Beschluss
7 B 10307/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0604.7B10307.24.OVG.00
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Leitsätze
Für den Beginn der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist nicht die subjektive Einschätzung der Behörde entscheidend, sondern allein die objektive Lage, mithin, ob und wann die Behörde durch das Einreichen vollständiger Unterlagen in die Lage versetzt worden ist, über den Antrag zu entscheiden.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Beginn der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist nicht die subjektive Einschätzung der Behörde entscheidend, sondern allein die objektive Lage, mithin, ob und wann die Behörde durch das Einreichen vollständiger Unterlagen in die Lage versetzt worden ist, über den Antrag zu entscheiden.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxigenehmigung) betreffend die streitgegenständlichen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen A.. (Ordnungsnummer – ON – ..), B… (ON ..), C… (ON ..) und D… (ON ..) abgelehnt. Mit Blick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Regelungen in § 15 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden. Eine einstweilige Anordnung könne daher nur ergehen, wenn im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar sei, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfülle bzw. dass nach der im Eilverfahren anzustellenden Prognose ein Obsiegen in der Hauptsache gleichsam „auf der Hand liege“, weil bereits im Entscheidungszeitpunkt klar erkennbar sei, dass ihm die Genehmigung zu Unrecht vorenthalten werde. Bestünden demgegenüber gewichtige Zweifel daran, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfülle, könne eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten nicht ergehen. Gemessen hieran habe der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Erteilung einer Taxigenehmigung für die vier Fahrzeuge mit den ON .., .., .., .. für die Dauer des laufenden Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin, respektive die Herausgabe entsprechender Genehmigungsurkunden, nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht. Vielmehr bestünden am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erhebliche Zweifel, die der Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache entgegenstünden. Nach angezeigter summarischer Prüfung des Sach- und Streitstoffs seien weder die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG noch die hilfsweise zu prüfenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der vom Antragsteller begehrten Taxigenehmigung erfüllt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde führen nicht zum Erfolg. 1. Im Hinblick auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht eingetretene Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG greift der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach hinsichtlich der Fahrzeuge mit den ON .. und .. die Fiktion bereits deshalb nicht eingetreten sei, da die dahingehenden Anträge des Antragstellers vom 6. Oktober 2023 mit ihm per Postzustellungsurkunde am 12. Dezember 2023 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 27. November 2023 zu einem Zeitpunkt abgelehnt worden seien, in dem die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Bezüglich der Fahrzeuge mit den ON .. und .. tritt der Antragsteller den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Dieses hatte den Eintritt der Genehmigungsfiktion mit dem Argument verneint, dass hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge mangels Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden sei, da der Antragsteller bis zuletzt nicht die von der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG geforderten Angaben zu Einsatzzeitraum und Fahrleistung in den vorangegangenen Jahren getätigt habe. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts greift der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht an, sondern beruft sich allein darauf, dass die Antragsgegnerin ihm mit E-Mail vom 6. Juli 2023 mitgeteilt habe, dass die zunächst unvollständig eingereichten Anträge bezüglich der Fahrzeuge mit den ON .. und .. seit Februar 2023 „prüffähig“ vorlägen und hieraus abzuleiten sei, dass die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bezüglich der genannten Fahrzeuge unabhängig vom Vorliegen der materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen spätestens Ende Mai 2023 eingetreten sei. Hiermit vermag der Antragsteller jedoch nicht durchzudringen. Zwar ist ihm zuzugeben, dass eine isolierte Betrachtung des dritten Absatzes der E-Mail vom 6. Juli 2023 – „1. Die zunächst unvollständig eingereichten Anträge (einschließlich überalterter Begleitunterlagen) sind seit Februar 2023 prüffähig.“ – den Anschein erwecken könnte, dass die Antragsgegnerin bei deren Abfassung subjektiv davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich der Fahrzeuge mit den ON .. und .. bereits im Februar 2023 ein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG vollständiger Antrag vorgelegen habe und sie dies dem Antragsteller habe mitteilen wollen. Allerdings spricht gegen dieses Verständnis der E-Mail vom 6. Juli 2023, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung der in den nachfolgenden Absätzen in Aussicht gestellten weiteren Prüfungen aus Sicht des Senates nicht eindeutig zu verstehen gegeben haben dürfte (vgl. zu diesem Maßstab: HambOVG, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 30), dass sie vom Vorliegen vollständiger Unterlagen bereits im Februar 2023 ausgegangen sei. Denn wäre sie hiervon und damit von einer Fiktion der begehrten Genehmigung spätestens Ende Mai 2023 ausgegangen, hätte die Ankündigung weiterer notwendiger Prüfungen zur Entscheidung über den Antrag keinen Sinn ergeben, was für den Antragsteller auch offensichtlich erkennbar gewesen sein dürfte. Letztlich stellt sich die Beurteilung dieses Umstandes und damit auch der dahingehende Einwand des Antragstellers jedoch deshalb als nicht entscheidungserheblich dar, da die E-Mail der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller vom 6. Juli 2023 in jedem Fall den Lauf der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht in Gang zu setzen und auch keinen dahingehenden Rechtsschein zu erzeugen vermochte. Denn für den Fristbeginn ist nicht die subjektive Einschätzung der Behörde bzw. der Umstand entscheidend, wie der Antragsteller behördliche Verlautbarungen verstanden haben durfte, sondern allein die objektive Lage, mithin, ob und wann die Behörde durch das Einreichen vollständiger