Urteil
7 A 11134/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2010:0219.7A11134.09.0A
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Leitsätze
Zur Frage, wann ein Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. September 2009 die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann ein Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.(Rn.44) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. September 2009 die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. November 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies würde nämlich unter anderem voraussetzen, dass er behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Hiervon ist jedoch auszugehen, weil er nicht substantiiert und plausibel dargetan hat, sich hinreichend um die Beschaffung eines seine Identität belegenden Dokumentes aus Kamerun bemüht zu haben, das indessen die Ausstellung eines kamerunischen Passersatzes zur Rückkehr nach Kamerun schon vor März 2007 ermöglicht hätte. 1) Allerdings schließt § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung nicht in allen Fällen unzureichender Mitwirkung bei der Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernisses zwingend aus, obwohl der Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG dafür spricht, dass dieser Ausschlussgrund jegliches Verzögern oder Behindern von behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfasst, das vorsätzlich erfolgt ist und das tatsächliche Auswirkung auf von der Ausländerbehörde beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahmen gehabt hat. a) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG kann sich zunächst aufgrund des verfassungsrechtlichen und objektiv-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben. Dieser kann es nämlich verbieten, dass eine vorsätzliche Verzögerung oder Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung mit Auswirkung auf letztere der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht, wenn diese angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles von vernachlässigbarem Gewicht ist, etwa schon sehr lange zurückliegt oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nur ganz kurzfristig hinausgezögert oder behindert hat. b) Eine generelle Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, geduldeten, also vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die nach anderen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 104a Abs. 1 AufenthG will freilich nicht "die Problematik der langjährig geduldeten Ausländer umfassend lösen" (so aber VG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2009 – 17 K 2497/07 – Asylmagazin 5/2009 S. 34), sondern nur "diejenigen begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben" (so BT-Drucks. 16/5065 S. 201 f., Hervorhebungen jeweils durch den Senat); weitere Einschränkungen selbst nur dieser Zielrichtung der gesetzlichen Altfallregelung finden sich im Versagungsgrund des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie im Ausreiseerfordernis des § 104b AufenthG (vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2009 – 7 B 10469/09.OVG – juris Rn. 7 m.w.N.). Nicht rechtstreu verhält sich aber auch derjenige Ausländer, der nicht alles ihm Zumutbare tut, um seiner Pass- und Ausreisepflicht zu genügen. Gemäß § 4 Abs. 1 AuslG bzw. § 3 Abs. 1 AufenthG durfte und darf sich ein Ausländer nur im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes im Bundesgebiet aufhalten. Schon deshalb hatte und hat er nicht nur an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG), sondern auch seinerseits alles ihm Zumutbare zu tun, um einen gültigen Pass zu erlangen (vgl. § 39 Abs. 1 AuslG und § 48 Abs. 2 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV), und zwar nicht etwa nur ein einziges Mal, sondern wiederholt und nachhaltig. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und deswegen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG bzw. § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist das Bundesgebiet zu verlassen hat(te). Zudem machte und macht sich ein Ausländer, der sich entgegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 AuslG bzw. entgegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG ohne gültigen Pass oder Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält, obwohl ihm die Beschaffung eines Passes ohne weiteres möglich ist, gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar. Deshalb war und ist er verpflichtet, alles zu tun, um der gesetzlichen Passbeschaffungspflicht unverzüglich nachkommen zu können, soweit ihm dies vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen und objektiv-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar ist. Mithin muss er zumindest versuchen, über Verwandte, Freunde und Bekannte sowie gegebenenfalls mit Hilfe der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland und/oder über einen dort tätigen Rechtsanwalt ihn betreffende Dokumente wie seine Geburts- oder Heiratsurkunde, Schulzeugnisse, Mitglieds- und sonstige Ausweise, Gerichtsurteile, Militärdienst- und sonstige behördliche Bescheinigungen etc. zu beschaffen (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. März 2007 – 7 B 10213/07.OVG – ESOVGRP, vom 4. April 2007 – 7 B 10319/07.OVG – sowie vom 5. April 2007 – 7 A 10108/07.OVG – NVwZ-RR 2007, 494). Auch kann nicht nur durch ein weites Verständnis seiner Nr. 4 Alternative 2 verhindert werden, dass § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG "weitgehend ins Leere" läuft (so aber VG Hamburg a.a.O.). Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG und von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht deckungsgleich, sondern die des § 104a AufenthG in mehrfacher Hinsicht großzügiger als die des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar ist dann, wenn einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Sinne von Absatz 2 dieser Bestimmung notwendig ist, zugleich auch seine Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ferner ist bei bestehender Passlosigkeit sowohl die Ausreise eines Ausländers aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als auch seine Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wobei dann § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG – anders als § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – zusätzliche Integrationsleistungen verlangt (a.A. OVG NW, Beschluss vom 19. August 2009 – 18 A 3049/08 – juris Rn. 66, das insoweit aber die Voraussetzungen unterschiedlicher Fallgruppen miteinander vergleicht). § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt jedoch voraus, dass dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise unmöglich ist, während es nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügt, dass seine Abschiebung unmöglich ist. Ferner soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG – bezüglich des Lebensunterhaltssicherungserfordernisses "auf Probe" – abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG erteilt werden, während von den darin aufgestellten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lediglich nach dem Ermessen der Ausländerbehörde abgesehen werden kann. Indessen sind zufolge der Gesetzesmaterialien "die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a ... zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der IMK angelehnt" (so BT-Drs. 16/5065 S. 202). Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht, welcher Teil insoweit gemeint und was unter "eng" zu verstehen ist. Jedoch sind § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG und die Regelung im Bleiberechtsbeschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 17. November 2006 unter II.6.2 – abgesehen davon, dass erstere als anspruchsvernichtende Erteilungsvoraussetzung, letztere aber als selbständiger Ausschlussgrund ausgestaltet ist und dass erstere an "Ausländer" in der Mehrzahl, letztere hingegen in der Einzahl anknüpft – wortgleich (dies verkennt das OVG NW im Beschluss vom 19. August 2009, a.a.O. Rn. 38, da es insoweit nicht auf Nr. II.6.2 des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006, sondern auf Nr. 1.4.3 der Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 abstellt). Allerdings haben § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG und Nr. II.6.2 des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 denselben weiten Wortlaut (dies verkennt das Verwaltungsgericht, da es insoweit nicht auf Nr. II.6.2 des IMK-Beschlusses, sondern auf Nr. 3.2 der Anordnung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. November 2006 abstellt). Auch ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis auf einen vom Gesetzgeber beabsichtigten eingeschränkteren Anwendungsbereich dieser ihrem Wortlaut nach weitgefassten Bestimmung. Jedoch heißt es in Rn. 331 der Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 (PGZU – 128 406/1) zum am 28. August 2007 in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetz: "Hinsichtlich der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde und des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, an das großzügige Verständnis der IMK-Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 anknüpfen und das Problem der langjährig Geduldeten lösen zu wollen – ein großzügiger Maßstab anzulegen." Rn. 333 dieser Hinweise lautet: "Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt ausschließlich dann vor, wenn ein Ausländer - nachweislich Identitätsnachweise oder Personaldokumente vernichtet und unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, - im Rahmen der Passbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staates aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, - sich durch Untertauchen behördlicher Maßnahmen entzogen hat, - der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat." Zwar binden derartige ministerielle Hinweise die Verwaltungsgerichte nicht, so-weit es – wie hier – um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe geht. Die Hinweise diesbezüglich des Richtlinienumsetzungsgesetzes federführenden Bundesministeriums des Innern nur fünf Wochen nach dessen Inkrafttreten lassen aber Rückschlüsse auf den vom historischen Gesetzgeber insoweit beabsichtigten Gesetzeszweck zu (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2008 – 7 B 10535/08.OVG – m.w.N.). Dem steht zunächst nicht etwa inzwischen die nachträgliche Ergänzung von Rn. 333 dieser Hinweise des Bundesministeriums des Innern um eine Fußnote 1 entgegen. Danach können "die in Rn 333 genannten Ausschlussgründe ... auch als Beispiele verstanden werden, in denen der Ausschlussgrund des vorsätz-lichen Hinauszögerns oder Behinderns vorliegen kann, nicht aber muss." Durch diese Fußnote wird der Sinn von Rn. 333 nicht etwa unklar. Vielmehr stellen danach die nach Rn. 333 "ausschließlich" bestehenden vier Fallgruppen Beispielsfälle insoweit dar, als selbst dann, wenn ein Ausländer sämtliche Voraussetzungen einer dieser Fallgruppen erfüllt, ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG nicht zwingend vorliegt, sondern nur vorliegen kann (a.A. OVG NW, Beschluss vom 19. August 2009, a.a.O. Rn. 51, das jedoch selbst aufzeigt, dass und weshalb Fußnote 1 in der von ihm angeführten alternativen Deutung keinen Sinn ergibt). Unabhängig davon bleibt die Fußnote 1 zu Rn. 333 ohne jede Auswirkung auf den Inhalt von Rn. 331, wonach "hinsichtlich der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde und des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, an das großzügige Verständnis der IMK-Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 anknüpfen ... zu wollen – ein großzügiger Maßstab anzulegen" ist. Dem steht aber auch nicht entgegen, dass das Bundesministerium des Innern die Hinweise vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz inzwischen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VwV-AufenthG) ersetzt hat. Deren Nr. 104a.1.5.2.1 hat zwar Rn. 333 der zuvor geltenden Hinweise nur dergestalt übernommen, dass an die Stelle der Wortfolge: "liegt ausschließlich dann vor" die Wortfolge "kann z.B. dann vorliegen" getreten ist und dass der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögern oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nunmehr "z.B." auch in einer fünften Fallgruppe "vorliegen kann", nämlich "wenn ein Ausländer ... - seinen personenstandsrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Eintragungen in den Registern des Herkunftslandes (z.B. Registrierung von Geburten der Kinder in Familienregistern) oder der Verpflichtung zur Beschaffung von Nationalpässen und sonstigen Dokumenten für sich und seine Familienangehörigen nicht eigeninitiativ nachkommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausländer diesbezügliche Hinweise und Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht beachtet, ...". Jedoch stehen die Herabstufung der vier Fallgruppen der Rn. 333 der Hinweise vom 2. Oktober 2007 zu Regelfallgruppen sowie die Einfügung einer fünften solchen Regelfallgruppe in Nr. 104a.1.5.2.1 VwV-AufenthG mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten von § 104a AufenthG nicht der obigen Annahme entgegen, der historische Gesetzgeber sei seinerzeit davon ausgegangen, dass "hinsichtlich der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde und des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, an das großzügige Verständnis der IMK-Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 anknüpfen ... zu wollen – ein großzügiger Maßstab anzulegen" ist, wie es in Rn. 331 der Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 hieß. Dies gilt umso mehr deshalb, als Rn. 331 dieser Hinweise wortgleich als Nr. 104a.1.5 in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 übernommen wurde. c) Ob eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG ferner wegen dessen Nr. 6, wonach nur wegen Vorsatztaten verhängte Strafen ab einer bestimmten Strafhöhe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG entgegenstehen, zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten ist (so OVG NW, Beschluss vom 19. August 2009, a.a.O. Rn. 67 ff. und im Anschluss daran auch das Verwaltungsgericht), ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, weil der Gesetzgeber von einem Ausländer während eines langwährenden Aufenthalts im Bundesgebiet begangene geringergewichtige Straftaten für weniger schwerwiegend gehalten haben könnte als das vorsätzliche Verzögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung durch einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da eine etwa mit Blick auf § 104a Abs. 1 Satz Nr. 6 AufenthG gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG nicht weiter gehen würde, als dies bereits nach Sinn und Zweck der letztgenannten Bestimmung ohnehin geboten ist (vgl. dazu oben unter b). d) Aufgrund der gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG lassen sich jedoch keine Fallgruppen bilden, in denen losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalles die Verletzung der Passbeschaffungspflicht durch einen ausreisepflichtigen Ausländer stets nur von solch geringem Gewicht ist, dass nicht von einem vorsätzlichen Verzögern oder Behindern von behördlichen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen werden kann. Insoweit ist die Zielrichtung der gesetzlichen Altfallregelung insgesamt sowie speziell von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG – auch vor dem Hintergrund des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 – so abstrakt, dass daraus kein konkreter Auslegungsmaßstab gewonnen werden kann (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2009 – 7 B 10469/09.OVG – juris Rn. 7 sowie Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, Stand Dezember 2008, § 104a Rn. 39). Soweit es der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2008 – 7 B 10535/08.OVG – für möglich gehalten hatte, dass losgelöst von den sonstigen Umständen des konkreten Einzelfalles allein das Unterlassen hinreichender Eigenbemühungen um einen Pass nicht genügt, um ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG annehmen zu können, sofern nicht diesbezügliche konkrete Aufforderungen der Ausländerbehörde erfolgt sind, denen der Ausländer nicht nachgekommen ist, hält er daran deswegen nicht fest. Geboten ist vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles. Zwar kann sich dabei ergeben, dass dann, wenn es die Ausländerbehörde versäumt hat, hinreichend auf eine Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung hinzuwirken, so dass es lediglich an ausreichenden Bemühungen des Ausländers aus eigener Initiative fehlt, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, doch ist diese Annahme nicht stets zwingend. e) Auch wenn § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG als anspruchsvernichtende Erteilungsvoraussetzung ("Ausschlussgrund") ausgestaltet ist, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt, hat ein passloser und ausreisepflichtiger Ausländer sowohl aufgrund seiner oben unter a) näher aufgezeigten materiellrechtlichen Verpflichtung, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und seinerseits alles ihm Zumutbare zu tun, um einen gültigen Pass zu erlangen, als auch aufgrund seiner nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehenden formellrechtlichen Verpflichtung, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen, zumindest substantiiert und plausibel darzutun, was er unternommen hat, um seiner Pass- und Ausreisepflicht zu genügen und das bestehende Abschiebungshindernis zu beseitigen. Dies gilt umso mehr deshalb, als dies alles allein in seinen Erlebens- und Wahrnehmungsbereich fällt. Erst im Anschluss an eine diesbezüglich substantiierte und plausible Darlegung trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Versuche der Ausländer noch hätte unternehmen müssen, um einen Identitätsnachweis bzw. einen Pass oder doch einen Passersatz zu erlangen und so das Abschiebungshindernis zu beseitigen (ähnlich OVG NW, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 – InfAuslR 2008, 417 [418]; an der insoweit nicht differenzierenden Sichtweise in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2008 – 7 B 10535/08.OVG – einerseits und vom 19. Juni 2009 – 7 B 10469/09.OVG – juris Rn. 8 andererseits hält der Senat nicht fest). 2) Bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalles ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht etwa nur zu einem lange zurückliegenden Zeitpunkt, sondern bis heute vorsätzlich keine hinreichenden Bemühungen unternommen hat, ein seine Identitätbestätigendes Dokument aus Kamerun zu besorgen, das zur Ausstellung zumindest eines kamerunischen Passersatzes oder Rückreisedokuments geführt hätte; ferner waren sein Verhalten, das sich auch nicht etwa nur als mangelnde Eigeninitiative bei der Passbeschaffung darstellte, und das dadurch bewirkte Verzögern seiner vom Beklagten seit Oktober 1999 beabsichtigten Rückführung nach Kamerun nach den Umständen des vorliegenden Falles von so erheblichem Gewicht, dass es dem Anwendungsbereich von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG im Sinne der Ausführungen unter 1), aber auch im Sinne weitergehender Ansätze unterfällt. a) Der Beklagte hatte alsbald nach dem Abschluss des Asylverfahrens des Klägers dessen Rückführung nach Kamerun in Angriff genommen und ihn mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 um eine Vorsprache gebeten. In diesem Schreiben hieß es abschließend: "Soweit vorhanden, sind Unterlagen, die Ihre Staatsangehörigkeit belegen können (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen, Zeugnisse, Briefe, sonstige Ausweise) mitzubringen" (vgl. S. 33 VA). Nachdem der bei dieser Gelegenheit ausgefüllte Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers über die bei der Ausländerbehörde in Trier eingerichtete rheinland-pfälzische "Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung" an die kamerunische Botschaft weitergeleitet, aber erfolglos geblieben war, forderte der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 auf, dort persönlich vorzusprechen und ein zur Rückkehr in sein Heimatland berechtigendes Reisedokument bzw. einen Passersatz zu beantragen, sofern er über ein solches Dokument nicht verfüge. Ergänzend heißt es in dieser Verfügung: "Soweit in Ihrem Besitz vorhanden, sind Unterlagen, die Ihre Staatsangehörigkeit belegen können (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen, Zeugnisse, sonstige Ausweise/ Nachweise) der Vertretung Ihres Heimatlandes zum Zwecke der Beantragung von Passdokumenten vorzulegen" (S. 65 f. VA). Mit Schreiben vom 10. April 2003 hatte die Clearingstelle dem Beklagten mitgeteilt: "Als Beweismittel für die Feststellung der kamerunischen Staatsangehörigkeit werden ausschließlich Dokumente jeglicher Art ... zugelassen. ... Wir weisen erneut darauf hin, dass alle ID-Nachweise (z.B. auch Parteiausweise) bei der Botschaft zur Ausstellung eines Passersatzdokuments führen. Wir empfehlen daher, den Betreffenden erneut aufzufordern, Ihrer Behörde entsprechende Sachbeweise vorzulegen" (vgl. S. 80 VA). Diese Mitteilung der Clearingstelle übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. April 2003 zur Kenntnis und bat um Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit. Ferner hieß es in diesem Schreiben: "Diese Nachweise können auch aus Ihrem Heimatland angefordert bzw. besorgt werden" (vgl. S. 82 VA). Zwar war der Beklagte nach Aktenlage von Ende Oktober 1999 bis Mitte Dezember 2002 insoweit untätig geblieben, auch enthielt sein Schreiben vom 14. April 2003 nicht die konkrete Aufforderung, der Kläger müsse sich in Kamerun ein ganz bestimmtes Dokument besorgen. Jedoch hatte der Beklagte den Kläger bei Zusammenschau mit seinen früheren Schreiben zwischenzeitlich ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, sich ein kamerunisches Heimreisedokument ausstellen zu lassen, dass er ein solches jedoch nur erhalten werde, wenn er ein seine kamerunische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument vorlege, wofür ihm eine Vielzahl von Beispielen genannt worden war, und dass er sich ein solches Dokument, falls sich keines in seinem Besitz befinde, aus Kamerun besorgen könne. Mangels einer erkennbaren Reaktion des Klägers hierauf ließ ihn der Beklagte, allerdings erst knapp ein Jahr später, erneut einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzes ausfüllen (vgl. S. 98 VA) und erinnerte ihn mit Schreiben vom 23. März 2004 unter Hinweis auf seine Verfügung vom 19. Dezember 2002 nochmals an "die Vorlage der geforderten Unterlagen" (vgl. S. 101 VA). Obwohl der Kläger daraufhin nur die Kopie eines völlig unzulänglichen schriftlichen Antrags auf Passerteilung an die kamerunische Botschaft vom 18. Mai 2004 vorgelegt hatte (vgl. S. 102 VA und dazu noch unten), erkundigte sich der Beklagte, wiederum erst ein Jahr später, mit Schreiben vom 12. Mai 2005 beim Kläger nach dem Erfolg dieses Antrags, wies zugleich darauf hin, seine Einlassung, er habe in seinem Heimatland keine einzige Bezugsperson, da seine Mutter in Südafrika und sein Vater in Amerika seien, sei unglaubhaft, äußerte ausdrücklich, es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Ausreisepflicht umgehen wolle, wiederholte, aufgrund seiner "Verpflichtung ... auf Mitwirkung bei der Passbeschaffung" habe der Kläger "z.B. notwendige Unterlagen zum Zwecke seiner Identifikation zu besorgen", und drohte für den Fall, dass er bis zum 30. Juni 2005 nicht seiner Passpflicht genüge "bzw. Sachbeweise für seine Identität" vorlege, damit, seine "Arbeitsgenehmigung ... in Anwendung von § 11 BeschVerfV zu streichen" (vgl. S. 118 f. VA). Zwar übersieht die für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers gegebene Begründung, dieser sei ja nicht zu seiner Mutter oder zu seinem Vater, sondern nach Deutschland gereist, dass jener auch seinen früheren Angaben zufolge Kamerun vor seinen Eltern verlassen hat. Auch enthält das Schreiben vom 12. Mai 2005 erneut keine konkrete Aufforderung, der Kläger habe sich in Kamerun ein ganz bestimmtes Dokument zu besorgen. Jedoch hat der Beklagte in diesem Schreiben hinreichend verdeutlicht, dass der Kläger auch versuchen müsse, sich über eine "Bezugsperson" in Kamerun ein Dokument zu besorgen, das seine Identität belege. Wie der Beklagte zudem in diesem Schreiben unmissverständlich klar gemacht hat, hat es nach seiner Einschätzung der Kläger zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bislang nicht vollzogen werden konnten. Auch hat der Beklagte, der bereits mit "Verfügung" vom 26. Juni 2003 einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG abgelehnt hatte, weil ihm eine freiwillige Ausreise möglich gewesen wäre (vgl. S. 84 ff. VA), mit diesem Schreiben dem Kläger erneut eine Konsequenz seines Verhaltens angedroht, das als Verstoß gegen seine Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht anzusehen sei, nämlich ihm keine Beschäftigungserlaubnis mehr zu erteilen. Auch in der Folgezeit wies der Beklagte den Kläger immer wieder darauf hin, dass er verpflichtet sei, sich einen kamerunischen Reisepass zu beschaffen, etwa im Schreiben vom 13. Juni 2005 (vgl. S. 124 VA), ein Jahr später im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Auffassung der kamerunischen Botschaft am 14. Juni 2006, er sei mindestens bereits 35 Jahre alt und solle daher in einem neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Passersatzes sein richtiges Geburtsdatum und zudem als Geburtsort "T." angeben (vgl. S. 128 VA; die Schreibung "T." beruht wohl auf einem Irrtum der Clearingstelle), in einer zweiten "Passverfügung" vom 7. August 2006 (vgl. S. 162 ff.VA), nach der Absage seiner geplanten Vorführung vor kamerunische Botschaftsmitarbeiter in Köln anlässlich der Vorsprache des Klägers am 17. August 2006 (vgl. S. 169 VA) und mit Schreiben vom 2. März 2007 zur Vorbereitung einer Vorführung vor kamerunische Botschaftsmitarbeiter in Köln (vgl. S. 169 VA). b) Dem Kläger musste nach alledem Ende April 2003, spätestens aber Ende Mai 2005 klar sein, dass er verpflichtet war, bei der kamerunischen Botschaft einen Pass oder doch einen Passersatz für die Rückreise nach Kamerun zu beantragen und dabei ein seine Identität belegendes Dokument vorzulegen, das er sich, sofern er kein solches besitze, in Kamerun – gegebenenfalls über eine dortige Kontaktperson – besorgen könne. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auch ausdrücklich eingeräumt, es sei ihm "klar gewesen, dass er sich um die Vorlage einer Urkunde aus Kamerun habe bemühen müssen" (vgl. S. 4 der Niederschrift vom 10. September 2009 = S. 125 GA). Er hat aber nicht substantiiert, widerspruchsfrei und schlüssig dargetan, dieser Pflicht genügt zu haben. Soweit der Kläger geltend macht, er habe am 27. Januar 2003 wie auch am 7. September 2006 die kamerunische Botschaft aufgesucht, sei aber nicht angehört worden, kann ihm der Beklagte allerdings nicht vorwerfen, diese Vorsprachen hätten von vornherein keinen Erfolg haben können, da er nicht im Besitz eines seine Identität beweisenden Dokuments gewesen sei: Immerhin hatte er selbst den Kläger hierzu unter Bestimmung einer Frist von nur vier bzw. maximal eineinhalb Wochen aufgefordert (vgl. S. 65 ff. sowie S. 169 VA). Ferner kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht zur Bestimmung seines Alters einer Röntgenuntersuchung seiner Handwurzelknochen unterzogen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger insoweit mit Schreiben vom 25 November 2005 ausdrücklich nur ein "Vorschlag" unterbreitet worden ist (vgl. S. 145 VA). Zudem war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben bereits nahezu 23, nach Einschätzung der kamerunischen Botschaft, die offenbar nur auf vorgelegten Passbildern beruht, sogar bereits über 35 Jahre alt. Aufgrund einer Handwurzelknochen-Röntgenuntersuchung ist indessen eine Lebensaltersschätzung lediglich bis etwa zum 18. Lebensjahr mit hinreichender Sicherheit möglich, da dann insoweit das Skelett bei Gesunden vollständig ausgereift ist (vgl. nur Bilang, Vergleichende Analyse verschiedener Stadieneinteilungen zur Beurteilung der Weisheitszahnmineralisation, S. 8 ff. [11]). Völlig unzulänglich waren hingegen die schriftlichen Anträge des Klägers vom 18. Mai 2004 (vgl. S. 102 VA), vom 12. Juni 2005 (vgl. S. 125 VA) und vom 4. Dezember 2006 (vgl. S. 177 VA) auf Erteilung eines kamerunischen Passes, da er darin jeweils nur seinen Vor- und Nachnamen, seine Adresse in Germersheim und – zumindest in zwei Fällen – sein Alter in vollen Jahren angab. Angesichts dieser spärlichen Angaben konnte der Kläger nicht ernstlich erwarten, daraufhin einen kamerunischen Pass ausgestellt zu bekommen. Dies gilt umso mehr deshalb, als der Kläger zuvor zweimal beim Beklagten ein Formular zur Beantragung eines Passersatzes ausgefüllt hatte (vgl. S. 40 und S. 96 f. VA), also wissen musste, welche Angaben im Rahmen eines solchen Antrages zu machen sind. Unter diesen Umständen genügten auch die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Anrufe bei der kamerunischen Botschaft nicht zur Unterstützung seiner schriftlichen Passerteilungsbegehren, zumal die darin jeweils enthaltene – wahrheitswidrige – Behauptung, er sei Asylbewerber, sowie der Hinweis, der Beklagte verlange diesen schriftlichen Antrag, den Schluss auf deren Unfreiwilligkeit sowie auf eine Rückkehrunwilligkeit des Klägers zulassen. Angesichts von alledem kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte nach Aktenlage den Kläger erstmals in seiner "Verfügung" vom 16. März 2007 auf die völlige Ungeeignetheit derartiger schriftlicher Passerteilungsanträge hingewiesen hat (vgl. S. 196 VA). Die Behauptungen des Klägers, er habe sich daneben auch darum bemüht, aus Kamerun ein seine Identität belegendes Dokument zu beschaffen, sind nicht plausibel, zudem nicht widerspruchsfrei und insgesamt unglaubhaft. Zunächst hat er nämlich mit Schreiben vom 14. Juni 2004, obwohl der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt ausreichend deutlich gemacht hatte, der Kläger habe sich ein kamerunisches Heimreisedokument ausstellen zu lassen, werde ein solches aber nur erhalten, wenn er ein seine kamerunische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument vorlege, das er sich, falls er keines besitze, aus Kamerun besorgen könne (s.o.), lediglich auf seine versuchte Vorsprache bei der kamerunischen Botschaft am 27. Januar 2003 sowie auf seinen schriftlichen Passausstellungsantrag vom 18. Mai 2004 hingewiesen. Obwohl der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Mai 2005 hinreichend verdeutlicht hatte, dass der Kläger auch versuchen müsse, sich über eine "Bezugsperson" in Kamerun ein seine Identität belegendes Dokument zu besorgen, und diesem das nach eigenen Angaben auch klar war (s.o.), finden sich jedoch auch im Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Mai 2005 (vgl. S. 123 VA), in seinem Petitionsschreiben vom 21. Dezember 2007 (vgl. S. 324 f. VA), in der Widerspruchsbegründung vom 21. Februar 2008 (vgl. S. 359 ff. VA), im Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. Februar 2008 (vgl. S. 364 ff. VA) und in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. März 2008 (vgl. S. 382 f. VA) ausschließlich Ausführungen zu seinen Versuchen, bei der kamerunischen Botschaft in Bonn vorzusprechen oder dort schriftlich die Erteilung eines Passes zu beantragen. Angaben zu etwaigen Bemühungen um die Beschaffung von Dokumenten aus Kamerun finden sich in allen diesen Schreiben nicht. Im Gegenteil hatte der Kläger im Frühjahr 2004 auf Nachfrage des Beklagten nach derartigen Dokumenten zunächst angegeben, solche nicht zu besitzen und auch nicht besorgen zu können, da sein Vater in Amerika und seine Mutter in Südafrika lebten und er zu ihnen keinen Kontakt habe (vgl. S. 98 VA). Bei einer Vorsprache am 2. November 2005 erklärte der Kläger dann, Personalien und Adresse seiner Mutter zwar zu kennen, dem Beklagten aber nicht nennen zu wollen (vgl. S. 141 VA). In einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2008 gab der Kläger schließlich an, zu seiner Mutter – anders als zu seinem Vater – Kontakt zu haben. Jedoch habe kurz vor der Flucht seiner Eltern aus Kamerun die Opposition das ganze Haus seines Vaters auf den Kopf gestellt und Unterlagen nicht zurückgelassen, sodass seine Mutter keine Papiere habe mitnehmen und an ihn weiterleiten können (vgl. S. 383 VA). Demgegenüber ließ der Kläger in der Klagebegründungsschrift vom 27. Januar 2009 zu seinen Möglichkeiten, Dokumente aus Kamerun zu beschaffen, vortragen, nachdem er im Oktober 1999 einen Brief eines Onkel genannten entfernten Verwandten namens E. erhalten habe, habe er noch 1999 über diesen versucht, durch "die Behörde" oder seine Schule Unterlagen zu bekommen. Onkel E. habe ihm jedoch mitgeteilt, er bekomme nichts ausgehändigt. Er sei damals – etwa im Jahr 2000 – bereits an HIV schwer erkrankt gewesen und habe sich dann nicht mehr gemeldet. Sein Großvater sei bereits bei seiner Ausreise aus Kamerun krank gewesen, zudem sei er Analphabet und verfüge nicht über ein Telefon. Mit der zweiten Ehefrau seines Vaters, also mit seiner Stiefmutter, und mit seiner Halbschwester verstehe er sich nicht; sie hätten ihn sehr schlecht behandelt und oft geschlagen (vgl. S. 58 GA). Die letzteren Ausführungen können nur dahin verstanden werden, als habe der Kläger nie auch nur versucht, über seine Stiefmutter und über seine Halbschwester Dokumente aus Kamerun zu besorgen. Zudem widersprechen diese Ausführungen seinen Angaben im Asylverfahren, wonach seine Stiefmutter und seine Halbschwester ihm zur Flucht geraten hätten (vgl. S. 19 VA), die dann ein amerikanischer Freund seiner Halbschwester namens P. bezahlt und geleitet habe (vgl. S. 15 ff. VA). Die ersteren Angaben sind ebenso wie die im Schriftsatz vom 25. März 2009 enthaltene Behauptung, der Großvater des Klägers habe einen ID-Ausweis für ihn nur mit seiner Geburtsurkunde beantragen können, habe diese aber im Haus seines Vaters nicht gefunden (vgl. S. 102 GA), schon deshalb unglaubhaft, weil der Kläger vor Januar 2009 nie von gescheiterten Versuchen berichtet hatte, über Verwandte Dokumente aus Kamerun zu besorgen. Hierzu hätte er jedoch alle Veranlassung gehabt, waren doch jeweils wegen des Verletzens seiner Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht mit Verfügungen vom 26. März 2003, vom 26. März 2007 und vom 2. Januar 2008 seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, einer Beschäftigungserlaubnis sowie von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt und im Oktober 2007 ein Abschiebungsversuch unternommen worden. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Kläger insoweit sein Vorbringen durch unwahre Angaben ergänzt hat im Bemühen, seine Behauptung, aus Kamerun keine Dokumente besorgen zu können, nachträglich bezüglich seiner im Asylverfahren genannten Angehörigen sowie des Onkels E., dem Absender des am 16. September 1999 in T. abgestempelten Briefumschlages und angeblich auch des zusammen mit diesem Umschlag vorgelegten Briefes (vgl. S. 88 VA), schlüssig erscheinen zu lassen. Zudem widersprechen diese Angaben des Klägers zum Teil auch seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. dazu unten). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erläutert hat, er habe über einen alten Freund Kontakt zum Immigration Office in A. aufgenommen und so erfahren, dass er über diesen als Vertreter in Kamerun einen so genannten Proxy-Pass erhalten könne, dass hierfür aber seine Geburtsurkunde erforderlich sei, die jener nicht habe vorlegen können (vgl. S. 2 f. der Niederschrift vom 10. September 2009 = 123 f. GA), wirft dies zunächst die Frage auf, weshalb der Kläger erst im Herbst 2005 (vgl. S. 140 f. VA) versucht hat, über diesen Freund in Kamerun ein Dokument zu besorgen, vorher aber stets behauptet hatte, in Kamerun keine Kontaktperson zu haben. Vor allem aber stellt sich die Frage, weshalb der Kläger nicht wenigstens im Anschluss an diese Bemühungen seines Freundes versucht hat, über jenen sonstige Unterlagen zu erhalten. Die Angabe, er habe er den Kontakt zu ihm abgebrochen, nachdem er für ihn hinsichtlich der Passausstellung nichts habe erreichen können, ist unschlüssig, weil allein der Misserfolg eines Passausstellungsantrags keinen nachvollziehbaren Grund dafür darstellt, den Kontakt zu einem alten Freund abzubrechen, zumal wenn jenen – wie hier – kein Verschulden an diesem Misserfolg trifft. Vielmehr drängt sich auch insoweit der Eindruck auf, als habe der Kläger versucht, durch unrichtige Angaben seine Behauptung, aus Kamerun keine Dokumente besorgen zu können, angesichts seiner zwischenzeitlichen Erklärung im Oktober 2005, bei Übernahme der hierfür anfallenden Kosten durch den Beklagten aus Kamerun einen Pass besorgen zu können, auch insoweit nachträglich schlüssig erscheinen zu lassen. Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats können ihm nicht geglaubt werden. So gab er eingangs an, seine Mutter lebe heute in Südafrika, pendele aber zwischen Südafrika und Kamerun hin und her, wo sie sich in Y. und in B. um Straßenkinder kümmere. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er fünfzehn oder sechzehn Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe das Elternhaus verlassen und sei nach Y. gezogen. Im Jahr 2000 seien seine Eltern dann geschieden worden, im Jahr 2000 sei seine Mutter auch nach Südafrika zurückgekehrt. Dies wisse er genau, weil er immer zu ihr Kontakt gehabt habe, nach Kamerun Briefkontakt und nach Südafrika Telefonkontakt. Wohl in der Erkenntnis, mit diesem Vorbringen sei seine frühere Behauptung, sich über seine Mutter kein seine Identität belegendes Dokument besorgen zu können, nicht ohne Weiteres vereinbar, gab er nunmehr erstmals an, er habe seine Mutter viermal gebeten, ihm Unterlagen zu seiner Identität zu besorgen, insbesondere seine Geburtsurkunde. Seine Mutter habe ihm geantwortet, sein Vater habe seine Geburtsurkunde, reagiere aber nicht auf ihre Bitten, ihr diese zu übersenden (vgl. S. 3 f. der Niederschrift vom 19. Februar 2010 = S. 243 f. GA). Diese Angaben sind schon deshalb unglaubhaft, weil der Kläger vor der mündlichen Verhandlung des Senats nie von gescheiterten Versuchen seiner Mutter berichtet hatte, auf seine Bitte hin für ihn Dokumente in Kamerun zu besorgen, obwohl er hierzu angesichts der Verfügungen des Beklagten vom 26. März 2003, vom 26. März 2007 und vom 2. Januar 2008 und des Abschiebungsversuchs vom 11. Oktober 2007 alle Veranlassung gehabt hätte (s.o.). Deshalb kann er das vorherige Unterlassen dieser Angaben auch nicht allein damit begründen, er sei nach Bemühungen, sich über seine Mutter ein seine Identität belegendes Dokument aus Kamerun zu besorgen, nicht gefragt worden (vgl. S. 5 der Niederschrift vom 19. Februar 2010 = S. 245 GA). Im Gegenteil hatte er dem Beklagten gegenüber noch im Frühjahr 2004 angegeben, keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben, und sich später geweigert, dem Beklagten auch nur deren Adresse zu nennen (s.o.). Zudem hatte ihn auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich gefragt, "welche Bemühungen er unternommen habe, eine Geburtsurkunde zu erhalten" (vgl. S. 2 der Niederschrift vom 10. September 2009 = S. 123 GA). Zudem stehen diese Angaben des Klägers in unauflösbarem Widerspruch zu seinen früheren, allerdings auch in sich widersprüchlichen Ausführungen. Zunächst ist mit dem nunmehrigen Vorbringen, sein Vater sei (bis zu dessen kürzlichem Tod) im Besitz seiner Geburtsurkunde (gewesen), habe auf die Bitten seiner Mutter, ihr diese zu übersenden, aber nicht reagiert, weder das frühere klägerseitige Vorbringen, seine Geburtsurkunde sei wohl im Haus seines Vaters verbrannt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 25. März 2009 – S. 102 GA), noch das frühere klägerseitige Vorbringen, er vermute lediglich, dass sein Vater diese mitgenommen habe (vgl. S. 9 der Berufungserwiderung – S. 226 GA), zu vereinbaren. Unvereinbar mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats ist des Weiteren die Behauptung in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. März 2008, kurz nach seiner Ausreise sei die gesamte Wohnung seiner Familie auf den Kopf gestellt worden und seine Eltern seien daher aus Kamerun geflohen (vgl. S. 383 VA). Auf diesbezüglichen Vorhalt erklärte der Kläger zunächst zweimal, seine Mutter sei nicht aus Kamerun geflohen, um dann – wohl zum Versuch der Auflösung dieses Widerspruchs – anzugeben, er wisse nicht wirklich, ob seine Mutter geflohen sei oder nicht, er habe damals wenig Kontakt zu ihr gehabt. Indessen hatte er zumindest zwischenzeitlich wieder besseren Kontakt zu seiner Mutter, ferner waren seine vorherigen Angaben zwar widersprüchlich, aber jeweils sehr bestimmt. Ferner ist die Annahme einer Flucht seiner Mutter aus Kamerun schwerlich mit der Angabe vereinbar, jene pendele zwischen Südafrika und Kamerun hin und her. Die Behauptung einer gemeinsamen Flucht seiner Eltern ist zudem nicht mit dem geschilderten Wegzug seiner Mutter aus B. nach Y. vor seiner Ausreise im Januar 1999 vereinbar, von wo aus sie mit dem Kläger Briefe gewechselt haben soll, die er jedoch – anders als den angeblich von seinem Onkel E. im September 1999 verfassten Brief – nie vorgelegt hat. Auch der Inhalt des letztgenannten Briefes steht der Behauptung einer gemeinsamen Flucht seiner Eltern entgegen. Danach hat nämlich seine Mutter – allerdings bereits 1999 – Kamerun deshalb verlassen, weil sie einerseits von "den Dörflern" mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem sie den Aufenthaltsort des Briefschreibers nicht habe preisgeben wollen, und weil sie andererseits vom Vater des Klägers ernstlich geschlagen worden sei, nachdem sie sich geweigert habe, an "dem Parteitreffen" teilzunehmen (vgl. S. 88 VA). Im Übrigen enthalten die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, auch beim Vergleich mit seinem früheren Vorbringen, eine Reihe weiterer Ungereimtheiten und Widersprüche. So ist nicht nachvollziehbar, dass er seine Mutter nicht gebeten haben will, Unterlagen aus seiner Schule zu besorgen, nur weil er damit bereits seinen Onkel E. beauftragt gehabt habe. Denn dessen Bemühungen waren dem früheren Vorbringen des Klägers zufolge erfolglos geblieben, auch war dieser danach bereits im Jahr 2000 schwer erkrankt und hatte sich dann nicht mehr gemeldet. Angesichts "des Stresses mit der Kreisverwaltung", die vom Kläger "mehrfach Urkunden haben" wollte, bestand deshalb hinreichend Anlass für einen Versuch, nunmehr über seine Mutter eine Bescheinigung seiner früheren Schule zu erlangen, zumal diese in B. als Lehrerin bekannt war. Überdies hat der Kläger angegeben, "wegen des Stresses mit der Kreisverwaltung" seinen Onkel E. auch zu einem Kloster bei C./K. geschickt zu haben, um Belege für seinen dortigen, etwa vierjährigen Aufenthalt nach dem Ausschluss von der Grundschulabschlussprüfung zu bekommen. Da der "Stress mit der Kreisverwaltung" aber frühestens mit deren "Passverfügung" vom 19. Dezember 2002 begonnen hat, hat danach der Kontakt zum Onkel E. wesentlich länger gedauert, als der Kläger früher behauptet hatte. Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger angab, der Versuch, Unterlagen aus dem Kloster zu beschaffen, sei "einige Jahre", nicht jedoch bereits rund neun Jahre her. Es kommt hinzu, dass der Kläger auch seinen Aufenthalt im Kloster erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die Frage hin behauptet hat, wie er trotz des angeblichen Ausschlusses von der Grundschulabschlussprüfung die weiterführende Schule habe besuchen können. Der etwa vierjährige Besuch einer Klosterschule bis zu dessen Abbruch wegen Heimwehs ist zudem nicht zu vereinbaren mit der noch im Januar 2010 aufgestellten Behauptung, mit der weiterführenden Schule habe der Kläger "im", jedoch "vor Ende Januar 1999 aufgehört" (vgl. S. 9 der Berufungserwiderung – S. 226 GA). Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats zunächst geäußert, außer seiner Mutter, seinem Vater, seiner Stiefmutter und seiner Halbschwester habe es in seinem Elternhaus keine weiteren Familienangehörigen gegeben. Auf den Vorhalt der Beklagten, zufolge eines Aktenvermerks des Sozialamtes der Verbandsgemeinde Rülzheim habe er diesem gegenüber im Februar 2007 berichtet, seine Mutter und seine Schwester seien kürzlich verstorben, gab er hingegen an, bei den Verstorbenen habe es sich um zwei männliche Verwandte gehandelt, die bis zu seinem achten Lebensjahr auch in seinem Elternhaus gelebt hätten und deren Tod ihm sehr nahe gegangen sei. Zugleich wirft diese Einlassung des Klägers die Frage auf, weswegen er nie versucht hat, vor dem Tod dieser beiden Verwandten mit deren Hilfe Dokumente in Kamerun zu besorgen, die seine Identität belegen. c) Hat nach alledem der Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargetan, auch nur mit Hilfe derjenigen Verwandten und Freunden, die er im Laufe des Verfahrens selbst genannt hatte, in Kamerun ausreichend versucht zu haben, sich ein seine kamerunische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument zu besorgen, so fehlte es insoweit schon nicht lediglich an diesbezüglichen Bemühungen des Klägers aus eigener Initiative. Der Beklagte hatte nämlich spätestens Ende April 2003 genügend deutlich gemacht, der Kläger habe bei der Beantragung eines kamerunischen Heimreisedokuments eine seine kamerunische Staatsangehörigkeit belegende Urkunde vorzulegen, die er sich, falls er keine besitze, aus Kamerun besorgen könne, und in seinem Schreiben vom 12. Mai 2005 hinreichend verdeutlicht, dass der Kläger – gegebenenfalls über eine "Bezugsperson" – in Kamerun ein seine Identität belegendes Dokument zu besorgen habe (s.o.). Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich erklärt, ihm sei "klar gewesen, dass er sich um die Vorlage einer Urkunde aus Kamerun habe bemühen müssen" (s.o.). Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte also nicht lediglich unter Hinweis auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht eine "Bitte" geäußert. Ferner war es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts insoweit nicht etwa erforderlich, eine dahingehende "selbständige Verpflichtung" des Klägers durch eine "konkrete und verbindliche Aufforderung" zu begründen. Sicherlich wäre es sachdienlich gewesen, hätte der Beklagte bereits durch seine "Passverfügung" vom 19. Dezember 2002, spätestens aber statt seines Schreibens vom 14. April 2003 durch eine weitere Verfügung vom Kläger unter Androhung von Konsequenzen nachdrücklich verlangt, sich über alle in Betracht kommenden Verwandten, Freunde und Bekannten in Kamerun, notfalls auch über einen dort tätigen Rechtsanwalt oder über die Deutsche Botschaft im Y., um ein seine kamerunische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument bis zu dessen Erhalt fortwährend zu bemühen und ihm alle seine dahingehenden Bemühungen jeweils sogleich oder doch in regelmäßigen Abständen nachzuweisen. Zwingend erforderlich zur Verdeutlichung des Verlangens des Beklagten war dies jedoch nicht. Aufgrund des klägerseitigen Vorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser dem Verlangen des Beklagten im Zeitraum ab Ende April 2003 oder doch wenigstens ab Ende Mai 2005 irgendwann einmal auch nur ansatzweise nachgekommen ist, obwohl er hierzu verpflichtet war (s.o.). Mangels einer detaillierten und schlüssigen Darlegung des Klägers, er habe sich in diesem Zeitraum fortlaufend vergeblich über Kontaktpersonen in Kamerun um den Erhalt eines seine kamerunische Staatsangehörigkeit bestätigenden Dokuments bemüht, kann zugleich nicht angenommen werden, der Erhalt eines derartigen Dokuments sei für ihn objektiv unmöglich gewesen. Wie sich aus den – unwidersprochen gebliebenen – Hinweisen der insoweit besonders sachkundigen Clearingstelle ergibt, wäre dem Kläger bei Vorlage eines für seine Herkunft aus Kamerun sprechenden Dokuments von der kamerunischen Botschaft jedoch zumindest ein die Rückreise nach Kamerun ermöglichender Passersatz ausgestellt worden. Hiervon ist umso mehr deshalb auszugehen, als für den Kläger aufgrund des bei der Vorführung am 14. März 2007 entstandenen Eindrucks, er stamme aus Kamerun, ohne aber seine eigentliche Identität festgestellt zu haben, ein zeitlich befristetes Reisedokument ausgestellt worden ist (vgl. S. 285 VA). Mit Blick auf dies alles stellt sich das jahrelange Untätigbleiben des Klägers trotz des Verlangens des Beklagten, sich in Kamerun ein seine kamerunische Staatsangehörigkeit belegendes Dokument zu beschaffen, um einen kamerunischen Passersatz ausgestellt bekommen zu können, ein gezieltes, beharrliches und nachhaltiges Unterlaufen der Bemühungen des Beklagten dar, den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zu beenden. Ein derartiges Verhalten ist indessen von so erheblichem Gewicht, dass es dem Anwendungsbereich von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG im Sinne der obigen Ausführungen unter 1), aber auch im Sinne weitergehender Ansätze ohne weiteres unterfällt. d) Schließlich besteht zur Überzeugung des Senats kein Zweifel (mehr) daran, dass der Kläger insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Soweit klägerseits in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Psychiatrischen Zentrums N. vom 14. Mai 2005 verwiesen wird, ergeben sich daraus zwar eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Klägers sowie der dringende Verdacht auf eine bei ihm bestehende Persönlichkeitsstörung (vgl. S. 82 VA), nicht aber auch auf dessen Geschäftsunfähigkeit, wie klägerseits geltend gemacht wird. Auch hat Herr Dr. G. in seinem klägerseits diesbezüglich weiter zitierten Schreiben vom 25. September 2007 lediglich mitgeteilt, beim Kläger bestehe "eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dynamischen Anteilen und ein Alkoholmissbrauch", und "diesbezüglich" bemerkt, dass der Kläger "auf der Entwicklung eines Kindes stehen geblieben" sei (vgl. S. 223 VA). Hieraus lässt sich aber ebenfalls nicht auf dessen Geschäftsunfähigkeit schließen. Wie klägerseits insoweit selbst zutreffend ausgeführt wird, würde dies gemäß § 104 Nr. 2 BGB voraussetzen, dass sich der Kläger in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Schon das Verwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, "dass der Kläger in der Lage ist und dies auch in der Vergangenheit war, sich intelligent und interessengerecht zu verhalten" (vgl. S. 18 UA = S. 151 GA). Der Senat teilt aufgrund seiner mündlichen Verhandlung diese Einschätzung uneingeschränkt und merkt lediglich ergänzend an, dass die weitergehende Annahme (auch) in der Berufungserwiderung, infolge der psychiatrischen Erkrankung des Klägers bestehe ein Abschiebehindernis, weil diese Erkrankung in Kamerun nicht behandelbar, zumindest aber deren Behandlung für ihn nicht finanzierbar sei, im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz ist, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17. Mai 1999 festgestellt hat, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG) lägen im Fall des Klägers nicht vor, und weil hieran gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG der Beklagte und die Verwaltungsgerichte gebunden sind. Hat nach alledem der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, so war seine Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der nach eigenen Angaben am ... Dezember 1982 in B. (Kamerun) geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG rückwirkend ab dem 3. September 2007. Am 20. Januar 1999 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. März 1999 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 17. Mai 1999 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 AuslG lägen offensichtlich nicht und die des § 53 AuslG nicht vor, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun an. Die daraufhin erhobene Klage gilt wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen; das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 – 2 K 1704/99.NW – das Verfahren eingestellt. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet, weil er nicht im Besitz eines Rückreisedokuments war und deshalb vom Beklagten nicht abgeschoben werden konnte. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 legte der Beklagte der Stadtverwaltung Trier – Clearingstelle – einen angeblichen Brief eines Onkels des Klägers an diesen aus Kamerun sowie den Kläger betreffende Passbeschaffungsunterlagen vor. Diese übermittelte letztere der kamerunischen Botschaft. Ein Pass wurde dem Kläger in der Folgezeit jedoch nicht ausgestellt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von vier Wochen ein gültiges Reisedokument bzw. einen Passersatz vorzulegen. Sofern er über ein solches Dokument nicht verfüge, habe er binnen gleicher Frist bei der Vertretung seines Heimatlandes persönlich vorzusprechen und ein zur Rückkehr in sein Heimatland berechtigendes Reisedokument bzw. einen Passersatz zu beantragen. Ergänzend heißt es in der Verfügung: "Soweit in Ihrem Besitz vorhanden, sind Unterlagen, die Ihre Staatsangehörigkeit belegen können (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen, Zeugnisse, sonstige Ausweise/Nachweise) der Vertretung Ihres Heimatlandes zum Zwecke der Beantragung von Passdokumenten vorzulegen". Der Kläger legte kein Reisedokument vor, gab aber unter Vorlage von Bahnfahrkarten an, am 27. Januar 2003 bei der kamerunischen Botschaft vorgesprochen zu haben, dort jedoch nicht weiter beachtet und schließlich der Botschaft verwiesen worden zu sein. Vom 19. Februar bis zum 16. Mai 2003 hielt sich der Kläger stationär im "Psychiatrischen Zentrum N." auf. Dieses äußerte gegenüber dem Beklagten, der Kläger sei alkoholabhängig. Ferner bestehe der dringende Verdacht, dass bei ihm eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Sonstige psychiatrische Erkrankungen bestünden bei ihm nicht. Bereits am 14. April 2003 hatte der Beklagte dem Kläger ein Schreiben der Clearingstelle vom 10. April 2003 übersandt, wonach die kamerunische Botschaft ein Reisedokument nur ausstelle, wenn ein Identitätsnachweis vorgelegt werde. Ergänzend heißt es im Schreiben des Beklagten: "Wir bitten um Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis Ihrer Staatsangehörigkeit. Diese Nachweise können auch aus Ihrem Heimatland angefordert bzw. besorgt werden. Soweit aus der Ausländerakte ersichtlich, haben Sie auch Kontakt zu Ihrem Heimatland Kamerun. Auf § 15 AsylVfG (Mitwirkungspflicht) weisen wir ausdrücklich hin." Daraufhin erklärte der Kläger, sein Vater sei in den USA und seine Mutter in Südafrika. Dokumente aus Kamerun könne er deswegen nicht besorgen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Verfügung vom 19. Dezember 2002 und bat um die Vorlage der geforderten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen. Daraufhin legte der Kläger sowohl persönlich als auch durch seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten sein Schreiben vom 18. Mai 2004 an die kamerunische Botschaft vor, in dem er seinen Namen und sein Alter nannte, sich als Asylbewerber bezeichnete und die Ausstellung eines Passes beantragte. Dieses Schreiben wurde vom Beklagten nicht beanstandet. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 fragte der Beklagte beim früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nach, ob der Antrag vom 18. Mai 2004 Erfolg gehabt habe, wies nochmals darauf hin, nach Auskunft der Clearingstelle sei ein solches Verfahren nur erfolgversprechend, wenn Sachbeweise (z.B. Geburtsurkunde, Ausweise etc.) über die Staatsangehörigkeit vorgelegt würden. Die Behauptung des Klägers, er habe im Heimatland keine einzige Bezugsperson, sei unglaubhaft. Es werde nochmals die Möglichkeit gegeben, der Verfügung vom 19. Dezember 2002 (Passpflicht) bis zum 30. Juni 2005 nachzukommen bzw. Sachbeweise für die Identität des Klägers vorzulegen. Sollten bis dahin keine ernsthaften Bemühungen nachgewiesen werden, werde die "Arbeitsgenehmigung" gestrichen. Daraufhin legte der Kläger sowohl persönlich als auch durch seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten sein Schreiben vom 12. Juni 2005 an die kamerunische Botschaft vor, in dem er seinen Namen nannte, sich als Asylbewerber bezeichnete und die Ausstellung eines Passes beantragte. Auch dieses Schreiben wurde vom Beklagten nicht beanstandet. Die Clearingstelle hatte der kamerunischen Botschaft zwischenzeitlich auch eine Kopie des ihr bereits im Oktober 1999 übersandten Briefes vorgelegt. Nach Auskunft der Clearingstelle hatte die Botschaft daraufhin eine erneute Überprüfung zugesagt, aber darauf hingewiesen, im Passersatzantrag müsse als Geburtsort "T." statt "B." angegeben werden, auch sei das Geburtsdatum des Klägers falsch, da er mindestens 35 Jahre alt sei. Der Kläger weigerte sich am 14. Juni 2005 jedoch, einen Antrag mit solchen Angaben zu stellen. Ein vom Beklagten mit dem Geburtsort "T." und dem vom Kläger genannten Geburtsdatum ausgefülltes Antragsformular wies die Botschaft mit Verweis auf das unveränderte Geburtsdatum zurück. Mit einer daraufhin vom Beklagten vorgeschlagenen Röntgenuntersuchung der Handwurzelknochen zur Bestimmung des Alters des Klägers war dieser nicht einverstanden. Bereits am 12. Oktober 2005 hatte der Kläger erklärt, er habe Kontakt mit seinem Heimatstaat aufgenommen und könne über ein "Emigration-Office" in A. Reisedokumente erhalten. Dies koste aber ca. 400 € und könne von ihm nicht bezahlt werden. Am 2. November 2005 teilte er dem Beklagten mit, dieses Vorhaben sei nun doch nicht für ihn durchführbar. Mit Verfügung vom 7. August 2006 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, ein gültiges Reisedokument vorzulegen und zu überlassen. Sofern er kein gültiges Reisedokument besitze, werde er aufgefordert, am 22. August 2006 in Köln in Begleitung eines Mitarbeiters des Beklagten im Rahmen einer Sammelvorführung für kamerunische Staatsangehörige vorzusprechen und die zur Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Reisedokumentes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieser Termin wurde indessen kurzfristig auf den 18. August 2006 vorverlegt. Aus logistischen und personellen Gründen konnte der Beklagte die Vorführung des Klägers zum neuen Termin nicht mehr ermöglichen. Gleichwohl ließ er diesen am 17. August 2006 eine Niederschrift unterzeichnen, wonach er an der Vorführung nicht teilnehmen, stattdessen aber ein weiteres Mal bei der kamerunischen Botschaft vorsprechen wolle. Am 7. September 2006 rief der Kläger beim Beklagten an und teilte mit, er sei in der kamerunischen Botschaft, werde aber nicht beachtet. Auf einen Anruf des Sachbearbeiters bei der Botschaft hin gab ein Botschaftsmitarbeiter an, dass sich der Kläger nicht im Gebäude befinde, wollte aber seinen Namen nicht nennen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 9. Dezember 2006 legte der Kläger einen Einlieferungsbeleg vom 4. Dezember 2006 sowie ein undatiertes Schreiben an die kamerunische Botschaft vor, in dem er seinen Namen und sein Alter nannte, sich als Asylbewerber bezeichnete und um die Ausstellung eines Passes bat. Dieses Schreiben wurde vom Beklagten erneut nicht beanstandet. Im Rahmen einer Vorführung am 14. März 2007 vor kamerunische Botschaftsmitarbeiter wurde die kamerunische Staatsangehörigkeit des Klägers festgestellt und die Ausstellung eines Passersatzpapiers für ihn zugesagt. Bei einer Vorsprache des Klägers am 3. September 2007 wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erörtert, vom Beklagten aber erklärt, eine solche Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 18. September 2007 teilte der Beklagte dem Kläger indessen mit, im Rahmen der derzeitigen Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach der Altfallregelung sei seine Untersuchung beim Gesundheitsamt am 21. September 2007 erforderlich. Anlässlich dieses Termins, den der Beklagte mit dem Gesundheitsamt zur Überprüfung der Reisefähigkeit des Klägers vereinbart hatte, wurde bei diesem eine schwere Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen und eine Alkoholerkrankung festgestellt, seine Reisefähigkeit jedoch bejaht. Schon zuvor hatte der Beklagte damit begonnen, die Abschiebung des Klägers am 11. Oktober 2007 vorzubereiten, hielt dieses Datum aber vor dem Kläger geheim. Die kamerunische Botschaft stellte für den Kläger am 8. Oktober 2007 ein Passersatzpapier aus, in dem als Geburtsdatum "... Dezember 1982" und als Geburtsort "B." genannt sind, hatte dem Kläger aber bereits Anfang September 2007 mitgeteilt, der Beklagte habe einen Passersatz angefordert und plane eine Abschiebung für den 1. Oktober 2007. Am 11. Oktober 2007 konnte der Kläger nicht abgeschoben werden, da er nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, weil er sich bei seinem Freund N. befand. Dieser hatte der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim am 2. Oktober 2007 einen Brief des Klägers überbracht, in dem jener u.a. schrieb, seine Abschiebung werde vorbereitet und er befinde sich in einem Versteck. Mit Schreiben vom 2. November 2007 beantragten die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für diesen "ausdrücklich" die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Mit Verfügung vom 2. Januar 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegenstehe. Mit dem Ziel, seine Abschiebung zu verhindern, sei der Kläger seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nicht genügend nachgekommen. Trotz wiederholter behördlicher Aufforderungen habe er sich nicht hinreichend um die Klärung seiner Identität und um die Passerlangung durch Beschaffung von Dokumenten aus Kamerun bemüht. Seine Erkrankung sei unbeachtlich. Die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse obliege dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse seien nicht genügend belegt. Daraufhin erhob der Kläger am 15. Januar 2008 Widerspruch und machte geltend, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei gemäß dem Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2007 großzügig zu handhaben. Angesichts dessen seien seine Bemühungen um Reisedokumente ausreichend gewesen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er sehr gut Deutsch spreche, sich straffrei führe und in den Jahren 2000 bis 2006 im Wesentlichen arbeitstätig gewesen sei. Ferner befinde er sich in neurologischer Behandlung und müsse täglich Medikamente einnehmen. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2008 zurück, weil der Kläger die Ausländerbehörde vorsätzlich getäuscht sowie die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert habe. Es sei für ihn nämlich leicht möglich gewesen, notwendige Dokumente zur Passbeschaffung über seine im Herkunftsland lebende Familie zu erlangen. Ohne derartige Identitätsnachweise hätten seine Anträge und – nicht bewiesenen – Vorsprachen bei der kamerunischen Botschaft keinen Erfolg haben können. Abschiebungshindernisse bestünden nicht. Seine Abschiebung habe der Kläger nur durch Untertauchen verhindert. Der Kläger hat daraufhin am 20. November 2008 Klage erhoben und geltend gemacht: Er habe sich hinreichend um eine Passerteilung bemüht. Am 27. Januar 2003 und am 7. September 2006 habe er bei der kamerunischen Botschaft vorgesprochen, jedoch keinen Passerteilungsantrag stellen dürfen. Auch habe er dreimal schriftlich die Ausstellung eines Passes beantragt. Im Übrigen habe die Botschaft im Februar und März 2007 nicht über Reisepassformulare verfügt. Es sei für ihn unmöglich, Dokumente aus Kamerun zu beschaffen. Kontakt zu seinem Vater habe er nicht mehr. Er verstehe sich mit seiner Stiefmutter und seiner Halbschwester nicht. Sein Großvater sei krank, könne weder lesen noch schreiben und habe auch kein Telefon. Sein Onkel E., der sich schon im Jahr 1999 ohne Erfolg um Identitätsnachweise bei der Behörde und der Schule bemüht habe, melde sich nicht mehr. Ein Freund von ihm habe erfolglos bei dem "Immigration-Office" in A. vorgesprochen, weil er keine Geburtsurkunde habe vorlegen können. Passanträge über Stellvertreter in Kamerun führten überdies häufig zur Ausstellung so genannter Proxy-Pässe, die vom kamerunischen Staat nicht als gültig angesehen würden. Vor dem 11. Oktober 2007 sei er nicht untergetaucht, sondern habe lediglich auf Einladung bei seinem Freund N. übernachtet, ohne konkret mit einer Abschiebung gerechnet zu haben. Unabhängig von alledem habe er wegen seiner Krankheit jedenfalls nicht im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorsätzlich gehandelt. Da eine Behandlung dieser Krankheit in Kamerun nicht möglich, für ihn zumindest nicht finanzierbar sei, bestehe zudem ein Abschiebehindernis. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 2. Januar 2008 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a AufenthG zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, zur Begründung auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid verwiesen und darüber hinaus geltend gemacht: Der Kläger habe über seinen Onkel, seinen Großvater und seine Halbschwester, die ihm immerhin bei seiner Flucht aus Kamerun geholfen habe, ohne weiteres die Möglichkeit, Identitätsbelege aus Kamerun zu beschaffen. Seine Identitätskarte, die er nach eigenen Angaben in Kamerun vergessen habe, müsse über seine Familie auffindbar sein. Mit einem geeigneten Nachweis könne er ein gültiges Reisedokument erhalten. Fehlbestände bei der kamerunischen Botschaft im Frühjahr 2007 seien angesichts eines bis dahin achtjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet unbeachtlich. Seine Vorsprachen bei der kamerunischen Botschaft und seine dorthin gerichteten Anträge hätten mangels jeglichen Identitätsnachweises erfolglos bleiben müssen. Seiner für den 11. Oktober 2007 geplanten Abschiebung habe er sich durch Untertauchen entzogen. Seine Krankheit lasse seinen Vorsatz unberührt und begründe auch kein Abschiebehindernis. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2009 den Beklagten zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an den Kläger verpflichtet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle alle in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Sinne von Nr. 4 dieser Bestimmung behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert habe. Bei mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung sei dies nämlich nur dann der Fall, wenn diese hinreichend gewichtig sei, weil sich der Ausländer verbindlichen konkreten Anforderungen nachgewiesenermaßen widersetzt habe, und der Verstoß noch von aktueller Bedeutung sei. Diese Einschränkung ergebe sich aus der Zielsetzung von § 104a AufenthG, aus einem Vergleich mit § 25 Abs. 5 AufenthG, aber auch aus einem Vergleich mit § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG sowie aus dem Willen des Gesetzgebers, auf den die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumsetzungsgesetz schließen ließen. Dem Kläger könne nun nicht nachgewiesen werden, konkrete Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert zu haben. Allerdings habe er sich seiner Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Dies sei auch vorsätzlich gewesen, da der Kläger trotz seiner Erkrankungen ersichtlich in der Lage sei, sich intelligent und interessengerecht zu verhalten. Aufgrund des Erlasses des Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. März 2007 – 19335-4.1:316 – habe der Kläger jedoch nicht vor der Entscheidung über seinen am 3. September 2007 mündlich gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG abgeschoben werden dürfen. Auch stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nicht § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen. Zwar genüge der Kläger noch immer nicht der Passpflicht. Da deswegen aber nicht etwa gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sei, habe der Beklagte sein ihm durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnetes Ermessen dahin auszuüben, vom Passerfordernis abzusehen. Die Berufung sei jedoch zuzulassen, weil der Rechtssache wegen der höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen, wann eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG beachtlich sei und ob im Falle einer danach unbeachtlichen Mitwirkungsverweigerung bei der Ausübung des durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens vom Passerfordernis abgesehen werden müsse, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Am 9. Oktober hat der Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zur Begründung geltend gemacht: Der Kläger habe behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG seit Jahren vorsätzlich hinausgezögert und behindert, indem er nur mangelhaft im Rahmen der Passbeschaffung mitgewirkt habe. Ihm sei nämlich immer wieder erklärt worden, dass Bemühungen um einen kamerunischen Pass nur bei gleichzeitiger Vorlage von Urkunden erfolgreich sein würden, die seine Identität, zumindest aber seine Staatsangehörigkeit belegten. Das Beschaffen solcher Urkunden sei dem Kläger in all den Jahren auch durchaus möglich gewesen. Aus seinem Vorbringen im Asylverfahren ergebe sich nämlich, dass er über Verwandtschaft in seinem Heimatland verfüge, die ihm Identitätspapiere hätte zuschicken können. Auch den von der kamerunischen Botschaft geforderten Nachweis seines tatsächlichen Alters sei der Kläger schuldig geblieben, obwohl diesbezüglich die Möglichkeit dazu bestanden habe. Zwar stelle § 25 Abs. 5 AufenthG höhere Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als § 104a AufenthG, auch sei zufolge Nr. 104a.1.5 der neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des vorsätzlichen Hinauszögerns und Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ein großzügiger Maßstab anzulegen. Gleichwohl könne nach deren Nr. 104a.1.5.2.1 der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns und Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung auch dann vorliegen, wenn der Ausländer seiner Verpflichtung zur Beschaffung eines Nationalpasses oder sonstiger Dokumente nicht eigeninitiativ nachkomme. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Ausländer diesbezüglich Hinweise und Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht beachte. Es komme hinzu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im Regelfall die Erfüllung der Passpflicht voraussetze. Zwar könne hiervon gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach dem Ermessen der Ausländerbehörde abgesehen werden. Wie aus Nr. 5.1.4.2 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz folge, sei dies aber nur dann möglich, wenn der Ausländer unverschuldet nicht in der Lage sei, an ein Passdokument zu gelangen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. September 2009 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. November 2008 den Beklagten zu verpflichten, ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 3. September 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu erteilen. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, er sei eigeninitiativ tätig geworden, indem er über seinen Onkel versucht habe, eine Bestätigung seiner früheren Schule zu besorgen. Er habe weder Kontakt zu seinem Vater noch zu dem Amerikaner, der ihm bei der Flucht geholfen habe, der aber weder der Freund seiner Halbschwester noch sein Freund sei. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Kamerun habe ihm der Beklagte nie angeboten. Hierfür hätte er auch kein Geld gehabt. Einen kamerunischen Reisepass erhalte er nur bei Vorlage des Originals des am 8. Oktober 2009 ausgestellten laissez passer, dessen Herausgabe der Beklagte indessen verweigere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Gerichtsakte 2 L 191/08.NW sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.