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Urteil

7 A 10565/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0229.7A10565.23.OVG.00
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Leitsätze
1. § 2 KHJPauschV kann keine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass nur Verbundkrankenhäuser und nicht ebenfalls Einzelkrankenhäuser über mehrere Standorte verfügen können. (Rn.34) 2. Es ist nicht der Krankenhausplanung überlassen, den Standortbegriff des § 2 KHJPauschV auszugestalten, da es sich bei der Zuweisung der Eigenschaft als Standort i.S.d. § 2 KHJPauschV nicht um eine planerische Entscheidung handelt. Dementsprechend ist für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des § 2 KHJPauschV die Bezeichnung als Betriebsstätte oder als Standort im Feststellungsbescheid nicht entscheidend.(Rn.37)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Dezember 2022 wird abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2022 verpflichtet, der Klägerin zusätzlich einen Grundbetrag der Förderung für das Jahr 2021 von weiteren 100.000,00 € zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 KHJPauschV kann keine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass nur Verbundkrankenhäuser und nicht ebenfalls Einzelkrankenhäuser über mehrere Standorte verfügen können. (Rn.34) 2. Es ist nicht der Krankenhausplanung überlassen, den Standortbegriff des § 2 KHJPauschV auszugestalten, da es sich bei der Zuweisung der Eigenschaft als Standort i.S.d. § 2 KHJPauschV nicht um eine planerische Entscheidung handelt. Dementsprechend ist für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des § 2 KHJPauschV die Bezeichnung als Betriebsstätte oder als Standort im Feststellungsbescheid nicht entscheidend.(Rn.37) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Dezember 2022 wird abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2022 verpflichtet, der Klägerin zusätzlich einen Grundbetrag der Förderung für das Jahr 2021 von weiteren 100.000,00 € zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung eines Grundbetrages der Förderung für das Jahr 2021 von weiteren 100.000,00 €. Der gegenüber der Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. April 2021 bewilligte Grundbetrag der Jahrespauschale für Kliniken für das Jahr 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2022 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als er den Grundbetrag der Jahrespauschale der Höhe nach um 100.000,00 € zu niedrig bemessen hat. I. § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) enthält für die Länder einen Regelungsauftrag zu einer Ausführungsgesetzgebung, welche die "Grundsätze der Investitionsförderung" (§§ 8 ff. KHG) präzisiert (BVerwG, Urteil vom 30. April 2012 – 3 C 17.11 –, juris Rn. 19). § 9 Abs. 3 KHG gibt den Ländern für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie der kleinen baulichen Maßnahmen vor, dass sie diese durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann, zu regeln haben (BVerwG, Urteil vom 30. April 2012 – 3 C 17.11 –, juris Rn. 21). Entsprechend bilden die landesrechtlichen Regelungen die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf weitere Förderung (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2018 – 7 A 11323/17 –, juris Rn. 20). Der Anspruch auf Gewährung der von der Klägerin beantragten Jahrespauschale ergibt sich daher dem Grunde nach aus § 11 Satz 1 Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz – LKG –, wonach das Land unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 KHG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Fördermittel, hier nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LKG durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen), gewährt. