Urteil
7 A 10552/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2010:0623.7A10552.10.0A
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Leitsätze
Auf die Leistungshöchstdauer des § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auch dann nicht anzurechnen, wenn die für die Gewährung der Leistung zuständige Behörde keinen Bewilligungsbescheid aufhebt und die Leistung im Wege der Aufrechnung mit Ersatzansprüchen gegen den mit dem Leistungsberechtigten zusammenlebenden Elternteil teilweise zurückerstattet wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 C 40/06). (Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf die Leistungshöchstdauer des § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auch dann nicht anzurechnen, wenn die für die Gewährung der Leistung zuständige Behörde keinen Bewilligungsbescheid aufhebt und die Leistung im Wege der Aufrechnung mit Ersatzansprüchen gegen den mit dem Leistungsberechtigten zusammenlebenden Elternteil teilweise zurückerstattet wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 C 40/06). (Rn.20) (Rn.21) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2009 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gewährung weiterer Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 1. Mai bis zum 21. September 2009. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) steht einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres unter anderem dann ein Unterhaltsvorschuss zu, wenn es im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. In zeitlicher Hinsicht wird die Unterhaltsleistung nach § 3 UVG längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Zwar hat der hiernach grundsätzlich anspruchsberechtigte Kläger von dem Beklagten und dem Westerwaldkreis in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 29. Februar 2004 und vom 22. April 2004 bis zum 28. Februar 2009, mithin für insgesamt 73 Monate und neun Tage Unterhaltsvorschussleistungen aufgrund mehrerer Bewilligungsbescheide tatsächlich erhalten. Gleichwohl ist hier der Leistungszeitraum des § 3 UVG noch nicht überschritten. Denn vorliegend ist in Rechnung zu stellen, dass der von im Leistungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 an den Kläger entrichtete Vorschussleistungen in Höhe von 1.016,00 € einen Betrag in Höhe von 756,00 € zurückerstattet bekommen hat. Jedenfalls aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten des Einzelfalls ist deshalb insoweit die Unterhaltsleistung nicht mehr i.S.d. § 3 UVG "gezahlt" mit der Folge, dass die Bewilligungsbehörde entsprechende Leistungszeiträume bei der Berechnung der Bewilligungshöchstdauer außer Betracht zu lassen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Unterhaltsvorschussleistungen sollen alleinerziehende Elternteile bei Ausfall von Unterhaltsleistungen Dritter für einen begrenzten Zeitraum wirtschaftlich unterstützen und ihnen so in einer prekären Erziehungssituation eine von wirtschaftlichen Sorgen entlastete Erziehung und Betreuung ihrer Kinder ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42.99 -; Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 24.05 -, juris). Anspruchsberechtigt sind die Kinder. Für die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Leistungen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gegeben waren, sieht § 5 UVG neben der Rückabwicklung im Verhältnis zu den Kindern (Abs. 2) einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil vor (Abs. 1), weil dieser regelmäßig für die rechts-widrige Leistungsgewährung verantwortlich und wirtschaftlich allein leistungsfähig ist. Dieser zuletzt genannte Ersatzanspruch setzt die Aufhebung des bewilligenden, an das Kind als Berechtigten zu richtenden Verwaltungsakt nicht voraus, weil für die "Rückabwicklung" nicht das berechtigte Kind, sondern der Elternteil in Anspruch genommen werden soll, dem die objektiv rechtswidrige Zahlung der Unterhaltsleistung zuzurechnen ist. Er lässt auch im Übrigen die Tatsache der Leistungsgewährung und den Bestand des Bewilligungsbescheides nicht (rückwirkend) entfallen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 -, juris). Wirtschaftlich und funktional ist es indes eine Rückabwicklung (siehe zum Ganzen Berlit, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 40.06 -, jurisPR-BVerwG 26/2007 Anm. 1). Davon zu trennen ist die hier relevante Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Fall des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG eine Anrechnung des der Rückabwicklung zugrunde liegenden Zeitraums auf die Leistungshöchstdauer des § 3 UVG unterbleibt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O., NJW 2007, 3143) für die spezielle Fallkonstellation der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückerstattung der zugrundeliegenden Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieser zusammenlebt (§ 5 Abs. 1 UVG), entschieden, dass erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG nicht anzurechnen sind. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Wortlaut des § 3 UVG nicht eindeutig sei. Der Begriff der "Unterhalts-leistung" nehme auf die Leistungsvoraussetzungen des § 1 UVG Bezug und könne so gedeutet werden, dass es nicht allein auf den tatsächlichen Zufluss der Leistung und die dadurch bewirkte Verbesserung der finanziellen Situation der Kinder, sondern darauf ankomme, ob die gewährte Unterhaltsleistung rechtlich und wirtschaftlich als rechtmäßig gewährte Leistung nach § 1 UVG dem Berechtigten auch verblieben und nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 UVG rückabgewickelt worden sei. Demgegenüber könne dem Tatbestandsmerkmal "gezahlt" entnommen werden, dass allein auf die Auszahlung im Verhältnis zwischen dem Träger der Leistung und dem Leistungsempfänger abzustellen und eine spätere Rückabwicklung der Leistung unerheblich sei. Nach dem dargestellten Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes sei indes die erste Auslegungsmöglichkeit vorzuziehen (so im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 12 B 03.1207, 12 B 03.1222 -, juris). In diesem Zusammenhang begrenze die Höchstdauer der öffentlichen Unterhaltsleistung, wenn auch unabhängig von der Durchsetzung nach § 7 UVG übergegangener Ansprüche, zugleich die wirtschaftliche Belastung der Unterhaltsvorschusskasse. Diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ohne Weiteres übertragen, sodass die von dem Beklagten hiergegen im Einzelnen erhobenen Einwände nicht überzeugen. Ins-besondere ist unerheblich, dass die gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 erlassenen Bewilligungsbescheide nicht aufgehoben worden sind. Aufgrund der von vornherein erfolgten Einbehaltung von 756,00 € steht nämlich fest, dass der Kläger in Höhe dieses Betrages tatsächlich nur verminderte Unterhaltsvorschussleistungen empfangen hat. Der Westerwaldkreis hatte nämlich mit Änderungsbescheid vom 27. Juni 2007, der an die Mutter des Klägers lediglich als dessen gesetzliche Vertreterin und Zahlungsempfängerin adressiert worden ist, in Bezug auf den Kläger als Leistungsberechtigten insofern bestandskräftig die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegenüber seiner Mutter erklärt. Gerade auch durch diese Form der "Rückabwicklung" einer erbrachten, aber nach den Leistungsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes dem Empfänger nicht zustehenden Leistung wird der Träger der Unterhaltsleistung wieder entlastet und der Unterstützungseffekt für den alleinerziehenden Elternteil erfolgt nicht. Dann ist es aber auch in einem solchen Fall unabhängig von der Aufhebung eines zuvor erlassenen Bewilligungsbescheids gegenüber dem Kind nicht mehr gerechtfertigt, die entsprechenden Zeiträume in die Berechnung der Leistungshöchstdauer des § 3 UVG einzubeziehen und dem Kläger die Leistungen in Höhe der einbehaltenen Zahlungen bei erneutem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen vorzuenthalten. Nr. 3. 2 Abs. 3 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschussgesetz in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung, wonach Leistungszeiträume, für die ein Schadensersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG besteht, auf die Höchstleistungsdauer angerechnet werden, da in diesen Fällen der Bewilligungsbescheid nicht aufzuheben ist, findet daher auf den hier gegebenen Sachverhalt keine Anwendung. Darauf, dass die beantragte Unterhaltsvorschussleistung möglicherweise nicht unmittelbar an den Kläger, sondern wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an die Arbeitsgemeinschaft Kreis Altenkirchen zu zahlen bzw. als Einkommen im Rahmen der vorgenannten Leistungen anzurechnen ist, kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn derartige Umstände hindern nicht die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und betreffen allein die sich im Fall der Zuerkennung eines Anspruchs daraus ergebenden Folgen für die Höhe und ggf. Anrechnung auf anderweitig gewährte soziale Leistungen. Einer vollständigen Rückerstattung des mit Bescheid vom 31. März 2006 geltend gemachten Betrages bedarf es gleichfalls nicht, weil sich bei einer geringeren tatsächlichen Rückzahlung die Dauer der Nichtanrechnung auf die Leistungshöchstdauer des § 3 UVG anteilsgemäß verringert, der Beklagte somit keine rechtlichen Nachteile erleidet und der Kläger nur auf diese Weise den Leistungszeitraum in vollem Umfang ausschöpfen kann. Dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O.) entschiedenen Fall der ausbezahlte Betrag vollständig zurückerstattet wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Entscheidung keine Aussage