Urteil
6 A 10529/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:1007.6A10529.25.OVG.00
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Leitsätze
1. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung nach der Vorschrift erforderliche Berufserfahrung von vier Jahren in leitender Stellung kann auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.(Rn.19)
2. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen kann nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübt, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibt. (Rn.29)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Februar 2025 wird der Bescheid vom 28. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2024 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk nach § 7b der Handwerksordnung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung nach der Vorschrift erforderliche Berufserfahrung von vier Jahren in leitender Stellung kann auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.(Rn.19) 2. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen kann nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübt, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibt. (Rn.29) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Februar 2025 wird der Bescheid vom 28. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2024 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk nach § 7b der Handwerksordnung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk nach § 7b Handwerksordnung – HwO –. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2024 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. I. Nach § 7b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk unter anderem, wer eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk bestanden hat, in diesem Handwerk eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, und die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst hat. Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten dann in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen, § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO. 1. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind, § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO. Eine leitende Stellung geht damit über das übliche Tätigkeitsprofil eines Durchschnittsgesellen des jeweiligen Handwerks hinaus und erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten in qualifizierter Funktion auch im fachlich-technischen Bereich des Betriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 32; OVG Nds, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 E 816/21 –, juris Rn. 7; Peifer, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7b Rn. 17). Es ist dabei aber nicht erforderlich, dass die hohen Anforderungen an eine Betriebsleitung im Sinne von § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 19. März 2018 – 6 D 11607/17.OVG –, BA S. 4; s. a. BT-Drs. 15/1206, S. 28). Eine Geschäftsführerposition oder Abteilungsleitung ist demnach nicht zwingend erforderlich. Für qualifizierte Arbeiten kann es sprechen, wenn im Betrieb anfallende einschlägige Arbeiten in qualifizierter Funktion überwiegend von dem betreffenden Gesellen ausgeführt werden (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28). Auch wenn eine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern oder eine ständige Vertretungsbefugnis für den Betriebsinhaber keine zwingenden Voraussetzungen sind, kann das Vorliegen solcher Befugnisse für eine leitende Stellung sprechen (so auch die Auslegungsrichtlinie des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO [Stand: 30. Juni 2006], wonach eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse beispielsweise als Vorarbeiter/Polier, Obermonteur, Kundendienstleiter, Filial-/Niederlassungsleiter, Projektleiter und Baustellenleiter anhand der konkreten Tätigkeiten und den konkreten Entscheidungsbefugnissen nachgewiesen werden können). Kriterien für das Vorliegen einer Tätigkeit in leitender Stellung können etwa auch die Möglichkeit eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, das Bestehen von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebes, die Personalverantwortung in relevanten Teilbereichen oder auch eine höhere Entlohnung sein (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 14). Allein die Vermittlung von Fachkenntnissen an im Betrieb beschäftigte Lehrlinge und ihre Betreuung bei der Ausbildung ist hingegen als übliche Teilaufgabe einer normalen Gesellentätigkeit für die Annahme einer leitenden Tätigkeit nicht ausreichend (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2012 – 6 A 11422/11.OVG –, juris Rn. 6). Eine leitende Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 HwO setzt nach dem klaren Wortlaut der Norm keine zwingende Betriebsform oder -größe voraus und kann daher grundsätzlich auch in Klein- und Kleinstbetrieben vorliegen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 31, zu einem Ein-Mann-Betrieb, wenn die Person