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Urteil

6 A 11191/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0425.6A11191.22.00
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Leitsätze
1. Das von den Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag entwickelte Risiko-Tool stellt eine geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage dar. (Rn.26) 2. Bei der Anwendung des Risiko-Tools dürfen einzelne Risiken nicht in unzulässiger, widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise berücksichtigt, der Höhe nach beziffert oder mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden; ebenso bedarf es tragfähiger Gründe, sofern die Industrie- und Handelskammer von der standardisierten Anwendung des Konfidenzniveaus abweicht.(Rn.32) 3. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage muss auf einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit basieren. Soweit sich die Rücklage auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, setzt dies eine hinreichende zeitliche Konkretisierung und Begrenzung sowie einen sachlichen Grund voraus, der darin bestehen kann, einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch die Bildung zweckgebundener Rücklagen sicherzustellen.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das von den Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag entwickelte Risiko-Tool stellt eine geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage dar. (Rn.26) 2. Bei der Anwendung des Risiko-Tools dürfen einzelne Risiken nicht in unzulässiger, widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise berücksichtigt, der Höhe nach beziffert oder mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden; ebenso bedarf es tragfähiger Gründe, sofern die Industrie- und Handelskammer von der standardisierten Anwendung des Konfidenzniveaus abweicht.(Rn.32) 3. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage muss auf einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit basieren. Soweit sich die Rücklage auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, setzt dies eine hinreichende zeitliche Konkretisierung und Begrenzung sowie einen sachlichen Grund voraus, der darin bestehen kann, einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch die Bildung zweckgebundener Rücklagen sicherzustellen.(Rn.50) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG –, § 16 in Verbindung mit §§ 6 und 7 der Beitragsordnung der Beklagten sowie der für das streitgegenständlichen Beitragsjahr 2021 geltenden Wirtschaftsatzung, in der die Höhe der zu erhebenden Vorauszahlung geregelt ist. Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Das Gesetz legt eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Industrie- und Handelskammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt. In einem Beitragsanfechtungsverfahren ist nicht nur die – hier nicht beanstandete – Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen (zweite Stufe) gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Industrie- und Handelskammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet dabei die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt insbesondere das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar sein. Im Hinblick auf die von der Klägerin insbesondere beanstandete Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreiem Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Kammern dürfen daher keine überhöhten Rücklagen bilden und solche baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris Rn. 12 ff.). An diesen Grundsätzen ist auch nach Umstellung auf die Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammer als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 IHKG weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 17, m. w. N.; OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 130/17 –, juris Rn. 48; HambOVG, Urteil vom 20. Februar 2018 – 5 Bf 213/12 –, juris Rn. 52). II. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist die Bildung der Ausgleichsrücklage (dazu 1.) sowie die Bildung der Rücklage „Stiftungsprofessur“ (dazu 2.) im Wirtschaftsjahr 2021 nicht zu beanstanden. Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem Beitrag im Wirtschaftsjahr 2021 hält einer rechtlichen Überprüfung zudem sowohl im Hinblick auf die Immobilienverwaltung und -bewertung der Beklagten (dazu 3.) als auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu 4.) stand. 1. Die Bildung der Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsjahr 2021 ist weder dem Grunde (dazu a) noch der Höhe nach (dazu b) zu beanstanden. Zudem verstößt die Beklagte nicht deshalb gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit, weil die von ihr angesetzte Ausgleichsrücklage letztlich unterhalb des von ihr ermittelten Risikos verbleibt (dazu c). a) Die Beklagte hat die Ausgleichsrücklage zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen im Wirtschaftsjahr 2021 vorgesehen (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 22. August 2013). Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris Rn. 14), mithin einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. b) Die Bildung der Ausgleichsrücklage ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. aa) Die Beklagte hat ausdrücklich festgestellt, zum 31. Dezember 2020 habe sie sich auf „1,062 Mio EUR“ belaufen; für das Jahr 2021 sei „keine Veränderung vorgesehen“ (vgl. Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020, Bl. 5, sowie Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, Bl. 8, jeweils allgemein abrufbar über die Homepage der Beklagten). Auf diesen Wert hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt; Anhaltspunkte dafür, die Ausgleichsrücklage sei mit der Auffassung der Klägerin tatsächlich in Höhe von lediglich 933.188,00 € geplant worden, weshalb das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei, bestehen im Hinblick auf die ausdrücklichen Feststellungen in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der Beklagten nicht. bb) Die Beklagte hat sich überdies einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrücklage darstellt, ist mit Hilfe eines implementierten Risikokalkulationsmodells und einer von Wirtschaftsprüfern geprüften Softwarelösung, dem Risiko-Tool, ermittelt worden. Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (a. a. O.) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern. Das Risiko-Tool listet katalogartig Risikobereiche mit Einzelrisiken (sog. Risikofelder) auf, die für die Industrie- und Handelskammern individuell auswählbar sind. Zu jedem Risikofeld wird ein Risikoerfassungsbogen erstellt, der eine Risikobeschreibung und die der Kalkulation zugrunde liegenden Berechnungsannahmen enthält. Diese Angaben erfolgen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse der jeweiligen Industrie- und Handelskammer, die selbst entscheidet, welche Risikobereiche und -felder mit welcher Begründung und welchen Berechnungsannahmen in die Risikobetrachtung einfließen. Im Bereich Berechnungsannahmen nimmt die Industrie- und Handelskammer eine Einschätzung der Höhe des möglichen Schadensausmaßes in der Ausprägung „Minimum“, „Erwartet“ und „Maximum“ sowie eine Festlegung der Eintrittswahrscheinlichkeit („sehr gering ( 10 % - 25 %)“, „mittel (> 25 % - 50 %)“, „hoch (> 50 % - 75 %)“ und „sehr hoch (> 75 %)“ für jedes von ihr ausgewählte Risikofeld vor. Anschließend wird eine detaillierte Risikobetrachtung zur Bestimmung der Höhe des auf die Kammer einwirkenden Gesamtrisikos mittels eines Simulationsverfahrens, der sog. Monte-Carlo-Simulation, erstellt. Die Simulation greift in jeder Iteration auf einen zufälligen Wert aus dem Wahrscheinlichkeitsintervall des Risikofeldes zurück. Wenn es zu einem Risikoeintritt kommt, zieht die Simulation einen Schadenswert zwischen minimalem, wahrscheinlichem und maximalem Wert. Je Iteration werden alle Risikoeintritte und die entsprechenden Schadenswerte addiert und gespeichert. Dieses Vorgehen wird unter Berücksichtigung der Risikokorrelationen tausendfach wiederholt, um ein stabiles Bild der Gesamtrisikosituation zu erhalten. Ziel des Risiko-Tools ist es, eine Vorstellung zu erhalten, welches Gesamtrisiko die Kammer eingeht. Je nach Auswahl des sog. Konfidenzniveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhält man eine Information, mit welcher Wahrscheinlichkeit in Höhe dieses Konfidenzniveaus das tatsächliche Risiko nicht höher ist als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko. Je höher das ausgewählte Konfidenzniveau, desto höher ist das ermittelte Gesamtrisiko. Diese Simulation stellt ein in der Wirtschaft anerkanntes Verfahren dar, das vor allem im Bereich des betrieblichen Risikomanagements im Finanz- und Versicherungssektor zum Einsatz kommt und daher auch für die Belange einer Industrie- und Handelskammer, die sich bei ihrer Risikoabwägung ebenso erheblichen Unwägbarkeiten gegenübersieht, als sachgerechte und vertretbare Prognosemethode angesehen werden kann. Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (so auch bereits OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 6 A 10522/18.OVG –, BA S. 6; ferner: OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 128/17 –, LS Nr. 11, juris Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 – 19 K 1529/20 u. a. –, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 – 20 K 730/20 –, vorgelegt als Anlage BZAG 4; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 K 867/17.WI –, vorgelegt als Anlage BZAG 3; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021 – 2 K 945/20.TR –, juris Rn. 41; Günther, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand: 87. EL September 2021, § 3 IHKG Rn. 118c). Entgegen der klägerischen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellung getroffen, die Anwendung des Risiko-Tools sei zur Bemessung der Ausgleichsrücklage generell ungeeignet oder gar unzulässig. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine „möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern“ zurückzugreifen, der ein „zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen“ nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris Rn. 20, – 8 C 10.19 –, juris Rn. 24, und – 8 C 11.19 –, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint. Dies erschließt sich zum einen daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf einen „Maßstab“ abstellt, das von der Beklagten angewandte Risiko-Tool – vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als „DIHK-Risikotool“ bezeichnet – jedoch keinen Maßstab, sondern vielmehr als softwarebasiertes Instrument eine Prognosemethode zur jahresspezifischen Ermittlung des Gesamtrisikos darstellt, die die – anderweitig festgelegten – Anforderungen an eine schätzgenaue Risikovorsorge erst umsetzen soll. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch ansonsten kein Hinweis für eine generelle Ungeeignetheit der Softwarelösung zu entnehmen; vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu gar nicht geäußert, sondern lediglich festgestellt, die unter Nutzung des Risiko-Tools eingepflegten Werte in den konkreten Verfahren seien gegriffen gewesen, was nicht die Softwarelösung als solches, sondern lediglich deren Anwendung im Einzelfall betrifft. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Risiko-Tool demgegenüber als „grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage“ erachtet (vgl. OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 128/17 –, LS Nr. 11, juris Rn. 188). cc) Stellt das Risiko-Tool eine dem Grunde nach zulässige Prognosemethode zur Bemessung der Ausgleichsrücklage dar, so muss das Tool im Einzelfall auch bestimmungsgemäß zum Einsatz kommen und mit sachgerechten und vertretbaren Daten gefüllt werden. Verlangt das Gebot der Schätzgenauigkeit aus ex-ante Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen und damit eine auf die konkrete Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen abgestimmte Prognose, wäre es prognosefehlerhaft, bei der Anwendung dieser Methode einzelne Risiken in unzulässiger, widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise zu berücksichtigen, der Höhe nach zu beziffern oder mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 6 A 10522/18.OVG –, BA S. 6, mit Verweis auf OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 128/17 –, juris Rn. 188; Günther, a. a. O.); ebenso bedarf es tragfähiger Gründe, sofern die Kammer von der standardisierten Anwendung des Konfidenzniveaus abweicht. Sowohl bei der Auswahl und Bemessung der zu berücksichtigenden