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG bestimmt, dass die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung haben, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Des Weiteren wird durch § 13 Abs. 5 Satz 1 LKG das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahrespauschalen und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 des § 13 LKG festzusetzen. Auf dieser Grundlage ist die Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser (KHJPauschV) erlassen worden. § 1 KHJPauschV bestimmt sodann die Bemessungsgrundlagen für die pauschale Förderung der Krankenhäuser nach § 13 LKG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHJPauschV ist unter anderem eine an der Versorgungsstufe und der Anzahl der Standorte in verschiedenen Gemeinden orientierte Förderung vorgesehen. Dementsprechend erhalten Krankenhäuser nach § 2 Abs. 1 KHJPauschV einen davon abhängigen Grundbetrag. Im vorliegenden Fall ergibt sich für die Klinik der Klägerin als Fachkrankenhaus mit 544 Planbetten der maßgebliche Grundbetrag aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHJPauschV, wonach Fachkrankenhäuser mit 501 bis 800 Planbetten mit einem Standort 240.000 €, mit zwei Standorten in verschiedenen Gemeinden 290.000 € und mit mindestens drei Standorten in verschiedenen Gemeinden 340.000 € erhalten. II. Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin ein Anspruch auf eine Jahrespauschale in Höhe von 340.000 € für ein Einzelkrankenhaus als Fachkrankenhaus mit mehr als 500 Betten und mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden zu. 1. Grundvoraussetzung eines Anspruchs auf die begehrte Jahrespauschale ist gemäß § 11 LKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 KHG zunächst, dass das Krankenhaus der Klägerin mit dem hier maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 10. Dezember 2020 in vollem Umfang („soweit“) in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Denn eine verbindliche außenwirksame Feststellung des Versorgungsauftrags enthalten erst die auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG erlassenen Feststellungsbescheide über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Zur Ermittlung des genauen Inhalts des Versorgungsauftrags muss der Inhalt des Feststellungsbescheides zugrunde gelegt und gegebenenfalls ausgelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2023 – B 6 KA 7/22 R –, juris Rn. 22). Nach dem Inhalt des Feststellungsbescheides vom 10. Dezember 2020 ist das Krankenhaus der Klägerin mit all seinen Niederlassungen in den Krankenhausplan aufgenommen. Denn für die Aufnahme des Krankenhauses in vollem Umfang in den Krankenhausplan ist es nicht von Relevanz, ob die Niederlassungen als "Standort" oder als "Betriebsstätte" bezeichnet wurden. Dies ergibt sich aus Folgendem: a. Bezugsgröße des Krankenhausplans und Feststellungsbescheides ist nach § 8 KHG „das Krankenhaus“. Für die Art der Aufnahme – einzeln in einem eigenen Feststellungsbescheid und Krankenhausstrukturblatt oder einheitlich in einem Feststellungsbescheid – ist entscheidend, um welche Art Krankenhaus es sich handelt. Denn definitorisch ist zu unterscheiden zwischen einem Krankenhaus, das an einem Standort mehrere "Betriebsstätten" unterhält gegenüber solchen Krankenhäusern und Krankenhausträgern, die an mehreren Standorten mehrere selbständige Krankenhäuser betreiben (z.B. Verbundkrankenhaus). Im letzteren Fall besteht die Möglichkeit, dass der Krankenhausträger einzelne Betriebsstellen zu einem – einheitlichen – Krankenhaus zusammenfasst und dessen Aufnahme in den Krankenhausplan begehrt und die Krankenhausplanungsbehörde eine „Zusammenfassungsentscheidung“ trifft mit der Folge, dass die Betriebsstellen nicht als eigenständige Krankenhäuser mit jeweils getrennten Feststellungsbescheiden zu behandeln sind, sondern ein einheitlicher Feststellungsbescheid ergeht (vgl. dazu Quaas, KrV 2018, 133, 140). b. Dies vorweggeschickt ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid, dass das Klinikum AdöR A... in Trägerschaft der Klinikum AdöR einheitlich unter Ausweisung von drei Betriebsstätten in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist, da alle Niederlassungen in einem Feststellungsbescheid und Strukturblatt zusammengefasst worden sind. Folglich