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Urteil

6 A 10586/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1007.6A10586.25.OVG.00
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Leitsätze
1. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform.(Rn.17) 2. Die für eine Ausübungsberechtigung nach der Vorschrift erforderliche Berufserfahrung von vier Jahren in leitender Stellung kann auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.(Rn.17) 3. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Mitarbeiter kann in der Regel nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübt, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibt.(Rn.27)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2025 wird der Bescheid vom 12. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2024 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nach § 7b der Handwerksordnung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform.(Rn.17) 2. Die für eine Ausübungsberechtigung nach der Vorschrift erforderliche Berufserfahrung von vier Jahren in leitender Stellung kann auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.(Rn.17) 3. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Mitarbeiter kann in der Regel nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübt, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibt.(Rn.27) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2025 wird der Bescheid vom 12. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2024 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nach § 7b der Handwerksordnung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausübungsberechtigung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nach § 7b Handwerksordnung – HwO –. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2024 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Nach § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk unter anderem, wer eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk bestanden hat, in diesem Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, und die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst hat. Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten dann in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen, § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO. 1. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind, § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO. Eine leitende Stellung geht damit über das übliche Tätigkeitsprofil eines Durchschnittsgesellen des jeweiligen Handwerks hinaus und erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten in qualifizierter Funktion auch im fachlich-technischen Bereich des Betriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 32; OVG Nds, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 E 816/21 –, juris Rn. 7; Peifer, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7b Rn. 17). Es ist dabei aber nicht erforderlich, dass die hohen Anforderungen an eine Betriebsleitung im Sinne von § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 19. März 2018 – 6 D 11607/17.OVG –, BA S. 4; s. a. BT-Drs. 15/1206, S. 28). Eine Geschäftsführerposition oder Abteilungsleitung ist demnach nicht zwingend erforderlich. Für qualifizierte Arbeiten kann es sprechen, wenn im Betrieb anfallende einschlägige Arbeiten in qualifizierter Funktion überwiegend von dem betreffenden Gesellen ausgeführt werden (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28). Auch wenn eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern oder eine ständige Vertretungsbefugnis für den Betriebsinhabers keine zwingenden Voraussetzungen sind, kann das Vorliegen solcher Befugnisse für eine leitende Stellung sprechen (so auch die Auslegungsrichtlinie des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO [Stand: 30. Juni 2006], wonach eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse beispielsweise als Vorarbeiter/Polier, Obermonteur, Kundendienstleiter, Filial-/Niederlassungsleiter, Projektleiter und Baustellenleiter anhand der konkreten Tätigkeiten und den konkreten Entscheidungsbefugnissen nachgewiesen werden können). Kriterien für das Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung können etwa auch die Möglichkeit eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, das Bestehen von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebes, die Personalverantwortung in relevanten Teilbereichen