potentieller Brutplätze des Purpurreihers bleibt somit unverändert erhalten.“ Die Verträglichkeitsstudie kommt danach zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans „keine Beeinträchtigungen der für den Purpurreiher formulierten Erhaltungsziele ... zu erwarten“ seien. Nach gleichem Muster wurde auch bei anderen erhaltungszielbestimmenden, störungsempfindlichen Vogelarten verfahren. Mithin wurden die vom Antragsteller angesprochenen mittelbaren Störwirkungen durch eine planbedingte Verstärkung der Freizeitnutzung, namentlich auch auf dem relativ dicht an potentiellen Brutplätzen am Ostufer des Silbersees sowie am Hinteren Roxheimer Altrhein vorbeiführenden Seerundweg, in der Verträglichkeitsstudie überhaupt nicht in den Blick genommen. Dies wäre indessen aus Rechtsgründen erforderlich gewesen: Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG sind u. a. Projekte vor der Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Dies umfasst auch mittelbare Störwirkungen, die durch zugelassene Nutzungen von außen in ein Natura-2000-Gebiet hinwirken, etwa durch Immissionen. Denn ist anerkannt, dass auch außerhalb besonderer Schutzgebiete gelegene Projekte und Pläne einer Verträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn sie lediglich an das Schutzgebiet angrenzen, dieses aber etwa durch hineinwirkende Immissionen erheblich beeinträchtigen können (vgl. dazu z. B. Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 34, Rn. 31, m.w.N.). Für Bebauungspläne folgt hieraus, dass auch ein Bebauungsplan, dessen Plangebiet an ein FFH-Gebiet angrenzt oder dessen Festsetzungen ein Vorhaben planerisch ermöglichen, das negative Fernwirkungen etwa durch Immissionen wie Lärm auf das Schutzgebiet haben und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, einer Prüfung zu unterziehen ist (vgl. Wagner, a.a.O., § 1a, Rn. 215). Erst recht muss dies für einen Bebauungsplan gelten, der Vorhaben innerhalb eines Natura-2000-Gebiets festsetzt, hinsichtlich der von diesen zu erwartenden und diesen zuzurechnenden Fernwirkungen auf andere, außerhalb des Plangebiets gelegene Teile des Natura-2000-Gebiets. Letztlich hat dies auch die Antragsgegnerin erkannt und im gerichtlichen Verfahren als Anlage 2.1 eine ergänzende Untersuchung der Gutachter der Verträglichkeitsstudie zu „potentiellen Auswirkungen zusätzlicher Störungen durch Hotel- und Gastronomiegäste“ vorgelegt. Darin wird ausdrücklich von „eventuellen vorhabenbedingten Störwirkungen auf Rast- und Wintervögel in Form eines erhöhten Besucheraufkommens auf den Wegen um den Silbersee“ ausgegangen (vgl. Anlage 2.1, S. 5). Danach ist die Zurechenbarkeit derartiger Störwirkungen als planbedingt zwischen den Beteiligten nicht mehr grundsätzlich streitig; sie unterliegt auch aus Sicht des Senats keinen rechtlichen Zweifeln. Wie noch auszuführen sein wird, bleiben die ergänzenden Untersuchungen unterdessen im Umfang – mit der Beschränkung auf Störwirkung auf Rast- und Wintervögel – hinter dem fachlich Gebotenem zurück und beruhen im Ergebnis auf einer rechtlich nicht zulässigen Anrechnung von Positiveffekten, die unabhängig vom Bebauungsplan eingetreten sind bzw. erwartet werden. Besonderer Anlass zur Untersuchung solcher mittelbarer planbedingter Störwirkungen auf ihre Erheblichkeit bestand vorliegend auch deshalb, weil der Bewirtschaftungsplan BWP 2011-03-S der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Hinblick auf die beiden betroffenen Natura-2000-Gebiete in seinem „Teil B: Maßnahmen“ insbesondere im Hinblick auf das Vogelschutzgebiet 6416-401 zu folgendem Fazit gelangt ist: „Das Schutzgebiet unterliegt bereits aktuell enormen Belastungen durch die Naherholung. Jegliche zusätzliche Belastungen mit oft unabsehbaren Folgen würden zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der hier zu schützenden Arten führen. Ziel muss daher die Minimierung und Reduzierung der vorhandenen Freizeitnutzungen und eine Besucherlenkung sein. Weitere Beunruhigungen oder ein Ausbau von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen stehen der Verbesserung des Erhaltungszustands der Vogelarten entgegen.“ (vgl. S. 38 des Bewirtschaftungsplans). Diesen fachkundigen Einschätzungen kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Festzuhalten bleibt aber zunächst, dass die dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegte Verträglichkeitsstudie in der Fassung vom 19. Oktober 2016 im Hinblick auf die Berücksichtigung mittelbarer planbedingter Störwirkungen auf außerhalb des Plangebiets gelegene Gebietsteile des Vogelschutzgebiets 6416-401 nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht. b. Da es sich bei den Anforderungen der § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. den § 36, 34 Abs. 1 bis Abs. 5 BNatSchG an die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung im Planaufstellungsverfahren um zwingendes Recht und nicht um Anforderungen an die Abwägung handelt, spricht viel dafür, dass insoweit ein Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren zulässig ist und etwa dort ergänzende Untersuchungen zur Verträglichkeit planbedingter Auswirkungen auf die Erhaltungsziele betroffener Natura-2000-Gebiete noch bis zur mündlichen Verhandlung nachgereicht werden können und von den Gerichten zu berücksichtigen sind. Indessen genügt die als Anlage 2.1 vorgelegte ergänzende Untersuchung zum einen hinsichtlich des Untersuchungsumfangs jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht den Anforderungen (aa.). Zum anderen gelangt sie – im Rahmen des untersuchten Zeitraums – zwar zu überzeugenden Ergebnissen hinsichtlich der grundsätzlichen Erheblichkeit der potenziellen Auswirkungen zusätzlicher planbedingter Störwirkungen, versucht diese aber rechtlich unzulässig durch „Gegenrechnung“ von Positiveffekten zu negieren (bb.). (aa) Die als Anlage 2.1 vorgelegte Untersuchung greift insoweit zu kurz, als sie – veranlasst durch die diesbezügliche Kritik des Antragstellers an einer unzureichenden Erfassung von Rastvögeln – die potenziellen Auswirkungen zusätzlicher Störungen durch Hotel- und Gastronomiegäste nur für die Wintersaison (Oktober bis März) und daher nur in Bezug auf die im Vogelschutzgebiet in diesem Zeitraum als Durchzügler rastenden oder als Wintergäste länger sich aufhaltenden erhaltungszielbestimmenden Vogelarten in den Blick genommen, mithin eventuelle Zusatzbelastung im Sommerhalbjahr für erhaltungszielbestimmende Brutvogelarten nicht ergänzend untersucht hat. Dies greift zu kurz. Denn es kann in Anwendung des Maßstabs bester einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht von vornherein mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit ausgeschlossen werden, dass eine planbedingte Zusatzbelastung durch verstärkte Freizeitnutzungen insoweit unerheblich sein wird. Dabei verkennt der Senat zum einen nicht, dass das Vogelschutzgebiet 6416-401 zwar vor allem eine herausragende landesweite Bedeutung als Quartier für rastende und überwinternde Zugvögel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VRL hat (vgl. dazu S. 7 „Faunistische Bestandserfassungen“). Zum anderen wird auch nicht verkannt, dass das Vogelschutzgebiet namentlich im Bereich des Rundwegs um den Silbersee gerade im Sommer planunabhängig bereits einer erheblichen Vorbelastung durch Freizeitnutzungen unterliegt, der gegenüber eine planbedingte Zusatzbelastung nicht ohne weiteres erheblich ins Gewicht fallen muss. Dies durfte jedoch nicht unterstellt werden, sondern hätte aus folgenden Gründen einer ergänzenden Untersuchung bedurft: Das Vogelschutzgebiet 6416-401 hat – neben seiner herausragenden Bedeutung als Quartier für Rastvögel und Wintergäste – auch eine erhebliche Bedeutung als Brutplatz zahlreicher erhaltungszielbestimmender Vogelarten, wovon die Verträglichkeitsstudie in ihrer ursprünglichen Fassung auch zutreffend mit entsprechenden artspezifischen Angaben ausgegangen ist (s. dazu auch S. 7 der Faunistischen Bestandsaufnahme). Darunter sind auch besonders seltene und störungsempfindliche Arten wie der Purpurreiher (vgl. dazu S. 100 f. der Verträglichkeitsstudie). Darüber hinaus ist der Bewirtschaftungsplan in Bezug auf das Vogelschutzgebiet – wie bereits ausgeführt – nachdrücklich zu dem Fazit gelangt, dass das Schutzgebiet bereits aktuell enormen Belastungen durch die Naherholung unterliegt und „jegliche zusätzliche Belastungen mit oft unabsehbaren Folgen ... zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der hier zu schützenden Arten führen“ würden. Vor dem Hintergrund, dass Gegenstand einer den Anforderungen genügenden Verträglichkeitsprüfung die Frage