Risikoarten, bei der Einschätzung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeiten als auch bei der Wahl des Konfidenzniveaus besitzt die Kammer einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 14, 16); die im Risiko-Tool enthaltenen Werte müssen jedoch sachgerecht und vertretbar sein. Die konkrete Anwendung des Risiko-Tools ist im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2021 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise Risiken bei den Risikobereichen „Umlagen und Beiträge“ (nachfolgend (1)) sowie „IT“ (2) erkannt und diese in ebenso nachvollziehbarer Weise begründet und beziffert. Zudem hat sie in nicht zu beanstandender Weise der Berechnung ein Konfidenzniveau von 95 % zugrunde gelegt (3). (1) Im Risikobereich „Umlagen und Beiträge“ hat die Beklagte sowohl die Risikofelder „Konjunktur“ (A.1.) als auch „Endgültige Beitragsbescheide“ (A.3.) für sich in Anspruch genommen. Das abzudeckende Risikofeld „Konjunktur“ hat die Beklagte dabei darin erkannt, Mitgliedsbetriebe könnten einen Antrag auf Reduzierung der vorläufigen Veranlagung stellen, wenn die Gewerbeerträge für das maßgebliche Beitragsjahr 2021 aufgrund konjunktureller Schwächen im Zeitpunkt der Beitragsveranlagung deutlich geringer ausfallen als in dem der Berechnung der Vorauszahlung zu Grunde liegenden Jahr (die Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage wird in der Regel auf der Grundlage des letzten der Industrie- und Handelskammer vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben, § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung, Ziff. II.5 der Wirtschaftssatzung). Das geschätzte Schadensausmaß konjunktureller Risiken hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise im Minimum auf rund 2,7 %, erwartet rund 5,5 % und im Maximum auf rund 7,6 % des geschätzten Beitragsertragsvolumens (16,5 Millionen €) erkannt und hierbei ein Risiko in der Bandbreite „mittel“ (25-50 %) angenommen. Insoweit hat die Beklagte nicht nur eigene Erfahrungen zugrunde gelegt, sondern auch Konjunkturberichte aus dem Jahr 2020, Beobachtungen von nationalen und globalen Konjunkturzyklen, aktuelle Entwicklungen in der aktuellen Wirtschaftsfachpresse, Einschätzungen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft, Steuerschätzungen des Bundes sowie Nachfragen in den Gemeinden des Kammerbezirks und in der Fachabteilung berücksichtigt. Ebenso plausibel hat die Beklagte das Risikofeld „Endgültige Beitragsbescheide“ erkannt und bewertet. Dieses Risiko bezieht sich nicht primär auf konjunkturell, sondern auf unternehmerisch bedingte Rückgänge, etwa aufgrund von Betriebsstilllegungen, Unternehmensabwicklungen oder Standortverlagerungen, aber auch auf Änderungen innerhalb von Organschaftsverhältnissen der Beitragszahler sowie auf Veränderungen in der steuerlichen Betrachtung. Hierbei hat die Beklagte unterschiedliche Fallgruppen auf Basis der Erfahrungen aus Vorjahren herangezogen und zudem Auskünfte über die tatsächliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen im Zeitraum von 2014 bis 2019 bei den Finanzbehörden ihres Bezirks herangezogen. Damit hat sich die Beklagte nachvollziehbarer und naheliegender Informationsquellen zur Bemessung des Risikoausmaßes bedient. Das erwartete Ausfallmaß ergab einen durchschnittlichen Wert von 29 % bei einem prognostizierten Ertrag von 1,4 Millionen €, mithin „Erwartet“ 408.000,00 € („Minimum“: 200.000,00 €, „Maximum“: 600.000,00 €) bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit im Bereich „mittel (> 10 % - 25 %)“. Soweit die Klägerin vorträgt, es hätten bessere und naheliegendere Informationen zur Risikoausmaßermittlung bereitgestanden, vermag dies nicht zu überzeugen. Erst durch die Mitteilung der finalen Bemessungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung kann die Beklagte den endgültigen Beitrag berechnen; dass die von der Klägerin benannten Quellen (die Daten der Kammerleitstelle über die Gewerbeerträge der abgelaufenen Wirtschaftsjahre sowie die Veröffentlichung der Gewerbeerträge der in ihrem Kammerbezirk liegenden Kommunen) ergiebigere und verlässlichere Informationen geboten hätten, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass an das Gebot der Schätzgenauigkeit auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, da eine Risikoprognose und damit die Wirtschaftsplanung einer Industrie- und Handelskammer auch handhabbar bleiben soll und muss (dazu auch VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021, a. a. O., juris Rn. 40). (2) Soweit sich die Ausgleichsrücklage auch auf den Risikobereich „IT“ erstreckt, hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise sowohl „Technische Störungen“ (I.1.) als auch „Datenschutz und Rechtsrisiken“ (I.2.) in die Bemessung eingestellt. Im Bereich „Technische Störungen“ hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Erfahrungen aus der Vergangenheit – insbesondere ein auf das Netzwerk des beauftragten IT-Dienstleisters, der IHK-Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH (IHK-GfI), gerichteter „DDos-Angriff“ – herangezogen und berücksichtigt, Angriffe auf IT-Systeme könnten dazu führen, dass „die gesamte IHK ganz oder teilweise nicht mehr arbeitsfähig“ sei. Trotz der erheblichen Auswirkungen solcher Vorfälle hat die Beklagte die vorhandenen hohen Schutzmaßnahmen ebenso in die Betrachtung eingestellt, wie den Umstand, dass ein möglicherweise eintretender Schaden in erster Linie „durch interne und externe Dienstleistungen“ zu beheben sei, wobei man bei einem Zeitfenster von zwei bis vier Wochen und einem Tagessatz von ca. 1.600,00 € von insgesamt 38.000,00 € ausgegangen ist. Ferner seien Hardwareanschaffungen (Netzwerkswitche, TK-Anlage, Citrix-Server und PC) für ca. 190.000,00 € und Elektrikerdienstleistungen zum Wiederaufbau der Strom- und Netzwerkinfrastruktur in Höhe von 55.000,00 €, mithin insgesamt „Erwartet“ 283.000,00 € („Minimum“: 150.000,00 €; „Maximum“: 350.000,00 €), anzusetzen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise mit „mittel (> 10 % - 25 %)“ eingestuft und mit Umfragen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Wahrscheinlichkeit eines Cyber-Angriffs begründet. Im Hinblick auf den Risikobereich „Datenschutz und Rechtsrisiken“ hat die Beklagte berücksichtigt, im Falle von