dazu trifft, wie bei einer teilweisen Rückerstattung durch Aufrechnung zu verfahren ist. Gleiches gilt für den Hinweis des Beklagten auf die Ausführungen Gubes (Kommentar zum Unterhaltsvorschussgesetz, § 3 Rn. 6 und 7), denen im Übrigen nur entnommen werden kann, dass eine Anrechnung gezahlter Unterhaltsleistungen entfällt, wenn und soweit, wovon auch der Senat ausgeht, die Ersatz- und Rückzahlungsleistung erbracht worden ist. Diese Beurteilung führt in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hier dazu, dass die Verrechnung eines Betrages von 756,00 € bei einer Gesamtrückforderungssumme von 1.016,00 € einem Teilzeitraum von sechs der von der damaligen Rückerstattung umfassten acht Monate entspricht. Da selbst nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigen ist, dass er insgesamt für einen Monat und neun Tage zu lange Unterhaltsvorschussleistungen bezogen hat, verbleiben damit unter Anrechnung dieses überzahlten Zeitraums noch vier Monate und 21 Tage, für die er, wie auch von ihm zuletzt beantragt, noch Unterhaltsvorschussleistungen beanspruchen kann. Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird zugelassen, da die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O.) über die von ihm ausdrücklich genannten Fallkonstellationen hinaus offen gelassene Frage, ob erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen auf die Leistungshöchstdauer des § 3 Abs. 1 UVG auch dann nicht anzurechnen sind, wenn die für die Gewährung der Leistung zuständige Behörde keinen Bewilligungsbescheid aufhebt und die Leistung im Wege einer Aufrechnung mit Ersatzansprüchen gegen den mit dem Leistungsberechtigten zusammenlebenden Elternteil teilweise rückerstattet wurde, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der am … Juli 2002 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Kläger bezog aufgrund mehrerer Bewilligungsbescheide von dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 29. Februar 2004 sowie vom 22. April 2004 bis zum 28. Februar 2006 und nach einem Umzug sodann von dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Westerwaldkreis vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2009 für insgesamt 73 Monate und 9 Tage Unterhaltsvorschluss-leistungen. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises stellte die Leistungs-gewährung mit Bescheid vom 16. Februar 2009 zum Monatsende ein, da der Leistungszeitraum von 72 Monaten gemäß § 3 UVG ausgeschöpft sei. Dabei ging die Unterhaltsvorschusskasse davon aus, dass aufgrund eines EDV-Fehlers bereits eine Überzahlung von einem Monat und neun Tagen vorlag, und sah insoweit von einer Rückforderung ab. Zuvor hatte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. März 2006 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 bezogene Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 1.016,00 € im Wege des Schadensersatzes nach § 5 Abs. 1 UVG von der Mutter des Klägers zurückgefordert und als Begründung angeführt, diese habe es unterlassen, ihn – den Beklagten – darüber zu informieren, dass der Kläger in dem vorgenannten Zeitraum nicht bei ihr gelebt habe. In einem an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid des Westerwaldkreises vom 27. Juni 2007 hieß es sodann, dass die zu Unrecht erhaltenen Vorschussleistungen ab 1. November 2006 durch einen monatlichen Einbehalt von 27,00 € mit den laufenden Leistungen verrechnet würden. Bis Ende Februar 2009 erhielt der Beklagte auf diese Weise 756,00 € erstattet. Nach erneutem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten beantragte der Kläger am 12. Mai 2009 wiederum die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Überschreitung der Gesamtleistungsdauer ab. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2009 zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, der gegenüber der Mutter des Klägers geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG ändere nichts an der Aus-schöpfung der Höchstleistungsdauer des § 3 UVG. Denn nur im Fall der hier nicht erfolgten Aufhebung des jeweiligen Bewilligungsbescheids könnten die dann ohne Rechtsgrund erbrachten und zurückgezahlten Beträge nicht mehr als gezahlte Unterhaltsvorschlussleistungen angesehen werden. Der Kläger hat am 9. November 2009 Klage erhoben und vorgetragen, der von der Rückforderung umfasste Leistungszeitraum dürfe nicht auf die Höchst-förderungsdauer angerechnet werden, ohne dass es darauf ankomme, ob der Bewilligungsbescheid aufgehoben worden sei oder nicht. In jedem Fall käme ihm nämlich ansonsten die ihm zustehende Höchstleistungsdauer von 72 Monaten nicht zugute. Überdies sei zu berücksichtigen, dass ihn keinerlei Verschulden an der Entstehung des Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruchs getroffen habe. Mit Urteil vom 17. März 2010 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit ein, als der Kläger seiner Auffassung nach ursprünglich Leistungen für einen weitergehenden Zeitraum von einem Monat und 21 Tagen beantragt hatte. Im Übrigen verpflichtete es den Beklagten, dem Kläger unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2009 in der Zeit vom 1. Mai bis zum 21. September 2009 weitere Unterhalts-vorschussleistungen zu gewähren. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf den Erhalt von weiteren Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe der von seiner Mutter zurückerstatteten Beträge (756,00 €), allerdings unter Berücksichtigung der erfolgten Überzahlung von einem Monat und neun Tagen. Zwar könne dies nicht unmittelbar dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 5. Juli 2007 (5 C 40.06, NJW 2007, S. 3143 ff.) entnommen werden, da die Behörde in dem dort entschiedenen Fall einerseits Bewilligungsbescheide aufgehoben und damit kein Rechtsgrund für die Zahlung mehr bestanden habe und andererseits von dem maßgebenden Elternteil gemäß § 5 Abs. 1 UVG die auf diesen Zeitraum entfallenden Beträge vollständig zurückerstattet worden seien. Soweit die Mutter des Klägers den Ersatzanspruch des Beklagten erfüllt habe und damit die zu Unrecht gewährten Leistungen zurückgezahlt worden seien, könne die Anrechnung dieser Zeiträume auf die Höchstleistungsdauer indes nicht mehr gerechtfertigt werden. Denn § 3 UVG, der den Leistungszeitraum im Interesse der Finanzierbarkeit der staatlichen Sozialleistung begrenze, könne keine leistungsfreien Zeiträume erfassen. Erfolge die Rückzahlung fehlerhaft gewährter Leistungen, verschiebe sich lediglich der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungsströme keine Leistungen zugeflossen seien. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Aus dem Tatbestandsmerkmal "gezahlt" in § 3 UVG folge, dass allein die tatsächliche Auszahlung an den Leistungsempfänger entscheidend sei. Ausdrücklich enthalte § 5 Abs. 1 UVG eine abschließende Sonderregelung in Form eines eigenständigen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem mit dem Kind lebenden Elternteil. Daraus ergebe sich, dass die Leistungsbescheide an das berechtigte Kind nicht aufzuheben seien und diesem die Leistung verbleibe. Eine wirtschaftliche Vermengung zwischen der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind und dem Schadensersatzanspruch gegenüber dem betreffenden Elternteil verbiete sich daher. Die finanzielle Situation des Kindes werde bei einer solchen Betrachtung zudem nicht verschlechtert. Denn entweder richte sich der Ersatzanspruch an einen Elternteil, der zahlungsunfähig sei, oder aber die Forderung sei wegen der zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen ohnehin nicht vollstreckbar. Die Ersatzpflicht des Elternteils treffe mithin nicht zwangsläufig wirtschaftlich das Kind. Auch könne von einem wirtschaftlichen Verbleib der Leistung beim Kind, wie das Verwaltungsgericht meine, nicht die Rede sein, weil der begehrte Unter-haltsvorschuss nicht an den Kläger ausgezahlt werde. Vielmehr fließe er, da der Kläger und seine Mutter Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien, an die Arbeitsgemeinschaft Kreis Altenkirchen, die einen Erstattungsanspruch nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – stellen könne. Daneben komme in Betracht, dass die Unterhaltsvorschussleistung als Einkommen des Klägers im Rahmen der vorgenannten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch anzurechnen sei. Letztlich richte sich der Anspruch auf eine Zahlung, die nicht unmittelbar dem Kläger oder aber jedenfalls nicht zusätzlich zugutekomme. Weiterhin sei es auch im Hinblick auf die gewollte Begrenzung der wirtschaftlichen Belastung der Unterhaltskasse nicht hinzunehmen, dass vor Rückabwicklung der gesamten Ersatzsumme, also wenn noch "Restschulden" bestünden, bereits wieder ein Zahlungsanspruch entstehe. Ein leistungsfreier Zeitraum bestehe entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Unterhaltsleistung sei zwar für einen bestimmten Zeitraum nicht in der sich nach § 2 Abs. 1 und 2 UVG ergebenden Höhe ausgezahlt worden, jedoch habe die Unterhaltskasse nach Abzug der monatlich einbehaltenen 27,00 € eine wenn auch niedrigere Unterhaltsleistung regelmäßig erbracht. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. März 2010 die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den Darlegungen des Verwaltungsgerichts an und ist der Ansicht, die Anrechnung des von einer Rückforderung umfassten Leistungszeitraums auf die Forderungshöchstdauer bewirke faktisch eine Verkürzung der Bezugsdauer von Unterhaltsvorschussleistungen und führe damit entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu einer finanziellen Benachteiligung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.