ist das gesamte Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden, was auch dadurch bestätigt wird, dass das Klinikum in seiner Gesamtheit mit all seinen 544 Betten verteilt auf die drei Betriebsstätten im Strukturblatt ausgewiesen wird, wobei der Versorgungsauftrag an den verschiedenen Betriebsstätten erfüllt wird. Wie die Niederlassungen im Strukturblatt geführt werden, ist für die Frage der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG unerheblich, denn die Einschränkung „soweit“ i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG bezieht sich auf den Umfang der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan (Bettenzahl, Anzahl der Betriebsstellen/Außenstellen), nicht jedoch auf die Bezeichnung der jeweiligen Standorte. Im Übrigen würde bei einem anderen Verständnis der Feststellungsbescheid gewisse Auslegungsprobleme aufwerfen, da unstreitig der Standort A... als "Standort" aufgenommen worden sein soll, jedoch im Feststellungsbescheid wie auch unter den „sonstigen Bemerkungen“ im Strukturblatt A... neben den anderen Niederlassungen ebenfalls als "Betriebsstätte" bezeichnet wird. Eine konsequente Trennung und Verwendung der Begrifflichkeiten findet sich daher nicht. Für die Aufnahme in den Krankenhausplan bedarf es nach obigen Ausführungen auch nicht zwingend eines eigenen Strukturblatts für jede Außenstelle, da nicht erforderlich ist, dass die Niederlassungen als eigenständiges unabhängiges Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind. Denn dies würde - über die reine Auslegung des Feststellungsbescheides hinaus - die rechtliche Wertung beinhalten, dass nur Kliniken, die als vollkommen unabhängige, eigenständige Einrichtungen – "als solche" – und nicht lediglich als Teil (Außenstelle, Betriebsstätte, Betriebsstelle) einer über mehrere Standorte verfügenden Krankenhauseinheit im Krankenhausplan Berücksichtigung finden, in den Krankenhausplan i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG "aufgenommen" sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2023 – B 6 KA 7/22 R –, juris Rn. 24). Diese Annahme ist jedoch unzutreffend; dem Krankenhausgesetz kann eine solche Anforderung nicht entnommen werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2023 – B 6 KA 7/22 R –, juris Rn. 28). Damit ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Krankenhausstrukturblatt, dass die Betriebsstätten als unselbstständige Außenstelle im Krankenhausplan berücksichtigt werden. 2. Ist damit das Klinikum der Klägerin in seiner Gesamtheit in den Krankenhausplan aufgenommen und folglich die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 KHG erfüllt, ist für den Förderanspruch in der begehrten Höhe allein entscheidend – die Anzahl der Planbetten steht nicht in Frage –, ob das Krankenhaus der Klägerin ein Fachkrankenhaus mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHJPauschV ist. Davon ist hier auszugehen. a. Wie bereits ausgeführt richtet sich die Höhe der Pauschalförderung grundsätzlich nach den Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes und der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHJPauschV sieht vor, dass Fachkrankenhäuser mit 501 bis 800 Planbetten mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden 340.000 € als jährlichen Grundbetrag erhalten. Zu dem Begriff des Standortes enthält die Verordnung keine Bestimmung. In ihr findet sich insbesondere keine Vorgabe, dass ein als Einzelkrankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nicht über mehrere Standorte verfügen kann, es sich bei mehreren Standorten – wie der Beklagte vertritt – vielmehr zwingend um ein Verbundkrankenhaus handeln muss. Auch § 2 Abs. 1 Satz 2 KHJPauschV kann keine entsprechende Beschränkung des Begriffs des Standortes entnommen werden. Denn diese Vorschrift regelt lediglich für das Bemessungskriterium der Versorgungstufe, dass, sofern ein Fachkrankenhaus Teil eines Verbundkrankenhauses ist, die Versorgungsstufe des Verbundkrankenhauses maßgeblich ist und das Fachkrankenhaus als ein Standort des Verbundkrankenhauses zu bewerten ist. Die Regelung dürfte im Gegenteil dahingehend zu verstehen sein, dass, wenn ein Fachkrankenhaus über mehrere Standorte verfügt, ohne Teil eines Verbundes zu sein, weiterhin die Versorgungsstufe "Fachkrankenhaus" maßgeblich bleibt, und mithin die Möglichkeit, dass ein Einzelkrankenhaus über mehrere Standorte verfügt, durchaus gesehen wurde. Damit verbleibt es jedenfalls dabei, dass der Verordnungsgeber den Standortbegriff nicht auf eine bestimmte Krankenhausform beschränkt hat. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend der vom Beklagten erstinstanzlich vertretenen Auffassung, dass nach der Verordnung nur Verbundkrankenhäuser mehrere Standorte haben könnten, nicht gefolgt. Auch eine historische Betrachtung des § 2 KHJPauschV spricht – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht dafür, dass der Verordnungsgeber durch die Wahl des Begriffs des "Standortes" diesen von der Betriebsstätte abgrenzen wollte, um die pauschale Förderung mehrerer Standorte auf Verbundkrankenhäuser zu begrenzen. So sah die alte Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser vom 29. April 1996 noch in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 vor, dass Krankenhäuser einen Grundbetrag pro Jahr erhalten; dieser betrug bei Fachkrankenhäusern mit 501 bis 800 Planbetten 120.000 €. Bei Krankenhäusern, die über mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Orten verfügten, wurde der Grundbetrag für jede Betriebsstätte gewährt. Dass der Verordnungsgeber nunmehr den Begriff des "Standortes in verschiedenen Gemeinden" an Stelle der "Betriebsstätte in verschiedenen Orten" gewählt hat, lässt keine damit verbundene inhaltliche Änderung erkennen. Denn eine Differenzierung zwischen Standort und Betriebsstätte hat in der Verordnung keinen Niederschlag gefunden. Dies wäre jedoch angezeigt gewesen, wenn der Vortrag des Beklagten zuträfe, dass Anlass der Änderung der Verordnung gewesen wäre, den Begriff der Betriebsstätte gerade aus dem Kreis der Förderungsbegünstigten ausschließen zu wollen und den Begriff des Standortes mithin einschränkend verstanden wissen wollte. Vielmehr ist nicht erkennbar, dass mit der neuen Begrifflichkeit eine inhaltliche Änderung einhergegangen ist. Diesem Verständnis steht auch der Sinn und Zweck der Bemessungsregelung nach § 2 KHJPauschV nicht entgegen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass mit der Begrenzung der Förderung auf drei Standorte in verschiedenen Gemeinden eine Deckelung der Förderung bei solchen Krankenhäusern einhergeht, die ohne Verbund als selbstständige Krankenhäuser förderungsberechtigt wären. Allerdings stützt sich dieser Einwand auf die Annahme, dass die Förderung des Krankenhaus(standort)es voraussetzt, dass man mit eigenem Feststellungsbescheid und Krankenhaustrukturblatt in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Dies ist aus den bereits aufgezeigten Gründen jedoch gerade nicht notwendige Voraussetzung. Zudem erschöpft sich der Sinn und Zweck der Pauschalförderung nicht in dieser Deckelung. Vielmehr zeigt die Sonderregelung der Förderung für Krankenhäuser mit mehreren Standorten, dass dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass das Vorhalten der Leistungen an mehreren Standorten mit erhöhten Kosten verbunden ist. So dient die pauschale Förderung nach § 13 Abs. 1 LKG der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und der Förderung der Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen. Diese Kosten fallen jedoch unabhängig von der rechtlichen Selbständigkeit des jeweiligen Krankenhausstandortes an und mithin auch an "Betriebsstätten" im Beklagtensinn. Dementsprechend wurde – wie ausgeführt – nach der alten Landesverordnung auch jede Betriebsstätte mit dem Grundbetrag gefördert. b. Kann daher § 2 KHJPauschV keine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass Einzelkrankenhäuser nicht über mehrere Standorte verfügen können, ist es jedoch nicht der Krankenhausplanung überlassen, den Standortbegriff