Datenschutzverstößen mit Bußgeldern belegt und Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein zu können. Hierbei seien die erhöhten Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, der hierdurch eröffnete größere Bußgeldrahmen und die zunehmende Kontrolldichte des Landesdatenschutzbeauftragten in die Betrachtung einzustellen. Aufgrund der Einrichtung eines Datenschutzmanagements, der professionellen Unterstützung eines externen Datenschutzbeauftragten und aufgrund von diversen Schulungsmaßnahmen sowie turnusmäßigen Kontrollen des Sicherheitsniveaus sei die Eintrittswahrscheinlichkeit von größeren Verstößen mit zu erwartenden sehr hohen Bußgeldern zwar als gering anzusehen; allerdings seien Einzelstrafen nach den Erfahrungen anderer Stellen im mittleren fünfstelligen Bereich bis hin zu sechsstelligen Summen weiterhin möglich. Vor diesem Hintergrund liege das zu bemessende Risiko zwischen 40.000,00 € (Minimum), 80.000,00 € (Erwartet) und 120.000,00 € (Maximum). All diese von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Risikobeschreibungen basieren auf plausiblen und vom Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckten Annahmen. Keineswegs handelt es sich um zu beanstandende bewusst falsche oder gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen ließen (zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris Rn. 19, m. w. N.). Vielmehr hat die Beklagte von der grundsätzlichen Möglichkeit, Risikobereiche und -felder aus dem Risikokatalog des Risiko-Tools in der Ausgleichsrücklage abzubilden, nicht zuletzt aus Gründen der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen (§ 3 Abs. 2 Abs. 2 IHKG) zurückhaltend Gebrauch gemacht und keine utopischen Schadensausmaße oder Eintrittswahrscheinlichkeiten angenommen. (3) Ferner ist die Wahl eines Konfidenzniveaus von 95 % nicht zu beanstanden. Als Konfidenzniveau werden in der Praxis (vgl. Günther, a. a. O., § 3 IHKG Rn. 118b) und so auch in dem hier zur Anwendung gelangten Risiko-Tool sowohl 90 %, 95 %, 99 % als auch 99,99 % zugrunde gelegt. Ist die Industrie- und Handelskammer – aus welchen Gründen auch immer – weniger risikofreudig, wählt sie ein höheres Konfidenzniveau aus. Mit einem solch höheren Konfidenzniveau steigt auch das zu ermittelnde Gesamtrisiko – teilweise beträchtlich – an, da es mit größerer Wahrscheinlichkeit das tatsächlich eintretende Schadensausmaß einschließt. Verlangt das Gebot der Schätzgenauigkeit aus ex-ante Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen, bedarf es bei der Anwendung des Risiko-Tools nicht nur der Zugrundelegung realitätsgerechter und widerspruchsfreier Risikobereiche bzw. -felder, Schadensausmaße und Eintrittswahrscheinlichkeiten, sondern auch einer hinreichenden Begründung des anzusetzenden Konfidenzniveaus. Auch vor dem Hintergrund des der Beklagten aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums ist es daher grundsätzlich notwendig, eine sachlich begründete Entscheidung auch für die Wahl des Konfidenzniveaus zu treffen. Eine gesonderte Begründung ist jedoch dann entbehrlich, wenn sich die Beklagte – wie hier – bei der Wahl des Konfidenzniveaus an einem standardisierten und als üblich anzuerkennenden Wert orientiert, mit dem sie gerade zum Ausdruck bringt, dass keine Besonderheiten, insbesondere keine Gründe für eine besonders konservative oder besonders risikofreudige Herangehensweise bestehen. Dies trifft auf das von der Beklagten gewählte Konfidenzniveau von 95 % zu, da insbesondere im Versicherungsbereich, in dem auf ähnliche Prognosemethoden zurückgegriffen wird, mit einem solchen Konfidenzniveau gearbeitet wird (vgl. Günther, a. a. O.); zudem empfiehlt die „AG Muster-Risikokatalog“ den Industrie- und Handelskammern ausweislich des Benutzerhandbuchs des Risikomanagements (dort Seite 11) die Auswahl des Konfidenzniveaus von 95 %, das vor diesem Hintergrund als standardisierter Wert auch für die Belange der Industrie- und Handelskammern anzuerkennen ist und insofern keiner gesonderten Begründung bedarf (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 – 20 K 1666/21 –, UA S. 10, vorgelegt als Anlage BB 1). c) Ein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit liegt auch nicht in dem Zurückbleiben der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1,062 Millionen € hinter dem von der Beklagten zutreffend ermittelten Gesamtrisiko in Höhe von 1,341 Millionen €. Anders als die Klägerin meint, hat die Beklagte hierdurch das höhere Ergebnis der Risikoabschätzung nicht „einfach ignoriert“, weshalb die Risikoabschätzung „so keine Rechtfertigung für die Rücklagenbildung darstellen“ könne. Die Ermittlung des möglichen Risiko- bzw. Schadensausmaßes ist zunächst einmal erforderlich, um die obere Grenze der zulässigen Dotierung der Ausgleichsrücklage auszuloten. Ansätze, die sich an dieser Obergrenze orientieren und sich von der Risikoberechnung und dem von ihr vermittelten Zweck nicht entfernen, können folgerichtig nicht willkürlich oder gegriffen sein. Im Übrigen liegt es im Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten, den von ihr erkannten Risikobereich bis zu dieser Obergrenze auszunutzen oder – wie im vorliegenden Falle – hinter diesem Wert etwa aus Gründen der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen (§ 3 Abs. 2 Abs. 2 IHKG) zurückzubleiben. Ausweislich Bl. 5 des Lageberichts zum Geschäftsjahr 2020 war der Vollversammlung das Risikoausmaß in Höhe von 1,341 Millionen € jedenfalls bekannt. Mit der Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 1,062 Millionen € hat man sich bewusst dazu entschieden, nicht das gesamte mögliche Risikoausmaß abzusichern. 2. Auch die Bildung einer Rücklage „Stiftungsprofessur“ im Wirtschaftsjahr 2021 ist weder dem Grunde nach zu beanstanden (dazu a) noch widerspricht eine solche dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit (dazu b). a) Die Bildung der Rücklage gründet auf einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Sie dient der Einrichtung eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs im kaufmännischen Bereich an der Hochschule Koblenz (vgl. Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2021, Bl. 5) und damit einem spezifischen Interesse der Wirtschaft, da diese auf gut ausgebildete und qualifizierte Fachkräfte angewiesen ist. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten werden die Stiftungsprofessuren gerade für Fachbereiche mitfinanziert, die für die Mitgliedsunternehmen der Beklagten von Interesse sind und einen regionalen Bezug aufweisen. Im Hinblick auf diese Zielsetzung bewegt sich die Beklagte mit der Rücklagenbildung innerhalb ihres in § 1 Abs. 2 IHKG genannten Aufgabenbereichs, wonach die Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen können. Angesichts dieses auch vom Verwaltungsgericht erkannten spezifischen Interesses der gewerblichen Wirtschaft, kann sich der Nutzen einer solchen Anlage oder Einrichtung für das Gemeinwohl als Reflex ergeben; jedenfalls dient die Rücklage gerade und in erster Linie dem Interesse der gewerblichen Wirtschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, juris Rn. 17 f.). b) Mit dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2016, für einen Förderzeitraum von fünf Jahren ab dem Jahr 2017 eine Rücklage „Stiftungsprofessur“ in einer Höhe von 500.000,00 € zu bilden, die im hier maßgeblichen Wirtschaftsjahr 2021 noch immer in Höhe von 150.000,00 € Bestand hatte, hat die Beklagte auch nicht gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit verstoßen. Die bereits im Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 vollständig abgebildete Höhe der Rücklage Stiftungsprofessur, der ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde lag, diente dazu, den zukünftigen Finanzierungs- und Handlungsbedarf, der aufgrund der Förderzusage sicher feststand, abzusichern, sodass die Rücklage für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich war (vgl. VG Trier, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 K 1089/18.TR –, juris Rn. 19, m. w. N.; a. A.: VGH BW, Urteil vom 24. Oktober 2022 – 6 S 965/21 –, juris Rn. 53, 74). Sicherzustellen war demnach eine „Zuwendung an die Hochschule Koblenz zur Finanzierung einer ‚Stiftungsprofessur‘ im Umfang von 100 TEUR jährlich für eine Laufzeit von 5 Jahren ab 2017“ (vgl. Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016, S. 9), sodass die Höhe der Rücklage in Höhe von 500.000,00 € im Jahr 2017 kontinuierlich in einem Zeitraum von fünf Jahren abgeschmolzen werden sollte. In der Folge wurden im Jahr 2017 50.000,00 €, in den Jahren 2018 bis 2020 plangemäß jeweils 100.000,00 € entnommen, sodass für das hier streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2021 ein Rahmen von 150.000,00 € verblieb und in Höhe von wiederum 100.000,00 € in Anspruch genommen werden sollte. Die restlichen 50.000,00 € sollten dann nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Wirtschaftsjahr 2022 verausgabt werden. Insofern liegt nicht nur der Rücklage an sich ein sachlicher Grund im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde; vielmehr war es – gerade vor dem Hintergrund des aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten – sachlich gerechtfertigt, den Finanzbedarf der nächsten fünf Jahre über eine Rücklage bereits im Wirtschaftsplan 2017 abzubilden und diesen kontinuierlich abzuschmelzen. Zudem war der zeitliche Umfang der zweckgebundenen Rücklage im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Förderzeitraum von fünf Jahren hinreichend konkretisiert und begrenzt. Ein Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit ist der zugrunde liegenden Einzelfallkonstellation mithin nicht zu entnehmen. Soweit in dem Umstand, dass die Industrie- und Handelskammern aufgrund ihrer Tätigkeit bereits absehbar mit finanziellen Belastungen in den Folgejahren rechnen, kein Grund für die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung dieser Kosten erkannt wird (so VGH BW a. a. O., juris Rn. 53), schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an, solange und soweit der Tätigkeit an sich ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zugrunde liegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, einem Finanzbedarf künftiger Jahre könne durch „angemessene Rücklagen“ entsprochen werden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris Rn. 31, – 8 C 10.19 –, juris Rn. 36, und – 8 C 11.19 –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2023 – 20 K 1666/21 –, UA S. 13, vorgelegt als Anlage BB 1). Anhaltspunkte dafür, die im Wirtschaftsjahr 2021 noch verbliebene Rücklage könne nicht angemessen sein, werden weder von der Klägerin vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich. Unabhängig davon legt die Klägerin nicht dar, welche Auswirkungen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit, der sich insoweit lediglich in Höhe von 50.000,00 € niedergeschlagen hätte, für die streitgegenständliche Erhebung von Vorauszahlungen gehabt haben soll. Denn gemessen an dem im Erfolgsplan 2021 ermittelten Betriebsaufwand von 23.080.700,00 €, dem Erträge aus IHK-Beiträgen in Höhe von 17.900.000,00 € gegenüberstehen, beträgt die für das Jahr 2022 vorgesehene, verbliebene Rücklage „Stiftungsprofessur“ lediglich 0,22 %. Demnach ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit sich das Ausmaß der von der Klägerin zu leistenden Vorauszahlung unter Hinwegdenken der verbliebenen Rücklage für das Jahr 2022 verändert hätte; vielmehr ist nach wie vor von einem insgesamt sachgerechten und vertretbar prognostizierten Mittelbedarf auszugehen. 3. Gegen die Mittelbedarfsfeststellung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die Immobilienverwaltung und -bewertung der Beklagten verstoße gegen die Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Mitgliedsbeiträgen. Es ist auch nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, die von der Beklagten in der Vergangenheit getätigten Investitionen in Sachanlagevermögen, etwa zum Zwecke des Neubaus der Regionalgeschäftsstelle in Bad Kreuznach, könnten sachlich nicht gerechtfertigt oder zu hoch bemessen gewesen sein. Weiterhin ist ebenso wenig erkennbar, dass die Beklagte ihre Immobilien nicht ordnungsgemäß verwalten, insbesondere leerstehende Räume keiner Vermietung zuführen würde. Vor allem für den von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Leerstand von Büroräumen der Regionalgeschäftsstelle Bad Kreuznach (J…-Straße ..) ist nichts ersichtlich. Im Erdgeschoss der Immobilie ist nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten die Regionalgeschäftsstelle Bad Kreuznach