sein muss, ob der Erhaltungszustand von Arten günstig bleibt bzw. ein bereits ungünstiger Erhaltungszustand sich nicht projekt- bzw. planbedingt weiter verschlechtert und sich einige der im Vogelschutzgebiet gerade in den sensiblen Bereichen brütenden Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden (vgl. dazu für den Purpurreiher S. 100 der Verträglichkeitsstudie: „Erhaltungszustand C“), durfte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch eine im Vergleich zur Vorbelastung relativ geringe planbedingte Zusatzbelastung bereits ins Gewicht fällt. Das insoweit bestehende Defizit der ursprünglichen Verträglichkeitsstudie aus dem Jahre 2016 ist daher durch die ergänzenden Untersuchungen der Anlage 2.1 wegen deren zeitlicher Begrenzung auf den Winter nicht im Sinne einer Heilung ausgeräumt worden. (bb) Aus Sicht des Senats sind die als Anlage 2.1 vorgelegten Untersuchungen in rechtlich und fachlich nicht zu beanstandender Weise zu dem (Zwischen-)Ergebnis gelangt, dass „vorhabenbedingt im ungünstigsten Fall mit einer Minderung der Lebensqualität (für erhaltungszielbestimmende Vogelarten) auf einem Lebensstätten-Äquivalent von maximal ca. 12,74 ha auszugehen“ ist (vgl. S. 5 der Anlage 2.1). Diese planbedingte Zusatzbelastung ist vom Gutachter D. des Büros A. in der mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich als für sich genommen erheblich eingeschätzt worden (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift). (1) Die ergänzende Untersuchung ist zunächst in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht im methodischen Ansatz und in der konkreten Anwendung im Wesentlichen den „Hinweisen zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschläge bei graduellen Funktionsverlusten“ des Standardwerks von L. und T. (a.a.O., dortige S. 83). Danach können die Fachkonventionsvorschläge zur Beurteilung der Erheblichkeit bei direktem Flächenentzug in Habitaten der in Natura-2000-Gebieten geschützten Tierarten unter bestimmten Voraussetzungen auch bei anderen Wirkfaktoren angewendet werden, die mit flächenhaften Auswirkungen auf Lebensraumtypen oder Habitate der Arten verbunden sind; L. und T. haben dazu eine Formel für die Umrechnung von Beeinträchtigungen mit partiellem Funktionsverlust zu einem mit den Orientierungswerten bei direktem Flächenentzug vergleichbaren Äquivalenzwert entwickelt (vgl. a.a.O., S. 83). Diese Methodik ist vorliegend in der Anlage 2.1 ohne erkennbare fachliche Mängel bei der Berechnung der artspezifischen Flächenäquivalente angewendet worden. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Bedenken daran, dass die Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbedingten Zunahme der Besucherzahlen am Silbersee mit Folgen auch für die Zahl der Rundwegnutzer an die Prognose des zusätzlichen vorhabenbedingten Besucheraufkommens angeknüpft haben, die sich aus dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen K. vom 28. April 2015 (mit späteren Ergänzungen) ergibt (vgl. dazu die Anlage 2.1, S. 9 und 18 sowie das Gutachten des Sachverständigen K. „Ermittlungen der Verkehrsbewegung für das geplante Hotel am Silbersee Bobenheim-Roxheim“, Ordner FB 2 der Planaufstellungsakten, mit Ergänzung vom 29. März 2017). Der Sachverständige K. hat bei der Ermittlung der potentiellen Rundwegnutzer zunächst die im Hotel und in der Hotelgastronomie durchschnittlich zu erwartende Gästezahl errechnet. Sodann hat er eine Abschätzung vorgenommen, wie viele dieser Gäste voraussichtlich zu einem Spaziergang um den See aufbrechen werden, und dabei nach Geschäfts-, Tagungs- und Privatgästen sowie nach erwartbaren Kurzspaziergängen (von 1,5 km bis 2 km) und längeren Spaziergängen um den ganzen See herum (6 km) differenziert. Bei den Gästezahlen konnte sich der Gutachter für das Hotel auf Statistiken über die durchschnittliche Bettenbelegung stützen (36 %). Für die Hotelgastronomie standen ihm allerdings nur statistische Angaben zum Jahresumsatz pro sog. Vollsitzplatz zur Verfügung, aus dem er dann die Gästezahl berechnet hat. Was den Streit der Beteiligten um die anzurechnende Zahl der Vollsitzplätze (laut Antragsteller „gewichtete Sitzplätze“) anbelangt, ist festzustellen, dass der Gutachter - entsprechend dem Gutachterauftrag im Jahr 2015 - lediglich von 200 Plätzen in den Gasträumen und nicht von den im Bebauungsplan zugelassenen 240 Plätzen ausgegangen ist. Diese geringe Abweichung fällt im Ergebnis deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil es sich bei der Begutachtung insgesamt um eine bloß annäherungsweise Abschätzung handelt und zudem das Büro A. in seiner Anlage 2.1 ebenfalls großzügig mit worst-case-Annahmen gerechnet hat. Der Sachverständige K. hat sodann die Sitzplätze in den Gasträumen je zur Hälfte auf den Hauptraum und auf die Neben- und Tagungsräume verteilt und hinsichtlich der Umsatzrelevanz die ersteren mit 100 % und die letzteren sowie die noch hinzugerechneten Terrassenplätze mit 25 % angerechnet. Dieses Vorgehen erweist sich insgesamt als nachvollziehbar. Demgegenüber erscheint die von dem Antragsteller aus Statistiken über das Verhältnis der Zahl von Hotelzimmern zu Vollsitzplätzen in der zugehörigen Hotelgastronomie hergeleitete Zahl von 456 Vollsitzplätzen (Faktor 3,8) hier schon deshalb überzogen, weil der Bebauungsplan in den Gasträumen nur maximal 240 Sitzplätze zulässt, in denen auch Tagungsplätze enthalten sind, die nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen K. geringer als Sitzplätze im Hauptraum zu gewichten sind. Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand des Antragstellers, dass im Rahmen der Berechnungen der Anlage 2.1 die durch die Badestrand-Gastronomie hinzukommenden Gäste nicht auch – zumindest anteilig – als potentielle Rundwegnutzer berücksichtigt worden seien. Denn der Bebauungsplan setzt in den Textfestsetzungen Nr. 1.3 eine Schank- und Speisewirtschaft in der öffentlichen Grünfläche nur „in Zu- und Unterordnung“ zum Badestrand fest, d. h. im Zusammenhang mit dem Badebetrieb, der nur in der Sommersaison stattfindet, also nicht in dem Untersuchungszeitraum der Anlage 2.1, die sich wie erwähnt auf den Winterzeitraum Oktober bis März beschränkte. Dementsprechend haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal betont, dass die Gemeinde als Verpächterin einen entsprechenden Pachtvertrag für die Gastronomie am Badestrand nur begrenzt auf die Sommermonate abschließen werde. Sind danach die Berechnungen der Anlage 2.1 zur planbedingten Zusatzbelastung durch Rundwegnutzer in der Wintersaison insgesamt als plausibel und hinreichend realitätsnah anzusehen, zu steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Verwirklichung der im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen schon allein in der Wintersaison zu mittelbaren Störwirkungen in Form eines vorhabenbedingt erhöhten Besucheraufkommens für die Rast- und Wintervögel führen wird, die fachlich plausibel im ungünstigsten Fall als eine Minderung der Lebensqualität in den Habitaten der insoweit untersuchten erhaltungszielbestimmenden Rast- und Wintervogelarten mit einem Lebensstätten-Flächenäquivalent von bis zu 12,74 ha zu bewerten ist. Daran, dass es sich dabei für sich gesehen bereits um eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seinen Erhaltungszielen handelt, besteht aus Sicht des Senats kein begründeter Zweifel, nachdem die Gutachter der Verträglichkeitsstudie dies selbst fachlich so eingeschätzt haben. (2) Die Erheblichkeit der danach planbedingt zu erwartenden Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets 6416-401 wird zunächst nicht durch die im Bebauungsplan festgesetzten Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausgeglichen. Zwar sind – wie eingangs ausgeführt – bei der Frage, ob ein Plan oder ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinem Schutzzweck oder in seinen Erhaltungszielen führt, grundsätzlich die vorgesehenen Schadensminderungs- bzw. -vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht möglich, weil die in der Verträglichkeitsstudie vorgesehenen „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ M 1 bis M 8 (vgl. im Einzelnen S. 128 ff. der Verträglichkeitsstudie), die im Bebauungsplan im Rahmen der Textfestsetzungen übernommen worden sind, entsprechend dem zu engen Untersuchungsansatz der Verträglichkeitsstudie nur auf die Minderung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erwartenden Beeinträchtigungen von Lebensstätten der im Vogelschutzgebiet gemeldeten Brut- und Rastvogelarten durch dortige Auswirkungen der zugelassenen Nutzungen abzielen. Hingegen wurden mittelbare