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Urteil

7 A 11868/16

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2017:0608.7A11868.16.00
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Leitsätze
1. Eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.(Rn.21) 2. Es genügt jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann.(Rn.21) 3. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an.(Rn.21) 4. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt, wobei nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, juris).(Rn.21) 5. Wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten liegen vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist.(Rn.21) 6. Sie sind etwa dann gegeben, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert, mithin wesentliche Unterschiede bei dem angestrebten Erziehungsziel bestehen (unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG; hier bei dem Kläger bejaht für den Besuch einer Schule der Ordensgemeinschaft der Jesuiten).(Rn.21) 7. Soweit der außerschulische Bereich zwar bei der Beurteilung einer besonderen konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte außer Betracht bleiben muss, lassen sich aus dem außerschulischen Engagement des Klägers dennoch Rückschlüsse darauf ziehen, welchen Stellenwert Religion und konfessionelle Erziehung für ihn haben, inwieweit er also die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte aus diesen und nicht aus anderen Gründen besucht hat.(Rn.27) 8. Zur Berücksichtigung einer stipendienfinanzierten Internatsunterbringung als auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen des Auszubildenden.(Rn.29)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2014 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu leisten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.(Rn.21) 2. Es genügt jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann.(Rn.21) 3. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an.(Rn.21) 4. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt, wobei nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, juris).(Rn.21) 5. Wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten liegen vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist.(Rn.21) 6. Sie sind etwa dann gegeben, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert, mithin wesentliche Unterschiede bei dem angestrebten Erziehungsziel bestehen (unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG; hier bei dem Kläger bejaht für den Besuch einer Schule der Ordensgemeinschaft der Jesuiten).(Rn.21) 7. Soweit der außerschulische Bereich zwar bei der Beurteilung einer besonderen konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte außer Betracht bleiben muss, lassen sich aus dem außerschulischen Engagement des Klägers dennoch Rückschlüsse darauf ziehen, welchen Stellenwert Religion und konfessionelle Erziehung für ihn haben, inwieweit er also die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte aus diesen und nicht aus anderen Gründen besucht hat.(Rn.27) 8. Zur Berücksichtigung einer stipendienfinanzierten Internatsunterbringung als auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen des Auszubildenden.(Rn.29) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2014 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu leisten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das gemäß § 125 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegende Klagebegehren richtet sich, wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, allein auf den monatlichen Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in der im beantragten Bewilligungszeitraum gültigen Fassung. Die Kosten für die Internatsunterbringung seien durch ein Stipendium des Aloisiuskollegs übernommen worden. Mithin umfasst das Klagebegehren insbesondere nicht die Übernahme der Internatskosten als Zusatzleistungen in Härtefällen gemäß §14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – HärteV –. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch an keiner Stelle zu den Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß §14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV vorgetragen. Allein der Umstand, dass er in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung die Kosten der Internatsunterbringung angegeben hat und dass der im erstinstanzlichen Verfahren formulierte Antrag darauf gerichtet war, ihm Ausbildungsförderung für den „Besuch des Internats des Aloisiuskollegs“ zu gewähren, begründet nichts Gegenteiliges. Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG einen Anspruch aus Ausbildungsförderung. Das einen dahingehenden Anspruch ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2014 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu leisten. Zwischen den Beteiligten steht vorliegend allein in Streit, ob der Kläger auf das von der Wohnung seiner Eltern aus – unstreitig – in angemessener Zeit erreichbare (vgl. dazu Nr. 2.1a.3 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV –) Rhein-Gymnasium in Sinzig oder das Are-Gymnasium in Bad Neuenahr-Ahrweiler verwiesen werden kann. Dies ist nach Durchführung der Berufungsverhandlung zu verneinen, da es sich bei den genannten Schulen nicht um der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende und dem Kläger zumutbare Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG handelt. Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es jedoch nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 3.88 –, juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. September 1996 – 5 B 177.95 –, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.). Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 3.88 –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2016 – 12 A 1739/14 –, juris, Rn. 23). Wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten sind etwa dann gegeben, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert, mithin wesentliche Unterschiede bei dem angestrebten Erziehungsziel bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – V C 49.77 –, juris, Rn. 19 = BVerwGE 57, 198; Urteil vom 31. März 1980 – 5 C 41.78 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 9.85 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 81, 81). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 9.85 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 81, 81; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 – 12 A 1276/12 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Rhein-Gymnasium in Sinzig und dem Are-Gymnasium in Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht um der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende und dem Kläger zumutbare Ausbildungsstätten. Das vom Kläger besuchte Aloisiuskolleg weist im Gegensatz zu den vorgenannten weiterführende Schule, auf der der Kläger zwar die allgemeine Hochschulreife in vergleichbarer Weise wie auf dem Aloisiuskolleg erwerben konnte, eine konfessionelle Ausrichtung auf, an der sich der Kläger orientiert und die für ihn ein maßgebliches Erziehungsziel begründet. Die konfessionelle Ausrichtung der (Schul-)Ausbildung am Aloisiuskolleg – und nicht allein des außerschulischen Angebots der Schule und des Internats – steht für den Senat außer Frage. Das Aloisiuskolleg in Bonn-Bad Godesberg steht in Trägerschaft der Ordensgemeinschaft der Jesuiten. Dies begründet für sich zwar noch keine konfessionelle Ausrichtung der Ausbildungsstätte, ist jedoch Grundlage hierfür und fügt sich in die in der Ausbildung selbst zum Ausdruck kommende konfessionelle Prägung ein. Zunächst ergibt sich aus den von der Schule selbst beschriebenen „Grundsätze[n] schulischer Bildung und Erziehung am Aloisiuskolleg“ und den selbst benannten „Erziehungszielen“ (vgl. jeweils unter http://www.aloisiuskolleg.de/), dass der schulischen Ausbildung am Aloisiuskolleg die „jesuitische Pädagogik“ bzw. „ignatianische Pädagogik“ zugrunde liegt, mithin die besondere, konfessionell geprägte Methode der „Geistlichen Übungen“ Eingang in den Schulunterricht und die Beziehung von Schülern und Lehrern nimmt. Hierzu hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Unterrichtsgestaltung als religiös geprägt empfunden habe. Für eine religiöse Prägung der Ausbildung sprechen des Weiteren der wöchentliche, verpflichtende Schulgottesdienst sowie das tägliche, ebenfalls verpflichtende Morgengebet zu Beginn der ersten Schulstunde. Der Senat hat keinen Anlass, die dahingehenden Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Auch der Leiter des Internats, Dr. H., hatte – allerdings noch ohne dies weiter zu konkretisieren – in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2015 auf den entsprechend der christlichen und jesuitischen Ausrichtung des Kollegs hohen Stellenwert der sozialen und religiösen Erziehung im Schulalltag hingewiesen. Der Kläger hat seine Ausbildung auch an der konfessionellen Prägung der Ausbildungsstätte orientiert. Die besonderen religiösen Erziehungsziele waren zunächst für die Eltern des Klägers bei der Wahl der Schule beim Übergang zur weiterführenden Schule und – sich daraus entwickelnd – später für den Kläger selbst von besonderer Bedeutung. Seine dahingehende Überzeugung stützt der Senat auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie den dabei gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers. Der Senat hat insoweit weder einen Grund noch Anhaltspunkte dafür, an der Authentizität des Klägers oder dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu zweifeln. Insbesondere der Umstand, dass die Bedeutung der religiösen Ausrichtung erst im Widerspruchsverfahren vorgebracht und sodann vertieft wurde, nachdem zuvor andere Gründe für eine Unzumutbarkeit