oder auch eine höhere Entlohnung sein (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 14). Allein die Vermittlung von Fachkenntnissen an im Betrieb beschäftigte Lehrlinge und ihre Betreuung bei der Ausbildung ist hingegen als übliche Teilaufgabe einer normalen Gesellentätigkeit für die Annahme einer leitenden Tätigkeit nicht ausreichend (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 – 6 A 11422/11.OVG –, juris Rn. 6). Eine leitende Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 HwO setzt nach dem klaren Wortlaut der Norm keine zwingende Betriebsform oder -größe voraus. Sie kann daher grundsätzlich auch in Klein- und Kleinstbetrieben vorliegen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 31, zu einem Ein-Mann-Betrieb, wenn die Person über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO verfügt oder im Reisegewerbe tätig ist; s. a. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 2/2016 Anm. 2; vgl. allgemein auch BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 22 ZB 11.973 –, juris Rn. 13; Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 7b Rn. 14; Peifer, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7b Rn. 20; Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 359; und Auslegungsrichtlinie des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO [Stand: 30. Juni 2006]). Eine Beschränkung der Norm allein auf größere Handwerksbetriebe mit eigenen abgegrenzten Abteilungen oder einer bestimmten Mitarbeiterzahl kommt auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht. Denn damit würde – entgegen der gesetzgeberischen Intention – ein Großteil der Handwerksbetriebe im Bundesgebiet, die in hoher Zahl als Klein- beziehungsweise Familienbetriebe geführt werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hiergegen spricht auch die Funktion des § 7b HwO, welcher dem tüchtigen Altgesellen eine verbesserte Perspektive der selbständigen Handwerksausübung bieten und neben den bestehenden Zugangswegen der Meisterprüfung und der Ausnahmebewilligung eine weitere, prüfungsfreie Möglichkeit eröffnen sollte, um zur Eintragung in die Handwerksrolle zu gelangen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 26, unter Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 15/1206 S. 27 bis 29). Die gesetzliche Festlegung bestimmter Tätigkeitszeiträume sollte typisierend die Lebenssituation eines „Altgesellen“ nach mehreren Jahren der Handwerksausübung erfassen. Für erfahrene Gesellen soll die Übernahme „ihres“ Betriebes erleichtert werden, wenn der bisherige Meister ausscheidet (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 29). Zugleich sollte die Regelung klarstellen, dass die für eine selbstständige Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die langjährige Berufserfahrung als nachgewiesen gelten (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 25). Der Regelung in § 7b HwO kommt damit – ebenso wie der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO – auch verfassungsrechtlich eine besondere Bedeutung zu. Über sie kann und muss die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit, der von dem Erfordernis einer Meisterprüfung nach der Handwerksordnung ausgeht, hergestellt werden. Dementsprechend sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Bestimmungen „nicht engherzig“ ausgelegt werden. Eine „großzügige Praxis“ komme vielmehr dem Ziel der Handwerksordnung entgegen, die Schicht leitungsfähiger selbstständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 1 BvR 1730/02 –, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom – 4 E 816/21 –, juris Rn. 9). Ob eine ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an eine leitende Stellung genügt, bedarf deshalb der Entscheidung im konkreten Einzelfall. 2. Zeiten handwerksrechtlich unzulässiger Tätigkeiten, wie die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle, können allerdings für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht angerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 7b HwO keine erkennbare Legalisierung eines gegen die Handwerksordnung verstoßenden Betriebes beziehungsweise illegaler Tätigkeitszeiträume vorgesehen. Es sollte mit der Norm kein fortwährender Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt und Schwarzarbeit im Handwerk entgegengewirkt werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 24). Der Gesetzgeber hat eine legale berufliche Entwicklung in den Blick