Urteil
7 A 10437/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:1006.7A10437.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Es ist weder ersichtlich, dass mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetzgeber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zur Anlage privater Bestattungsplätze nach § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 BestG (juris: BestattG RP) zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Urteil vom 18. April 2012 7 A 10005/12.OVG , AS 41, 85 = juris).(Rn.26)
2. Legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG (juris: BestattG RP) können Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen sowie (u.a.) besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. erneut dessen Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. März 2022 die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist weder ersichtlich, dass mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetzgeber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zur Anlage privater Bestattungsplätze nach § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 BestG (juris: BestattG RP) zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Urteil vom 18. April 2012 7 A 10005/12.OVG , AS 41, 85 = juris).(Rn.26) 2. Legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG (juris: BestattG RP) können Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen sowie (u.a.) besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. erneut dessen Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.).(Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. März 2022 die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnengrabstätten in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedarf nach § 1 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes – BestG – einer schriftlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 BestG können private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Es kann dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers wie vom Verwaltungsgericht angenommen aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Werte- und Bewusstseinswandels im Umgang mit dem Tod keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BestG (mehr) entgegenstehen, oder ob mit der Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der unmittelbar an der A.-Straße gelegenen, offensichtlich öffentlich zugänglichen Kapelle Beunruhigungen oder gar psychische Belastungen der Bevölkerung hervorgerufen werden könnten. Jedenfalls kann vorliegend kein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle anerkannt werden. Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass diesem Tatbestandsmerkmal keine gesonderte Bedeutung mehr zukommen soll, wenn eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Der dieser Überlegung zugrundeliegende Gedanke, der sich maßgeblich an die Rechtsprechung und die wohl überwiegend vorherrschende Auffassung in der Kommentarliteratur zu § 35 Abs. 2 BauGB anlehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30/62 –, BVerwGE 18, 247 = juris, Rn. 8 ff.; ferner: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 145. EL Februar 2022, § 35 Rn. 73), ist auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Vielmehr steht dem schon die grundsätzlich unterschiedliche Struktur beider Normen – § 35 Abs. 2 BauGB einerseits und § 4 Abs. 1 BestG andererseits – entgegen. Während im Baugesetzbuch für sonstige Vorhaben im Außenbereich auf Tatbestandsseite neben der Erschließungssicherung lediglich gefordert wird, dass durch deren Ausführung oder Nutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden, und sich die vom Verwaltungsgericht übernommene Betrachtungsweise zu § 35 Abs. 2 BauGB allein mit der Frage nach einem verbleibenden Ermessensspielraum der Verwaltung bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen befasst, hat der Landesgesetzgeber für das Bestattungsgesetz mit der unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG – damit sogar in einer separaten Nummer – aufgenommenen Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse ausdrücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliegt die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. April 2012 – 7 A 10005/12.OVG –, AS 41, 85 = juris, Rn. 15) mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen und es besteht kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zu lösen. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Betroffene – ohne eine darüber hinausgehende Ermessensentscheidung der Behörde – notwendigerweise einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis haben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 1 BvR 317/74 –, BVerfGE 50, 256 = juris, Rn. 27). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BestG, die die Anlage von privaten Bestattungsplätzen für Erd- und Feuerbestattungen auf privaten Bestattungsplätzen in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BestG für nicht zulässig erklärt und nur in besonderen Fällen die Zulassung von Ausnahmen gestattet, berührt nicht die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 1 BvR 317/74 –, BVerfGE 50, 256 = juris, Rn. 23). Auch im Übrigen verstößt diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht, sondern ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 – VII C 36/72 –, BVerwGE 45, 224 = juris, Rn. 16 ff.; Urteil des Senats vom 18. April 2012 – 7 A 10005/12.OVG –, AS 41, 85 = juris, Rn. 16 ff.). Der legitime Gesetzeszweck, Bestattungen außerhalb von Friedhöfen jedenfalls für den Regelfall zu verhindern, kann nur durch das grundsätzliche Verbot erfüllt werden, um den anerkannten öffentlichen Interessen, die mit dem Friedhofs- und Beisetzungszwang verfolgt werden, Rechnung zu tragen (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Auflage 2022, Kapitel 19 Rn. 4). Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall ist keine großzügige Handhabung geboten, um nicht einem Zustand Vorschub zu leisten, der zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führte (vgl. hierzu auch die vom Beklagten angeführte Antwort des für das Bestattungswesen zuständigen Ministeriums vom 9. September 2020 im Rahmen einer Kleinen Anfrage, mit der [u.a.] eine Änderung des im Bestattungsgesetz normierten Friedhofszwangs für Urnen für die kommenden Jahre ausdrücklich abgelehnt wurde, LT-Drucks. 17/12979). Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe (§ 1 Abs. 2 BestG) und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit lassen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspricht (Urteil des Senats vom 18. April 2012 – 7 A 10005/12.OVG –, AS 41, 85 = juris, Rn. 15). Nichts anderes gilt selbst bei relativ großzügigen Grundstücksverhältnissen und einer gleichsam bevorzugten Lage des Grundstücks (Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 28). Hieran ist festzuhalten. Bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das ergibt sich aus der Besonderheit der zu regelnden Materie, die einen starken sozialen Bezug hat und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berührt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 1 BvR 317/74 –, BVerfGE 50, 256 = juris, Rn. 26). Es ist weder ersichtlich, dass mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetzgeber damit zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraussetzungen, also der Genehmigungserteilung zwecks Aufrechterhaltung des im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Regel-/Ausnahmeverhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte. Wenngleich in einzelnen Bundesländern wie etwa Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Aschenresten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden ist – in Nordrhein-Westfalen schon durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) und in Bremen seit Januar 2015 (vgl. § 4 Abs. 1a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen bzw. § 15 Abs. 6 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie die Übersicht zur dortigen Rechtslage bei Gaedke, a.a.O., Rn. 7) –, erachtet es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden, abgesehen davon, dass selbst in Nordrhein-Westfalen und Bremen einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben wird (vgl. hierzu erneut das Urteil des Senats vom 18. April 2012, a.a.O., Rn. 27 zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 21/15 –, juris, Rn. 35 unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 1a bzw. b des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen). Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass es vornehmlich Aufgabe des rheinland-pfälzischen Landesgesetzgebers wäre, eine Änderung dieser Situation für das im vorliegenden Fall anzuwendende Bestattungsgesetz herbeizuführen (so im Ergebnis auch: Gaedeke, a.a.O., Rn. 4). Damit bleibt es dabei, dass legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen können. Weiter können Gründe, die der Totenruhe vorgehen, für eine Ausnahme sprechen. Darunter fallen besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar ist, oder wenn es sich um eine Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten handelt, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden soll (vgl. Stollenwerk, in: PdK RP, Bestattungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: September 2016, K-13, § 4 BestG Ziffer 2 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 29. Dezember 2011, mit der anlässlich einer Legislativeingabe kein Anlass gesehen wurde, dem Landesgesetzgeber eine Änderung des Bestattungsgesetzes vorzuschlagen; ferner Gaedke, a.a.O., Rn. 5, wonach ein „besonderer Fall“ etwa wegen der verfassungsmäßigen Grundsätze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, wegen des Gleichheitssatzes oder der Grundrechte aus Art. 4 GG anzunehmen sein soll). Nicht ausreichend ist somit, dass – wie indes vom Verwaltungsgericht vertreten – besondere Umstände im Einzelfall das Festhalten am Friedhofszwang als lediglich „unnötig“ erscheinen lassen. Ausgehend hiervon genügen die vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BestG; dass er sich in seiner Situation, insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe des örtlichen Friedhofs und einer dort vorhandenen Familiengrabstätte, nicht auf ein berechtigtes Bedürfnis nach der ersten Alternative dieser Vorschrift berufen kann, wird selbst von ihm anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht festgestellt, dass die persönliche Verbundenheit des Klägers zu der auf seinem Grundstück gelegenen und seit mehreren Jahrzehnten in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle – hier aufgrund der seinerzeitigen Errichtung durch seinen Patenonkel – kein berechtigtes Interesse begründen kann, da ein gleichgelagerter Wunsch aufgrund einer besonderen persönlichen bzw. familiären Verbundenheit bei jedem anderen Grundstückseigentümer ebenso vorliegen könnte. Auch das im erstinstanzlichen Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, vermag keinen besonderen Einzelfall darzustellen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2012 – 7 A 10005/12.OVG –, a.a.O., Rn. 29). Die weiteren vom Kläger angeführten Umstände bieten gleichfalls keine hinreichenden Anknüpfungspunkte zur Annahme eines Härtefalls oder atypischer Gegebenheiten, bei denen sich die Befolgung des Friedhofszwangs für den Kläger als unzumutbar erweisen könnte. Vielmehr reduzieren sich auch diese im Ergebnis bei genauer Betrachtung auf dessen rein privaten Wunsch, aufgrund einer besonderen persönlichen und familiären Verbundenheit zu einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, was dem Grunde nach bei jedem anderen Grundstückseigentümer gleichermaßen vorstellbar sein könnte. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat, der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne, ist dem an dieser Stelle keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Vielmehr ist dieser Umstand in erster Linie bei der gesondert zu beantwortenden Frage bedeutsam, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BestG beeinträchtigt werden könnten. Gleiches gilt, soweit der Kläger bzw. wohl auch das Verwaltungsgericht darauf verweisen, infolge der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzrecht sei der Bestand dieses Bestattungsplatzes für die Zukunft gesichert. Ohne die Gewähr dafür, dass jedenfalls die Mindestruhezeit von 15 Jahren nach § 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – BestattGDV – eingehalten wird, dürfte eine Genehmigungserteilung gleichfalls schon an entgegenstehenden öffentlichen Interessen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BestG scheitern (vgl. hierzu auch § 15 Abs. 6 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Bestattungsgesetzes, welches bei privaten Bestattungsplätzen gar eine dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit des Bestattungsortes fordert). Dass der Kläger die Kapelle vor mehreren Jahren zusammen mit seiner Ehefrau auf eigene Kosten renoviert hat – wohl ohne dies schon damals in Verbindung mit einer späteren Bestattung gebracht zu haben – rechtfertigt ebenso wenig wie die Tatsache, dass diese in der Vergangenheit im Rahmen der dörflichen Kirmesprozession als sog. Stationskapelle diente und hierfür regelmäßig von der Ehefrau des Klägers besonders hergerichtet wurde, eine abweichende Entscheidung. Aufwendungen zum Erhalt des eigenen Eigentums sind regelmäßig auch bei anderen Personen festzustellen, die über Immobilien verfügen, so dass eine gleichgelagerte Situation erneut von einer Vielzahl von Personen geltend gemacht werden könnte. Die hervorgehobene Funktion der Kapelle im dörflichen Leben könnte sogar eher dafür sprechen, dass vor allem den Einwohnern