Urteil
6 A 10460/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0826.6A10460.25.OVG.00
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Leitsätze
§ 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern IHKG kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass eine funktionale Abhängigkeit des weiteren Gewerbes zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gegeben sein muss. (Rn.26)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2025 wird der Bescheid vom 28. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2024 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2025 wird der Bescheid vom 28. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2024 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. I. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen. Der Bescheid vom 28. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – aufzuheben. 1. Die Klage ist zulässig. Für die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist durch die mit Bescheid vom 26. April 2024 erfolgte endgültige Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2020 keine Erledigung eingetreten. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der hier gegenständliche Bescheid vom 28. April 2023 die grundsätzliche Beitragspflicht des Klägers regelt. Der Bescheid vom 26. April 2024 enthält lediglich eine weitere Regelung zur Anpassung der Höhe des Beitrages, vgl. § 15 Abs. 5 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Trier in der Fassung vom 9. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Beschluss vom 26. April 2022 (BGBl. I, S. 2749) – BeitrO –. 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist zwar grundsätzlich als beitragspflichtiges Mitglied zur Entrichtung von Kammerbeiträgen verpflichtet. Aufgrund der Beitragsprivilegierung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG – in Verbindung mit § 13 Abs. 2 lit. b) BeitrO fällt er aber im gegenständlichen Zeitraum unter die Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BeitrO. a) Der Kläger ist nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG für die streitgegenständlichen Beitragsjahre 2019 bis 2023 grundsätzlich beitragspflichtig. Als natürliche Person unterhält er mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagen einen Betriebssitz im Bezirk der Beklagten und ist hierfür auch gewerbesteuerpflichtig. b) Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ist nicht nach § 2 Abs. 2 IHKG ausgeschlossen. Danach sind unter anderem natürliche Personen, die ausschließlich eine Landwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur Kammerzugehörige der Industrie- und Handelskammer, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Der Betrieb der Photovoltaikanlagen, deren Erträge in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden, stellt aber weder Landwirtschaft noch ein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe dar. Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung des Bodens und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (vgl. § 232 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes und § 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz; zum Begriff der Landwirtschaft s. a. BAG, Urteil vom 25. April 1995 – 3 AZR 528/94 –, juris Rn. 18). Mangels Urproduktion pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse als der für diese Branche charakteristischen Nutzung des Bodens stellt der Betrieb von Photovoltaikanlagen keine Landwirtschaft dar. Es liegt auch kein mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe vor. Nach dem klaren Wortlaut der Norm („verbundenes“) erfordert ein solches mehr als den zusätzlichen Betrieb eines weiteren sachlich selbstständigen Gewerbes durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. In Anlehnung an § 3 Abs. 3 Handelsgesetzbuch – HGB – muss auch eine funktionale Abhängigkeit zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb gegeben sein, so dass der Zweck des Letzteren gefördert wird. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgeblich (vgl. Jahn, in: Junge/Jahn/Wernicke, IHKG, 9. Aufl. 2024, § 2 Rn. 106; Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 93. EL März 2024; § 2 IHKG Rn. 128; s. a. zum wortgleichen Begriff in § 3 Abs. 3 HGB BAG, Urteil vom 25. April 1995 – 3 AZR 528/94 –, juris Rn. 19; Schmidt/Fleischer, in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 3 Rn. 35; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche funktionale Verbindung ist beispielsweise dann gegeben, wenn im Nebenbetrieb Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris Rn. 31). Hier fehlt es an dieser notwendigen funktionalen Verbundenheit des Betriebs der Photovoltaikanlagen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. So wird der durch die Anlagen gewonnene Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist und der Zweck des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne einer Urproduktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse nicht erkennbar gefördert. Der Umstand, dass mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagen die Wirtschaftlichkeit der Gesamttätigkeiten des Klägers weiter abgesichert werden soll, ist als solches nicht genügend. Ebenso ist es für die von § 2 Abs. 2 IHKG geforderte funktionale Verbundenheit des Nebengewerbes zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht bereits ausreichend, wenn das weitere Gewerbe auf der gleichen Fläche wie die Landwirtschaft betrieben wird wie hier die auf den Dächern der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude installierten Photovoltaikanlagen. c) Der Kläger kann aber im gegenständlichen Zeitraum die Beitragsprivilegierung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 lit. b) BeitrO beanspruchen. Danach werden Kammerzugehörige, die vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft oder Fischfang auf einem im Bezirk der Beklagten belegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, bei der Berechnung zum Grundbeitrag und zur Umlage nur mit einem Zehntel der in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG genannten Bemessungsgrundlage veranlagt. aa) Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Beitragsprivilegierung. Der Betrieb der Landwirtschaft stellt unbestritten bei einer natürlichen Gesamtbetrachtung seine Haupttätigkeit dar und er ist Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Begriff „vorwiegend“ auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ebenso wie bei einem mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Nebengewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 IHKG eine funktionale Abhängigkeit des weiteren Gewerbes vorliegen muss. Eine solche Auslegung findet im Gesetzestext keine Stütze und überschreitet die Wortlautgrenze der Norm. So ist das Wort „vorwiegend“ im Normtext eindeutig allein auf „einen freien Beruf“ beziehungsweise auf „Land- oder Fortwirtschaft“ und auf „Fischfang“ bezogen und nicht auf das die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer auslösende weitere Gewerbe. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „vorwiegend“ hauptsächlich, in erster Linie, ganz besonders, zum größten Teil (vgl. Duden, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/vorwiegend). Im Unterschied zu dem vom Normgeber in § 2 Abs. 2 IHKG verwendeten Begriff „verbundenes“ kann das Wort „vorwiegend“ nicht im Sinne einer inneren Abhängigkeit des – im Normtext des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG noch nicht einmal genannten – weiteren Gewerbes zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb verstanden werden. Vielmehr stellt das Wort „vorwiegend“ in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG klar, dass der genannte Betrieb – im Fall des Klägers die Landwirtschaft – bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise der Hauptbetrieb des Inhabers sein muss. bb) Es ist auch nicht im Wege einer teleologisch-systematischen Reduktion des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG oder durch eine einschränkende Auslegung der Norm zusätzlich zu fordern, dass das die Kammerzugehörigkeit auslösende weitere Gewerbe Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder einen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HGB bezogen auf das landwirtschaftliche Unternehmen darstellt (entgegen NdsOVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris Rn. 45; Jahn/Bohrmann, in: Junge/Jahn/Wernicke, IHKG, 9. Aufl. 2024, § 3 108; Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, § 3 IHKG Rn. 241). (1) Hiergegen spricht bereits, dass dies den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG nahezu ausschließen würde. So dürfte für Tätigkeiten, die selbst Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, mangels eigenständiger Veranlagung zur Gewerbesteuer typischerweise bereits keine Kammerzugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 IHKG bestehen, so dass sich die Frage der Anwendung der Zehntelregelung in diesen Fällen nicht stellen dürfte. Das gleiche gilt, wenn die Anwendung der Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG allein auf mit der Landwirtschaft verbundene Nebengewerbe beschränkt werden würde. Denn nach § 2 Abs. 2 IHKG ist die Kammerzugehörigkeit für Inhaber solcher Nebengewerbe grundsätzlich ebenfalls ausgeschlossen, solange diese das Nebengewerbe nicht in das Handelsregister eintragen lassen. (2) Darüber hinaus fehlt es hier auch bereits an einer Planwidrigkeit als Voraussetzung für eine teleologische Reduktion. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine durch den Gesetzgeber planwidrig zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine Planwidrigkeit als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Dem Plan des Gesetzgebers muss dabei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welche Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. zum Ganzen jeweils mit weiteren Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 u.a. –, juris Rn. 39 und 54; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 5 C 1.23 –, juris Rn. 22). Eine solche Planwidrigkeit liegt hier nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die Gesetzesmaterialien den gesetzgeberischen Willen Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer weiteren Kammer sind, durch die Anwendung der Zehntelregelung zu entlasten, solange die Ausübung des freien Berufes oder der auf einem im Bezirk der jeweiligen Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück betriebenen Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei bei einer natürlichen Gesamtbetrachtungsweise deren erkennbare Haupttätigkeit bleibt. So heißt es im Gesetzesentwurf vom 9. Dezember 1997 zur Einführung der Beitragsprivilegierung in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG (BT-Drs. 13/9378, S. 5): „Diese Regelung bedeutet eine spezifische Ausgestaltung des Prinzips der Beitragsbelastung nach der Leistungskraft für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer besonderen Konstellation Angehörige verschiedener Kammersysteme sind. Die Regelung betrifft insbesondere Angehörige freier Berufe, die neben ihrer insoweit pflichtgemäßen Kammerzugehörigkeit durch zusätzliche gewerbliche Tätigkeit, etwa im Rahmen einer GmbH, auch Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer werden. Die Regelung betrifft gleichermaßen solche Gewerbebetriebe, die infolge ihrer speziellen Arbeitsfelder mit dem für die Kammermitgliedschaft essentiellen Bereich der Berufsausbildung und des entsprechenden Prüfungswesens einer anderen speziellen Kammerorganisation zugeordnet sind, beispielsweise die Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus der Landwirtschaftskammer.“ In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu diesem Gesetzesentwurf heißt es weiter (BT-DRs. 13/9975, S. 8 f.): „Es ist beabsichtigt, der IHK zugehörige Gewerbetreibende, die gleichzeitig einer oder mehrerer Kammern der Freien Berufe oder einer Landwirtschaftskammer angehören, nur mit einem Teil ihres Gewerbeertrags/Gewinn aus Gewerbebetrieb zum Kammerbeitrag heranzuziehen. Für Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, gibt es bereits jetzt eine vergleichbare Reglung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG). Die Industrie- und Handelskammern haben schon im Rahmen des geltenden Rechts versucht, die Doppelbelastung der Freiberufler-GmbH durch einschränkende Interpretation von § 2 Abs. 1 IHKG und durch Veranlagung auf der Basis des von den Kammerzugehörigen mitgeteilten Ertrags aus gewerblicher Tätigkeit zu mildern. Die von den Industrie- und Handelskammern bisher vorgenommene Reduzierung der Bemessungsgrundlage ist allenfalls eine "Notlösung", die angesichts mangelnder Kontrollmöglichkeiten durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden sollte. Aus diesem Grunde soll in Anlehnung an die jetzige „Apothekenregelung“ bei allen Kammerzugehörigen, die gleichzeitig einer oder mehrerer Kammern Freier Berufe oder der Landwirtschafskammer angehören, an den Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb angeknüpft werden, aber nur ein Teil desselben als Bemessungsgrundlage für die Beitragsveranlagung herangezogen werden. Der bei anderen Freiberuflern als Apothekern heranzuziehende Teil des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb kann deutlich geringer sein als ein Viertel. Apotheken haben im Vergleich zu anderen freien Berufen heute praktisch einen erheblich höheren Anteil an Einkünften gewerblicher Art (Verkauf fertiger Produkte). Zum Beispiel bei einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfer-GmbH überwiegt demgegenüber in der Regel die freiberufliche Tätigkeit deutlich. Gewerblicher Natur ist hier beispielsweise die Treuhandtätigkeit, die verschiedentlich neben der Steuerberatung ausgeübt wird. Eine Veranlagung auf der Basis von einem Zehntel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb würde diesen Unterschied berücksichtigen und gleichzeitig der Doppelbelastung der Freiberufler aufgrund der gewählten Rechtsform Rechnung tragen. § 3 Abs. 4 Satz 2 soll auch für den Fall gelten, dass Freiberufler ihren Beruf in der Rechtsform einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ausüben, die ihrerseits IHK-zugehörig ist, während die Freiberufler selbst der jeweiligen Berufskammer angehören. Als Beispiel können hier die Ingenieure genannt werden.