auszugestalten und die Förderkriterien der Verordnung durch das Schaffen der Kategorie der "Betriebsstätte" weiter einzuengen. Dies wäre nur möglich, wenn man die Zuweisung der Eigenschaft als Standort i.S.d. § 2 KHJPauschV als planerische Entscheidung ansähe. Davon kann aber – abweichend von der Auffassung der Vorinstanz – nicht ausgegangen werden. Die Entscheidung darüber, ob Verbundkrankenhäuser oder auch Einzelkrankenhäuser Standorte i.S.d. § 2 KHJPauschV haben können, ist nicht der Krankenhausplanung vorbehalten und kann folglich durch den Landeskrankenhausplan auch nicht dahingehend getroffen worden sein, dass ein als Einzelkrankenhaus mit mehreren Betriebsstätten aufgenommenes Krankenhaus im Gegensatz zu Verbundkrankenhäuser über keine weiteren Standorte verfügen kann. Denn diese Festlegung stellt keine planerische Entscheidung dar, die nach § 6 Abs. 2 LKG Inhalt des Krankenhausplans ist. aa. Einzuräumen ist, dass der Krankenhausplan und der diesen umsetzenden Feststellungsbescheid den planerischen Krankenhausstandort als notwendiges Planungskriterium beinhalten muss. Denn bundesrechtlich sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen (§ 6 Abs. 1 KHG), in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 11/16 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 4 KHG wird das Nähere durch das Landesrecht bestimmt. Es obliegt daher der Ausgestaltung durch das Landesrecht, anhand welcher räumlichen, fachlichen und strukturellen Gliederung die Darstellung des Versorgungsbedarfs im Krankenhausplan im Einzelnen vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6/20 –, BVerwGE 174, 126 = juris Rn. 12). Dementsprechend werden nach § 6 Abs. 2 LKG in den Landeskrankenhausplan alle gegenwärtig und zukünftig für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach Versorgungsstufen und Versorgungsgebieten, aufgenommen. Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind anzugeben. Daraus ergibt sich, dass der (planerische) Standort eines Krankenhauses zum notwendigen Inhalt eines – den Krankenhausplan umsetzenden – Feststellungsbescheides gehört, denn der Standort des Krankenhauses ist Ausgangspunkt für die Bestimmung des Einzugsgebiets, welches wiederum maßgebend für den Bedarf (an Krankenhausleistungen) ist, den ein Plankrankenhaus seiner Aufgabenstellung gemäß befriedigen soll. Mit der Festlegung des Standorts eines Krankenhauses wird daher ein räumlicher Bezug hergestellt. Der – planerische – Standortbezug soll verhindern, dass an anderer Stelle als am Standort des Krankenhauses ein (anderes) Krankenhaus betrieben wird. Aus diesem Grund müssen jedoch auch die Betriebsstätten (Betriebsstellen) eines Krankenhauses im Krankenhausplan – und dessen Umsetzung im Feststellungsbescheid – bezeichnet werden (vgl. dazu Quaas, KrV 2018, 133, 139), denn den Versorgungsauftrag erfüllen nach dem Krankenhausplan auch die Betriebsstätten. Dementsprechend haben auch die „Standorte“ der Betriebsstätten des klägerischen Krankenhauses Eingang in den Krankenhausplan gefunden, wie die Darstellung der Versorgungsgebiete und Standortmarkierungen unter Berücksichtigung der Betriebsstätten der Klägerin (2.2. Seite 5 des Krankenhausplans) und auch die Darstellung des Bedarfs und der Planung der Versorgung psychisch und psychosomatisch erkrankter Erwachsener in den Versorgungsregionen, wonach die Pflichtversorgung in der Versorgungsregion B... durch das Klinikum (AdöR) in B... (Punkt 14 Seite 40), in der Versorgungsregion Südliche Weinstraße durch das Klinikum A... (Punkt 19 Seite 40) und in der Versorgungsregion Kusel durch die Klinik C... des Klinikums (Punkt 15 Seite 4) sichergestellt wird, zeigen. bb. Diese planerische Standortqualifizierung ist jedoch von der Frage der Erfüllung der Standortvoraussetzung eines Krankenhauses i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHJPauschV zu trennen. Bei dieser handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung im Sinne einer räumlichen Zuordnung des Versorgungsauftrags zu einem