untergebracht (vgl. dazu auch die öffentlich zugänglichen Angaben unter https://www.ihk.de/koblenz/produktmarken/ihk-geschaeftsstelle-bad-kreuznach?shortUrl=%2Fbadkreuznach). Das erste und das zweite Obergeschoss sind nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben der Beklagten an den IHK-Akademie Koblenz e.V. vermietet (vgl. die öffentlich zugänglichen Angaben unter https://ihk-akademie-koblenz.de/die-akademie/standorte/campus-bad-kreuznach/). Vereinszweck des IHK-Akademie Koblenz e.V. ist die „Entwicklung und Durchführung von beruflichen Bildungsmaßnahmen, insbesondere für die gewerbliche Wirtschaft sowie die Vermittlung von aktuellem Wissen, die Unterstützung der Unternehmen bei der Lösung komplexer Aufgabenstellungen“. Dieser Zweck werde erreicht durch „die Durchführung von Studiengängen, Spezialkursen, Lehrgängen, Veranstaltungen und Seminaren. Flächendeckend sollen qualitativ hochwertige und praxisnahe Bildungsmaßnahmen angeboten werden“ (vgl. https://ihk-akademie-koblenz.de/impressum/). Der Zweck des Vereins, an den Teile der Immobilie vermietet worden sind, ist artverwandt mit den Aufgaben und Zielen der Beklagten; auch wenn die Beklagte Teile der Räumlichkeiten selbst nicht nutzt, kann keine Rede von einer sachlich nicht gerechtfertigten Vermögensvorhaltung sein. In Anbetracht der Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, „die Durchführung von Studiengängen, Spezialkursen, Lehrgängen, Veranstaltungen und Seminaren“, ist auch der vom Verwaltungsgericht angenommene Raumbedarf plausibel, sodass die Mittelbedarfsfeststellung auch insofern nicht zu beanstanden ist. 4. Im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat sie auch im Berufungsverfahren keine hinreichenden tatsächlichen Umstände vorgetragen, die auf eine Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen, in denen die Beklagte die Beitragsbescheide aufgehoben hat, mit der vorliegenden Beitragserhebung schließen lassen. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb es für die Aufhebung anderer vorläufiger Beitragsfestsetzungen durch die Beklagte nicht tatsächlich sachliche Gründe, insbesondere die Kenntnisnahme neuer Tatsachen über die Bemessungsgrundlage, gegeben habe. Selbst wenn die Beklagte bislang auf eine Neuveranlagung in diesen Fällen verzichtet haben sollte, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf einen endgültigen Verzicht auf die Neuveranlagung der betreffenden Kammerzugehörigen, zumal es ohne Weiteres sachgerecht und ökonomisch erscheint, den Ausgang des hiesigen Rechtsstreits und damit die Beantwortung der Fragen, die sich in jedem Beitragserhebungsverfahren – wie beispielweise die Mittelbedarfsfeststellung – stellen, abzuwarten. Abgesehen davon verleiht der Gleichheitsgrundsatz der Klägerin ohnehin – auch bei Vorliegen der von ihr behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen – nicht den von ihr klageweise verfolgten Anspruch auf Aufhebung des von ihr angegriffenen Beitragsbescheids. Denn selbst wenn die Beklagte vereinzelt in anderen Fällen ihrer Pflicht zur Rechtsanwendungsgleichheit nicht nachgekommen sein sollte, vermittelt dies keinen Anspruch der Klägerin, auch zu ihren Gunsten müsse unrechtmäßig auf eine Beitragserhebung verzichtet werden. Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 5 B 63.09 –, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 C 17.06 –, juris Rn. 25). Insoweit war auch eine weitere Sachaufklärung, in wie vielen Fällen und aus welchen Gründen einzelne Beitragsbescheide durch die Beklagte aufgehoben worden sind, nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die bei den Industrie- und Handelskammern bundesweit verbreitete Methodik zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrücklage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.325,27 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Klägerin, die in zahlreichen Filialen bundesweit ein Handelsgewerbe für Bekleidung betreibt und Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer – IHK – ist, wendet sich gegen ihre Veranlagung zum Kammerbeitrag durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 12. Februar 2021 veranlagte die Beklagte die Klägerin u. a. für das Jahr 2021 vorläufig zu einem Beitrag in Höhe von insgesamt 2.325,27 €. Dabei setzte sie ausgehend von dem Gewerbeertrag der Klägerin aus dem Jahr 2019 in Höhe von 1.060.392,62 € den Grundbeitrag auf 735,00 € und die Umlage unter Berücksichtigung eines anteiligen Freibetrags in Höhe von 209,79 € und eines Hebesatzes von 0,15 % auf 1.590,27 € fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen die vorläufige Festsetzung eines Beitrags für das Wirtschaftsjahr 2021, mit dem sie noch geltend machte, die Beklagte habe die Nettoposition im Wirtschaftsplan in der Vergangenheit rechtswidrig angehoben und habe diese in den Folgejahren 2018 bis 2020 unzulässig geschont, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2021 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die vorläufige Beitragsveranlagung sei nicht zu beanstanden. Die Nettoposition sei mit Beschlüssen der Vollversammlung vom 7. Dezember 2017 und vom 3. Dezember 2018 gemessen an dem Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens deutlich abgesenkt worden, wobei die freigewordenen Mittel zur Absenkung der Beiträge in den Jahren 2018 und 2019 verwendet worden seien. Eine weitere Absenkung sei aufgrund bilanzrechtlicher Vorgaben nicht möglich gewesen. Mit ihrer am 8. Januar 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und nunmehr ausgeführt, es müsse angenommen werden, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise Vermögen gebildet und dadurch gegen ihre Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Mitgliedsbeiträgen verstoßen. Insbesondere sei von einer unzulässigen Rücklagenbildung auszugehen. Der von der Beklagten erkannte Bedarf für eine Ausgleichsrücklage in der vorgehaltenen Höhe sowie für die jeweiligen zweckgebundenen Rücklagenpositionen sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Soweit die Beklagte Rücklagen für eine im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Finanzierung der Hochschulbildung vorgesehen habe, überschreite sie den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich und verstoße gegen den Grundsatz der Jährlichkeit. Auch die Immobilienverwaltung und -bewertung der Beklagten sei unzureichend und stelle eine unzulässige Vermögensbildung dar. Die Beklagte besitze etwa in Bad Kreuznach ein dreistöckiges Bürogebäude, das größtenteils nicht genutzt werde. Insgesamt verschleiere die Beklagte ihre Wirtschaftsplanung. Weder die öffentlich zugänglichen noch die vorgelegten Unterlagen ermöglichten eine sachgerechte Überprüfung. Unter anderem fehlten Unterlagen zur Risikoabwägung und -bemessung im Rahmen der Rücklagenbildung sowie zur Entwicklung der Werte des unbeweglichen Sachanlagevermögens. Im Übrigen handele die Beklagte gleichheitswidrig, weil sie in Parallelverfahren angesichts gleichlautender Vorwürfe von einer Veranlagung Abstand genommen habe. Mit Urteil vom 19. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die in früheren Jahren unzulässig gebildeten Rücklagen abgeschmolzen, sodass im Jahre 2021 nur noch eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.062.188,00 €, eine Zinsausgleichsrücklage in Höhe von 1.050.023,00 € und die Rücklage „Stiftungsprofessur“ in Höhe von 150.000,00 € vorgehalten worden seien. Diese Rücklagen verfolgten einen durch die Kammertätigkeit sachlich gerechtfertigten Zweck und seien auch mit Blick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit der Höhe nach angemessen. Für die Bemessung der Ausgleichsrücklage habe auf ein von Wirtschaftsprüfern geprüftes IT-Tool (nachfolgend: Risiko-Tool) zurückgegriffen werden dürfen. Habe die vorgehaltene Ausgleichsrücklage das prognostizierte mögliche Schadensausmaß nicht einmal vollständig abgedeckt, sei sie jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Hinzu komme, dass die Ausgleichsrücklage lediglich 4,53 % der Summe der geplanten Aufwendungen betrage und sich damit im unteren Randbereich der nach dem Finanzstatut der Beklagten zulässigen Höhe (bis 50 %) bewegt habe. Die Vorhaltung einer Zinsausgleichsrücklage sei sachlich schon deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Beklagte zur Bildung einer solchen Rücklage nach den Grundsätzen der kaufmännischen Rechnungslegung und Buchführung verpflichtet sei. Denn die Rücklage trage dem Umstand Rechnung, dass Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) zur Abmilderung der Niedrigzinsphase gemäß der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs – HGB – nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben, sondern der vergangenen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen seien und der sich hieraus ergebende Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB einer Ausschüttungssperre unterliege. Auch die Rücklage „Stiftungsprofessur“ sei von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen gewesen. Denn zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehörten auch Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung. Die Rücklage „Stiftungsprofessur“ diene der Einrichtung eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs im kaufmännischen Bereich an der Hochschule Koblenz und verfolge damit ein spezifisches Interesse der von der Beklagten vertretenen gewerblichen Wirtschaft. Der Umstand, dass die Förderung der Hochschule reflexhaft auch für die Allgemeinheit von Nutzen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Vorhaltung der Rücklage „Stiftungsprofessur“ verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Jährlichkeit. Denn das Jährlichkeitsprinzip hindere die Beklagte nicht daran, in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren einen Förderbetrag einer zweckgebundenen Rücklagenposition zuzuführen und in den Folgejahren über einen von vornherein befristeten Zeitraum zweckentsprechend auszuschütten, zumal die Beklagte auch in diesem Fall jährlich über den jeweiligen Zuwendungsbetrag zu entscheiden habe. Abgesehen davon sei ein jährlicher Ansatz der jeweils benötigten Mittel im Wirtschaftsplan weder möglich noch mit dem der Rücklage zugrundeliegenden Förderungsgedanken vereinbar gewesen, da es nicht der Beklagten, sondern der Hochschule als Zuwendungsempfängerin überlassen bleibe, über die Art und Weise der Einrichtung des dualen Studiums einschließlich der Forschungsprojekte und damit auch über die konkrete Mittelverwendung zu bestimmen. Auch die Immobilienverwaltung und -bewertung der Beklagten verstoße nicht gegen die Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Mitgliedsbeiträgen im Rahmen der Mittelbedarfsfeststellung. Es bestehe kein Anhalt dafür, die von der Beklagten in der Vergangenheit getätigten Investitionen in Sachanlagevermögen, etwa zum Zwecke des Neubaus der Regionalgeschäftsstelle in Bad Kreuznach, könnten sachlich nicht gerechtfertigt oder zu hoch bemessen gewesen sein. Schließlich verstoße die Beitragserhebung auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Beklagte in Parallelverfahren Beitragsbescheide aufgehoben habe. Insoweit sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte in den genannten Fällen überhaupt endgültig von einer Beitragserhebung abgesehen habe. Im Übrigen beträfen die aufgehobenen Beitragsfestsetzungen überwiegend andere Beitragsjahre (2018 und 2020), sodass es insoweit schon an einer gleichheitssatzrelevanten Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten fehle. Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung der Ausgleichsrücklage, deren berechtigte Bildung dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt werde, von einer unzutreffenden Höhe ausgegangen. Insbesondere sei das von der Beklagten herangezogene Risiko-Tool zur Bemessung der Ausgleichsrücklage grundsätzlich ungeeignet. Den Einsatz eines solchen Rechenmodells, das zur Bewältigung „technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten“ diene, habe das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig angesehen. Hierdurch habe sich die Beklagte nicht naheliegender und bestmöglicher Informationsquellen bedient. Zudem habe die Beklagte ohne sachliche Begründung der Berechnung ein Konfidenzniveau von 95 % zugrunde gelegt. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht dem in weiten Teilen unbelegten Vortrag der Beklagten ohne Weiteres Glauben geschenkt habe, ohne diesen zu überprüfen. Soweit die Beklagte den Eintritt großer Schwankungen der endgültigen Abrechnung als Risiko („A.3 Endgültige Beitragsbescheide“) erkannt habe, bestehe ein solches Risiko tatsächlich nicht. Der Beklagten hätten insofern auch bessere und naheliegendere Informationsquellen zur Verfügung gestanden und sie habe an reale Erfahrungswerte anknüpfen müssen. Willkürlich erscheine ferner die bewusste Unterdotierung der Rücklage im Vergleich zum vermeintlich erkannten abzusichernden Risiko. Die von der Beklagten gebildete Rücklage „Stiftungsprofessur“ sei bereits deshalb rechtswidrig, da dieser Zweck auch dem allgemeinen Wohl diene und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche Rücklage nicht rechtfertige. Zudem verstoße die Bildung der Rücklage gegen den Grundsatz der Jährlichkeit. Im Ergebnis hätten Beitragszahler irgendwelcher Wirtschaftsjahre ungeplant und mithin zufällig die Rücklagenbildung finanziert, aus der jetzt die Zuwendungen für die Professur erfolgt seien. Von dem vermeintlichen Nutzen für die Wirtschaft profitierten aber die Beitragszahler völlig anderer Beitragsjahre. Gewinne aus wirtschaftlich erfolgreichen Jahren müssten grundsätzlich an die Beitragszahler des jeweiligen Wirtschaftsjahres erstattet werden. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Immobilienverwaltung und -bewertung habe es gebotene Sachaufklärungsmaßnahmen unterlassen. Letztlich habe die Beklagte mit der streitgegenständlichen Veranlagung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, nachdem sie in Parallelverfahren eine dort angegriffene Beitragsveranlagung aufgehoben habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2022 den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2021 aufzuheben, soweit die Beklagte für das Jahr 2021 im Wege der vorläufigen Veranlagung einen Beitrag in Höhe von 2.325,27 € festgesetzt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.062.188,00 € ausgegangen. Die Unterschreitung des möglichen Risikoausmaßes in Höhe von 1.341.000,00 € sei auch nicht willkürlich, stelle dieses doch die obere Grenze der zulässigen Dotierung der Ausgleichsrücklage dar. Die Höhe des möglichen Risikoausmaßes sei auch zutreffend durch das Risiko-Tool, dessen Eignung verwaltungsgerichtlich anerkannt sei, ermittelt worden. An das Gebot der Schätzgenauigkeit seien auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine überzogenen Anforderungen zu stellen; vielmehr müsse die Wirtschaftsplanung einer Industrie- und Handelskammer weiterhin handhabbar bleiben. Ihr, der Beklagten, stehe bei der Auswahl der Prognosemethode sowie bei der Einschätzung, welche Ausfälle bezogen auf die identifizierten Risiken in welcher Höhe und mit welcher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien, ein weiter Spielraum zu. Auch die Festlegung eines Konfidenzniveaus von 95 %, das als Standard angesehen werden könne, sei nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin benannten Quellen zur Dimensionierung des Risikos „A.3 Endgültige Beitragsbescheide“ seien zu einer besseren Erkenntnis nicht geeignet. Soweit die Klägerin auch die Bildung der Rücklage „Stiftungsprofessur“ beanstande, habe sie, die Beklagte, innerhalb ihres Aufgabenbereichs gehandelt, weshalb die Bildung der Rücklage gerechtfertigt gewesen sei. Die Unterhaltung bzw. Einrichtung einer Stiftungsprofessur diene dem spezifischen Interesse der Wirtschaft und werde von dieser gefordert, da die Wirtschaft auf gut ausgebildete und qualifizierte Fachkräfte angewiesen sei. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei es unerheblich, dass die Finanzierung der Stiftungsprofessur als Reflex auch der Allgemeinheit diene. Wenn der Zweck der Rücklage darin liege, einen sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckenden Mittelbedarf abzudecken und Förderzusagen einzuhalten, stelle dies auch den Grundsatz der Jährlichkeit der Wirtschaftsplanung nicht in Frage, da die Vollversammlung weiterhin jährlich über die Dotierung der betroffenen Rücklage dem Grund und der Höhe nach entscheide. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem explizit festgestellt, es sei zulässig, durch Rückstellungen und Rücklagen Vorkehrungen für einen Finanzbedarf künftiger Jahre zu treffen. Dabei könne es unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in besonderem Maße sachgerecht und vernünftig sein, rechtzeitig mit dem Ansparen der für ein Vorhaben oder Projekt erforderlichen Mittel zu beginnen. Die Dotierung angemessener zweckgebundener Rücklagen sei insofern Ausdruck einer sachgerechten und vertretbaren Bedarfsvorsorge in Ausübung des (sehr) weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums der Kammern. Im Übrigen seien ergebnisrelevante und beitragsrechtlich beachtliche Fehler in der Wirtschaftsplanung der Beklagten nicht zu besorgen, da etwaige Mängel die Toleranzgrenze von 5 % der planerischen Aufwendungen nicht erreichten. Maßnahmen zur Aufklärung der Tätigkeiten der Beklagten im Hinblick auf die Immobilienverwaltung und -bewertung seien im Hinblick auf die ins Blaue hinein erfolgten Beanstandungen der Klägerin nicht veranlasst. Hinzu komme, dass die von der Klägerin angesprochene Immobilie in Bad Kreuznach tatsächlich keinen erheblichen Leerstand aufweise, sondern im Erdgeschoss die Regionalgeschäftsstelle der Beklagten und im ersten und zweiten Obergeschoss die IHK-Akademie Koblenz e.V., an die die Räumlichkeiten vermietet worden seien, beherberge. Auch hier sei wiederum ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, zumal auch ein partieller Leerstand einer ihrer Immobilien nicht zur Folge gehabt hätte, dass ihr im konkret betroffenen Wirtschaftsjahr Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die sie vorrangig vor der Beitragserhebung zur Deckung ihrer Kosten hätte heranziehen können und müssen. Soweit die Klägerin um Aufhebung der Beitragsbescheide aus Gründen der Gleichbehandlung ersuche, sei dieses Begehren im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, die die Klägerin indes nicht erhoben habe. Zudem sei nicht davon auszugehen, sie, die Beklagte, habe mit einer Aufhebung der Beitragsbescheide endgültig von einer Beitragserhebung abgesehen. Insofern seien die Fallgestaltungen auch nicht vergleichbar gewesen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten, insbesondere aus den Schriftsätzen der Beteiligten und deren Anlagen, sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.