“ Den in diesen Begründungen genannten Beispielen kann nicht entnommen werden, dass die Anwendung der Beitragsprivilegierung allein für solche gewerblichen Tätigkeiten in Betracht kommen soll, die mit der Tätigkeit in einem freien Beruf beziehungsweise in der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei derart funktional verbunden sind, dass sie allein „im Rahmen“ dieser Haupttätigkeit ausgeübt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 9. Februar 2023 – 7 A 39/22 –, BeckRS 2023, 55351 Rn. 16; a.A. NdsOVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris Rn. 50). So wird in den Gesetzesmaterialien bei den Angehörigen „freier Berufe“ allein von „zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit“ gesprochen und die Tätigkeit im Rahmen einer GmbH lediglich als Beispiel genannt. Auch die exemplarisch angeführte Treuhandtätigkeit eines Steuerberaters wird als solche bezeichnet, die „verschiedentlich neben“ der Steuerberatung ausgeübt wird. Dem entspricht, dass eine treuhänderische Tätigkeit zwar grundsätzlich nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz – StBerG – mit dem Beruf eines Steuerberaters nicht unvereinbar ist, diese aber für eine Tätigkeit als Steuerberater gerade nicht als berufstypisch erachtet wird (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – XI R 9/06 –, juris Rn. 29; OLG Hamburg, Urteil vom 3. November 2023 – 13 U 149/22 –, juris Rn. 47). Nichts Anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien zur nachfolgenden Gesetzesänderung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften (BGBl. 2003, 2934) wurde zum 1. Januar 2004 das Wort „vorwiegend“ in dieser Norm ergänzt. Hierzu heißt es in dem Gesetzesentwurf vom 24. Juni 2003 (BT-Drs. 15/1206, S. 45): „Die Neuformulierung des § 3 Abs. 4 Satz 3 dient der Klarstellung. Bei der bisherigen Formulierung war etwa die Frage zweifelhaft, ob die "Zehntelregelung" auch für Industrieunternehmen gelten könnte, die über zur Umlage an die Landwirtschaftskammer verpflichtendes Ackerland verfügen. Eine Bejahung dieser Frage würde selbst unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Typengerechtigkeit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen.“ Dieser Begründung im Gesetzesentwurf kann ebenfalls nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Beitragsprivilegierung allein für solche Gewerbe gewähren zu wollen, die in einer inneren funktionalen Abhängigkeit zum landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Vielmehr wird durch das in den Gesetzesmaterialien genannte Beispiel sowie die Wahl des Wortes „vorwiegend“ anstatt des für § 2 Abs. 2 IHKG verwendeten Wortes „verbunden“ deutlich, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass allein solche Inhaber die Beitragsprivilegierung beanspruchen können, deren Haupttätigkeit erkennbar in einem freien Beruf, der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei besteht. Eine solche weit überwiegende Haupttätigkeit entspricht der vom Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Erfassung des unterschiedlichen Ausmaßes der zusätzlichen gewerblichen Tätigkeit dieser Berufsgruppen im Vergleich zur Berufsgruppe der Apotheker (vgl. BT-DRs. 13/9975, S. 8 f.). (3) Dabei kann offen bleiben, ob § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG auch dann Anwendung findet, wenn neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein völlig selbstständiges weiteres Gewerbe betrieben wird oder ob im Wege einer einschränkenden Auslegung zumindest ein äußerer räumlich-sachlicher Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft und dem weiteren Gewerbe zu fordern ist. Im vorliegenden Fall besteht jedenfalls ein solcher äußerer Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft und dem weiteren Gewerbe. Denn die Photovoltaikanlagen werden auf den von für die Landwirtschaft genutzten Grundstücken unter Nutzung der Dachflächen der landwirtschaftlichen Gebäude und damit auch unter Einsatz von Betriebsmitteln der Landwirtschaft des Klägers betrieben. cc) Die Beitragsprivilegierung wahrt das Äquivalenzgebot und ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Kammerbeiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 8 B 38.11 –, juris Rn. 4). Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe des Kammerbeitrages nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 10 C 11.15 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 11). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Die Auswahl muss er sachgerecht treffen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Ungleichbehandlungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 2 BvL 19/14 –, juris Rn. 69 f., st. Rspr. mit weiteren Nachweisen). So müssen Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden, aber auch wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder muss Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 10 C 11.15 –, juris Rn. 22). Weiter handelt es sich bei der Erhebung von Kammerbeiträgen um ein Massengeschäft, dessen Abwicklung schon aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit nicht den Besonderheiten jedes Einzelfalls Rechnung tragen kann. Vielmehr können bei der Bestimmung, welche Kammermitglieder welche Beiträge zahlen sollen, Gruppen gebildet und dabei in weitem Maße auch typisierend und pauschalierend vorgegangen werden, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07 –, juris Rn. 52 und 82; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 8 B 38.11 –, juris Rn. 7; Urteil vom 21. März 2000 – 1 C 15.99 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – OVG 1 B 98.10 –, juris Rn. 28). Diese Grundsätze sind hier gewahrt. Insbesondere verstößt die hier durch den Gesetzgeber vorgenommene sachliche Differenzierung bei der Bemessungsgrundlage für die Höhe des Beitrages zwischen Gewerbetreibenden und solchen, die ein solches Gewerbe neben einer überwiegenden Haupttätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei oder einem freien Beruf ausüben und bereits als Mitglied einer weiteren Kammer mit Mitgliedsbeiträgen belastet sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar bestehen gegen eine Doppelmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und einer weiteren Kammer grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – 6 B 60.04 –, juris Rn. 6). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums verwehrt wäre, den Umstand einer solchen Doppelmitgliedschaft zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Gesetzgeber dabei typisierend im Rahmen einer Anwendung des Äquivalenzprinzips zwischen dem Nutzen aus der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und demjenigen aus der Mitgliedschaft in der weiteren Kammer unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 – AnwZ [B] 48/98 –, juris Rn. 12). Weiter ist als sachliches Differenzierungskriterium auch anerkannt, dass Kammerbeiträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungskraft der betroffenen Kammermitglieder gestaffelt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 8 B 38.11 –, juris Rn. 6; Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 13). Dem hat der Gesetzgeber hier angemessen Rechnung getragen. Er hat bei Doppel- bzw. Mehrfachmitgliedschaften keinen vollständigen Erlass der Kammerbeiträge vorgesehen, sondern auf Grund einer typisierenden und pauschalierenden Betrachtung eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die in § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG genannten Beitragspflichtigen für sachgerecht erachtet. Diese Bemessungsgrundlage, die bei höheren Gewerbeeinkünften auch für diese Beitragspflichtigen zu steigenden Beiträgen führt, berücksichtigt dabei zugleich auch sachgerecht, dass mit der Höhe der gewerblichen Einkünfte bei einer typisierenden Betrachtung regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken einer (weiteren) Kammer zunimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 – 1 C 24.88 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 25. Juli 1989 – 1 B 109.89 –, juris Rn. 5). Diese mit einer reduzierten Bemessungsgrundlage angemessene Anknüpfung an die Höhe der Gewinne aus dem Gewerbebetrieb führt damit bei der vom Gesetzgeber angestellten typisierenden Betrachtung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG Beitragspflichtigen, ohne einzelne Mitglieder der Kammer im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch zu belasten. c) Dementsprechend kann der Kläger für den gegenständlichen Zeitraum die Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BeitrO beanspruchen, da der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. Die unter