Krankenhaus, sondern um die rein materielle Frage, ob ein Krankenhaus mehrere zu fördernde Standorte besitzt. Hätte der Verordnungsgeber die Entscheidung über die inhaltliche Ausgestaltung des Kriteriums des Standortes der Planungsbehörde überlassen wollen, würde dies voraussetzen, dass ihr vom Verordnungsgeber die entsprechende Kompetenz eingeräumt worden wäre, den förderrechtlichen Standortbegriff auszugestalten und neue Begriffskategorien wie den der Betriebsstätte erstmals mit dem Feststellungsbescheid und Krankenhausstrukturblatt einzuführen und damit den Kreis der Förderberechtigten einzuengen. Eine solche Kompetenz lässt sich jedoch wie oben ausgeführt § 6 LKG und auch der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser nicht entnehmen. Dementsprechend ist es für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des § 2 KHJPauschV nicht entscheidend, ob die Niederlassung vom Beklagten als Betriebsstätte oder als Standort im Feststellungsbescheid bezeichnet worden ist. Damit ist der Begriff des Standortes nicht auf Krankenhäuser beschränkt, die im Feststellungsbescheid als Verbundkrankenhäuser bezeichnet wurden. Ob der Standortbegriff überhaupt im Krankenhausplan auf Verbundkrankenhäuser begrenzt werden sollte, obwohl der Krankenhausplan selbst unter 2.2.2 (Seite 6) auf den Standortbegriff nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG Bezug nimmt, bedarf daher keiner Entscheidung. c. Hiervon ausgehend erfüllen sämtliche Betriebsstätten des klägerischen Krankenhauses schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch offensichtlich den Standortbegriff des § 2 KHJPauschV. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, was dadurch bestätigt wird, dass – ohne dass damit strukturelle Änderungen verbunden gewesen wären – das Krankenhaus der Klägerin nunmehr als Verbundkrankenhaus mit drei Standorten in den Krankenhausplan aufgenommen werden soll. Dies entspricht im Übrigen auch der Standortdefinition des § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG, unabhängig davon, ob diese hier unmittelbar Anwendung findet. Denn die Betriebsstätten A..., C... und B... erbringen an einem räumlich eindeutig beschreibbaren Ort als unselbständige Teile des Klinikums unmittelbar medizinische vollstationäre Versorgung von Patienten in der Fachabteilung der Erwachsenenpsychiatrie. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 200.000,00 € festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Denn der Antrag der Klägerin hat offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, so dass die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Klägerin anzuheben ist (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Da das Widerspruchsverfahren betreffend die begehrte weitere Pauschalförderung von 100.000,00 € für das Jahr 2022 ruht und offensichtlich vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängt, war der Streitwert um 100.000,00 € zu erhöhen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Höhe der pauschalen Investitionsförderung für das Krankenhaus der Klägerin für das Jahr 2021. Die Klägerin ist Betreiberin des Klinikums, Klinik für Psychiatrie und Neurologie, mit Niederlassungen in A..., B... und C.... Mit Feststellungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie - MASGD - vom 12. Juli 2019 wurde das „Klinikum für Psychiatrie und Neurologie – AdöR in A... in Trägerschaft der KLINIKUMS für Psychiatrie und Neurologie AdöR“ mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in den Landeskrankenhausplan 2019-2025 aufgenommen. Ausweislich des Krankenhausstrukturblatts, das Bestandteil des Bescheides ist, ist das KLINIKUMS für Psychiatrie und Neurologie – AdöR, A... als Einzelkrankenhaus der Versorgungsstufe Fachkrankenhaus mit 544 Planbetten aufgenommen. Nachrichtlich ist des Weiteren vermerkt, dass von den 418 vollstationären Betten der Erwachsenenpsychiatrie 74 in C... und 97 in B... vorgehalten werden. Mit Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2020 wurde in der Begründung des