Urteil
6 A 10681/16
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2017:0117.6A10681.16.0A
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Pauschalierung durch einen gleich hohen Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur das jeweilige Abrechnungsgebiet zu berücksichtigen.(Rn.21)
2. Geht die Gemeinde nach § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG (juris: KAG RP 1996) an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen aus, sind die der Beitragsschuld zugrunde zu legenden Aufwendungen in jedem Jahr des satzungsrechtlich festgelegten Mehr Jahres Zeitraums in gleicher Höhe anzusetzen.(Rn.25)
3. Ein vor Entstehen der Beitragspflicht erlassener Bescheid über die Erhebung eines wiederkehrenden Ausbaubeitrags für ein bestimmtes Kalenderjahr wird mit Ablauf des 31. Dezember dieses Kalenderjahrs geheilt.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2015 teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 aufgehoben, soweit ein höherer wiederkehrender Beitrag für das Jahr 2014 als 388,65 € festgesetzt wurde.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 85 v. H., die Beklagte zu 15 v. H. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Pauschalierung durch einen gleich hohen Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke ist nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur das jeweilige Abrechnungsgebiet zu berücksichtigen.(Rn.21) 2. Geht die Gemeinde nach § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG (juris: KAG RP 1996) an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen aus, sind die der Beitragsschuld zugrunde zu legenden Aufwendungen in jedem Jahr des satzungsrechtlich festgelegten Mehr Jahres Zeitraums in gleicher Höhe anzusetzen.(Rn.25) 3. Ein vor Entstehen der Beitragspflicht erlassener Bescheid über die Erhebung eines wiederkehrenden Ausbaubeitrags für ein bestimmtes Kalenderjahr wird mit Ablauf des 31. Dezember dieses Kalenderjahrs geheilt.(Rn.23) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2015 teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 aufgehoben, soweit ein höherer wiederkehrender Beitrag für das Jahr 2014 als 388,65 € festgesetzt wurde. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 85 v. H., die Beklagte zu 15 v. H. zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der für das Jahr 2013 ergangene Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2015 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und dessen Klage dagegen deshalb keinen Erfolg haben kann. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2015 nur rechtswidrig, soweit für das Jahr 2014 ein höherer wiederkehrender Beitrag als 388,65 € festgesetzt wurde. Im Übrigen ist die Klage gegen diesen für das Jahr 2014 erlassenen Bescheid abzuweisen und das verwaltungsgerichtliche Urteil dementsprechend abzuändern. Die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen beruht sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden satzungsrechtlichen Grundlage (1.). Dass die angefochtenen Beitragsbescheide vor Entstehen der jeweiligen Beitragspflicht erlassen wurden, ist mittlerweile geheilt (2.). Sie sind aber in Bezug auf die Anwendung des § 10a Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – und der diese Bestimmung umsetzenden Satzungsregelung zu beanstanden (3.). Dies führt hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2013 nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers; dessen Heranziehung für das Jahr 2014 ist ihm gegenüber aber teilweise rechtswidrig. 1. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 7. Dezember 2012 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzten Änderungssatzung vom 1. Februar 2016 – ABS – ist weder im Hinblick auf die Bildung der Abrechnungseinheit H. (a) noch bezüglich des in § 5 Abs. 1 Satz 3 ABS geregelten Geschosszuschlags (b) zu beanstanden. Ob die Satzung in ihrer früheren Fassung rechtswidrig war, ist – anders als der Kläger meint – nicht (mehr) von Bedeutung. a) Mit dieser Änderungssatzung hat die Beklagte u. a. die räumliche Ausdehnung der Abrechnungseinheit H. um die Gebiete verkleinert, die – abgegrenzt durch Außenbereichsflächen – nördlich der Ortslage H. liegen und von NATO-Streitkräften genutzt werden. Damit wurde den in dem angefochtenen Urteil geäußerten Bedenken unabhängig davon Rechnung getragen, ob es sich bei den nunmehr ausdrücklich ausgenommenen Verkehrsanlagen um öffentliche Straßen in der Baulast der Beklagten handelt. b) Auch die satzungsrechtliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ABS hält einer Überprüfung stand. Danach beträgt der Geschosszuschlag für bis zu zweigeschossig bebaubare Grundstücke einheitlich 20 %. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Mai 2015 – 6 A 11005/14.OVG –, juris; Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37) muss ein Verteilungsmaßstab zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach § 10a KAG, der das Nutzungsmaß unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen bestimmt, regelmäßig u. a. auch zwischen ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken unterscheiden. Eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung ist jedoch von den Beitragspflichtigen hinzunehmen, soweit aus Gründen der Praktikabilität bei der Bemessung der Abgabe pauschalierend an Regelfälle angeknüpft wird; die Besonderheiten von Einzelfällen, die nicht mehr als 10 v. H. ausmachen, dürfen dabei außer Betracht bleiben (OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2015 – 6 A 11005/14.OVG –, juris). Dabei ist auf das jeweilige Abrechnungsgebiet abzustellen. Anders als die Beklagte meint, kann dem Urteil des Senats vom 26. Mai 2010 (– 6 C 10151/10.OVG –, esovgrp) nicht entnommen werden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Pauschalierung durch einen gleich hohen Vollgeschosszuschlag für ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke nicht nur das jeweilige Abrechnungsgebiet, sondern das Gemeindegebiet insgesamt zu berücksichtigen ist. In jenem Verfahren war das gesamte Gemeindegebiet zu einer einzigen öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 10a KAG zusammengefasst worden; deshalb war seinerzeit das gesamte Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen, um feststellen zu können, ob mehr als 10 v. H. der ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücke lediglich eine eingeschossige Bebauung zuließen. Wie der in der Berufungsbegründung wiedergegebenen Erhebung der Beklagten und dem beigefügten Plan der Abrechnungseinheit H. entnommen werden kann, ist eine lediglich eingeschossige Bebauung auf deutlich weniger als 10 v. H. der bis zu zweigeschossig bebaubaren Grundstücke zulässig. 2. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind zwar vor Entstehen der jeweiligen Beitragspflicht erlassen worden; durch Zeitablauf ist der Kläger mittlerweile sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 beitragspflichtig geworden. Gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG und § 18 ABS entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Der Beitragsbescheid vom 11. November 2013, der den erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 entstandenen wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2013 festsetzt, wurde zu früh erlassen. Er ist aber durch das Entstehen der Beitragspflicht am 31. Dezember 2013 geheilt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 – 8 C 14.81 –, BVerwGE 64, 218; OVG RP, Beschluss vom 11. April 2014 – 6 B 10217/14.OVG –). Gleiches gilt für den Beitragsbescheid vom 30. Januar 2014 über den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2014, der überdies die Aufforderung enthält, den Beitrag in vier Teilbeträgen bereits vor dem 31. Dezember 2014 zu entrichten. Er wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 geheilt. 3. Die Beitragsbescheide vom 11. November 2013 und vom 30. Januar 2014 stehen nicht im Einklang mit den Regelungen des § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG und des § 15 Abs. 3 ABS. Danach wird der beitragsfähige Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von vier Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den jeweiligen Abrechnungseinheiten ermittelt. Die Beklagte hat die in den Jahren 2013 bis 2016 geplanten Ausbauaufwendungen in der Abrechnungseinheit H. jedoch nach Abzug des Gemeindeanteils auf 13 Fälligkeiten verteilt, von denen eine für das Jahr 2013 und je vier für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorgesehen wurden. Diese Verfahrensweise ist rechtswidrig, weil die der Beitragsschuld zugrunde liegenden Aufwendungen in jedem der vier Jahre gleich hoch anzusetzen sind (a). Dies führt hinsichtlich der Veranlagung des Jahres 2013 nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers; dessen Heranziehung für das Jahr 2014 ist ihm gegenüber aber insoweit rechtswidrig, als ein höherer wiederkehrender Beitrag als 388,65 €, der einem Viertel der Aufwendungen des Vier-Jahres-Zeitraums entspricht, festgesetzt wurde (b). a) Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beitragssatz für den gesamten von der Gemeinde festzulegenden Zeitraum aufgrund der zu erwartenden Aufwendungen grundsätzlich einheitlich zu bestimmen. Das bedeutet einerseits, dass er nicht jährlich neu festgesetzt werden muss (Scheurer, Die Erhebung von