planbedingte Auswirkungen auf Lebensstätten außerhalb des Plangebiets, namentlich durch einen planbedingten erhöhten Besucherverkehr auf dem Seerundweg, wie dargelegt gerade nicht in den Blick genommen. Dies ist offenkundig für die Maßnahmen M 2 („Anlage eines Erdwalls und Anpflanzung einer Hecke um die Stellplätze auf der Scharrau“), M 3 („Bauzeitenbeschränkung bezüglich des Abrisses von Gebäuden und Anlagen“), M 4 („Allgemeine Bauzeitenbeschränkung für die geplanten Baumaßnahmen zur Errichtung von Gebäuden und Anlagen“), M 5 („Vogelfreundliches Bauen mit Vogelschutzglas“), M 6 („Beschränkung der Außennutzung“) und M 7 („Erhalt von Gehölzen“); denn sie zielen sämtlich darauf ab, bau-, anlage- und betriebsbedingte Störungen im Plangebiet und allenfalls noch in dessen näherem Umfeld zu minimieren; die Maßnahme M 8 („Bau einer Amphibienleiteinrichtung“) ist im Übrigen von vornherein nicht auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets, sondern des FFH-Gebiets bezogen sowie artenschutzrechtlich motiviert. Allenfalls der Maßnahme M 1 („Anlage eines Weidengebüschs“) kann eine Schadensminderungswirkung auch in Bezug auf (lärmbedingte) Beeinträchtigungen von Lebensstätten erhaltungszielbestimmender Vogelarten außerhalb des inneren Bereichs des Plangebiets zugebilligt werden. Denn danach soll ein ca. 7.300 qm großes standortgerechtes Weidengebüsch entwickelt werden, um den im Sondergebiet SO 2.2 geplanten Parkplatz der Wassersportvereine akustisch und optisch zu Bruthabitaten an der Isenach und im Verlandungsbereich des Vorderen Roxheimer Altrheins abzuschirmen, wo sich in Röhrichten (z. B. in den sog. Krumbeeräckern) und Uferbereichen Brutgebiete erhaltungszielbestimmender Arten wie z. B. Blaukehlchen und Eisvogel befinden können. Diese Maßnahme kann eine schadensmindernde Wirkung aber allenfalls punktuell an den im SO 2.2 festgesetzten Parkplatz parallel zum Rundweg am nordwestlichen Ufer des Silbersees entfalten, aber gerade nicht in dem besonders sensiblen Bereich des Ostufers sowie am Hinteren Roxheimer Altrhein, wo ein Großteil der nach der Anlage 2.1 ermittelten Flächenäquivalente liegt, die von Störungen betroffen sind. Überdies hat die mündliche Verhandlung des Senats ergeben, dass die schadensmindernde Wirkung des Weidengebüschs gerade in Bezug auf zu erwartende akustische Störreize (z. B. Autotürenschlagen auf dem Parkplatz) fachlich sehr umstritten ist. Letztlich kann dies aber offenbleiben, weil die Maßnahme M 1 weder flächenmäßig noch nach ihrer artspezifischen Wirkung auch nur ansatzweise geeignet ist, die gutachterlich angenommene erhebliche Beeinträchtigung im Umfang eines Lebensstätten-Flächenäquivalents von insgesamt 12,74 ha auszugleichen. (3) Der Senat vermag auch nicht die Auffassung der Gutachter der Anlage 2.1 und diesen folgend der Antragsgegnerin zu teilen, dass im Ergebnis keine planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets zu erwarten sei, weil den für den ungünstigsten Fall ermittelten Beeinträchtigungen im Umfang eines Lebensstätten-Flächenäquivalents von 12,74 ha mehr als ausgleichende Verbesserungen der Lebensraumeignung im Umfang eines Flächenäquivalents von mindesten 26 ha durch planexterne Maßnahmen gegenüberzustellen seien. Eine solche Betrachtung ist vielmehr schon aus Rechtsgründen nicht möglich. Zwar dürfen – wie bereits ausgeführt – Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, die im Rahmen der Planung vorgesehen, insbesondere im Bebauungsplan selbst festgesetzt sind, und die aus Anlass des Vorhabens durchgeführt werden sollen, angerechnet werden, soweit sie dazu führen, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Schutzgebiets verhindert oder verringert werden (vgl. dazu insbesondere EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014, „Briels“, a.a.O., Rn. 28, sowie BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, „Hessisch Lichtenau II“, a.a.O., Rn. 57). Hingegen dürfen positive Effekte, die – unabhängig von der Planung – „sowieso“ eintreten werden oder sogar bis zum Beginn der Planverwirklichung bereits eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden (vgl. zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung „sowieso“ gebotener Maßnahmen als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1/15 –, „Weservertiefung“, BVerwGE 156, 20 und juris, Rn. 151). Für Bebauungspläne, für die – wie vorliegend – die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung als Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB durchzuführen ist, folgt dies bereits aus den Vorgaben zum methodischen Vorgehen in der Anlage 1 zum BauGB: Nach Nr. 2 der Anlage umfasst der Umweltbericht eine Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen; hierzu gehören folgende Angaben: „a) Eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann; b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung.“ Mit anderen Worten: Auch bei der Bewertung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ist auf einen Vergleich zwischen dem ohne die Planung eintretenden Umweltzustand einschließlich der diesem noch zuzurechnenden voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Basisszenario) und dem prognostisch zu erwartenden Umweltzustand bei Durchführung der Planung (Planzustand) abzustellen. Davon sind im Übrigen auch die Gutachter der Verträglichkeitsprüfung in ihrer ursprünglichen Fassung ausgegangen, indem sie dort ausgeführt haben (S. 63): „Für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen ist die aktuelle Bestandssituation als Referenzzustand heranzuziehen. Diese schließt sowohl bestehende Vorbelastungen als auch Entwicklungstendenzen ohne die Realisierung des Bebauungsplans mit ein. Beurteilungsrelevant sind ausschließlich mögliche Zusatzbelastungen, die durch die Realisierung der Inhalte des Bebauungsplans entstehen.“ Dies bedeutet vorliegend: Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben, dessen Verträglichkeit nach § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 36, 34 BNatSchG zu beurteilen ist, stellt sich als Folgenutzung nach Beendigung des Kiesabbaus bzw. der Kiesaufbereitung innerhalb des Natura-2000-Gebiets dar. Der Bebauungsplan ist mithin gerade für die Zeit nach Beendigung des Kieswerkbetriebs aufgestellt worden. Positive Entwicklungen, die infolge der Beendigung dieser industriellen Nutzungen im Schutzgebiet ohnehin („sowieso“) eintreten oder – wie im Falle der sog. Ochsenlachenseen – sogar bereits eingetreten sind, müssen daher dem Ist-Zustand ohne Planverwirklichung, mithin dem sog. Basisszenario zugerechnet werden, auf dem das zugelassene Vorhaben gleichsam „aufbaut“. Dies schließt die Anrechnung solcher planunabhängig zu erwartenden oder sogar bereits eingetretenen positiven Wirkungen als „in das Projekt aufgenommene Schutzmaßnahmen“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht aus dem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2019 (Az. 7 C 27/17 – „Kraftwerk Lünen“, NVwZ 2019, 1601 u. juris, Rn. 43 ff.). Denn darin wird lediglich festgestellt, dass bei der Beurteilung von Vorbelastungen eventuelle Verbesserungen der Umweltsituation mit zu berücksichtigen sind. Keineswegs wird damit erlaubt, solche unabhängig von dem geplanten Projekt eintretende Verbesserungen zur Minderung der Zusatzbelastung anzurechnen. Vielmehr bestätigt dieses Urteil die Vorgaben für die bauleitplanerische Umweltprüfung nach Anlage 1 zum BauGB, wonach die voraussichtliche – eventuell auch positive – Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung im Rahmen der Bestandsaufnahme des vorherigen Umweltzustands (Basisszenario) zu berücksichtigen ist und nicht bei der Prognose zur Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. Hierzu setzt sich die in der Anlage 2.1 vorgenommene und von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren aufgegriffene „Gegenrechnung“ mit Positiveffekten in Widerspruch. Im Einzelnen gilt insoweit folgendes: (a) Keineswegs als in die Planung aufgenommene Schutzmaßnahme berücksichtigt werden kann zunächst die – fachlich unbestritten – eingetretene positive Entwicklung im Bereich der sog. Ochsenlachenseen, durch die Beendigung des dortigen Kiesabbaus im Jahre 2016: Soweit die Gutachter der Anlage 2.1 die dortige Entstehung einer ca. 9,0 ha großen Wasserfläche als zusätzlichem Lebensraum für zahlreiche Wasser- und Watvögel als dem zugelassenen Vorhaben zuzurechnende Verbesserung der Lebensraumeignung im Schutzgebiet berücksichtigen wollen, steht dem entgegen, dass es sich um eine bereits seit dem Jahre 2016 – also zeitlich parallel zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren – „sowieso“ eingetretene Entwicklung handelt, die nach Nr. 2 der Anlage 1 zum BauGB dem zu bewertenden „derzeitigen Umweltzustand“ (Basisszenario) zuzurechnen ist. Es handelt sich der Sache nach um eine planunabhängig eingetretene Reduzierung einer bestehenden Vorbelastung des Gebiets, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans und erst recht vor der erst nach vollständiger Einstellung von Kiesabbau und -aufbereitung zulässigen Vorhabenverwirklichung eingetreten ist. (b) Ebenfalls nicht als „in das Projekt aufgenommene Schutzmaßnahmen“ berücksichtigt werden können die von den Gutachtern angerechneten unmittelbaren positiven Folgen der Einstellung des Kieswerkbetriebs auf der sog. Kieswerkhalbinsel im Silbersee, nämlich der Wegfall von Störungen auf der Wasserfläche im Kieswerkumfeld durch dessen Betrieb (einschließlich der dortigen Anwesenheit von Menschen), den Betrieb von Radladern und den LKW-Verkehr auf der Zufahrt, den die Gutachter mit insgesamt 4 ha Flächenäquivalent bewertet haben, sowie der Wegfall der sog. Trübungsfahne durch die Kieswaschwassereinleitung in den See (bewertet mit „mindestens 5 ha“). Was zunächst den Wegfall betrieblicher Störungen durch das Kieswerk angeht, handelt es sich um positive Wirkungen, die als Folge der (schon aus wirtschaftlichen Gründen in wenigen Jahren zu erwartenden) vollständigen Aufgabe der Kiesgewinnung und -aufbereitung am nördlichen Silbersee „sowieso“, d.h. planunabhängig eintreten werden; sie sind daher als „voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung“ nach Nr. 2 der Anlage 1 zum BauGB dem Basisszenario zuzurechnen. Nichts Anderes gilt für den Wegfall der Trübungsfahne als Folge der Einstellung der Einleitung von Kieswaschwasser in den Silbersee, die sich ebenfalls nur als eine „sowieso“ eintretende Folge der Einstellung des Kieswerkbetriebs darstellt. An der Unzulässigkeit der Berücksichtigung dieser Folgen der Kieswerkeinstellung als vorhabenbedingter Schadensminderungsmaßnahmen ändert auch der Umstand nichts, dass der Bebauungsplan in Nr. 1 der Textfestsetzungen die Inbetriebnahme der zugelassenen Nutzungen von der vorherigen Beendigung der Kiesgewinnung und -aufbereitung im Sinne einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat. Denn damit knüpft der Bebauungsplan die Planverwirklichung lediglich in zeitlicher Hinsicht an die vorherige Aufgabe des Kieswerkbetriebs, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch nicht genau zeitlich fixiert werden konnte, aber aus wirtschaftlichen und genehmigungsrechtlichen Gründen als „sowieso“ eintretende Entwicklung sicher zu erwarten war. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch Zweifel an der fachlichen Haltbarkeit der Bewertung dieser positiven Effekte mit insgesamt (4 + 5 =) 9 ha Flächenäquivalenten bestehen. So hatte etwa die ursprüngliche Verträglichkeitsstudie (S. 62) im Rahmen der Betrachtung der Gebietsentwicklung ohne Verwirklichung des Bebauungsplans zwar u.a. auch den Wegfall von mit dem Kieswerkbetrieb verbundenen akustischen und optischen Störungen erwähnt, war aber insgesamt zu der Bewertung gelangt, dass „im Gebiet keine Entwicklungstendenzen zu verzeichnen“ seien, „die in der vorliegenden Verträglichkeitsstudie eine vom Status quo abweichende Bewertung der Ausgangssituation erforderlich machen“. Dies dürfte im Hinblick auf den Wegfall akustischer und optischer Störungen etwa durch den Radladerbetrieb, den Aufenthalt von Arbeitern im Zusammenhang mit dem Kieswerk und den LKW-Verkehr auf der Zufahrt so zu verstehen gewesen sein, dass diesen Entwicklungen keine wesentliche Bedeutung für eine Entlastung des Gebiets beigemessen wurde. Hierzu passt auch die Angabe auf S. 12 der Anlage 2.1, wonach die durchgeführten Beobachtungen ergeben hätten, dass die Wintervögel am Silbersee nicht auf vorbeifahrende Fahrzeuge reagierten, vielmehr weder auf der Zufahrtsstraße zum Kieswerk fahrende LKW noch PKW Ausweich- oder Fluchtbewegungen von Vögeln ausgelöst hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer positiven Wirkung durch den Wegfall von Störungen infolge der Einstellung des Kieswerkbetriebs „im Mindestumfang von 4 ha“ nicht ohne Weiteres plausibel. (c) Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Bedenken dagegen, die in dem städtebaulichen Vertrag der Fa. Gebrüder W. GmbH u. Co. KG (als Betreiberin des Kieswerks und Grundstückseigentümerin) mit der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 in § 4.3 vereinbarte Belassung einer Fläche auf der Kieswerkhalbinsel als mindestens 1 ha große, vom Ufer abgetrennte Vogelinsel zusammen mit einer dadurch entstehenden Flachwasserzone sowie Flachwasseruferfläche mit einem Flächenäquivalent von insgesamt 7 ha als vorhabenbedingte Lebensraumverbesserung gegenzurechnen, wobei sich dieser Wert zusammensetzen soll aus 4,7 ha Größe einer „Insel mit flachen Ufern“ und ca. 2,3 ha Größe einer Flachwasserzone. Zunächst handelt es sich insoweit um Maßnahmen, die nicht im Bebauungsplan selbst festgesetzt sind, sondern in einem frühen Stadium des Planaufstellungsverfahrens (nach der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung) parallel zu diesem vertraglich vereinbart wurden. Weder die Verträglichkeitsstudie noch die Planbegründung gehen näher darauf ein. Dies spricht zunächst dafür, darin eine Vereinbarung zur Minderung der Vorbelastung zu sehen. Allerdings ist das Wirksamwerden des städtebaulichen Vertrags nach dessen § 8.6 u.a. an das Inkrafttreten des Bebauungsplans geknüpft (vgl. Bl. 248 der Gerichtsakte, Bd. II). Darüber hinaus weist die Anlage 2.1 (S. 18) darauf hin, dass die Betreiber des Kieswerks mit der Verpflichtung im städtebaulichen Vertrag, die Fläche der Kieswerkhalbinsel als Vogelinsel zu belassen, auf die ihnen offenbar nach der Rohstoffabbaugenehmigung zustehende Berechtigung verzichtet haben, die Kieswerkhalbinsel noch vollständig zur Kiesgewinnung „wegzubaggern“ (darauf hat auch der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft in der Ortsbesichtigung des Senats hingewiesen). Vom rechtlichen Ansatz her ist die Entwicklung der Kieswerkhalbinsel zu einer Vogelinsel mit Flachwasserzone danach wohl weder ohne Weiteres als ohne Planverwirklichung „sowieso“ eintretende Maßnahme noch umgekehrt eindeutig als „in das Projekt aufgenommene Schutzmaßnahme“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu qualifizieren. Letztlich kann die Frage der rechtlichen Einordnung insoweit aber offenbleiben. Denn die Maßnahmen der Belassung einer Vogelinsel und der Schaffung einer Flachwasserzone rechtfertigen jedenfalls keine vollständige Anrechnung als Vermeidungsmaßnahme im Umfang von 7 ha Flächenäquivalenten. Zweifel bestehen zunächst in zeitlicher Hinsicht, weil die angenommenen positiven Wirkungen nicht bereits mit der Einstellung des Kieswerkbetriebs und der daran geknüpften Zulässigkeit der Aufnahme der durch den Plan zugelassenen Nutzungen eintreten, sondern erst deutlich später zu einem nicht genau absehbaren Zeitpunkt: Nach § 4.3 (1) des städtebaulichen Vertrags hat der Betreiber nach Beendigung des Kieswerksbetriebs noch bis zu einem Jahr Zeit, um die dortigen Werksanlagen zu beseitigen (während die zugelassenen Nutzungen nach Nr. 1 der Textfestsetzungen schon aufgenommen werden könnten); erst danach könnten langfristig die (angenommenen) positiven Wirkungen des Überlassens der Fläche der Kieswerkhalbinsel zur ungestörten Entwicklung von Flora und Fauna eintreten. Dieser Zeitverzug gegenüber der Aufnahme der zugelassenen, das Gebiet nach dem oben Gesagten bereits erheblich beeinträchtigenden Nutzungen spricht dafür, dass die im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Maßnahmen allenfalls als „spätere Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, also etwa im Rahmen einer Abweichungszulassung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG Berücksichtigung finden könnten. Darüber hinaus sind vom Antragsteller und in der mündlichen Verhandlung des Senats auch von den anwesenden Sachverständigen Dr. E. (Büro C.) und F. (Landesamt für Umwelt) fachliche Zweifel daran geäußert worden, dass die angenommenen positiven Wirkungen der Maßnahme eine Anrechnung im Umfang von 4 ha (Vogelinsel) bzw. 2,3 ha (Flachwasserzone) Flächenäquivalenten tatsächlich rechtfertigen könnten. Denn diese Maßnahmen könnten nur einem Teil der erhaltungszielbestimmenden Arten (Wasser- und Watvögel) zugutekommen, der nicht ohne weiteres deckungsgleich ist mit den Arten, die durch die angesprochenen planbedingten mittelbaren Störwirkungen vornehmlich im Bereich des Rundwegs um den Silbersee, vor