über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO verfügt oder im Reisegewerbe tätig ist; s. a. Held-Daab, jurisPR-BVerwG 2/2016 Anm. 2; vgl. allgemein auch BayVGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 22 ZB 11.973 –, juris Rn. 13; Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 7b Rn. 14; Peifer, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7b Rn. 20; Kormann/Hüpers, GewArch 2004, 359; und Auslegungsrichtlinie des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht zu § 7b HwO [Stand: 30. Juni 2006]). Eine Beschränkung der Norm allein auf größere Handwerksbetriebe mit eigenen abgegrenzten Abteilungen oder einer bestimmten Mitarbeiterzahl kommt auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht. Denn damit würde – entgegen der gesetzgeberischen Intention – ein Großteil der Handwerksbetriebe im Bundesgebiet, die in hoher Zahl als Klein- beziehungsweise Familienbetriebe geführt werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hiergegen spricht auch die Funktion des § 7b HwO, welcher dem tüchtigen Altgesellen eine verbesserte Perspektive der selbständigen Handwerksausübung bieten und neben den bestehenden Zugangswegen der Meisterprüfung und der Ausnahmebewilligung eine weitere, prüfungsfreie Möglichkeit eröffnen sollte, um zur Eintragung in die Handwerksrolle zu gelangen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 26, unter Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs. 15/1206 S. 27 bis 29). Die gesetzliche Festlegung bestimmter Tätigkeitszeiträume sollte typisierend die Lebenssituation eines "Altgesellen" nach mehreren Jahren der Handwerksausübung erfassen. Für erfahrene Gesellen soll die Übernahme "ihres" Betriebes erleichtert werden, wenn der bisherige Meister ausscheidet (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 29). Zugleich sollte die Regelung klarstellen, dass die für eine selbstständige Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die langjährige Berufserfahrung als nachgewiesen gelten (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 25). Der Regelung in § 7b HwO kommt damit – ebenso wie der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO – auch verfassungsrechtlich eine besondere Bedeutung zu. Über sie kann und muss die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit, der von dem Erfordernis einer Meisterprüfung nach der Handwerksordnung ausgeht, hergestellt werden. Dementsprechend sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Bestimmungen "nicht engherzig" ausgelegt werden. Eine "großzügige Praxis" komme vielmehr dem Ziel der Handwerksordnung entgegen, die Schicht leitungsfähiger selbstständiger Handwerkerexistenzen zu vergrößern (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 1 BvR 1730/02 –, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom – 4 E 816/21 –, juris Rn. 9). Ob eine ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an eine leitende Stellung genügt, bedarf deshalb der Entscheidung im konkreten Einzelfall. 2. Zeiten handwerksrechtlich unzulässiger Tätigkeiten, wie die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle, können allerdings für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO nicht angerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 7b HwO keine erkennbare Legalisierung eines gegen die Handwerksordnung verstoßenden Betriebes beziehungsweise illegaler Tätigkeitszeiträume vorgesehen. Es sollte mit der Norm kein fortwährender Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt und Schwarzarbeit im Handwerk entgegengewirkt werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 24). Der Gesetzgeber hat eine legale berufliche Entwicklung in den Blick genommen, auf deren Grundlage die nach 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderte Berufserfahrung erworben werden kann und durch im Rechtsverkehr gebräuchliche Dokumente und etwa auch Zeugenaussagen belegbar ist (vgl. BT-Drs. 15/1206, S. 28 f.; BT-Drs. 15/1481, S. 12 f., 16; und BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 25 und 31). § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist danach kein Ersitzungstatbestand für Gesellen, die mit einem handwerksrechtlich unzulässigen Betrieb die in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Mindestzeiträume ohne behördliches Eingreifen überstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –, juris Rn. 28). 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seit … 2007 in dem Malerbetrieb seines Vaters in qualifizierter Funktion eigenverantwortlich in wesentlichen Bereichen des Maler- und Lackiererhandwerks tätig war und damit deutlich mehr als vier Jahre Tätigkeiten in leitender Funktion im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO ausgeübt hat. Seit dem ... 