des Schuldwechsels geltend gemacht worden waren, steht der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Der familiäre Hintergrund des Klägers, zu dem neben ihm seine ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angehörte Mutter Angaben gemacht hat, und der Lebenslauf des Klägers tragen und bestätigen das Vorbringen, dass für die Eltern des Klägers und später auch für den Kläger selbst die konfessionelle Prägung ein wesentlicher Punkt bei der Auswahl des Aloisiuskollegs gewesen sei. Neben dem Vater des Klägers, der selbst das Aloisiuskolleg besucht hat, besuchte auch die ältere Schwester des Klägers die seinerzeitige „Schwesterschule“ des Aloisiuskollegs, als dieses noch eine „Jungenschule“ gewesen ist. Der Kläger besuchte vor seiner Einschulung einen katholischen Kindergarten, absolviert derzeit nach seinem Abitur am Aloisiuskolleg dort ein Freiwilliges Soziales Jahr und beabsichtigt im Anschluss daran, an der Katholischen Hochschule in Köln das Fach „Soziale Arbeit“ zu studieren. Zu seinen Berufswünschen hat der Kläger angegeben, er könne sich vorstellen, später im Internat des Aloisiuskollegs oder des anderen in Deutschland ansässigen Jesuitenkollegs zu arbeiten. Mithin ergeben die Angaben und der bisherige Lebensweg des Klägers ein stimmiges Gesamtbild, wenn er darauf verweist, dass die religiöse Ausrichtung der Ausbildungsstätte für ihn von besonderer Bedeutung gewesen sei. Soweit der außerschulische Bereich – wie der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben – zwar bei der Beurteilung einer besonderen konfessionellen Ausrichtung der Ausbildungsstätte außer Betracht bleiben muss, lassen sich aus dem außerschulischen Engagement des Klägers dennoch Rückschlüsse darauf ziehen, welchen Stellenwert Religion und konfessionelle Erziehung für ihn haben, inwieweit er also die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte aus diesen und nicht aus anderen Gründen besucht hat. Vorliegend bestätigen auch die außerschulischen Aktivitäten des Klägers, dass für ihn die im Aloisiuskolleg vermittelten, konfessionell geprägten Werte und Erziehungsziele wichtig sind. Der im Berufungsverfahren beklagtenseits erhobene Einwand, mit dem Franziskus Gymnasium Nonnenwerth stehe eine weitere konfessionell geprägte Ausbildungsstätte zur Verfügung, steht der Förderfähigkeit des Besuchs des Aloisiuskollegs gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht entgegen, da das Franziskus Gymnasium Nonnenwerth vom Wohnort der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichbar ist. Die reine Fahrzeit für die einfache Strecke mit dem Bus von der in etwa 400 m entfernt gelegen Bushaltestelle „O. F.-Straße“ bis zur Haltestelle „Rolandseck Fähre Nonnenwerth“ beträgt zwar nur 42 Minuten. Rechnet man allerdings den Fußweg, die – zugegebenermaßen kurze – Überfahrt mit der Fähre sowie die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht ein, gelangt man für das Gymnasium Nonnenwerth auf einen Zeitaufwand jenseits der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausbildungsförderungsgesetz vorgesehenen Angemessenheit (vgl. Nr. 2.1a.3 BAföGVwV). Nach alledem ist die für den Zeitraum ab Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015 beantragte Ausbildungsförderung für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg dem Grunde nach förderungsfähig. Der konkrete Förderbetrag bestimmt sich unter Berücksichtigung etwaig anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens ausgehend von dem Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der im beantragten Bewilligungszeitraum gültigen Fassung. Soweit der Kläger ein „Stipendium“ erhalten hat, mit dem die Kosten des Internats gedeckt wurden, wird bei der Berechnung des konkreten Förderbetrags zu berücksichtigen sein, dass der Kläger dadurch Einnahmen (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) hat, die einen Teil des in § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG enthaltenen Bedarfs – nämlich den Lebensunterhalt für Unterkunft und Verpflegung – abdecken. Gleichzeitig wird jedoch nicht der gesamte Betrag für die Internatsunterbringung als Einkommen anzurechnen sein, weil der nicht die zuvor genannte Bedarfsdeckung betreffende Teil aufgrund seiner nicht bedarfsbezogenen Zweckbestimmung nicht als Einkommen gilt (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Dies zugrunde gelegt spricht – vorbehaltlich weiteren anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens – Vieles dafür, aus dem „Stipendium“ den im Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst angesetzten Betrag für den Mehrbedarf bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung – mithin die Differenz zwischen dem Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG – als Einkommen auf den Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzurechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es