allem an dessen Ostufer und in der Nähe zu den besonders wertvollen Bereichen des Hinteren Roxheimer Altrheins, in erheblichem Umfang negativ betroffen sind. Dies gilt namentlich auch für die oben angesprochene, aber bisher nicht näher untersuchte zusätzliche Betroffenheit von im Röhricht brütenden Vogelarten durch die Zunahme solcher Störungen im Sommerhalbjahr. Ferner ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die angenommenen positiven Wirkungen der Maßnahmen einen Bereich betreffen, in dem sich erhaltungszielbestimmende Wasser- und Watvogelarten trotz der mit dem Kieswerkbetrieb seit jeher einhergehenden optischen und akustischen Störungen dauerhaft angesiedelt hatten, weshalb offenbar auch keine fachlichen Bedenken bestanden hatten, diesen Bereich unabhängig von der seinerzeit noch nicht konkret absehbaren Dauer des Kieswerkweiterbetriebs in das Vogelschutzgebiet einzubeziehen. Soweit nach alledem eine „Anrechnung“ von positiven Wirkungen der im städtebaulichen Vertrag vorgesehenen Maßnahmen rechtlich überhaupt in Betracht kommt, könnte sie fachlich allenfalls in einem wesentlich geringeren Umfang als dem in der Anlage 2.1 ermittelten insgesamt 7 ha gerechtfertigt sein. Sie ist dann aber keineswegs geeignet, die für das Winterhalbjahr im Umfang von 12,74 ha Flächenäquivalenten angenommene planbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Lebensräumen erhaltungszielbestimmender Vogelarten - zuzüglich einer bisher nicht ermittelten Beeinträchtigung von Brutvogelhabitaten im Sommerhalbjahr - unter die Erheblichkeitsschwelle zu „drücken“. (b) Schließlich ist es aus Sicht des Senats auch nicht zulässig, die in der Anlage 2.1 noch mit einem Umfang von (ohnehin lediglich) 1,33 ha in Ansatz gebrachte Maßnahme einer Schließung von Lücken im Gehölzbestand an den Ufern des östlichen Seeteils den planungsbedingt zu erwartenden mittelbaren Störwirkungen durch zusätzliches Besucheraufkommen ausgleichend gegenüberzustellen. Zwar spricht viel dafür, dass es sich dabei der Sache nach um eine fachlich geeignete Vermeidungs- bzw. Schadensminderungsmaßnahme handelt, die auch konkret auf die Reduzierung der hier in Rede stehenden Störwirkungen abzielt. Auch von den Sachverständigen Dr. E. und F. sind insoweit keine fachlichen Bedenken geäußert worden. Abgesehen davon, dass diese Maßnahme aufgrund ihres angenommenen Wirkungsumfangs von nur 1,33 ha Flächenäquivalenten ohnehin nicht geeignet wäre, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht anderweitig hinreichend ausgeglichenen Beeinträchtigungen im Umfang von bis zu 12,74 ha Flächenäquivalenten unter die Erheblichkeitsschwelle zu drücken, fehlt es aber vor allem an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung dieser Maßnahme. Sie ist zunächst nicht in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach Nr. 5 oder Nr. 7 aufgenommen worden, schon weil sich diese Festsetzungen des Bebauungsplans nur auf den Geltungsbereich des Plans – ohne das Ostufer des Sees – erstrecken. Sie sind auch nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung der Antragsgegnerin mit der Firma W. als Kieswerkbetreiberin und Eigentümerin der in Rede stehenden Flächen. Es handelt sich vielmehr nur um eine Absichtserklärung gegenüber den Gutachtern der Verträglichkeitsstudie „zur Vermeidung illegalen Badens, Grillens und Hinterlassens von Müll bei zukünftigem Entfall der Kontrollmöglichkeit durch Kieswerkmitarbeiter“ (vgl. S. 31 und 37 der Anlage 2.1). Um von einer „in das Projekt aufgenommene Schutzmaßnahme“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung sprechen zu können, hätte es insoweit einer verbindlichen Regelung bedurft, auch zum genauen Zeitpunkt der Anlegung der Gehölze und zu deren dauerhafter Unterhaltung und Pflege. c. Steht danach zur Überzeugung des Senats fest, dass die Verwirklichung der im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets 6416-401 in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen wird, so erweist sich der Bebauungsplan gemäß § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 36, 34 Abs. 2 BNatSchG als unzulässig. Gemäß §§ 36 i.V.m. 34 Abs. 3 BNatSchG käme danach eine Zulassung nur in Betracht, soweit die Planung 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit den Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen für eine solche Abweichungszulassung liegen jedoch offensichtlich nicht vor. Es fehlt bereits an der Voraussetzung des Vorliegens zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG. Hierfür genügt es nicht, dass dem angegriffenen Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen sein dürfte, weil es sich nicht um eine bloße Gefälligkeitsplanung im privaten Interesse des Vorhabenträgers des – durch die Planung ermöglichten – Vorhabens der Errichtung eines Hotelkomplexes auf der Halbinsel Scharrau handelt. Vielmehr gehen die planerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin über die planerische Ermöglichung dieses Vorhabens hinaus: Wie in der Planbegründung (S. 7) ausgeführt, ist planerische Zielsetzung des Bebauungsplans „insbesondere die abschließende Rahmensetzung für die künftigen baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des Silbersees sowie die Festlegung der Erschließungsmöglichkeiten unter Beachtung der landespflegerischen, wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Gegebenheiten und Zielvorstellungen der Gemeinde.“ Dies ändert aber nichts daran, dass die – weitaus strengeren – Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt sind. Denn das private Interesse der Firma Gebrüder W. an einer Nachnutzung der in ihrem Eigentum stehenden Flächen des ehemaligen Hofguts Scharrau nach Beendigung des Kieswerkbetriebs war wesentlicher Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, auch wenn die planerischen Zielsetzungen sich nicht in der bloßen Ermöglichung dieses Vorhabens erschöpfen, sondern flankierend weitergehende städtebauliche Ziele verfolgt werden. Diese haben jedoch offensichtlich kein solches Gewicht, dass sie sich als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Integrität des betroffenen Natura-2000-Gebiets, in das sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch planerisch zugelassene Nutzungen eingegriffen werden soll, durchzusetzen imstande wären. 2. Verbleibt es damit bei der Unzulässigkeit der Planung wegen Verstoßes gegen zwingende Anforderungen des Natura- 2000-Gebietsschutzrechts, so hat dies ohne weiteres die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Ob der Bebauungsplan überdies auch mit anderen einschlägigen Vorschriften des zwingenden höherrangigen Rechts oder mit dem Abwägungsgebot in jeder Hinsicht im Einklang steht, kann danach offen bleiben. Es bedarf insbesondere keiner näheren Untersuchung mehr, ob der Bebauungsplan auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des (nur in einem Teilgebiet randlich durch die Planung betroffenen) FFH-Gebiets „Rheinniederung Ludwigshafen-Worms“, namentlich mit Rücksicht auf erhaltungszielbestimmende Amphibien- und Reptilienarten, führt oder ob er wegen drohender Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände – ebenfalls vornehmlich in Bezug auf Amphibien- und Reptilienarten – nicht vollzugsfähig ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Schließlich bedarf auch keiner Erörterung, ob der Bebauungsplan wegen der – im Planaufstellungsverfahren nicht weiter berücksichtigten – Inanspruchnahme von Teilflächen eines im Regionalen Raumordnungsplan als Ziel festgelegten regionalen Grünzugs gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Insoweit erscheint bedenklich, dass sich der Bebauungsplan mit einer positiven Stellungnahme des Planungsverbands begnügt hat, obwohl möglicherweise ein Zielabweichungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Silbersee – Teilbereich Scharrau/Badestrand“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung u. a. von Zielen des Umweltschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung gehört; er verfolgt diese Ziele u. a., indem er bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange der Natur und des Umweltschutzes vertritt. Er wurde durch Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 22. Januar 2009 gemäß § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35 EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) als zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG berechtigter Umweltverein anerkannt. Bei dem „Silbersee“ handelt es sich um ein in der Gemarkung der Antragsgegnerin östlich der Ortslage gelegenes künstliches, durch Auskiesung seit den 1930-er Jahren