Beschluss
6 A 10608/23
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Umsatzbegriff des § 10 Abs. 1 UStG ist nicht weiter als der des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, sondern ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf im Inland erzielte Entgelte begrenzt.(Rn.4)
2. Auch Versicherungsleistungen stellen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern die Versicherung nach dem entsprechenden Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.(Rn.5)
3. Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.(Rn.13)
4. Ein Gericht ist danach nicht verpflichtet, mit den Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen.(Rn.15)
5. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.(Rn.16)
6. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.136,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umsatzbegriff des § 10 Abs. 1 UStG ist nicht weiter als der des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, sondern ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf im Inland erzielte Entgelte begrenzt.(Rn.4) 2. Auch Versicherungsleistungen stellen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern die Versicherung nach dem entsprechenden Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.(Rn.5) 3. Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.(Rn.13) 4. Ein Gericht ist danach nicht verpflichtet, mit den Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen.(Rn.15) 5. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.(Rn.16) 6. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden.(Rn.19) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.136,90 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 1. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da die Klägerin die maßgeblichen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen, welche die angegriffene Entscheidung tragen, nicht in rechtserheblicher Weise mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich zunächst nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe bei der Umsatzabfrage entgegen § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – im Ausland erzielte Umsätze nicht berücksichtigt und damit einen Umsatz „abgefragt, der einer rechtlichen Grundlage“ entbehre. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, die Beklagte habe den Messbetrag in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3a Abs. 2 der Tourismusbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 13. Januar 2021 – TBS – ist unter Umsatz die Summe aller im Erhebungsjahr erzielten Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG zu verstehen. Danach wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) nach dem Entgelt bemessen, § 10 Abs. 1 UStG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen nur solche, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Umsatzbegriff des § 10 Abs. 1 UStG ist damit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht weiter als der des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, sondern ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf im Inland erzielte Entgelte begrenzt (Suabedissen, in: Weymüller, UStG, 38. Aufl. [Stand: 17. September 2023], § 10 Rn. 12). Auch aus § 3 Abs. 2 Satz 3 TBS lässt sich eine solche Erweiterung des Umsatzbegriffes nicht folgern, denn auch diese Bestimmung setzt ein innerörtliches Leistungsangebot im Erhebungsgebiet voraus. Danach hat die Beklagte zu Recht Entgelte, die ein Unternehmen durch Lieferungen oder sonstige Leistungen im Ausland erzielt hat, nicht als Umsatz im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 3a Abs. 2 TBS abgefragt. Weiter wendet die Klägerin erfolglos ein, die Beklagte habe als Subventionen erhaltene „Corona-Hilfen“ sowie Versicherungsleistungen bei der Umsatzabfrage im Jahr 2020 nicht berücksichtigt. Denn mangels Leistungsaustausch unterfallen die als sog. Corona-Beihilfen gewährten Liquiditätshilfen als echte, nicht steuerbare Zuschüsse nicht dem Umsatzsteuerbegriff in § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG (vgl. Bundesfinanzministerium, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 31. März 2023, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2) und sind damit auch nicht vom Umsatzbegriff in § 3 Abs. 2 TBS erfasst. Auch Versicherungsleistungen stellen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG dar, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern die Versicherung nach dem entsprechenden Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH, Urteil vom 26. August 2021 – V R 13/19 –, juris Rn. 14; Wäger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 10 Rn. 44). b) Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine fehlende Heranziehung anderer Beitragspflichtiger könne nicht zur Rechtswidrigkeit der Tourismusbeitragssatzung führen, da dies auf eine „Gleichheit im Unrecht“ herausliefe, tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Soweit sie einwendet, der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ könne nicht gelten, weil die Beklagte „vorsätzlich“ Beitragspflichtige nicht mehr herangezogen habe, nachdem sich diese über die Beitragspflicht „beschwert“ hätten und dafür auch der „ökonomisch“ nicht zu erklärende Rückgang der Messbeträgesumme bei der Beitragsartenkategorie „D. Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen“ (2017: 1.084.362,00 €; 2018: 105.775,00 €; 2019: 106.574,00 €; 2020: 83.446,00 €) spreche, rügt die Klägerin keinen Systemmangel der Satzung oder ein strukturelles Vollzugsdefizit im verfassungsrechtlichen Sinn. Vielmehr bestreitet sie den konkreten Vollzug der Satzung in bestimmten einzelnen Fallkonstellationen. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können oder sich tatsächlich ereignen, führen allein aber noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Satzungsnorm (BVerfG, Beschluss vom 17.2.2020 – 1 BvR 2664/09 –, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 9 KN 90/18 –, juris Rn. 235). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es müsse Auswirkungen auf die Beitragskalkulation haben, dass der Umsatz der Spielbank A. GmbH im Jahr 2020 in zu beanstandender Weise ermittelt worden sei, da in der Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahresabschluss 2020 die Bruttospielerträge der Außenstelle der Spielbank in der Stadt B. nach Abzug der darin erhaltenen Umsatzsteuer für 2020 mit 2.706.220,79 € angegeben worden seien und damit ein Messbetrag in Höhe von 154.254,59 € hätte ermittelt werden müssen, der als solcher bereits den in der Beitragsartenkategorie „D. Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen“ im Jahr 2020 ausgewiesenen Gesamtmessbetrag in Höhe von 83.446 € übersteige. Denn bei mit Geldspielautomaten erzielten Erträgen gilt als Umsatz im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG nicht die Summe der Bruttospielerträge, die im Jahresabschluss 2020 der Spielbank A. GmbH für die Außenstelle in B. mit 2.608.139,69 € angegeben worden sind. Vielmehr besteht bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spielsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann. An die Spieler ausgezahlte Gewinne gehören entsprechend nicht zur Besteuerungsgrundlage (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – XI R 13/18 –, juris Rn. 56). Aus den von der Klägerin angeführten Bruttospielerträgen der Außenstelle der Spielbank kann deshalb nicht auf einen fehlerhaft erhobenen Gesamtmessbetrag in der Beitragsartenkategorie „D. Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen“ geschlossen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der Touristik C. e.V – C. – müsse als solcher auch als Beitragspflichtiger herangezogen werden, da von der Tourismusbeitragssatzung jedes Rechtssubjekt, das sich wirtschaftlich betätige, erfasst sei und der Verein nicht nur aus „I-Punkten“ bestehe, sondern neben kommunalen Körperschaften im C. auch wirtschaftliche Betriebe Mitglieder seien. Denn damit stellt die Klägerin die maßgebliche verwaltungsgerichtliche Erwägung, es gehe bei der wirtschaftlichen Betätigung des C., wie etwa dem Verkauf von Werbematerial, der Vermittlung von Übernachtungen und der Durchführung von Veranstaltungen, um solche, die gerade der Werbung für den Tourismus dienten und nicht deren positive Wirkung ausnutzten (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. August 2011 – 6 A 10497/11.OVG –, BA S. 5), so dass die Betätigung des Vereins selbst keine Beitragspflicht auslöse, nicht durchgreifend in Frage. c) Der Einwand der Klägerin, die Durchführung von Veranstaltungen könne nicht pauschal der Tourismuswerbung zugeordnet werden, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Einen erheblichen Kalkulationsmangel hat die Klägerin damit nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, die Gewinn- und Verlustrechnung des C. belege, dass im Jahr 2020 pandemiebedingt keine Veranstaltungen stattgefunden haben, da nur für einzelne Veranstaltungen der Höhe nach zu vernachlässigende Aufwendungen ausgewiesen worden seien. d) Weiter wendet die Klägerin erfolglos ein, die Betriebsart „Fremdwerbeanlagen“ sei von der Beklagten nicht mit einem Vorteilssatz berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, Leistungen von Fremdwerbeanlagenbetreiber seien in der Anlage 1 zur Tourismusbeitragssatzung vom Titel „Werbung“ (Beitragsartenkategorie „FC. Dienstleistungen, FC 18: Werbung [Gestaltung, Vermittlung und Vertrieb]“) mit einem Vorteilssatz in Höhe von 5 % erfasst worden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Bemessung dieses Vorteilssatzes. Der hiergegen vorgetragene Einwand der Klägerin, der Vorteilssatz müsse für Fremdwerbeanlagenbetreiber deutlich höher bewertet werden, da ein Werbestandort umso wertvoller werde, desto mehr Touristen die Werbung wahrnehmen würden und der „Großteil der Plakatseher“ Touristen seien, greift nicht durch. Eine Überschreitung des dem Satzungsgeber zustehenden großzügigen Ermessens bei der Schätzung der Vorteile aus dem Tourismus (OVG RP, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 6 C 10041/18.OVG –, juris Rn. 61) hat die Klägerin damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. e) Ferner kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Beitragspflichtigen der Stadt B. würden „über Gebühr“ für die Finanzierung