Anwendung der Zehntelregel aus § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG zu berücksichtigenden Erträge der Photovoltaikanlagen des Klägers betrugen 3.367,70 Euro (= 1/10 von 33.677 Euro) für das Jahr 2019 und 2.132,30 Euro (= 1/10 von 21.323 Euro) für das Jahr 2020 und lagen damit unter der Grenze von 5.200 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 588,71 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2019 bis 2023. Er ist Landwirt, der in der Gemeinde A. zusätzlich zur Landwirtschaft auf den Dachflächen der landwirtschaftlich genutzten Gebäude mehrere Photovoltaikanlagen betreibt und den damit erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist. Er ist Mitglied in der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Mit Bescheid vom 28. April 2023 erhob die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Jahre 2019 bis 2023 Mitgliedsbeiträge. Für das Jahr 2019 wurde auf Grundlage der Veranlagung zur Gewerbesteuer und einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 32.300 Euro ein Betrag in Höhe von 218,57 Euro festgesetzt. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurden jeweils 46 Euro und für 2023 auf Grundlage der Bemessungsgrundlage aus 2019 ein Betrag von 232,14 Euro vorläufig veranlagt. Der Kläger beantragte daraufhin die Stornierung des Beitragsbescheides und reichte eine Änderungsmitteilung für Kleingewerbetreibende ein. Der Gewerbeertrag werde voraussichtlich 5.200 Euro im laufenden Jahr nicht übersteigen. Nach Vorlage weiterer Steuerunterlagen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2024 den Beitrag für das Jahr 2020 auf 109,46 Euro fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2024 wies die Beklagte den als Widerspruch ausgelegten Stornierungsantrag zurück. Die Kammermitgliedschaft des Klägers sei nicht durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG – ausgeschlossen und § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG sei nicht anwendbar. Die Norm gelte nur für solche Nebenbetriebe, bei denen eine innere Verbundenheit und Abhängigkeit zum beziehungsweise vom Hauptbetrieb bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin am 6. September 2024 erhobene Klage abgewiesen. Die Ausnahme in § 2 Abs. 2 IHKG greife nicht, weil der Kläger mit den Photovoltaikanlagen keine Landwirtschaft betreibe und auch kein mit seinem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb verbundenes Nebengewerbe vorliege. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG berufen. Die Vorschrift müsse unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Gesamtzusammenhangs der Norm einschränkend ausgelegt werden. Allein die Inhaberidentität und der zufällige Umstand, dass die Photovoltaikanlagen auf den Dächern der landwirtschaftlichen Gebäude installiert seien, könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, dass in der Landwirtschaft die Installation von Photovoltaikanlagen heute selbstverständlich sei. Die prozentuale Berechnung berücksichtige die jeweilige individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Bei § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG dürfe nicht dieselbe Prüfung erfolgen wie in § 2 Abs. 2 IHKG. Mit der vom Gesetzgeber bezweckten Vermeidung von Doppelbelastungen bestehe ein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2025 den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass eine doppelte Beitragspflicht nur unverhältnismäßig sei, wenn die zweite Kammermitgliedschaft integraler Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit sei. Bei der Ausübung einer vom landwirtschaftlichen Betrieb unabhängigen gewerblichen Tätigkeit liege kein schutzwürdiges Interesse des Landwirts vor. Der Gesetzgeber habe keine Besserstellung von Landwirten, die zusätzlich zur Haupttätigkeit ein unabhängiges Gewerbe betrieben, gegenüber sonstigen Gewerbetreibenden bezweckt. Die Vertreterin des öffentlichen Interesses hat ihre Beteiligung an dem Verfahren erklärt. Sie hat keinen Antrag gestellt, unterstützt in der Sache jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, nicht jeden Betrieb nur aufgrund einer Inhaberidentität zu privilegieren. Es müsse auch eine innere Verbindung zwischen den Betrieben vorliegen. Dem sei über eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „vorwiegend“ Rechnung zu tragen. Nichts Anderes folge daraus, dass es mittlerweile der Regelfall sein dürfte, dass Landwirte ihre landwirtschaftlichen Betriebsgebäude für die Errichtung von Photovoltaikanlagen nutzten. Insoweit bestünden keine Unterschiede zu den freien Berufen mit großen Betriebsgebäuden.