entstandenes Gewässer in einer ehemaligen Rheinschleife zwischen dem Bobenheimer und Roxheimer Altrhein und der Bundestraße B 9. Die Wasserfläche hat eine Größe von ca. 155 ha. Von Westen her ragt die Halbinsel Scharrau in den Silbersee, auf der sich der Gebäudebestand des ehemaligen „Hofguts Scharrau“ befindet, bestehend aus dem denkmalgeschützten ehemaligen Herrenhaus und zwei Gebäudezeilen ehemaliger Gesindehäuser und Scheunen, die teils im Verfall begriffen sind, teils von örtlichen Wassersport- und Anglervereinen als Lagerhallen genutzt werden. Die Wassersport- und Anglervereine nutzen die Wiesenflächen des Hofguts sowie den nordöstlichen Uferbereich der Scharrau als Lagerflächen für Boote u. ä.; es bestehen dort auch eine sog. Slipanlage und unbefestigte Stellplatzflächen. Vom Ufer aus wird Wassersport betrieben (u.a. Regatten). Auf einer weiteren, etwa 500 m nördlich in den See ragenden Halbinsel befindet sich das Kiesgewinnungs- und Kiesaufbereitungswerk der Fa. Gebrüder W. GmbH u. Co. KG, die auch Eigentümerin eines Großteils der See- und Ufergrundstücke einschließlich der Halbinsel Scharrau ist. Südlich der Halbinsel Scharrau wird im dortigen Uferbereich des Silbersees durch ein anderes Unternehmen ein Trockensandwerk betrieben. Am Südufer des Silbersees befindet sich ein im Sommer stark besuchter Badestrand mit einem kleinen Kiosk-Gebäude. Die verkehrliche Erschließung des Badestrands, des Trockensandwerks, der Halbinsel Scharrau sowie des Kieswerks erfolgt über einen von der südlich verlaufenden Kreisstraße K 1 abzweigenden, asphaltierten Wirtschaftsweg, der in Dammlage zwischen dem Vorderen und Hinteren Roxheimer Altrhein und anschließend nahe dem Westufer des Silbersees sowie des sog. Ständerweihers bis zum nordöstlich gelegenen ehemaligen Abbaugebiet der beiden sog. Ochsenlachenseen verläuft. Im Einmündungsbereich zur K 1 befindet sich ein Parkplatz insbesondere für Besucher des Badestrands. Der gesamte Silbersee mit seinen Ufern sowie die südlich angrenzenden Altrheinarme des Vorderen und Hinteren Roxheimer Altrheins einschließlich dem sog. Ständerweiher sowie den Ochsenlachenseen sind Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebiets (VSG) 6416-401 „Bobenheimer und Roxheimer Altrhein mit Silbersee“ mit einer Gesamtfläche von 404 ha; gemäß der Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (LVO) sind als Erhaltungsziele des VSG bestimmt: Die „Erhaltung oder Wiederherstellung von naturnahen Gewässer- und Uferbereichen mit Röhrricht- und Baumbeständen sowie der Wasserqualität und des Wasserdargebots“. Ferner sind folgende europäische Vogelarten (mit Hauptvorkommen = „H“ oder Nebenvorkommen = „N“) als Erhaltungsziele bestimmt: - Gemäß § 4 Abs. 1 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (VS-RL): Purpurreiher (H), Blaukehlchen (H), Zwergdommel, Weißstorch (H), Schwarzmilan, Rohrweihe, Eisvogel, Grauspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Neuntöter. - Gemäß § 4 Abs. 2 VS-RL: Wasserralle (H), Schilfrohrsänger (H), Beutelmeise (H), Drosselrohrsänger, Rohrschwirl, Limikolen (H), Möwen (H), Seeschwalben, Gründelenten (H), Knäkente (H), Schnatterente (H), Tauchenten (H), Kolbenente (H), Tafelente, Krickente, Graugans (H), Wendehals. Ferner sind u. a. der Bobenheimer Altrhein sowie der Vordere und Hintere Roxheimer Altrhein einschließlich dem Ständerweiher sowie Teilen der Zufahrtsstraße von der K 1 bis zur Scharrau im Geltungsbereich des Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiets 6416-301 „Rheinniederung Ludwigshafen-Worms“ gelegen, das aus mehreren nicht verbundenen Teilgebieten mit einer Gesamtfläche von 379 ha besteht. Als Erhaltungsziele sind durch Anlage 1 zu § 1 LVO bestimmt: „Erhaltung und Wiederherstellung (1.) der Gewässer- und Uferbereiche mit Verlandungszonen einschließlich Röhrichtbeständen und einzelnen, nicht intensiv genutzten Grünlandbeständen und einer guten Wasserqualität der Seen, (2.) von naturnahen Ufer- und Sohlstrukturen im Rhein als Laich- und Rasthabitate für Fischarten, (3.) der Durchgängigkeit des Wasserkörpers für Wanderfische und einer guten Wasserqualität, (4.) von naturnahen Auen- und Eichen-Hainbuchenwäldern, insbesondere der Eichenbestände, auch als Lebensraum für Heldbock und Hirschkäfer“. Wegen des sich abzeichnenden Endes des Kiesabbaus am Silbersee wurde bei der Antragsgegnerin seit längerem eine Diskussion über die weitere Nutzung des Silbersees geführt. Am 16. November 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein „Gesamtkonzept Silbersee“ als Grundlage für die weiteren Detailplanungen. Am 10. Mai 2007 wurde die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans beschlossen. Das Plangebiet umfasst – nach Erweiterungen durch weitere Ratsbeschlüsse – die im Silbersee gelegene Halbinsel Scharrau mit zugehörigen Randbereichen, die Zufahrtstraße von der K 1 entlang dem Westufer bis zur Halbinsel, den Badestrand am Südufer sowie den Parkplatz an der K 1 mit vorgesehenen Erweiterungsflächen. Planerische Zielsetzung ist die abschließende Rahmensetzung für die künftigen baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des Silbersees sowie die Festlegung der Erschließungsmöglichkeiten unter Beachtung landespflegerischer, wasserwirtschaftlicher und verkehrlicher Gegebenheiten und gemeindlicher Zielvorstellungen. Die Umsetzung solle nach Präzisierung der Planungsziele in einzelnen Teilbebauungsplänen erfolgen, von denen der vorliegende ein erster Schritt sei. Für dessen Plangebiet wurden folgende Nutzungsabsichten konkretisiert: - Halbinsel Scharrau: Umwandlung des Geländes des ehemaligen Hofguts Scharrau in ein Hotel mit maximal 120 Zimmern durch den Eigentümer des Geländes, unter Einbeziehung des bestehenden denkmalgeschützten Herrenhauses, - Deckung des Flächenbedarfs ortsansässiger Wassersportvereine an geeigneter Stelle unter Entzerrung der Nutzungen und Bereitstellung ausreichender Flächen für die Lagerung der Vereinsboote, - Badestrand: Ermöglichung des Neubaus eines Gastronomiegebäudes als Ersatz für den vorhandenen Kiosk, - Bedarfsgerechte Erweiterung des Parkplatzes an der K 1. Unter dem 25. Juni 2009 schloss die Antragsgegnerin mit der Fa. Gebrüder W. GmbH u. Co. KG als Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag zur Regelung der zukünftigen Nutzung des Gebiets aufgrund des absehbaren Endes der Auskiesung im Bereich des Silbersees. Nach der Präambel des Vertrags verfolgt die Firma das Ziel, die genehmigte Auskiesung zu Ende zu führen und im Bereich des früheren Hofguts auf der Halbinsel Scharrau ein Hotel zu errichten und zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Der Vertrag enthält u. a. auch folgende Regelung: „§ 4.3: Vogelinsel (1) Nach Beendigung des Betriebes der Kiesaufbereitungsanlage auf der Betriebshalbinsel werden die Anlagen innerhalb eines Jahres nach Maßgabe der zu Grunde liegenden Genehmigungen entfernt und rückgebaut. (2) Die Firma belässt dann – unbeschadet behördlicher Genehmigungen – eine mindestens 1 ha große, vom Ufer abgetrennte Fläche als sog. Vogelinsel. Eine Modellierung, Anpflanzung, Pflege oder Ufersicherung erfolgt nicht. Das Gebiet wird zur selbständigen Entwicklung von Flora und Fauna der Natur überlassen. (3) Die Vogelinsel darf nicht betreten werden. Baden, sonnen, lagern und zelten sind nicht statthaft. Die Gemeinde Bobenheim-Roxheim unterstützt nachhaltig mit ihrem Ordnungsdienst, unter Einschaltung der zuständigen Behörden, das Ziel einer von unerwünschten Besuchern und Badetouristen ungestörten Entwicklung der Vogelinsel. (4) Die Kosten der vorgenannten Maßnahmen der Absätze 1 und 2 trägt die Firma.“ Nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der hierzu gefassten Änderungsbeschlüsse am 27. Februar 2009 wurde in der Zeit vom 2. März bis zum 9. April 2009 die vorgezogene Bürgerbeteiligung und bis zum 8. April 2009 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Am 5. sowie 10. Oktober 2012 wurde die Auslegung des Planentwurfs öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 2012 öffentlich ausgelegt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 1. Oktober bis zum 15. November 2012 statt. Nach Änderungen des Planentwurfs wurden eine erneute Bürgerbeteiligung vom 23. Januar 2017 bis 24. Februar 2017 sowie eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 20. Januar 2017 bis 24. Februar 2017 durchgeführt. Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens wurden insbesondere folgende Fachgutachten eingeholt: - „Faunistische und vegetationskundliche Bestandserfassungen“ des Büros A., zuletzt i. d. F. vom Juli 2016, - „Fachbeitrag Artenschutz“ des Büros A., zuletzt i. d. F. vom Juli 2016, - „Natura 2000 Verträglichkeitsstudie“ des Büros A., zuletzt i. d. F. vom Juli 2016 - „Ermittlung der Verkehrsbewegungen für das geplante Hotel am Silbersee Bobenheim-Roxheim“ des Sachverständigen K. vom 28. April 2015 (mit Ergänzung vom 29. März 2017) - „Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan Silbersee“ des Ing.-Büros B., zuletzt vom Juli 2017. Der Antragsteller hat sowohl in der vorzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Er machte insbesondere geltend, die Planung führe zu einer Verschlechterung der Natura 2000-Gebiete und sei mit dem Artenschutz nicht vereinbar. Die planbedingt zu erwartende Verkehrsbelastung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. In seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 schloss sich der Gemeinderat den Vorschlägen der Verwaltung zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung am 19. April 2018 wurde der Bebauungsplan am 20. April 2018 ortsüblich bekannt gemacht. Der angefochtene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Bereich des ehemaligen Hofguts Scharrau wird ein Sondergebiet SO 1 „Beherbergungsgewerbe, Schank- und Speisegaststätten“ festgesetzt; zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit maximal 120 Gästezimmern (einschließlich Nebenräumen) sowie Wohnungen für Beschäftigte (auf maximal 5 % der Geschossfläche), ferner dem Hotel zu- und untergeordnete Schank- und Speisewirtschaften mit maximal 240 Sitzplätzen; festgesetzt ist im SO 1 außerdem eine Fläche für Stellplätze nördlich angrenzend an die überbaubare Grundstücksfläche (mit Gestaltungsauflagen). Die Inbetriebnahme der im SO 1 zulässigen Nutzungen ist erst nach Beendigung der Kiesgewinnung und -aufbereitung am Silbersee nördlich, östlich und südlich des SO zulässig. (Die Begründung führt dazu aus, ein Weiterbetrieb des Trockensandwerks sei zulässig). Ferner ist das Maß der baulichen Nutzung im SO 1 u. a. wie folgt beschränkt: Zulässige Grundfläche 3.200 qm, überbaubare Grundstücksflächen 6.000 qm, maximal 4 Vollgeschosse, zulässige Geschossfläche 9.400 qm, maximale Fläche für Stellplätze 8.400 qm (davon 150 Stellplätze = ca. 3.800 qm wasserdurchlässig befestigt, im Übrigen unbefestigt bzw. Schotterrasen). Im nördlichen Anschluss an die Halbinsel Scharrau setzt der Plan ein aus zwei Teilflächen bestehendes Sondergebiet SO 2 „Wassersport“ fest: Im Teilgebiet SO 2.1 (südlich angrenzend an die Zufahrtstraße nahe dem Westufer des Silbersees) sind Anlagen für Wassersport einschließlich Nebenanlagen zulässig; ausgeschlossen sind Schank- und Speisewirtschaften und bauliche Anlagen zur Ausgabe von Speisen und/oder Getränken sowie Wohnnutzungen; als Maß der Nutzung ist u. a. bestimmt: 1 Vollgeschoss, zulässige Grundfläche 200 qm; ferner sind maximal 10 Stellplätze zulässig. Im Teilgebiet SO 2.2 (im weiteren Verlauf nördlich der Zufahrtstraße) sind weitere Stellplätze für den Wassersport zulässig, und zwar auf einer Fläche von 5.400 qm. Im Bereich des bestehenden Badestrands am Südufer des Silbersees setzt der Plan eine öffentliche Grünfläche mit einer Fläche besonderer Zweckbestimmung „Gastronomie Badestrand“ fest. Zulässig sind eine Schank- und Speisewirtschaft sowie sanitäre Einrichtungen, jeweils in Zu- und Unterordnung zum Badestrand; es gelten insbesondere folgende Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung: 1 Vollgeschoss, zulässige Grundfläche 470 qm, zulässige Geschossfläche 350 qm; zulässig sind maximal 4 Mitarbeiterparkplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Wohnnutzung ist ausgeschlossen. Als Verkehrsflächen setzt der Plan die vorhandene Straße am Westufer des Silbersees als Privatstraße entsprechend dem Bestand fest, ferner den bestehenden Wirtschaftsweg zum Hofgut als private Verkehrsfläche zum SO 1 und im Bereich des vorhandenen Parkplatzes an der K 1 eine öffentliche Parkplatzfläche, die den Bestand sowie eine Erweiterung nach Osten um ca. 4.100 qm bzw. 150 Parkplätze umfasst. Der Bebauungsplan enthält darüber hinaus umfangreiche zeichnerische und textliche Festsetzungen zur „Grünordnung“, namentlich unter Nr. 5.1 bis 5.21 der Textfestsetzungen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (insbesondere zur Umsetzung der im Fachbeitrag Artenschutz und in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie empfohlenen Vermeidungs-, Schutz- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen), sowie unter Nr. 7 bis 7.13 Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Ausweislich seiner Begründung schließt sich der Bebauungsplan im Hinblick auf die planungsbedingte Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten den Einschätzungen der eingeholten „Natura 2000-Verträglichkeitsstudie“ an, wonach sowohl das FFH-Gebiet 6416-301 als auch das Vogelschutzgebiet 6416-401 unter Berücksichtigung vorgesehener Maßnahmen zur Schadensbegrenzung in ihren maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt würden. Im Hinblick auf den Artenschutz wird ausgeführt, dass die im eingeholten Fachbeitrag Artenschutz vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen inhaltlich unverändert in den Bebauungsplan übernommen würden, jedoch mit der Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen, wenn gewährleistet sei, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG einträten und die zuständige Naturschutzbehörde dem zustimme. Die Begründung enthält ferner im Hinblick auf den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft eine Gegenüberstellung von Konflikten und Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder Ausgleich innerhalb des Plangebiets und gelangt zu dem Ergebnis, dass die durch den Bebauungsplan zulässig werdenden Eingriffe in Natur und Landschaft mit den festgesetzten Maßnahmen kompensiert werden können. Bestandteil der Begründung ist schließlich ein Umweltbericht mit zusammenfassender Erklärung. Zur Begründung seines am 2. November 2018 erhobenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Antrag sei zulässig, insbesondere sei er gemäß §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handele es sich um eine Entscheidung i. S. d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG -, durch die die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden solle, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Denn dieser sei Grundlage für die Verwirklichung u. a. eines Hotelkomplexes im Außenbereich mit einer Gästezimmerzahl von bis zu 120; für ein solches Vorhaben bestehe eine allgemeine UVP-Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG. Zudem sei der Bebauungsplan auch eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 7 UVPG, denn nach Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG bestehe für Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB grundsätzlich eine Pflicht zur strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs.1 Nr. 1 UVPG. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn dem Bebauungsplan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB, weil ihm das Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 1 a Abs. 4 BauGB zum Schutz von Natura 2000-Gebieten entgegenstehe. Die hierzu von ihm nachfolgend angeführten Gründe beträfen teilweise auch das Artenschutzrecht und darüber hinaus auch die Abwägung. Der Bebauungsplan verstoße unter zahlreichen Gesichtspunkten gegen das Verbot erheblicher Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Bobenheimer und Roxheimer Altrhein mit Silbersee“ (VSG), wie sich im Einzelnen aus der von ihm beauftragten, als Anlage zur Antragsbegründung vorgelegten Stellungnahme des Büros für Faunistische Fachfragen (BFF) ergebe. Danach sei das von den Gutachtern der Antragsgegnerin festgestellte Ergebnis, dass planungsbedingt keine erheblichen Beeinträchtigungen des VSG zu erwarten seien, aufgrund folgender Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung nicht belastbar: Die vorgenommene Abgrenzung des äußeren Untersuchungsraums sei zu eng; dieser hätte um die Zufahrtsbereiche im Süden sowie den gesamten Raum um den Silbersee, einschließlich der beiden Ochsenlachenseen, erweitert werden müssen, um kumulative Wirkungen auf das VSG beurteilen zu können. Die nach dem Standarddatenbogen (SDB) zum VSG ebenso wie Brutvögel zu den Erhaltungszielen gehörenden Rastvögel seien unzureichend erfasst worden. Die Erfassungen seien sowohl nach der Anzahl als auch wegen der Beschränkung auf die Wintermonate nicht zur hinreichenden Erfassung der Rastvogelsituation im VSG geeignet. Die unmittelbar und mittelbar durch den Bebauungsplan hervorgerufenen oder