Unterlagen in die Lage versetzt worden ist, über den Antrag zu entscheiden. Alles andere widerspräche dem für die Vollständigkeit geltenden objektiven Maßstab (vgl. hierzu zu § 15 PBefG: BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 – 3 C 26.16 –, juris Rn. 20-23). Steht der Fristbeginn demnach nicht zur Disposition der Behörde, dann ist ihre Einschätzung der Vollständigkeit auch keine ausreichende Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, sodass eine spätere Berufung der Behörde auf die objektive Unvollständigkeit nicht treuwidrig sein kann (vgl. zur Fiktionsregelung in § 42a Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –: Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 42a VwVfG Rn. 37). Im Übrigen reichen für den Schutz des Vertrauens des Antragsstellers in die Richtigkeit der Behördenauskunft bzw. die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen die haftungsrechtlichen Ansprüche im Falle eines Schadens aus (vgl. zur Fiktionsregelung in § 6a Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO –: Stenger, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 92. EL Dezember 2023, § 6a Rn. 13a). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aus objektiver Sicht hinsichtlich der Fahrzeuge mit den ON .. und .. mangels vollständiger Angaben zu Einsatzzeitraum und Fahrleistung die Antragsgegnerin bis zuletzt nicht in die Lage versetzt worden sei, über den Antrag zu entscheiden, und daher die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG zu keinem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden sei, greift der Antragsteller – wie ausgeführt – mit seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht an. 2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich der begehrten Taxigenehmigung für die vier Fahrzeuge mit den ON .., .., .., .. unter Anlegung des mit Blick auf das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachtenden Prüfungsmaßstabs nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit erkennbar sei, dass alle materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht erschüttert. So hat der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zweifel im Hinblick auf die Erfüllung der Betriebspflicht nicht auszuräumen vermocht. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung angenommen, dass der Antragsteller die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit nicht aufweise, da er seit dem im Kaufvertrag mit Herrn W… vereinbarten Stichtag des Eigentumsübergangs am 1. Juli 2022 über keinerlei Betriebsmittel mehr verfügen dürfte und daher seiner Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG nicht mehr nachkomme. Zwar hat der Antragsteller eine Reihe von Umständen benannt, die dafür sprechen, dass er weiterhin einen Taxibetrieb führt. Hierdurch hat er jedoch nicht die bestehenden Zweifel daran ausgeräumt, dass er weiterhin über die an Herrn W… verkauften Fahrzeuge verfügen kann. Der Antragsteller hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar plausibilisiert, aufgrund welcher Umstände er trotz unstreitig fristgerecht bezahlter Kaufpreissumme und damit zum vertraglich vereinbarten Stichtag aufgelösten Eigentumsvorbehalt wieder Eigentümer der Fahrzeuge sein soll bzw. dass zwischen ihm und dem neuen Eigentümer Herrn W… eine schuldrechtliche Absprache bestehen soll, nach der er über die Fahrzeuge disponieren könnte. Hierauf hatte bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen und ausgeführt, dass die Fortsetzung der Führung des Taxibetriebes durch den Antragsteller eher darauf schließen lasse, dass der Taxibetrieb ohne die erforderlichen Genehmigungen de facto durch den Käufer Herrn W… ausgeübt werde und der Antragsteller für diesen lediglich die Abwicklung der Zahlungsflüsse und sonstigen administrativen Aufgaben übernehme, da Herr W… von der Antragsgegnerin zur Führung eines Taxibetriebs wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit als ungeeignet angesehen werde. Auch soweit das Verwaltungsgericht annimmt, einer Genehmigungserteilung stünde die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – selbst dann entgegen, sofern zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass er weiterhin über die erforderlichen Betriebsmittel verfüge, da er schwere Verstöße gegen Vorschriften des PBefG begangen habe, tritt der Antragsteller dem nicht hinreichend entgegen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich solche gravierenden Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Verpflichtungen daraus, dass der Antragsteller die Fahrzeuge mit den ON .. und ON .. auch nach Ablauf der Geltungsdauer der für diese erteilten Genehmigungsurkunden ohne erforderliche Genehmigung als Taxi eingesetzt habe. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerde die detaillierten, mit Verweis auf den Inhalt der Verwaltungsakte belegten tatsächlichen wie rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auf, sondern bestreitet lediglich pauschal und unter Verweis auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag die Richtigkeit des Akteninhalts. Mit diesen erstinstanzlichen Ausführungen und Einwendungen des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht jedoch erschöpfend auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergänzend pauschal anführt, es sei schlichtweg ungerechtfertigt, wenn generalisierend unterstellt würde, es könne davon ausgegangen werden, dass auch künftig zu erwarten sei, dass er für den Straßenpersonenverkehr geltende Vorschriften bei Führung eines Unternehmens missachte, setzt er sich mit der dahingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen erscheint es auch aus Sicht des Senats als beachtlich wahrscheinlich, dass es seitens des Antragsteller künftig zu gravierenden Verstößen gegen personenbeförderungsrechtliche Verpflichtungen kommen wird. Denn der Antragsteller hat sich von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den mehrfachen ausdrücklichen Hinweisen der Antragsgegnerin, dass das Fahrzeug mit der ON .. ohne gültige Genehmigung als Taxi eingesetzt wird – beispielsweise im Rahmen ihres Erwiderungsschriftsatzes im erstinstanzlichen Verfahren vom 16. Januar 2024 – gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Vielmehr wird nach den vom Antragsteller unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz im Beschwerdeverfahren vom 30. April 2024 das Fahrzeug mit der ON .. dennoch aktuell nach wie vor ohne gültige Genehmigung als Taxi eingesetzt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nr. 47.4 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).