dem Kläger in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Problematik des vorliegenden Falles nicht zumutbar war, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Der Kläger begehrt für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Zeitraum Februar 2014 bis einschließlich Januar 2015. Der am … 1996 geborene Kläger, dessen Eltern in A. leben, besuchte seit der 5. Klasse im Schuljahr 2007/2008 das Aloisiuskolleg in Bonn-Bad Godesberg, ein in Trägerschaft der Ordensgemeinschaft der Jesuiten stehendes, privates, staatlich anerkanntes Gymnasium. Der Kläger besuchte das Aloisiuskolleg zunächst als externer Schüler. Im Schuljahr 2010/2011 erreichte er das Klassenziel der 9. Jahrgangsstufe nicht. Im darauf folgenden Schuljahr wiederholte der Kläger die 9. Klasse und wechselte zum zweiten Schulhalbjahr im Februar 2013 in das Internat des Kollegs. Die monatlichen Kosten für das Internat des Kollegs beliefen sich auf 1.380,00 €. Die Kosten für das Internat wurden letztlich aus dem Solidarfonds des Aloisiuskollegs getragen. Unter dem 17. Februar 2014 stellte der damals die 10. Klasse besuchende Kläger einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da Leistungen für den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule nur bewilligt werden könnten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Das Rhein-Gymnasium in Sinzig stelle eine vergleichbare Ausbildungsstätte dar, die vom Wohnort der Eltern in angemessener Zeit erreichbar sei. Mit seinem Widerspruch bat der Kläger unter Hinweis auf Nr. 2.1a.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV – um eine erneute Prüfung seines Antrags. Seine Lebensverhältnisse würden sich bei einem Schulwechsel so stark verändern, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung die Folge wäre. Er sei durch den Besuch einer Arbeitsgemeinschaft und die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Alltag von Schule und Internat stark eingebunden und habe dort viele Freundschaften geknüpft. Des Weiteren führe ein Wechsel zu einer Schule in Rheinland-Pfalz zu einer Verlängerung der Schulzeit um ein Jahr. Die Schule fördere ihn mit einem Stipendium – gemeint ist die Übernahme der Internatskosten –, was bei den alternativ vom Beklagten benannten Schulen nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen seien neben der rein fachlich-schulischen Ausbildung zudem die Philosophie des Aloisiuskollegs und die religiöse Ausrichtung. Unter dem 25. Januar 2015 nahm der Internatsleiter des Aloisiuskollegs, Dr. H., zur Situation des Klägers Stellung. Entsprechend der christlichen und jesuitischen Ausrichtung des Kollegs hätten die soziale und religiöse Erziehung im Schul- und Internatsalltag einen hohen Stellenwert. Der Kläger wohne seit Februar 2013 im Internat, weil seine schulischen Leistungen stark abgefallen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass für den Kläger mit dem Are-Gymnasium in Bad Neuenahr-Ahrweiler sowie dem Rhein-Gymnasium in Sinzig von der Wohnung der Eltern aus entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten erreichbar seien, mithin die besonderen Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gemäß § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt seien. Es lägen einander entsprechende Ausbildungsstätten vor, auch wenn das Lernangebot in Leistungs- und Grundkursen nicht deckungsgleich sei. Dem Kläger sei zudem der Besuch einer weltanschaulich neutralen Schule grundsätzlich zumutbar. Soweit von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könne, wenn für den Auszubildenden die religiöse Prägung von sehr großer Bedeutung sei, habe der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass sich gerade die religiösen Ansätze des Kollegs im täglichen Unterricht widerspiegelten. Der Kläger hat am 10. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Ein Schulwechsel unmittelbar vor dem Abitur sei ihm nicht zumutbar. Die vom Beklagten genannten Gymnasien seien mit dem Aloisiuskolleg angesichts dessen religiöser Ausbildungsziele, die für ihn von außerordentlicher Wichtigkeit seien, nicht vergleichbar. Er beabsichtige, nach dem Abitur am Kolleg ein freiwilliges soziales Jahr zu absolvieren, das seiner Orientierung und Berufswahl diene. Er habe die Leitung einer Jugendgruppe übernommen und engagiere sich bei der Nachhilfe für Flüchtlingskinder. Dies alles belege den Einfluss und die Bedeutung der religiös sozialen Ausrichtung des Kollegs. Der Beklagte ist der Klage weitgehend unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Insbesondere der klägerische Vortrag, dass die religiöse Ausrichtung den täglichen Unterricht präge, sei neu und widerspreche dem Vortrag vor dem Kreisrechtsausschuss, bei dem darauf abgestellt worden sei, dass die religiöse Ausrichtung vorwiegend in außerschulischen Projekten zum Tragen komme. Im Übrigen sei der Besuch einer weltanschaulich neutralen Schule nach Nr. 2.1a.17 der BAföGVwV grundsätzlich zumutbar. Jeder Schulwechsel bringe es mit sich, dass man sich an neue Mitschüler und Lehrer gewöhnen müsse. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass mit dem Rhein-Gymnasium in Sinzig eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende und dem Kläger zumutbare Ausbildungsstätte zur Verfügung stehe, die in angemessener Zeit vom Wohnort der Eltern aus erreichbar sei. Zwar könnten sich beachtliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten ergeben, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitze und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiere. Diesbezüglich habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass das Rhein-Gymnasium für ihn keine zumutbare Ausbildungsstätte darstelle. Es sei von Seiten des Klägers weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger gerade im Hinblick auf die konfessionelle Prägung des Aloisiuskollegs in besonderer Weise in bestimmten Fächern einen Schulunterricht erfahre, der im Rhein-Gymnasium in vergleichbarer Weise nicht angeboten würde. Soweit der Kläger auf seine zusätzlich zum gewöhnlichen Schulunterricht im Schul- oder Internatsalltag wahrgenommene Aktivitäten hinweise, handele es sich nicht um Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belang seien. Eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit sei auch nicht im Hinblick auf Nr. 2.1a.15 BAföGVwV geboten. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass die von dem Beklagten genannten Gymnasien keine mit dem Aloisiuskolleg vergleichbaren zumutbaren Schulen seien. Die religiöse Ausrichtung des Aloisiuskollegs in Trägerschaft des Ordens der Jesuiten beeinflusse und bestimmte die Erziehungsziele maßgeblich. So finde unter anderem wöchentlich eine Messe statt, die für die Schüler verpflichtend sei. Die religiöse Ausrichtung präge auch wesentlich den täglichen Unterricht. Die konfessionell geprägte Pädagogik sei zunächst seinen Eltern für seine Erziehung wichtig gewesen und der maßgebliche Grund, warum sie sich für das Aloisiuskolleg bereits beim Schulwechsel zu Beginn der 5. Klasse entschieden hätten. Die religiöse Ausrichtung der Schule habe ihn über Jahre geprägt und sei nunmehr zu seiner eigenen Einstellung und Überzeugung geworden. Dies bestätige sich durch sein persönliches Engagement. Er habe die Leitung einer Jugendgruppe übernommen, gebe Nachhilfeunterricht für Flüchtlinge und absolviere ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Abitur. Dieses Engagement belege den Einfluss und die Bedeutung der religiös sozialen Ausrichtung der Einrichtung. Das Aloisiuskolleg sei die nächstgelegene Schule vom Wohnort seiner Eltern mit dieser konfessionellen Ausrichtung und diesen Erziehungszielen. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil sei es ausreichend, dass er seine Ausbildung gerade an der konfessionellen Ausprägung der Ausbildungsstätte ausrichte. Er nehme unter Berufung auf die konfessionelle Ausrichtung und Prägung der Ausbildungsstätte sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz in Anspruch. Dem sei förderungsrechtlich Rechnung zu tragen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. März 2016 den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 9. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Besuch des Aloisiuskollegs in Bonn-Bad Godesberg ab Februar 2014 bis Januar 2015 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Widerspruchsbescheid und die Klageerwiderung. Er hält daran fest, dass das Rhein-Gymnasium in Sinzig nach den gesetzlichen Vorgaben eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte darstelle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nach Nr. 2.1a.17 BAföGVwV der Besuch einer öffentlich oder weltanschaulich neutralen Ausbildungsstätte grundsätzlich zumutbar sei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich der Kläger auf ein besonderes Erziehungsziel berufen könne, weil er aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert lege. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger habe jedoch nicht schlüssig dargetan, inwiefern der Schulunterricht an sich konfessionell geprägt sei und dass für ihn die konfessionelle Prägung von besonderer Bedeutung sei. Die pauschale Behauptung, die konfessionelle Prägung sei für ihn schon bei der Auswahl der Schule von Bedeutung gewesen, genüge nicht. Die außerschulischen Aktivitäten belegten nicht, dass der Unterricht an sich konfessionell geprägt sei und dass es dem Kläger besonders auf eine religiöse Prägung angekommen sei. Es werde lediglich pauschal vorgetragen, die konfessionelle Ausrichtung sei besonders wichtig gewesen, ohne Beispiele benennen zu können, die auch den Unterricht an sich beträfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.