verstärkten betriebsbedingten Störungen seien unzureichend betrachtet worden, obwohl sie wegen ihrer dauerhaften Wirkung besondere Bedeutung hätten und der inzwischen vorliegende Bewirtschaftungsplan (BWP) für das VSG dessen besondere Empfindlichkeit gegenüber dem weiteren Ausbau von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen hervorhebe. Weitere Defizite weise die Verträglichkeitsuntersuchung bezüglich der Einschätzung der Wirkungen der vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Minimierung betriebs- bzw. anlagebedingter Wirkungen auf; so würden die Wirkungen der Maßnahmen M 1 (Anlage eines Weidengebüschs), M 2 (Anlage eines Erdwalls mit Hecke um die Stellplätze auf der Scharrau) und M 6 (Beschränkungen der Außennutzung) bezüglich betrieblicher Wirkungen sowie M 5 (Vogelschutzglas) überschätzt. Besonders gravierend sei, dass die Verträglichkeitsuntersuchung die Erheblichkeitsschwelle für Beeinträchtigungen gegenüber der Fachkonvention des Bundesamtes für Naturschutz fehlerhaft zu hoch angesetzt habe. Auch seien negative Auswirkungen auf Flächen, die für die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands von nicht in einem solchen befindlichen Arten benötigt würden, nicht betrachtet worden. Hierzu könne auf eine in der Anlage vorgenommene ordnungsgemäße Verträglichkeitsuntersuchung verwiesen werden, wonach für den Purpurreiher sowie für die Artengruppen der Wasservögel (als Rastvögel) und Limikolen (Watvögel als Rastvögel) erhebliche Beeinträchtigungen festzustellen seien. Insbesondere seien die Aussagen zu den Auswirkungen im Falle der Verwirklichung aller durch den Bebauungsplan zugelassener Teilvorhaben unzureichend; vielmehr sei bei vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans mit einer deutlichen Belebung nicht nur in einzelnen Planbereichen, sondern insgesamt rund um den Silbersee zu rechnen. Dies betreffe zum einen die realistisch zu erwartenden Besucherzahlen im Zusammenhang mit dem Sondergebiet SO 1. Denn das geplante Hotel sei bei der prognostizierten Verkehrsmenge nicht wirtschaftlich zu betreiben. Vielmehr sei von einer erheblichen Steigerung des Besucherdrucks im Natura 2000-Gebiet aufgrund der künftigen Hotel-, Gastronomie- und Badestrandnutzung auszugehen. Aufgrund der deutlich höher zu veranschlagenden Nutzerzahlen des Hotels seien auch die Verkehrsbelastungen auf der Silberseestraße sowie am Knotenpunkt der K 1 erheblich höher anzusetzen. Zudem sei das Szenario eines Unwetters im Sommer mit plötzlichem Aufbruch der Badestrandbesucher und daraus resultierender Konflikte für die Natur nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan verstoße aber auch gegen das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Ludwigshafen – Worms“ und zugleich gegen artenschutzrechtliche Verbotsnormen mit Blick auf Amphibien und Reptilien. Wegen der Einzelheiten werde insoweit auf die als Anlage vorgelegte fachliche Bewertung des ortskundigen Herpetologen S. verwiesen, die zu der Gesamtbewertung gelange, dass das geplante Bauvorhaben auf der Scharrau den Anforderungen der FFH-Richtlinie eindeutig widerspreche und daher strikt abzulehnen sei. Insbesondere seien sämtliche Amphibienbestände im FFH-Gebiet planbedingt einem höheren Tötungsrisiko auch abseits der Straße infolge der erhöhten Attraktivität des Plangebiets für Nutzer zu Fuß und mit dem Fahrrad ausgesetzt. Zu bemängeln sei auch, dass in der Verträglichkeitsuntersuchung nur Kammmolch und Moorfrosch, im Fachbeitrag Artenschutz nur Knoblauchkröte und Zauneidechse behandelt worden seien; es bestünden Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der Knoblauchkröte (FFH-Gebietsschutz) bzw. von Kammmolch, Moorfrosch, Laubfrosch und Wechselkröte (Artenschutz). Zudem sei die nach der Textfestsetzung Nr. 5.17 zwischen der Abzweigung an der K 1 und der Abzweigung zur Halbinsel Scharrau vorgesehene Amphibienleiteinrichtung für das bezweckte Ziel aus mehreren Gründen unzureichend: Zum einen hätte für sämtliche Arten zunächst eine Untersuchung der Funktionsbeziehungen zwischen genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten und anderen Habitaten, zu denen Amphibien wandern, durchgeführt werden müssen, um eine effektive Wirkung für alle zu schützenden Arten zu erzielen; zum anderen sei die Amphibienleiteinrichtung zu kurz, weil die Zufahrten vom Wirtschaftsweg zum Hotel und Hotelparkplatz sowie der Wirtschaftsweg bis zum neu anzulegenden Parkplatz des SO 2.2 und der Parkplatz selbst ungeschützt blieben, obwohl dieser unmittelbar an Habitatflächen heranrücke. Ferner ergebe sich aus der Festsetzung nicht, wer zur Herstellung und Unterhaltung der Einrichtung und zur Gewährleistung von deren dauerhafter Funktionsfähigkeit verpflichtet sei. Die hierzu in den Fachbeiträgen formulierten Bedingungen seien nicht in die Festsetzung aufgenommen worden, auch eine anderweitige rechtliche Sicherung sei nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, die infolge der Kiesgewinnung bestehenden Belastungen des Schutzgebiets würden mit der Einstellung des Betriebs weitgehend zurückgehen und diese positiven Auswirkungen seien in der Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt worden, könne dies der Verträglichkeitsuntersuchung nicht hinreichend entnommen werden. Im Übrigen dürften die positiven Wirkungen einer Einstellung des Kiesbetriebs nur dann als Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt werden, wenn dadurch die Wirkungen des Hotelbetriebs und der weiteren geplanten Nutzungsänderungen und -erweiterungen gezielt reduziert werden könnten. Davon könne wegen der sehr unterschiedlichen Wirkungen einer Reduzierung des Anlagenlärms einschließlich des Betriebsverkehrs einerseits und der Mehrbelastung durch Individualverkehr und die Massierung von Freizeitnutzungen im Gebiet andererseits nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller beantragt, den am 18. Oktober 2017 als Satzung beschlossenen und am 20. April 2018 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „Silbersee – Teilbereich Scharrau/Badestrand“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält die Normenkontrolle für jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an den behaupteten materiellen Fehlern. Der Bebauungsplan sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die Zeit nach der Beendigung des Kieswerkbetriebs i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Antragsteller berücksichtige nicht hinreichend die im Plan festgesetzten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Ähnlichem. Zudem beachte er nicht die positiven Auswirkungen der Stilllegung des Kieswerks und dessen Rückbau auf das gesamte Schutzgebiet, zum Beispiel den erheblichen Rückgang der vom Betrieb ausgehenden Störungen und des starken LKW-Verkehrs vom und zum Betriebsgelände, den Wegfall der derzeit durch Einleitung des Kieswaschwassers bewirkten Wassertrübung mit einer Trübungsfahne auf mindestens 5 ha der Wasserfläche, sowie der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Trennung der Betriebshalbinsel vom Seeufer und deren Belassung als mindestens 1 ha große Vogelinsel. Diese führten zu einer erheblichen Verbesserung der Situation nach Beendigung der Kiesgewinnung und -verarbeitung, so dass die möglichen Auswirkungen des Bebauungsplans bei dessen Realisierung auf eine erheblich verringerte Vorbelastung träfen und – auch unter Berücksichtigung der im Plan festgesetzten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen – nicht zusätzlich ins Gewicht fielen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers zu angeblichen Mängeln der Verträglichkeitsuntersuchung und des Fachbeitrags Artenschutz sei in keinem Punkt stichhaltig. Wegen der Einzelheiten werde hierzu auf als Anlagen beigefügten Stellungnahmen des Sachverständigen K. und des Gutachterbüros A. (mit ergänzenden Bestanderfassungen zu Wintervögeln im Jahre 2019) verwiesen, die sich auch detailliert mit den Ausführungen in den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen des Büros C. und des Herpetologen S. auseinandersetzten. Ferner werde auf eine ebenfalls als Anlage vorgelegte Stellungnahme der Ing.-Gesellschaft mbH G. mit schalltechnischen Untersuchungen zu den Verkehrslärmeinwirkungen auf das Vogelschutzgebiet durch den Betrieb eines Hotels auf der Scharrau verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des richterlichen Augenscheins in einem Ortstermin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2020 Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, der Sitzungsniederschrift und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.