Beschluss
7 D 10243/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2014:1015.7D10243.14.0A
12mal zitiert
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die persönliche Eignung einer Kindertagespflegeperson nach § 43 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.7)
2. Zu den Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten nach § 43 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die persönliche Eignung einer Kindertagespflegeperson nach § 43 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.7) 2. Zu den Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten nach § 43 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.9) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg abgelehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013). Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch den angefochten Beschluss zutreffend abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der Klägerin an der persönlichen Eignung und dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten, sodass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Nach Satz 2 des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind in diesem Sinne Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten (Nr. 2) verfügen. Vorliegend sind nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt. Der Klägerin fehlt es an der persönlichen Eignung. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. zur Eignung einer Pflegeperson i.S.d. § 27 Abs. 2a SGB VIII Urteil des Senats vom 27. Juni 2013 - 7 A 10106/13.OVG -, ESOVGRP). Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen (BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 12 BV 09.2400 -, juris, Rn. 18). Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, nämlich die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 17). Als sachliches Kriterium, das in der Person der Tagespflegeperson erfüllt sein muss, ist die Fachkompetenz anzusehen, durch die sie sich auszeichnen muss. Sachkompetenz besteht aus Wissen und praktischem Verhalten (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 24). Diese Vorrausetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Ein Mangel an persönlicher Eignung ergibt sich aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens. Die von ihr zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden für die Jahre 2009 und 2010 erst am 1. April 2012 von Herrn K., wohl dem Vater der Klägerin, an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege gezahlt. Zuvor hatte sich die Berufsgenossenschaft an die Beklagte gewandt und angefragt, ob eine Kostenübernahme möglich sei. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Das Verhalten der Klägerin zeigt, auch wenn es dann durch die Überweisung des Herrn K. aufgrund vorangegangener Vollstreckungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu einer Überzahlung von 76,00 € gekommen war, dass die Klägerin nicht zuverlässig und sorgfältig ihren Pflichten aufgrund ihrer Unternehmertätigkeit nachkommt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die geschuldeten Beiträge zu ihrer Unfallversicherung nicht fristgerecht bezahlte, obwohl ihr diese von der Beklagten nach der Beitragszahlung erstattet wurden. Soweit die Klägerin behauptete, bereits vor dem 1. April 2012 Zahlungen geleistet zu haben, führten diese jedenfalls erkennbar nicht zu einer vollständigen Begleichung der Beiträge für 2009 und 2010. Das Verhalten lässt deutliche Defizite bei der Erfüllung von unternehmerischen Pflichten erkennen. Gleiches gilt für die verspätete Vorlage von wesentlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wurde die Klägerin gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und die Kopie des Abschlusszertifikats des Qualifizierungskurses bis zum 30. September 2011 vorzulegen. Trotz mehrfacher Erinnerung ging das erweiterte Führungszeugnis erst am 9. Februar 2012 bei der Beklagten ein. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es zu der Verzögerung gekommen war, gab die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich nicht um Verhalten unmittelbar im Umgang mit Kindern, gleichwohl lässt es den Schluss auf Defizite der Klägerin bei der Erfüllung ihr obliegender Pflichten zu. Denn zu den an eine Kindertagespflege zu stellenden Qualitätsanforderungen gehört auch, dass wichtige administrative Tätigkeiten, die aufgrund der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen, zuverlässig erfüllt werden. Eine mangelnde persönliche Eignung ergibt sich auch aufgrund des Verhaltens der Klägerin die hygienischen Verhältnisse ihrer Wohnung und den Sicherheitsstandard betreffend. Denn es lässt nicht nur erkennen, dass Defizite in den Kenntnissen in diesen Bereichen bestehen, denn sonst wäre es zu den wiederholten Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich Sauberkeit und Sicherheit der Wohnung nicht gekommen, sondern es auch an Verantwortungsbewusstsein den zu betreuenden Kindern gegenüber und an Zuverlässigkeit fehlt. Bei einem Hausbesuch am 19. Juni 2012 in der Wohnung der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten die fehlende Sauberkeit, u.a. Verschmutzungen an den Schrankteilen und Elektrogeräten in der Küche sowie große Spinnenweben mit altem Staub, moniert. Ferner wurde die Klägerin auf die Absturzgefahr auf der Treppe hingewiesen. Gleichwohl zeigten sich bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 erneut Defizite in der Sauberkeit und im Sicherheitsstandard. Zwar hatte die Klägerin nach den Ausführungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten vor dem Hausbesuch eine Reinigung der Wohnung vorgenommen. Feststellbar war jedoch eine 2 bis 3 cm hohe Staubschicht zwischen den Heizkörperrippen, was von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist. Das unten an der Treppe angebrachte Gitter wies, was auch auf dem in der Akte befindlichen Foto ersichtlich ist, weiter eine derart große Lücke auf, dass es für Kinder zu einer erheblichen Gefährdung kommen könnte. Aufgrund des Zustandes der Wohnung wird deutlich, dass die Klägerin erst auf Kritik reagiert und zudem die Mängel nicht zuverlässig beseitigt; damit verhält sie sich nicht verantwortungsbewusst. Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass die Klägerin nicht über kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII verfügt. Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris, Rn. 5). Kindgerechte Räumlichkeiten müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten vorliegend nicht erfüllt. Kindertagespflege wird überwiegend - wie auch vorliegend angestrebt - im Privathaushalt der Tagespflegeperson geleistet. Dies erschwert eine Standardisierung der Kriterien, die bei der Beurteilung von kindgerechten Räumlichkeiten zu berücksichtigen sind (Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 18). Auf der Grundlage, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729) verbesserte Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern schaffen sowie die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot und die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erreichen wollte (BT-Drucks 15/3676, S. 1, 2), sind Anforderungen, die für Kindertagesstätten gelten, als Orientierung für Standards bei der Kindertagespflege heranzuziehen. Durch Art. 2 Nr. 1 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ist § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII dahingehend geändert worden, dass durch das Jugendamt in Kindertagespflege vermittelte Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Aufgrund der Sachkunde der gesetzlichen Unfallversicherung, deren gesetzliche Aufgabe nach § 1 Nr. 1 SGB VII in der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt, können von der Unfallkasse erarbeitete Empfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten zu stellen sind, herangezogen werden. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt in ihrem Merkblatt „Präventionshinweise, Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeiten für Tagespflegepersonen und Kinder in Tagespflege“ (Stand: Dezember 2011, Anm. 6) aus, bei Wickelplätzen sei auf eine gepolsterte Liegefläche mit mindestens 20 cm hohen Aufkantungen zu den Seiten mit einer Absturzgefährdung zu achten. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin vorgehaltene Wickeltisch unstreitig nicht. Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflage nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und die Eignung der Person für die Kindertagespflege ist, dass sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Für eine sichere kindgerechte Wohnumgebung ist nach den Ausführungen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht, April 2011, S. 8) zu beachten, dass bei Kinderschutzgittern Öffnungen (Öffnungsweite zwischen 4,5 und 6,5 cm) so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Kopf- und Rumpffangstellen entstehen. Diesen Anforderungen entsprechen die Treppenschutzgitter im Haus der Klägerin nicht. Das Treppengitter im ersten Obergeschoss wies nach den von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten bei ihrem Hausbesuch am 6. Juni 2013 eine Lücke von 11 cm auf und das am Treppenaufgang von 15 cm. Da Regale zum Klettern verleiten, sollten diese nach den Hinweisen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (a.a.O., S 14) an der Wand befestigt werden. Der Beklagte legte von der Klägerin unwidersprochen dar, dass bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 ein Regal mit Spielsachen hochkant aufgestellt und nicht an der Wand befestigt war. Wichtiges Kriterium für kindgerechte Räumlichkeiten sind hygienische Verhältnisse. Diese sind bei der Klägerin nicht gewährleistet. Bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 stellten Mitarbeiterinnen des Beklagten in den Zwischenräumen der Heizkörperrippen eine Staubschicht von 2 bis 3 cm fest. Die Klägerin hat der Feststellung nicht widersprochen. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin über längere Zeiträume keine sorgfältige Reinigung der gesamten Wohnung vorgenommen hat und bei der Sauberhaltung der Wohnung deutliche Defizite bestehen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.