von Leistungen herangezogen werden, für die sie keine gleichwertige Gegenleistung erhielten, wohingegen durch den Zuschuss der Stadt B. an den C. alle umliegenden 28 Gemeinden profitieren würden. Zwar hat die Klägerin richtigerweise darauf hingewiesen, sowohl sie als auch die Beklagte hätten im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung des C. für das Jahr 2020 fehlerhafte Werte ausweise und die Verbandsgemeinde E. keinen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 260.000,00 €, sondern ebenso wie die Stadt B. einen Beitrag in Höhe von 175.000,00 € geleistet habe. Damit wird aber die für das angegriffene Urteil erhebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausführlich dargelegt, es sei für die Beitragserhebung der Beklagten unerheblich, ob andere Gemeinden auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde E. ebenfalls einen Tourismusbeitrag erheben. Auch für die Verbandsgemeinde selbst sei für den Bereich überörtlicher Tourismuswerbung eine Beitragserhebung nach § 12 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. § 67 Abs. 3 Gemeindeordnung – GemO – fakultativ. Darüber hinaus lasse sich Werbung für eine Tourismusdestination nicht trennscharf lokalisieren und gebietsbezogene bzw. überörtliche Maßnahmen stellten bei einer typisierenden Betrachtung jedenfalls auch Tourismuswerbung zu Gunsten der Beklagten dar. Diese maßgebliche Annahme des Verwaltungsgerichts bleibt von dem hierauf bezogenen Vorbringen der Klägerin unberührt. 2. Die Antragsbegründung legt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. a) Soweit die Klägerin eine Unvollständigkeit beziehungsweise Fehlerhaftigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Juni 2023 rügt, da der Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dokumentiert worden sei, kann dies nicht als Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, sondern lediglich durch einen – beim Verwaltungsgericht zu stellenden – Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 Zivilprozessordnung – ZPO – (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2022 – 1 A 841/19 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 3 ZB 12.529 –, juris Rn. 33). Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 – 6 B 2.87 –, juris Rn. 4). b) Ohne Erfolg bleibt auch das Zulassungsvorbringen, die konkrete Benennung von Unternehmen, die nicht zum Beitrag herangezogen werden würden, müsse nach einer abgestuften Beweislast zwingend dazu führen, dass die Beklagte vorzutragen habe, sie lasse nicht vorsätzlich Beiträge unberücksichtigt, sondern habe diese in rechtlich nicht erheblicher Weise nicht eingezogen. Denn mit der Rüge einer fehlerhaften Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kann ein Verfahrensfehler von vornherein nicht geltend gemacht werden. Etwaige Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts sind zur Begründung eines Verfahrensfehlers grundsätzlich – so auch hier – nicht geeignet (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 9 B 70.07 –, juris Rn. 2). c) Soweit die Klägerin rügt, entgegen der Angaben im Protokoll sei die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht ausführlich erörtert worden, hat sie eine Protokollberichtigung nicht herbeigeführt. Unabhängig davon liegt hierin kein Verfahrensfehler. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, die er in §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, nämlich keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblicher Gesichtspunkte. Vielmehr darf der Vorsitzende im Interesse der Übersichtlichkeit der Verhandlung die Erörterung auf Schwerpunkte beschränken. Ein Verfahrensbeteiligter muss auch bei einer problematischen oder umstrittenen Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris Rn. 36). Ein Gericht ist danach nicht verpflichtet, mit den Beteiligten ein erschöpfendes Rechtsgespräch über alle von der Streitsache berührten oder für die Entscheidung der Rechtssache erheblichen Rechtsfragen zu führen, wenn bereits hinreichend Gelegenheit bestand, zu bestimmten Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder diese sonst auf der Hand liegen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 9 A 7.13 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 – 6 A 76/21 –, juris Rn. 39). Dies gilt auch im gegenständlichen Fall, in dem beide Beteiligten bereits vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch ausführliche Schriftsätze die tatsächlichen und rechtlichen Umstände aus ihrer Sicht dargelegt haben. d) Die Klägerin rügt weiter zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass das Urteil zu ihren Lasten ausgehen werde, bzw. das Gericht hätte auf einen ergänzenden Sachvortrag der Klägerin hinwirken müssen. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist keine gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und § 108 Abs. 2 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung. Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts. Ein Gericht muss die Beteiligten aber nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, bei denen die Entscheidung auf einen neuen Gesichtspunkt gestützt wird, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 BvR 2480/10 u.a. –, juris Rn. 156; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 4 B 31.21 –, juris Rn. 22 f.). Gemessen an diesen Maßstäben stellte es insbesondere keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, die Klägerin habe gravierende Versäumnisse der Beklagten bei der Veranlagung der Tourismusbeiträge im Jahr 2020, die diese aufgrund einer um 55 % bzw. fast einer Million Euro höheren Messbeträgesumme zur Festlegung eines niedrigeren Beitragssatzes als die in der Haushaltssatzung normierten 7,5 % zwingen könnte, nicht substantiiert dargelegt. Denn es liegt auf der Hand und wurde überdies durch die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. April 2023 bereits ausgeführt, dass die fehlende Heranziehung anderer Beitragspflichtigen nur dann eine unmittelbare Auswirkung auf die Beitragshöhe der Klägerin haben kann, wenn der geltende Beitragssatz zu einem Beitragsaufkommen führen würde, welcher die Aufwendungen der Beklagten für die Tourismuswerbung im Beitragsjahr entgegen der Vorgaben des § 12 Abs. 1 KAG übersteigt und die Beklagte mit der Festlegung des Beitragssatzes in Höhe von 7,5 % deutlich unter dem maximal möglichen Beitragssatz von 11,6 % geblieben ist. e) Ferner zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, ihr sei in der mündlichen Verhandlung ihr Recht auf einen sonstigen Beistand nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO verwehrt worden, weshalb der von ihr als Prozessbevollmächtigter benannte Ehemann als juristischer Laie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Ansprüche in ausreichender Weise mündlich darzustellen und zu begründen, keinen Verfahrensfehler in Form eines Gehörverstoßes auf. Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO gilt das von einem Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht. Bei einer rechtswidrigen Nichtzulassung einer Person als Beistand kann deshalb einem Beteiligten eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 15 ZB 17.30545 –, juris Rn. 19). Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 53/54 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 –, juris Rn. 20). Dies war vorliegend nicht der Fall. Als besondere Entscheidungsform ist nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO der Erlass eines Beschlusses vorgesehen, wenn eine „andere“ Personen i.S.d. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO nicht als Beistand zugelassen wird. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist ein solcher Beschluss nicht ergangen und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht auf den Erlass eines solchen Beschlusses hingewirkt. Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Bitte ihres Prozessbevollmächtigten, Herrn D. als „befreundeten Jurist“ am Tisch der Klägerin Platz nehmen zu lassen, ohne rechtlich erhebliche Begründung abgelehnt und diesen in die „hinteren Sitzreihen“ verwiesen, hat sie eine Protokollberichtigung nicht herbeigeführt. Unabhängig davon ergibt sich auch aus ihrem Vortrag jedenfalls nicht, dass die Voraussetzungen für eine Beistandszulassung vorgelegen haben. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauen oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Die Hinzuziehung eines Beistandes setzt danach eine Anwesenheit des Beteiligten voraus, da ein Beistand im Unterschied zu einem Prozessbevollmächtigten kein Vertreter ist, sondern nur unterstützend auftreten kann (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 67 Rn. 59; Schramm, in: BeckOK, VwGO [Stand: 1. Juli 2023], § 67 Rn. 76). Ausweislich des Protokolls war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2023 aber selbst nicht anwesend. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zurückweisung sei willkürlich gewesen, da Herr D. in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 2 K 1190/22.KO als Beistand zugelassen worden sei. Denn nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO setzt die Zulassung einer anderen Person als Beistand stets voraus, dass dies sachdienlich ist und hierfür im konkreten Einzelfall auch ein Bedürfnis besteht. Dies ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann sei als ihr Prozessbevollmächtigter juristischer Laie und sie hätte einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn sie gewusst hätte, dass Herr D. nicht als Beistand zugelassen werden würde. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, sind bewusst eng ausgestaltet (BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 15 ZB 17.30545 –, juris Rn. 19). Besondere juristische Kenntnisse reichen deshalb für eine Sachdienlichkeit als solche nicht aus, weil sich ein Beteiligter grundsätzlich eines Rechtsanwalts bedienen kann und die Zulassung eines Beistandes nicht dazu führen soll, die Vorschriften über die Prozessvertretung auszuhöhlen (VG Freiburg, Beschluss vom 23. September 2009 – 4 K 1219/07 –, juris Rn. 3; Schramm, in: BeckOK VwGO, 66. Aufl. [Stand: 1. Juli 2023], § 67 Rn. 77; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. Ergl. [Stand: März 2023], § 67 VwGO Rn. 104). Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.