2007 ist dem Kläger arbeitsvertraglich eine entsprechende Handlungsvollmacht erteilt und er tritt gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Subunternehmen und Lieferanten mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen auf. Regelmäßig übt er die Leitung auf Baustellen aus, wozu insbesondere auch Gespräche mit den Kunden, das Aufmaß, Materialverwendungen und Nachbestellungen, die Organisation und die Überwachung der Maler- und Lackierarbeiten unter Anleitung des betriebseigenen Personals sowie der je nach Bedarf beauftragten Subunternehmer als auch die Rechnungsstellung gehören. Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt hat. So hat der Kläger diese von ihm ausgeübten Aufgaben ohne wesentliche Änderungen bereits im Verwaltungsverfahren geschildert und hat dieses Tätigkeitsbild auch nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung bekräftigt sowie durch weitere Details anschaulich und nachvollziehbar glaubhaft präzisiert. Diese vom Kläger im Maler- und Lackiererhandwerk ausgeübten Aufgaben in qualifizierter Funktion werden auch im Arbeitszeugnis vom ... 2023 bestätigt. In diesem wird bescheinigt, dass er in allen berufsspezifischen Aufgaben als leitender Angestellter mit eigenverantwortlichen Aufgaben, zu denen die Planung, die Organisation und die Überwachung von Maler- und Lackierarbeiten im Innen- und Außenbereich gehören, eingesetzt war. Weiter hat er ausweislich des Arbeitszeugnisses die Führung und Anleitung von Mitarbeitern und Subunternehmen übernommen, Kunden beraten und betreut, Angebote, Rechnungen und Abrechnungen erstellt, die Einhaltung von Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards beachtet, Materialien und Werkzeuge beschafft und verwaltet, Qualitätskontrollen und Mängelbeseitigungen durchgeführt, fundierte Kenntnisse im Bereich Betriebswirtschaft, Recht und EDV erworben, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen stets zur vollen Zufriedenheit ausgeübt und selbstverantwortliche Entscheidungen, welche Produkte verarbeitet werden, getroffen. Überdies sei er Hauptansprechpartner für Lieferanten gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Arbeitszeugnis durch den Vater des Klägers ein Gefälligkeitszeugnis mit falschen Inhalten darstellen könnte, liegen nicht vor und wurden auch durch die Beklagte nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass der Vater des Klägers als dessen Arbeitgeber das Zeugnis ausgestellt hat, ist insoweit nicht ausreichend. 4. Diese Aufgaben in leitender Funktion hat der Kläger auch nicht unrechtmäßig beziehungsweise nicht missbräuchlich ausgeübt. Insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass der Vater des Klägers entsprechend seiner formalen Eintragung in der Handwerksrolle auch im gegenständlichen Zeitraum die Betriebsleitung als Handwerksmeister innehatte und diese auch tatsächlich ausgeübt hat. Demnach hat der Kläger die Tätigkeit in leitender Stellung auch in einem nach § 1 HwO handwerksrechtlich zulässigen Betrieb erbracht. a) Ein Betriebsleiter muss dafür sorgen, dass die handwerklichen Tätigkeiten in dem von ihm geleiteten Betrieb "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss deshalb in seiner Hand liegen. Er muss also über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung tatsächlich bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, juris Rn. 12). Er hat den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht auf eine bloße Kontrolle der Arbeitsergebnisse beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeit zu verhindern und erforderlichenfalls abzustellen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen zu vermeiden und zu unterbinden. Seine Tätigkeit muss insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, juris Rn. 12, und vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 10. März 1993 – 11 A 10914/92.OVG –, juris Rn. 18). Dies schließt aber eine Delegation auch von qualifizierten Aufgaben an Mitarbeiter durch den Betriebsleiter nicht grundsätzlich aus. Der notwendige zeitliche Umfang einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit hängt vielmehr von dem jeweiligen Handwerk und der Art der konkret ausgeführten handwerklichen Tätigkeiten ab. Auch in Handwerksbetrieben ist keine ständige Anwesenheit eines Betriebsleiters in der Betriebsstätte und auf jeder Baustelle erforderlich und dieser muss nicht alle Arbeitsvorgänge ausnahmslos selbst überwachen. Ein Betriebsleiter muss aber jedenfalls verfügbar sein, um die ihm obliegenden Aufgaben in der gebotenen Weise auch tatsächlich wahrnehmen und überwachen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, juris Rn. 12, und vom 22. November 1994 – 1 C 22.93 –, juris Rn. 23; Detterbeck, HwO, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 6). Je nach Art, Größe und Beschaffenheit des Betriebes kann es deshalb auch ausreichend sein, wenn sich der Betriebsleiter in einer gewissen Entfernung von dem Betrieb oder dem Ort, an dem eine Handwerksleistung erbracht wird, aufhält und bei Bedarf zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 – 1 C 22.53 –, juris Rn. 22; Karsten, in: Schwannecke, HwO, Stand: Erg.