Ausbaubeiträgen, 10. Aufl. 2013, S. 160 f.), und andererseits, dass in jedem Jahr grundsätzlich eine gleich hohe Beitragsschuld entsteht (Thielmann, Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag in Rheinland-Pfalz, 2013, S. 241, 245; Tutschapsky in: Praxis der Kommunalverwaltung, E 4a RhPf, § 10 Rn. 69). Nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG kann bei der Ermittlung des Beitragssatzes an Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden. Diese Bestimmung regelt also lediglich die Ermittlung des Beitragssatzes, nicht aber die Entstehung der Beitragspflicht, für die das Jährlichkeitsprinzip des § 10a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, KStZ 2015, 213). Der Beitragssatz und damit auch die für ein Kalenderjahr jeweils am 31. Dezember entstehende Beitragsschuld kann – entsprechende Satzungsregelungen vorausgesetzt – entweder aufgrund der jährlichen Investitionsaufwendungen oder nach § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG ermittelt werden. § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG erlaubt, für die jeweils am 31. Dezember entstehende Beitragsschuld vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen auszugehen. Da bei dieser Art der Ermittlung des Beitragssatzes der Durchschnittsbetrag mehrjähriger Aufwendungen an die Stelle der jährlichen Investitionsaufwendungen tritt, ist im Falle eines satzungsrechtlich festgelegten Vier-Jahres-Zeitraums der Beitragssatz für jedes Jahr auf der Grundlage eines Viertels der geplanten Gesamtaufwendungen zu ermitteln. Dies bestätigt die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucks. 15/318, S. 9). Danach wird die Durchschnittsberechnung in § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG zugelassen, um jährliche Schwankungen der Beitragsbelastungen zu vermeiden. Die Beitragsbelastung soll danach also in jedem Jahr gleich hoch sein, auch wenn die in den einzelnen Jahren erbrachten bzw. geplanten Aufwendungen für den Straßenausbau in ihrer Höhe voneinander abweichen. Etwas hiervon Abweichendes kann – anders als die Beklagte meint – nicht dem Urteil des Senats vom 5. November 2013 (– 6 A 10553/13.OVG –, AS 42, 77) entnommen werden. Danach kann eine zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzte Vorauszahlung auf wiederkehrende Ausbaubeiträge in voller Höhe der voraussichtlichen (endgültigen) Beitragsschuld i. S. d. § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG angemessen sein, wenn sie in mehreren Raten über das Kalenderjahr verteilt fällig gestellt wird. Mit der gesetzlichen Vorgabe, wonach „angemessene“ Vorauszahlungen erhoben werden können, habe der Gesetzgeber – so heißt es in diesem Urteil weiter – wohl deutlich machen wollen, dass es der Gemeinde nicht stets erlaubt sein soll, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe des später entstehenden endgültigen Beitrags zu fordern, sondern dass sich die Angemessenheit an den Gesamtkosten und dem Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Vorauszahlungs- bzw. Vorausleistungserhebung von der Gemeinde bereits eingesetzten Aufwendungen zu orientieren habe. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Vorauszahlungen, die nach § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG ab Beginn des Kalenderjahres auf die Beitragsschuld dieses Kalenderjahres in angemessener Höhe verlangt werden können. Endgültige wiederkehrende Beiträge dürfen indessen erst nach ihrem Entstehen mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben werden. Dabei kann auch der für ein bestimmtes Kalenderjahr entstandene (endgültige) wiederkehrende Ausbaubeitrag auf mehrere Fälligkeiten aufgeteilt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die (Jahres-)Beitragsschuld in der zutreffenden Höhe ermittelt und auf mehrere Zahlungstermine verteilt wird. Es besteht allerdings keine Möglichkeit, jährlich unterschiedlich hohe Teilbeträge auf den gesamten Mehr-Jahres-Zeitraum aufzuteilen, der der Beitragssatzermittlung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 KAG zugrunde gelegt wird. b) Angesichts dessen ist zu beanstanden, dass lediglich eine von vier auf das Jahr 2013 entfallenden „Raten“ mit dem Beitragsbescheid vom 11. November 2013 festgesetzt wird. Allerdings wird der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil der Beitragsbescheid vom 11. November 2013 hinter der für das Jahr 2013 anzusetzenden Beitragsschuld in Höhe eines Viertels der für den Vier-Jahres-Zeitraum geplanten Aufwendungen zurückbleibt. Der Beitragsbescheid über den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2014 ist nur rechtmäßig im Umfang der tatsächlichen Beitragsschuld, der ebenfalls ein Viertel der