genommen, auf deren Grundlage die nach 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderte Berufserfahrung erworben werden kann und durch im Rechtsverkehr gebräuchliche Dokumente und etwa auch Zeugenaussagen belegbar ist (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28 f.; BT-Drs. 15/1481, S. 12 f., 16; und BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 25 und 31). § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist danach kein Ersitzungstatbestand für Gesellen, die mit einem handwerksrechtlich unzulässigen Betrieb die in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Mindestzeiträume ohne behördliches Eingreifen überstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 28). 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seit … 2012 in dem Handwerksbetrieb seines Vaters in qualifizierter Funktion eigenverantwortlich in wesentlichen Bereichen des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks tätig war und damit deutlich mehr als vier Jahre Tätigkeiten in leitender Funktion im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ausgeübt hat. Seit dem ... 2012 sind dem Kläger arbeitsvertraglich die Aufgaben eines „leitenden Angestellten“ übertragen worden. Hierzu gehören die eigenverantwortliche und selbstständige Arbeitseinteilung nach Anweisung der Geschäftsleitung, die Beratung von Kunden, der Verkauf, Teilkalkulationen sowie Fahrzeug- und Maschinenüberwachungen. Mit Erteilung einer Generalvollmacht durch seinen Vater als Betriebsinhaber am … 2016 wurden ihm auch die „komplette Abwicklung von Aufträgen“ sowie die Übernahme technischer Betriebsabläufe wie Aufmaß, Produktion sowie die Verlegung und der Einbau auf Baustellen und Friedhöfen aufgegeben. Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt hat. So hat der Kläger diese von ihm ausgeübten Aufgaben ohne wesentliche Änderungen bereits im Verwaltungsverfahren geschildert und hat dieses Tätigkeitsbild auch nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung bekräftigt sowie glaubhaft durch die Schilderung der typischen täglichen Arbeitsabläufe im Betrieb präzisiert. 4. Diese Aufgaben in leitender Funktion hat der Kläger auch nicht unrechtmäßig beziehungsweise nicht missbräuchlich ausgeübt. Insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass der Vater des Klägers entsprechend seiner formalen Eintragung in der Handwerksrolle auch im gegenständlichen Zeitraum die Betriebsleitung als Handwerksmeister jedenfalls bis zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Laufe des Jahres 2023 innehatte und diese auch tatsächlich ausgeübt hat. Demnach hat der Kläger die Tätigkeit in leitender Stellung auch in einem nach § 1 HwO handwerksrechtlich zulässigen Betrieb erbracht. a) Ein Betriebsleiter muss dafür sorgen, dass die handwerklichen Tätigkeiten in dem von ihm geleiteten Betrieb „meisterhaft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss deshalb in seiner Hand liegen. Er muss also über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung tatsächlich bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, juris Rn. 12). Er hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht auf eine bloße Kontrolle der Arbeitsergebnisse beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeit zu verhindern und erforderlichenfalls abzustellen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen zu vermeiden und zu unterbinden. Seine Tätigkeit muss insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, juris Rn. 12, und vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 10. März 1993 – 11 A 10914/92.OVG –, juris Rn. 18). Dies schließt aber eine Delegation auch von qualifizierten Aufgaben an Mitarbeiter durch den Betriebsleiter nicht grundsätzlich aus. Der notwendige zeitliche Umfang einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit hängt vielmehr von dem jeweiligen Handwerk und der Art der konkret ausgeführten handwerklichen Tätigkeiten ab. Auch in Handwerksbetrieben ist keine ständige Anwesenheit eines Betriebsleiters in der Betriebsstätte und auf jeder Baustelle erforderlich und dieser muss nicht alle Arbeitsvorgänge ausnahmslos selbst überwachen. Ein Betriebsleiter muss aber jedenfalls verfügbar sein, um die ihm obliegenden Aufgaben in der gebotenen Weise auch tatsächlich wahrnehmen und überwachen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, juris Rn. 12, und vom 22. November 1994 – 1 C 22.93 –, juris Rn. 23; Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 6). Je nach Art, Größe und Beschaffenheit des Betriebes kann es deshalb auch ausreichend sein, wenn sich der Betriebsleiter in einer gewissen Entfernung von dem Betrieb oder dem Ort, an dem eine Handwerksleistung erbracht wird, aufhält und bei Bedarf zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22.53 –, juris Rn. 22; Karsten, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7 Rn. 45). Tritt eine Erwerbsunfähigkeit eines Betriebsleiters ein oder bezieht dieser eine Rente, folgt auch daraus nicht ohne weiteres, dass dieser die dargelegten Anforderungen nicht (mehr) erfüllt. Es hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grund der Erwerbsunfähigkeit und der Art und Größe des Betriebes, ob die Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Anforderungen einer Betriebsleitertätigkeit tatsächlich gerecht wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, juris Rn. 13). Aus einer Erwerbsunfähigkeit oder auch der Vereinbarung einer auffallend geringen Vergütung folgt deshalb nicht zwangsläufig, dass eine Bestellung als Betriebsleiter nur zum Schein erfolgt. Derartige Umstände bilden aber Anlass für eine sorgfältige Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob eine Betriebsleiterstellung tatsächlich durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, juris Rn. 13). Ebenso wenig kann aus einer von einem Betriebsleiter in einem Handwerksbetrieb auch in Leitungsaufgaben praktizierten arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter geschlossen werden, dass tatsächlich keine eigene Betriebsleitung mehr ausgeübt beziehungsweise ein unrechtmäßiges Konstrukt zur Umgehung der Meisterpflicht praktiziert wird. So ermöglicht eine solche Zusammenarbeit gerade ein „Hineinwachsen“ beziehungsweise „Erproben“ des Mitarbeiters an Aufgaben der Leitungsebene unter Aufsicht und Kontrolle des bisherigen Betriebsleiters. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer solchen Zusammenarbeit die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit im Handwerksbetrieb immer noch beim Betriebsleiter liegt und durch diesen auch tatsächlich ausgeübt wird. Eine solche Zusammenarbeit in Leitungsaufgaben entspricht insbesondere auch der gesetzgeberischen Intention, wonach bei typisierender Betrachtung nach mindestens vier Jahren Tätigkeit in leitender Stellung der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für den selbstständigen Betrieb eines A-Handwerks auch ohne Ablegung einer Meisterprüfung unterstellt werden kann und diesen „tüchtigen“ Gesellen die Übernahme „ihres“ Betriebes grundsätzlich möglich sein soll, wenn der bisherige Meister ausscheidet (BT-Drs. 15/1206, S. 28 und S. 29). b) Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Vater des Klägers im gegenständlichen Zeitraum die Betriebsleitung entsprechend seiner formalen Eintragung in der Handwerksrolle inne hatte und tatsächlich auch ausgeübt hat. So hat der Kläger nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sein Vater auch nach dem im Jahr 2012 erlittenen Herzinfarkt und einer nachfolgenden Genesungszeit wieder als Betriebsleiter in den Betrieb zurückgekehrt sei. Er habe nach wenigen Monaten wie vor der Erkrankung auch wieder sieben Tage die Woche im Handwerksbetrieb als Betriebsinhaber gearbeitet. Dies sei auch nach dem im Jahr 2017 erlittenen leichten Schlaganfall der Fall gewesen. Der Kläger habe unter seiner Aufsicht erst in die Tätigkeitsbereiche hineinwachsen müssen und habe stets alle Arbeitsabläufe mit dem Vater arbeitsteilig abgesprochen. Der Vater habe je nach Bedarf auch noch in der Werkshalle mitgearbeitet und Baustellen aufgesucht. Erst im Laufe des Jahres 2023 sei ihm dies gesundheitlich aufgrund einer Erkrankung an den Hüftgelenken nicht mehr möglich gewesen. Die Buchhaltung und die Steuerunterlagen habe der Vater aber auch noch im Jahr 2024 – als er bereits im Rollstuhl saß – noch selbst bearbeitet. Diese glaubhafte Schilderung des Klägers deckt sich mit den drei glaubhaften übereinstimmenden Zeugenaussagen. So hat auch die Zeugin A. bestätigt, dass der Vater des Klägers zwar mit diesem, wie in einem Familienbetrieb üblich, Hand in Hand gearbeitet habe. Die Letztentscheidungsbefugnis habe aber immer beim Vater des Klägers gelegen. Auch nach seiner Erkrankung sei dieser jeweils wieder Vollzeit, mindestens sechs Tage die Woche, im Betrieb tätig gewesen. Bis Anfang 2024 habe er jedenfalls noch mitgearbeitet, auch