der Gemeinde mit der Zulassung eines privaten Bestattungsplatzes an dieser Stelle eine über das gewöhnliche Maß hinausreichende Auseinandersetzung mit dem Tod aufgedrängt würde und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BestG beeinträchtigt würden. Besondere atypische Gegebenheiten im vorgenannten Sinne oder ein Härtefall zur Begründung eines berechtigten Interesses lassen sich hieraus jedenfalls erneut nicht ableiten. Schließlich gebietet eine Gesamtbetrachtung all dieser von den Klägern individuell angeführten Umstände nicht die Annahme eines berechtigten Interesses. Vielmehr ließe sich auch dann das gesetzliche Regel- und Ausnahmeverhältnis mit in der alltäglichen Rechtsanwendung handhabbaren Differenzierungskriterien nicht mehr weiter aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt eine Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in einer in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle. Am 1. Februar 2021 teilte er dem Beklagten mit, dass er und seine Ehefrau nach ihrem Tod in der ihnen gehörenden Hofkapelle, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihres Wohnhauses befindet, im Rahmen einer Urnenbestattung beigesetzt werden möchten. Dies begründete er in der Folge – mit Schreiben vom 1. März 2021 – zunächst damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zudem laufe das Nutzungsrecht an der dort vorhandenen eigenen Grabstelle im Jahre 2030 aus. Zu der unter Denkmalschutz stehenden (im Jahre 1912 errichteten) Hofkapelle bestehe ein besonderer persönlicher Bezug, weil der Patenonkel des Klägers diese erbaut habe. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 8. März 2021 führte der Kläger aus, seine Ehefrau und er lehnten eine Bestattung in der Grabstelle auf dem kommunalen Friedhof ab, da sich die Zeiten geändert hätten und sie über eine eigene Hofkapelle verfügten. Während sie die vorhandene (öffentliche) Grabstelle ohnehin nach 10 Jahren aufheben lassen müssten, dürfe die Kapelle aufgrund entgegenstehender denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht abgerissen werden. Zudem sei diese vor einigen Jahren mit eigenen Mitteln renoviert worden und befinde sich daher in einem sehr guten Zustand. Mit Bescheid vom 20. April 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, Erd- und Feuerbestattungen seien außerhalb von gemeindlichen oder kirchlichen Friedhöfen regelmäßig verboten und lediglich für ganz besonders gelagerte Einzelfälle könne ausnahmsweise die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden. Hierfür sei ein besonderes, qualifiziertes Bedürfnis bzw. Interesse erforderlich. Eine Genehmigungserteilung komme danach nur bei einem Härtefall oder besonderen atypischen Gegebenheiten in Betracht, bei denen die Befolgung des Friedhofzwangs unzumutbar wäre. Hintergrund dieser Regelung sei eine in der Gesellschaft verbreitete Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Außerdem könne die Totenruhe am besten auf Flächen sichergestellt werden, die diesem Zweck gewidmet seien und unter dem Schutz der Allgemeinheit stünden. Besondere atypische Gegebenheiten lägen hier jedoch nicht vor. Der Wunsch, auf der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, zu der man einen besonderen Bezug habe, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Die vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Grabpflege beträfen viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalls führen. Zudem könne derartigen Schwierigkeiten durch ein mit einer Abdeckplatte versehenes Urnengrab oder ein Rasengrab Rechnung getragen werden. Mit Blick auf die kurze Entfernung des Gemeindefriedhofs von der Hofkapelle werde die Grabpflege nicht unzumutbar erschwert, indem man am Friedhofszwang festhalte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, der ergänzend damit begründet worden war, im Rahmen der geplanten Bestattung in der Kapelle müsse lediglich eine Bodenplatte bzw. -fliese zur Beisetzung der Urnen angehoben werden, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2021 zurück. Zusätzlich zu den Ausführungen im Ablehnungsbescheid führte er an, dass bei der Anerkennung einer Ausnahme keine großzügige Handhabung im Einzelfall angemessen sei, da sich ansonsten der Ausnahmecharakter der im Bestattungsgesetz als Ausnahmevorschrift vorgesehenen Vorschrift nicht aufrechterhalten ließe. Dadurch, dass die Kapelle direkt an einer öffentlichen Straße liege, laufe eine Bestattung in dieser Kapelle dem vom Gesetzgeber gewollten Schutz der Bevölkerung vor Beunruhigung zuwider. Mit seiner Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht, es