für den Vier-Jahres-Zeitraum geplanten Aufwendungen zugrunde zu legen ist. Soweit der Beitragsbescheid vom 30. Januar 2014 in seiner Höhe darüber hinausgeht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 4. Die übrigen Voraussetzungen der Beitragserhebung sind in dem angefochtenen Urteil bereits überprüft und zutreffend als erfüllt angesehen worden. Soweit der Kläger rügt, der von der Beklagten aufgestellte Investitionsplan sei in den Jahren 2015 und 2016 nicht eingehalten worden, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide für die Jahre 2013 und 2014. Sollten allerdings in den Jahren 2015 und 2016 keinerlei Aufwendungen für den Straßenausbau in der Abrechnungseinheit H. angefallen sein, wäre insoweit keine wiederkehrende Beitragsschuld entstanden (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, KStZ 2015, 213; OVG RP, Beschluss vom 21. August 2012 – 6 C 10085/12.OVG – AS 41, 218). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – auf 597,90 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich als Erbbauberechtigter des in K. Gemarkung H. gelegenen Grundstücks Parzelle … (G.-Straße …) gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau innerhalb der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit H. gebildeten einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Beklagten. Mit Bescheid vom 11. November 2013 zog die Beklagte den Kläger zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 119,58 € und mit Bescheid vom 30. Januar 2014 für das Jahr 2014 in Höhe von 478,32 € heran. Der beitragsfähige Aufwand wurde aufgrund der entsprechenden Satzungsregelung nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 2013 bis 2016 zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt. Den nach Abzug des Gemeindeanteils daraus errechneten Beitragssatz verteilte die Beklagte auf 13 Fälligkeiten, von denen eine für das Jahr 2013 und vier für das Jahr 2014 festgesetzt wurden. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden ebenfalls je vier Fälligkeiten vorgesehen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 hat er Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellung er sich zu eigen macht. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsbescheide mit der Begründung aufgehoben, ihnen fehle es an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage, weil die Grenzen der Abrechnungseinheit H. nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgesetzt worden seien. Außerdem sei die Bildung dieser Abrechnungseinheit zu beanstanden, weil sie wegen großer Waldflächen zwischen der Ortslage H. und den von NATO-Streitkräften genutzten Bereichen kein räumlich zusammenhängendes Teilgebiet der Beklagten darstelle. Ohne dass es angesichts dessen noch darauf ankomme, sei ferner die Aufteilung der im gesamten Vier-Jahres-Zeitraum zu erwartenden Investitionsaufwendungen auf 13 Fälligkeiten zu beanstanden. Vielmehr entfalle auf jedes Jahr je ein Viertel des vorgesehenen Gesamtaufwands. Die Beklagte begründet ihre vom Senat zugelassene Berufung unter Vorlage ihrer rückwirkend zum 1. Januar 2013 geänderten Ausbaubeitragssatzung. Danach sei die Abrechnungseinheit H. ohne die von NATO-Streitkräften genutzten Bereiche neu festgelegt worden. Sie habe die vom Verwaltungsgericht beanstandete Aufteilung der im gesamten Vier-Jahres-Zeitraum zu erwartenden Investitionsaufwendungen auf 13 Fälligkeiten vornehmen dürfen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich nicht, dass vier gleich große Jahresraten erhoben werden müssten. Die Festsetzung von 13 Fälligkeiten innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums führe zu für die Beitragspflichtigen gleichmäßigen, vorhersehbaren und tragbaren finanziellen Belastungen. Da die Straßenbaumaßnahmen des Jahres 2013 in der Abrechnungseinheit H. später als geplant begonnen worden seien, entspreche die Heranziehung zu lediglich einer Rate im Jahr 2013 (statt vier Raten) auch dem Baufortschritt und damit dem Gebot der Angemessenheit der Beitragserhebung. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2015 die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezweifelt ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Berufung, nachdem diese den Beanstandungen des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen und ihre Ausbaubeitragssatzung geändert habe. Im Übrigen sei mit dem Ausbau der A.-Straße und der Straße S. noch nicht einmal begonnen worden, obwohl der Vier-Jahres-Zeitraum von 2013 bis 2016 bereits verstrichen sei. Angesichts dessen könne von einer sozialverträglichen und angemessenen Ratenzahlung nicht die Rede sein. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.