wenn er etwa seit Mitte 2023 auf den Rollstuhl angewiesen sei. Zuvor habe er auch bei Bedarf in der Werkshalle mitgearbeitet und auch noch Aufmessungen auf Baustellen vorgenommen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Zwar hat diese als Ehefrau des Klägers, die sich derzeit in Trennung befinden, auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Belastungs- oder Bevorteilungstendenzen waren aber bei ihren sachlichen und stets nachvollziehbaren Schilderungen nicht zu erkennen. Auf Nachfrage des Gerichtes oder der Beteiligten antwortete sie plausibel und authentisch. Erinnerungslücken, etwa zum konkreten Zeitpunkt, ab dem der Vater des Klägers auf einen Rollstuhl angewiesen war, hat sie offen eingeräumt. Auch die von ihr gewählten Beispiele zur Präzisierung ihrer Schilderungen („Erst mit der Geburt der Enkel hat er nicht mehr sieben Tage die Woche, sondern nur noch sechs Tage gearbeitet“) sprechen dafür, dass ihre Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge B. hat als Mitarbeiter des Handwerksbetriebes die Ausübung der Betriebsleitertätigkeit durch den Vater des Klägers ebenfalls glaubhaft bestätigt. Dieser sei zum Zeitpunkt seiner Einstellung im Jahr 2022 noch täglich im Büro gewesen, habe etwa Angebote erstellt, bei Bedarf auch in der Werkstatt oder auf dem Hof mitgearbeitet und habe seine Arbeiten kontrolliert und ihn angeleitet. Er habe zeitlich mehr gearbeitet als der Zeuge selbst. Er habe ihm auch noch gezeigt, wie die Arbeitsmaschinen zu bedienen seien und was er beachten müsse. Der Vater des Klägers habe ihn auch sehr deutlich zurechtgewiesen, wenn er eine Arbeit nicht ordnungsgemäß in seinem Sinne erfüllt habe. Die Angaben des Zeugen B. sind glaubhaft. Dieser hat in der ihm eigenen Sprachwahl authentisch und insgesamt nachvollziehbar die üblichen Arbeitsabläufe in dem Handwerksbetrieb seit seiner Einstellung plausibel berichtet. Bevorteilungstendenzen waren nicht zu erkennen. Der Zeuge hat seine Schilderungen auf Nachfrage des Gerichts und der Beteiligten auch widerspruchsfrei präzisiert und mit eigenen Beispielen anschaulich geschildert („Er hat mir auch gezeigt, wie man die verdeckten Löcher für die Urnenwand richtig in den Stein bohrt. Er hat es ja schließlich erfunden.“). Ferner hat auch der Zeuge C. die Betriebsleitertätigkeit des Vaters des Klägers bestätigt. Dieser habe den Betrieb stets mit fester Hand geführt. Gegen seine Meinung zu argumentieren, sei nie leicht gewesen. Er sei bis in das Jahr 2023 noch im Büro des Betriebes tätig gewesen, habe ihm die Steuerunterlagen übergeben und darauf bestanden, dass die von ihm gewählte Arbeitsweise und Ordnungsstruktur, etwa bei der Ordnung der Unterlagen, eingehalten werde. Den Jahresabschluss für das Jahr 2023 habe er noch persönlich mit dem Vater des Klägers als Geschäftsführer besprochen. Gleichzeitig versicherte der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts, dass der Kläger auf Augenhöhe mit seinem Vater gearbeitet habe. Er habe den Betrieb langsam und im Rahmen des Möglichen „auf Vordermann“ gebracht und insbesondere Modernisierungen angestoßen. Auch die Angaben des Zeugen C. sind glaubhaft. Die Aussage des Zeugen, der den Betrieb seit fast 20 Jahren als Steuerberater betreut, war sachlich und stimmig. Seine Wahrnehmungen hat er mit authentischen Beispielen bekundet („Erst im Jahr 2023 konnte ich ihn überzeugen, keine Schreibmaschine mehr zu benutzen, um Rechnungen zu stellen.“). Auf Nachfragen des Gerichtes und der Beteiligten antworte er nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Umstände, wie etwa konkrete handwerkliche Arbeitsabläufe im Betrieb, die er mangels eigener Wahrnehmung nicht bezeugen konnte, hat er zugleich und offen als solche eingeräumt. Bevorteilungstendenzen waren nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sind die endscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, und vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –; alle juris). Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren sowie unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2025 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs vom 21. Februar 2025 ist der Wert des Streitgegenstandes mit 20.000 Euro zu bemessen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nach § 7b Handwerksordnung – HwO –. Seit der Gesellenprüfung am … 2004 ist er im väterlichen Betrieb als Steinmetz- und Steinbildhauer tätig. Neben dem Kläger ist noch ein weiterer Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt. In der Handwerksrolle ist der Vater des Klägers als Inhaber des Betriebes eingetragen. Seit dem … 2012 ist der Kläger arbeitsvertraglich als leitender Angestellter tätig. Am … 2016 erteilte ihm der Vater eine Generalvollmacht mit umfassenden Handlungsbefugnissen. Seit dem Dezember 2023 ist der Kläger neben seinem Vater im Handelsregister als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Mit Bescheid vom 12. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2023 auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk ab. Eine leitende Stellung über den Zeitraum von vier Jahren sei nicht nachgewiesen. Die Betriebsleitung obliege seinem Vater. Aufgrund der geringen Betriebsgröße sei eine zusätzliche leitende Person nicht erforderlich. Er könne sich auch nicht auf eine faktische Betriebsleitung berufen, da Zeiträume unzulässiger selbstständiger Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks nicht angerechnet werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es könne entweder nicht von einer Führungsposition ausgegangen werden oder es mangele an der Rechtswirksamkeit einer leitenden Tätigkeit. Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es habe ausreichend Gelegenheit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin am 13. August 2024 erhobene Klage mit Urteil vom 18. Februar 2025 abgewiesen. Zwar habe der Kläger seit geraumer Zeit eine Tätigkeit in leitender Stellung ausgeübt. Aus Rechtsgründen komme diesen hervorgehobenen Tätigkeiten aber nicht die Qualität einer leitenden Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO zu. Zeiträume unzulässiger selbstständiger Ausübung eines zulässigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle könnten nicht anerkannt werden. Durch die Ausnahmebestimmung solle kein fortwährender Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt werden. Der Kläger und sein Vater hätten die Übergangsphase des Betriebes verschleiert und ein Konstrukt praktiziert, das auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen sei. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er sei seit dem Jahr 2012 rechtmäßig im väterlichen Betrieb in leitender Stellung tätig. Der Vater des Klägers habe die Betriebsleitung nicht aufgegeben. Er sei zwar gesundheitlich seit dem Jahr 2012 beeinträchtigt und sei mittlerweile in der eigenhändigen Ausführung handwerklicher Verrichtungen als Steinmetz stark eingeschränkt. Er habe aber maßgeblich die Geschicke des Betriebes durch das Treffen und Überprüfen von kaufmännischen Entscheidungen sowie durch Erteilen und Überwachen fachlicher und technischer Weisungen beeinflusst und gelenkt. § 7b HwO müsse auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Kleinbetriebe anwendbar sein und dürfe nicht leerlaufen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2025 und Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2024 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausübungsberechtigung für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nach § 7b HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Regelung in § 7b Abs. 1 HwO erleichtere den Weg zur Selbstständigkeit für langjährig erfahrene Gesellen, ohne das Betriebsleiterprinzip nach §§ 1, 7 HwO und dessen gefahrenabwehrrechtlichen Schutzzweck zu relativieren. Mit der Eröffnung legaler alternativer Zugangswege habe der Gesetzgeber zugleich Missbrauch, wie pro forma-Anstellungen und faktische meisterlose Leitungen vermeiden wollen. Der Kläger habe über Jahre hinweg ohne Meisterprüfung faktisch den Betrieb seines erkrankten und nicht einsatzfähigen Vaters alleinverantwortlich geleitet. Diese Zeiten rechtswidriger Handwerksausübung dürften nicht angerechnet werden. In Klein- und Kleinstbetrieben verbleibe regelmäßig kein eigenständiger Raum für eine zweite leitende Stellung neben einer tatsächlich präsenten technischen Betriebsleitung. Eine Bestätigung eines Betriebsleiters, wonach nicht er selbst, sondern eine andere Person die Leitung ausgeübt habe, stünde im Widerspruch zu seinen gesetzlichen Pflichten, den Betrieb persönlich und fachlich selbst zu führen. Würde man im Familienkleinbetrieb zeugnishafte Bestätigungen eines in der Handwerksrolle als Betriebsleiter eingetragenen Vaters als ausreichend ansehen, wäre die Meisterpflicht entgegen der gesetzgeberischen Zielrichtung abdingbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.