gebe bereits seit vielen Jahren nicht nur in beinahe sämtlichen Staaten der Europäischen Union, sondern auch in einzelnen Bundesländern Bestrebungen und tatsächliche Lockerungen des Friedhofszwangs. So sehe insbesondere das Bestattungsgesetz der Freien Hansestadt Bremen vor, dass die Asche des Verstorbenen auf Privatgrundstücken und festgelegten öffentlichen Flächen des Landes verstreut werden dürfe. Indem man ihm die Gestattung zur Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes verwehre, greife der Staat unzulässigerweise – unter Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und des in Art. 8 Abs. 1 EMRK niedergelegten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – in das private Verhältnis zwischen Hinterbliebenen und Verstorbenen ein. Selbst in Rheinland-Pfalz seien mittlerweile andere Bestattungsformen bzw. -plätze wie etwa Friedwälder anerkannt. Dies belege, dass hier im Rahmen des gesellschaftlichen Wandels eine Abweichung vom generellen Friedhofszwang erfolge. Da nur zwei Bodenfliesen entfernt werden sollten, sei zudem sichergestellt, dass dem vom Beklagten vorgetragenen Pietätsempfinden eines vermeintlich ganz überwiegenden Teils der Bevölkerung Rechnung getragen werde. Das Beharren auf den Friedhofszwang sei ohnehin nicht mehr zeitgemäß, da die gesellschaftlichen Anschauungen aufgrund der heutigen Entwicklungen einem grundlegenden Wandel unterlägen. Der Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat ergänzend hierzu darauf verwiesen, dass die Entscheidung über eine Änderung des Bestattungsrechts aufgrund eines etwaigen Anschauungswandels in der Gesellschaft allein dem Gesetzgeber obliege. Mit Urteil vom 29. März 2022 hat das Verwaltungsgericht Trier der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2021 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. Februar 2021 eine Genehmigung zur Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der Hofkapelle auf dem Grundstück des Klägers zu erteilen. Die vom Kläger begehrte Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen beeinträchtige keine öffentlichen Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG –. Personen, die an der Hofkapelle vorbeigingen, werde keine ständige Auseinandersetzung mit dem Tod zugemutet, die zu einer Beunruhigung oder gar psychischen Belastung der Gesellschaft führen könne. Aufgrund des in der Gesellschaft festzustellenden Werte- und Bewusstseinswandels im Umgang mit dem Tod komme diesem Gesichtspunkt inzwischen ein weniger ausschlaggebendes Gewicht zu als etwa noch im Jahre 2012, als das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz hierzu zuletzt Stellung bezogen habe. Es sei auch weder eine Beeinträchtigung der Totenruhe zu erwarten oder eine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit noch könne dem Antrag entgegengehalten werden, dass durch die Errichtung dieser einen privaten Grabstelle für zwei Urnenbestattungen ein kostendeckender Betrieb des kommunalen Friedhofs gefährdet werden könne. Zwar besitze der Kläger unstreitig kein berechtigtes Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BestG an der Herstellung eines privaten Bestattungsplatzes. Allerdings bestehe ein besonderes Interesse des Klägers an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BestG. Mit Blick auf den vom rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber gewollten sog. Friedhofszwang könne ein solches Interesse nur angenommen werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall das Festhalten am Friedhofszwang als unnötig oder als unzumutbare Härte erscheinen ließen. Zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses dürfe es hierbei nicht kommen. Im Fall des Klägers und seiner Ehefrau sei indes ein Festhalten am Friedhofszwang unnötig. Denn dieser verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung – wie von ihm geplant – in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne. Zudem ergebe sich die fehlende Notwendigkeit eines Festhaltens am Friedhofszwang daraus, dass der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes wie bereits zuvor festgestellt keine öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstünden. Die Rechtsprechung habe in anderen Rechtsgebieten (so etwa zu § 35 Abs. 2 BauGB) bereits geklärt, dass in der Regel kein Raum für eine ablehnende Entscheidung bestehe, wenn eine Erlaubnis nur vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange erteilt werden könne, sich eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange jedoch – wie vorliegend – nicht feststellen lasse. Eine