Bescheides weitergehend aufgenommen, dass die in dem Strukturplan ausgewiesenen vollstationären Kapazitäten der Fachrichtung Psychiatrie die Betriebsstätten in B..., A... und C... umfassen und dementsprechend im Strukturblatt unter „Sonstige Bemerkungen“ vermerkt, dass Betriebsstätten mit vollstationären Betten in B..., A... und C... bestehen. Die Klägerin beantragte beim Beklagten sodann für das Jahr 2021 eine pauschale Förderung nach § 13 Landeskrankenhausgesetz – LKG –. Mit Bescheid vom 30. April 2021 bewilligte der Beklagte eine Förderung von insgesamt 1.866.356,00 €, in der ein Grundbetrag für die pauschale Förderung des Krankenhauses als Fachkrankenhaus mit 501 bis 800 Planbetten in Höhe von 240.000,00 € nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser – KHJPauschV – enthalten war. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie ein Fachkrankenhaus mit drei Standorten in verschiedenen Gemeinden betreibe und dafür ein erhöhter Grundbetrag von 340.000,00 € nach der genannten Vorschrift zu gewähren sei. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2022 mit der Begründung zurück, dass es sich beim klägerischen Krankenhaus um ein Krankenhaus mit drei Betriebsstätten, nicht aber drei Standorten handele. Krankenhausplanerisch seien Betriebsstätten nicht Standorten gleichzusetzen. Mehrere Standorte könnten nur Verbundkrankenhäuser haben. Die Klägerin betreibe aber ausweislich des Feststellungsbescheids des MASGD ein Einzelkrankenhaus. Ihren Anspruch auf einen erhöhten pauschalen Grundbetrag hat die Klägerin mit Klage beim Verwaltungsgericht weiterverfolgt und geltend gemacht, ihr Krankenhaus sei mit drei Betriebsstätten im Krankenhausplan aufgenommen worden, sodass auch drei Standorte vorlägen. Auch in § 2 Abs. 1 Satz 2 KHJPauschV werde zwischen Fachkrankenhäusern mit mehreren Standorten und Verbundkrankenhäusern unterschieden. Nach der bundeseinheitlichen Definition des Standortbegriffs gemäß der Vereinbarung nach § 2a KHG, den die Krankenhausplanung auch anwende, erfüllten ihre drei Niederlassungen jeweils diesen Standortbegriff. Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Soweit die Klägerin auf die bundeseinheitliche Definition des Standortbegriffs verweise, sei dieser Begriff für den Landesgesetzgeber nur eine Empfehlung und keine verbindliche Regelung. Insoweit könne der Landesgesetzgeber einen anderen Begriff verwenden. Man habe daher bei der Aufnahme des klägerischen Krankenhauses in den Krankenhausplan den Standortbegriff gerade nicht verwandt und dieses als Einzelfachkrankenhaus mit drei Betriebsstätten ausgewiesen. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Krankenhaus der Klägerin trotz der drei Niederlassungen in A..., B... und C... ein Krankenhaus mit einem Standort in einer Gemeinde darstelle. Dabei käme es allein darauf an, ob es als ein Krankenhaus mit mehreren Standorten im Krankenhausplan aufgenommen worden sei und nicht, ob es ein Krankenhaus mit mehreren Niederlassungen betreibe. Nach § 8 Abs. 1 KHG seien Krankenhäuser nur zu fördern, soweit und solange sie in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden seien. Das Krankenhaus der Klägerin sei aber mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 als Einzelkrankenhaus der Versorgungsstufe Fachkrankenhaus mit drei Betriebsstätten und nicht mit drei Standorten aufgenommen worden. Mit den jeweiligen Krankenhausstrukturblättern seien in den Krankenhausplan ausschließlich solche Krankenhäuser aufgenommen worden, die jeweils als eigener Standort auch mit einer dort eigens ausgewiesenen Versorgungsstufe als Teil eines Verbundkrankenhauses aufgenommen worden seien. Demgegenüber sei mit dem Krankenhausstrukturblatt der Standort des klägerischen Krankenhauses in A... als Einzelkrankenhaus erfasst, dem noch zwei weitere nicht gesondert mit Krankenhausstrukturblatt erfasste Betriebsstätten nachrichtlich zugeordnet worden seien. Insoweit habe die Krankenhausplanung tatsächlich zwischen Verbundkrankenhäusern mit mehreren Standorten und