-Lfg. 1/25 Juni 2025, § 7 Rn. 45). Tritt eine Erwerbsunfähigkeit eines Betriebsleiters ein oder bezieht dieser eine Rente, folgt auch daraus nicht ohne weiteres, dass dieser die dargelegten Anforderungen nicht (mehr) erfüllt. Es hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grund der Erwerbsunfähigkeit, der Art und Größe des Betriebes, ob die Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Anforderungen einer Betriebsleitertätigkeit tatsächlich gerecht wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, juris Rn. 13). Aus einer Erwerbsunfähigkeit oder auch der Vereinbarung einer auffallend geringen Vergütung folgt deshalb nicht zwangsläufig, dass eine Bestellung als Betriebsleiter nur zum Schein erfolgt. Derartige Umstände bilden aber Anlass für eine sorgfältige Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob eine Betriebsleiterstellung tatsächlich durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, juris Rn. 13). Ebenso wenig kann aus einer von einem Betriebsleiter in einem Handwerksbetrieb auch in Leitungsaufgaben praktizierten arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter geschlossen werden, dass tatsächlich keine eigene Betriebsleitung mehr ausgeübt beziehungsweise ein unrechtmäßiges Konstrukt zur Umgehung der Meisterpflicht praktiziert wird. So ermöglicht eine solche Zusammenarbeit gerade ein "Hineinwachsen" beziehungsweise "Erproben" des Mitarbeiters an Aufgaben der Leitungsebene unter Aufsicht und Kontrolle des bisherigen Betriebsleiters. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer solchen Zusammenarbeit die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit im Handwerksbetrieb immer noch beim Betriebsleiter liegt und durch diesen auch tatsächlich ausgeübt wird. Eine solche Zusammenarbeit bei Leitungsaufgaben entspricht insbesondere auch der gesetzgeberischen Intention, wonach bei typisierender Betrachtung nach mindestens vier Jahren Tätigkeit in leitender Stellung der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für den selbstständigen Betrieb eines A-Handwerks auch ohne Ablegung einer Meisterprüfung unterstellt werden kann und diesen "tüchtigen" Gesellen die Übernahme "ihres" Betriebes grundsätzlich möglich sein soll, wenn der bisherige Meister ausscheidet (BT-Drs. 15/1206, S. 28 und S. 29). b) Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Vater des Klägers im gegenständlichen Zeitraum die Betriebsleitung entsprechend seiner formalen Eintragung in der Handwerksrolle inne hatte und tatsächlich auch ausgeübt hat. Zunächst kann aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 25. Juli 2024, wonach der Vater des Klägers als Inhaber des Betriebes nur noch untergeordnet tätig sei und die wesentlichen Aufgaben der Betriebsleitung durch den Kläger erfüllt werden würden, nicht auf eine fehlende Ausübung der Betriebsleitertätigkeit durch den Vater des Klägers geschlossen werden. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und glaubwürdig versichert, dass es sich bei dieser Formulierung um ein anwaltliches Versehen gehandelt habe, und die üblichen Arbeitsabläufe im väterlichen Betrieb geschildert. Aus der schlüssigen, detailreichen und konsistenten Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Vater des Klägers tatsächlich die Betriebsleitung ausübt. So sei dieser stets der Erste im Betrieb und gehe als Letzter. Jeden Morgen würden alle anstehenden Arbeiten und die verschiedenen Baustellen, die häufig in größerer Entfernung von einander lägen, besprochen. Zwar könne er stets seine Meinung einbringen und die Aufteilung aller anfallenden Arbeiten mitbesprechen. Die Entscheidung, welche Kolonne beziehungsweise welche Baustelle der Kläger übernehmen solle, treffe aber immer sein Vater. Er sei eben der Chef und er kontrolliere stichprobenartig auch seine Arbeiten. Dies gelte auch für die von ihm geleiteten Baustellen. Wenn seinem Vater etwas nicht passe, sage er dies deutlich. Er müsse auch der Entscheidung seines Vaters folgen, wenn sie sich in einem Punkt nicht einigen könnten. Diese glaubhafte Einlassung des Klägers deckt sich mit der Zeugenaussage seines Vaters. Dieser hat die vom Kläger geschilderten Arbeitsabläufe vollumfänglich bestätigt. Er beginne den Arbeitstag um 6 Uhr morgens und nehme dann die Einteilung der Arbeitskräfte auf den Baustellen in Abstimmung mit seinem Sohn vor. Je nach Anzahl und Entfernung der jeweiligen Baustellen fahre er auf eine oder auch auf mehrere Baustellen, um die Arbeiten dort in Augenschein zu nehmen. Das Aufmaß, die Angebote, die Abnahmen und auch die Rechnungen machten entweder er oder der Kläger. Er schaue aber stets den gesamten ausgehenden Schriftverkehr noch einmal an, da er den Überblick behalten wolle. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei und insgesamt nachvollziehbar. Der Senat ist sich bewusst, dass der Zeuge als Vater des Klägers sowie als Beteiligter eines gegen ihn als in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebsleiter eingeleiteten handwerksrechtlichen Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen ein eigenes persönliches, wirtschaftliches und rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Während seiner Vernehmung ließ er aber keine Begünstigungstendenzen erkennen. Er antwortete stets sachlich und ließ sich Zeit, die einzelnen Arbeitsabläufe detailliert zu schildern. Auf Nachfragen des Gerichts sowie der Beteiligten antwortete er plausibel, ausführlich und konsistent. Auch die offene Wortwahl ("Es macht ja keinen Sinn, wenn ich meinem Sohn Personal vor die Nase setze") verdeutlichte, dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere sind die endscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1991 – 1 C 50.88 –, vom 8. November 1996 – 8 C 25.96 –, und vom 13. Mai 2015 – 8 C 12.14 –; alle juris). Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren sowie unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Februar 2025 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs vom 21. Februar 2025 ist der Wert des Streitgegenstandes mit 20.000 Euro zu bemessen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk nach § 7b Handwerksordnung – HwO –. Er ist nach bestandener Gesellenprüfung am … 2004 seit dem … 2004 im väterlichen Betrieb als Maler- und Lackierer beschäftigt. In der Handwerksrolle ist der Vater des Klägers als Inhaber und technischer Betriebsleiter eingetragen. Im Zuge einer Umstrukturierung wurde die Mitarbeiterzahl des Betriebes im Jahr 2007 von zehn auf vier fest angestellte Mitarbeiter reduziert. Am … 2007 übernahm der Kläger auf der Grundlage eines geänderten Arbeitsvertrages "als leitender Angestellter die Verantwortung für die operative Leitung des Unternehmens" und erhielt eine Handlungsvollmacht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2023 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk. Er sei seit 2007 als leitender Angestellter tätig. Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Nachweis über eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung sei nicht erbracht. Die Betriebsleitung liege bei seinem Vater und angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Er könne sich auch nicht auf eine faktische Betriebsleitung berufen, da an formal rechtswidrige Zustände für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nicht angeknüpft werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die vorgelegten Unterlagen würden keine leitende Stellung belegen. Zudem sei sein Verhalten rechtsmissbräuchlich. § 7b HwO diene nicht dazu, die zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks grundsätzlich erforderliche Meisterprüfung zu umgehen. Der Kläger habe die Betriebsübernahme schon lange geplant und ausreichend Zeit gehabt, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 4. Februar 2025 abgewiesen. Zwar habe der Kläger seit geraumer Zeit eine Tätigkeit in leitender Stellung ausgeübt. Aus Rechtsgründen komme diesen hervorgehobenen Tätigkeiten aber nicht die Qualität einer leitenden Stellung im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO zu. Zeiträume einer handwerksrechtlich unzulässigen selbstständigen Ausübung eines zulässigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle könnten für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung notwendigen Zeiten nicht angerechnet werden. Durch die Ausnahmebestimmung solle kein fortwährender Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt werden. Der Kläger und sein Vater hätten die Übergangsphase des Betriebes verschleiert und ein Konstrukt praktiziert, das auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen sei. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er übe seit nunmehr 18 Jahren Tätigkeiten in leitender Stellung aus. Die verantwortliche Betriebsleitung als solche liege aber immer noch bei seinem Vater, der seine Arbeiten im Rahmen gebotener Kontrollmaßnahmen auch in regelmäßigen Abständen überwache. § 7b HwO finde auch auf Kleinbetriebe Anwendung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Februar 2025 und Aufhebung des Bescheids vom 28. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2024 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk nach § 7b HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, und hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts über seinen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich und erfolge verfahrensangepasst. In dem Kleinbetrieb sei eine weitere leitende Person neben dem in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebsleiter mangels eigenständiger, abgeschlossener Verantwortungsbereiche entbehrlich. Eine bei der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezeigte faktische Betriebsübernahme des Klägers könne nicht als Nachweis einer rechtmäßigen leitenden Stellung dienen. Die Ausnahmeregelung des § 7b HwO diene nicht zur Umgehung der Meisterpflicht. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die Betriebsübernahme seit langer Zeit absehbar gewesen sei. Angesichts der Gefahrgeeignetheit des Maler- und Lackiererhandwerks und aus Gründen des Verbraucherschutzes sei dies nicht hinnehmbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.