andere Betrachtungsweise führe zu einem im Ergebnis nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das hier betroffene Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten. Dieses Ergebnis führe schließlich nicht zu einer Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses in Bezug auf die Zulassung privater Bestattungsplätze. Wenngleich im Kreisgebiet des Beklagten und auch sonst im ländlichen Raum weitere Hofkapellen existierten, die sich potentiell für die Anlegung privater Bestattungsplätze eignen könnten, sei für die Annahme eines Einzelfalls nicht erforderlich, dass kein einziger weiterer, vergleichbarer Fall denkbar sei. Außerdem gehe die Kammer nicht davon aus, dass der vom Kläger geplanten Beisetzung in einer Hofkapelle eine derartige Vorbildwirkung zukommen werde, dass der Ausnahmecharakter einer Genehmigung insgesamt in Frage gestellt werde. Vielmehr handele es sich vorliegend auch deshalb um einen Einzelfall, weil die Überprüfung aller in Betracht kommenden öffentlichen Belange ausnahmsweise ergeben habe, dass diese nicht beeinträchtigt seien, was in anderen Fällen keineswegs stets anzunehmen sei. Insbesondere sei eine bewusste Umgehung des Friedhofszwangs durch die Neuerrichtung besonderer Orte für eine private Bestattung deshalb nicht zu befürchten, weil derartigen Orten regelmäßig eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzrecht fehle. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, dass schon kein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestG bestehe, da hierfür nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers besondere Härtefälle vorliegen müssten. Allein der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu seinem Grundstück oder zur Natur verspüre, vermöge ebenso wenig wie der Wunsch, aus persönlicher Überzeugung heraus auf dem eigenen Grund und Boden beigesetzt zu werden, einen entsprechenden Härtefall zu begründen. Auch das Vorhandensein einer Hofkapelle im eigenem Eigentum oder Besitz rechtfertige keine Ausnahme vom Friedhofzwang. Die Errichtung neuer Hofkapellen im Kreisgebiet bzw. in der Eifel sei kein seltener oder ausgeschlossener Fall. Warum eine Bestattung entsprechend der Bewertung des Verwaltungsgerichts nur in solchen Kapellen zulässig sein sollte, die unter Denkmalschutz stehen, erschließe sich nicht. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall aufgrund gewandelter Vorstellungen eine großzügigere Handhabung gefordert sei. Ließe man in Fällen der vorliegenden Art – bei rein privatem Wunsch des Betroffenen selbst angesichts relativ großzügiger Grundstücksverhältnisse oder bei bereits vorhandenen, zur Bestattung im Übrigen besonders geeigneten Plätzen wie einer Kapelle – Ausnahmen zu, werde sich der Ausnahmecharakter einer Genehmigung nicht weiter aufrechterhalten lassen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Beunruhigung der Bevölkerung, der vorgebeugt werden solle, nicht allein von Kriterien der Sichtbarkeit und Auffälligkeit entsprechender privater Anlagen abhängig gemacht habe. Insoweit bestehe auch ein Zusammenhang zu der weiteren Tatbestandsvoraussetzung und der hierbei zu beantwortenden Frage, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter vorliege. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zudem eine solche Beeinträchtigung vorliegend anzunehmen. Woraus sich die verwaltungsgerichtliche Erkenntnis einer Änderung des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise mit der Folge ergeben solle, dass die Wertungen des Bestattungsgesetzes nicht mehr gelten sollten bzw. eine Auslegung entgegen der Regelungssystematik zuzulassen sei, lege das Verwaltungsgericht nicht dar. Ohne grundlegende Nachweise hierfür sei es indes Sache des Gesetzgebers, die Regelungssystematik zu ändern. Hierzu habe aber die Landesregierung zuletzt am 9. September 2020 im Rahmen einer kleinen Anfrage zur Drucksache 17/12779 geantwortet, dass am Friedhofszwang festzuhalten sei. Selbst bei Anwendung des vom Verwaltungsgericht neu aufgestellten Maßstabs sei vorliegend eine Beeinträchtigung zu erkennen, da der private Bestattungsplatz in einer Kapelle eingerichtet werden solle, die unmittelbar an einer öffentlichen Straße liege und offensichtlich zugänglich sei, womit der Bevölkerung die Auseinandersetzung auch ohne besondere Hinweistafel oder Grabinschrift aufgedrängt werde. In einem kleinen Ort wie hier werde überwiegend bekannt sein, dass dort ein Bestattungsplatz eingerichtet worden sei. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. März 2022 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.