Einzelkrankenhäusern mit mehreren Betriebsstätten unterschieden. Auf § 2a KHG und die dort geregelte Definition des Standortsbegriffs könne man sich nicht mit Erfolg berufen. Zwar lasse sich § 2 Abs. 1 Satz 2 KHJPauschV nicht entnehmen, dass und inwieweit ein Fachkrankenhaus mit mehreren Niederlassungen zwingend ein Einzel- oder auch Verbundkrankenhaus mit mehreren Standorten i. S. d. Vorschrift sei. Die Entscheidung darüber bleibe vielmehr der Krankenhausplanung vorbehalten und sei im Landeskrankenhausplan dahingehend getroffen worden, dass ein hier als Einzelkrankenhaus mit mehreren Betriebsstätten aufgenommenes Krankenhaus im Gegensatz zu Verbundkrankenhäuser über keine weiteren Standorte verfüge. Weder dem Feststellungsbescheid noch dem Krankenhausplan selbst sei zu entnehmen, dass das klägerische Einzelkrankenhaus mit zwei weiteren Standorten in den Krankenhausplan aufgenommen worden sei. Vielmehr ließen die dem Landeskrankenhausplan anliegenden Krankenhausstrukturblätter eine durchgängig erfolgte planerische Differenzierung von Verbundkrankenhäusern mit Standorten und Einzelkrankenhäusern mit Betriebsstätten erkennen, über die sich das Gericht nicht hinwegsetzen dürfe. Dieses Verständnis stehe mit dem Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 4 KHJPauschV in Einklang, der darin liege, die Förderung eines Krankenhauses mit mehreren Standorten mit pauschalen Zuschlägen zu deckeln. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, der Krankenhausplan greife selbst auf den Standortbegriff des § 2a KHG zurück (siehe Punkt Nr. 2.2.2). In Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Betriebsstätte“ statt „Standort“ habe man sich vermutlich am Begriff der Betriebsstätte der KHJPauschV a.F. vom 29. April 1996 orientiert, die in § 2 Abs. 2 Satz 2 noch von "Betriebsstätte" gesprochen habe. Eine neue planerische Kategorie habe damit nicht geschaffen werden sollen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht die Aufgabe der Krankenhausplanung auch den Krankenhäusern den Status „Standort“ zuzuweisen, sondern lediglich zu regeln, wo die Krankenhausversorgung nach Maßgabe des Bedarfs stattfinde. Das ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 LKG als Aufgabe der Krankenhausplanung. Weitergehend führt sie an, dass auch die Einrichtungen in B..., A... und C... im Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz eindeutig als Standorte ausgewiesen seien (vgl. 2.2.2 des Krankenhausplans). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. Dezember 2022 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. März 2022 zu verpflichten, ihr zusätzlich einen Grundbetrag der Förderung für das Jahr 2021 von weiteren 100.000,00 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Aus der Anwendung des Standortbegriffes im Landeskrankenhausplan folge nicht, dass neben diesem Begriff keine anderen Begriffe wie hier der Betriebsstätte in der Planung verwendet werden könnten oder der Standortbegriff nicht auf Verbundkrankenhäuser beschränkt werde. Soweit auf die Änderung der Landesverordnung rekurriert werde, sei diese dahingehend erfolgt, dass zwischen Einzelkrankenhäusern mit Betriebsstätten und Verbundkrankenhäusern mit Standorten unterschieden werden könne. Die Abbildung der Versorgungsgebiete nebst Standortmarkierungen diene lediglich der örtlichen Übersicht der Einrichtungen und habe nichts mit der krankenhausplanerischen Begriffsdefinition des Standortes gemein. Für das Jahr 2023 ist der Klägerin antragsgemäß eine Pauschalförderung für ein Krankenhaus mit drei Standorten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHJPauschV bewilligt worden. Eine Änderung des Feststellungsbescheides ist bisher nicht ergangen. Geplant ist seitens des MASGD, das Klinikum ab dem 1. Januar 2023 als Verbundkrankenhaus der Schwerpunktversorgung mit drei Standorten neu einzustufen. Der Entwurf eines geänderten Feststellungsbescheides ist der Klägerin am 1. Dezember 2023 zur Anhörung übermittelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.