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Urteil

6 A 10690/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2011:1026.6A10690.11.0A
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Leitsätze
1. Die Angabe "Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur" ist irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB, wenn die angebotenen Nussecken lediglich eine einheitliche Überzugmasse aufweisen, die nur teilweise aus Schokoladenkuvertüre zusammengesetzt ist.(Rn.15) 2. Ein Lebensmittel, das u.a. unter der Angabe "mit Kuvertüre" in den Verkehr gebracht wird, muss den Anforderungen von Nr. 3 b) 2. Spiegelstrich der Anlage 1 zur Kakaoverordnung für "Schokoladenkuvertüre" entsprechen.(Rn.18)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Februar 2011 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe "Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur" ist irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB, wenn die angebotenen Nussecken lediglich eine einheitliche Überzugmasse aufweisen, die nur teilweise aus Schokoladenkuvertüre zusammengesetzt ist.(Rn.15) 2. Ein Lebensmittel, das u.a. unter der Angabe "mit Kuvertüre" in den Verkehr gebracht wird, muss den Anforderungen von Nr. 3 b) 2. Spiegelstrich der Anlage 1 zur Kakaoverordnung für "Schokoladenkuvertüre" entsprechen.(Rn.18) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Februar 2011 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Sein Bescheid vom 6. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 4, 10 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m. §§ 1, 6 Abs. 1 und 7 der Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008 (GVBl. S. 259) i.V.m. Teil 1 Nr. 1.11 seiner Anlage. Danach ist der Beklagte im Rahmen des durch die genannten Regelungen eröffneten Gebührenrahmens berechtigt, u.a. für „sonstige Entscheidungen … im Bereich … der amtlichen Lebensmittelüberwachung“ Gebühren zu erheben und die Erstattung entstandener Auslagen zu verlangen. Insoweit ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr wie auch die geforderte Auslagenerstattung der Höhe nach nicht zu beanstanden. Darüber hinaus liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des genannten Gebührentatbestands vor. Denn die von dem Beklagten gegenüber der Klägerin getroffene Entscheidung, sie aufzufordern, die Kennzeichnung ihrer Produkte entsprechend dem Prüfbericht des Landesuntersuchungsamts vom 25. November 2009 zu korrigieren, war rechtmäßig. § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) ermächtigt nämlich die zuständige Behörde, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erforderlich sind. Ein solcher Verstoß war gegeben, da die Klägerin für ihre Backwaren die Angabe „Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ verwendete. Diese Angabe stellt sich als irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB dar und verstieß darüber hinaus gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Nr. 1 der Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse - Kakaoverordnung (KakaoV) - vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738). 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es u.a. verboten, Lebensmittel unter irreführender Angabe in den Verkehr zu bringen. Eine derartige Irreführung liegt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB u.a. insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Angaben über seine Beschaffenheit und Zusammensetzung verwendet werden. Ob eine bestimmte Angabe irreführend ist, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BVerwG, Beschlüsse vom 05. April 2011 - 3 B 79/10 -, juris Rn. 4, und vom 18. Oktober 2000 – 1 B 45/00 -, juris Rn. 4). Die Klägerin hat die von ihr angebotenen Backwaren mit der Angabe „Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ versehen. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsver-brauchers, dass sich auf den angebotenen Nussecken - deren Beschaffenheit und Zusammensetzung in den grundsätzlich einschlägigen Leitsätzen für Feine Backwaren vom 18. September 1991 (GMBl. 1992, S. 325) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (GMBl. S. 150) nicht festgelegt wird - selbständige Anteile sowohl von Kuvertüre als auch kakaohaltiger Fettglasur befinden. Dies trifft für die von der Klägerin angebotenen Backwaren jedoch nicht zu. Der Überzug ihrer Nussecken stellt sich nämlich unstreitig als einheitliche Masse dar, die zu 2/3 aus Kuvertüre und zu 1/3 aus kakaohaltiger Fettglasur zusammengesetzt ist. Die von der Klägerin gewählte Angabe täuscht über diesen Sachverhalt hinweg und lässt aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht erkennen, dass die verwendete Kuvertüre als solche auf dem tatsächlich angebotenen Erzeugnis nicht mehr vorhanden, sondern lediglich in der auf den Nussecken aufgebrachten Überzugmasse aufgegangen ist. Schon deshalb ist die fragliche Angabe der Klägerin irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 LFGB. Hierfür ist es zunächst auch unerheblich, ob die Verwendung der Angabe „Kuvertüre“ unmittelbar vom Anwendungsbereich von Nr. 3.b) 2. Spiegelstrich der Anlage 1 der Kakaoverordnung erfasst wird, was das Verwaltungsgericht verneint hat. Nach der genannten Bestimmung muss ein Erzeugnis, dessen Bezeichnung als „Schokolade“ ergänzt wird durch den Ausdruck „-kuvertüre“, mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31 % Kakaobutter und mindestens 2,5 % fettfreie kakaofreie Trockenmasse, enthalten. Insoweit kann aber ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, auch ein Erzeugnis, welches - lediglich - als „Kuvertüre“ bezeichnet wird, unterliege keinen geringeren Qualitätsanforderungen als ein Erzeugnis, welches im Sinne der Kakaoverordnung mit der Angabe „Schokoladenkuvertüre“ versehen ist. Vielmehr darf sich der angesprochene Verbraucher darauf verlassen, dass mit beiden Bezeichnungen ein übereinstimmend hochwertiges Schokoladenprodukt gemeint ist, welches den Anforderungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften uneingeschränkt entspricht. 2. Ungeachtet dessen hat die Klägerin mit ihrer fraglichen Angabe „Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ auch unmittelbar gegen die Bestimmung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 4 Nr. 1 der Kakaoverordnung verstoßen. Mit ihrer Angabe hat sie - wie bereits dargelegt - den Eindruck hervorgerufen, auf der Überzugmasse der von ihr angebotenen Nussecken befänden sich eigenständige Anteile von Kuvertüre. Dies ist nicht der Fall, weil die verwendete einheitliche Überzugmasse den Anforderungen von Nr. 3b) 2. Spiegelstrich der Anlage 1 zur Kakaoverordnung nicht entspricht. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst nicht nur Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Schokoladenkuvertüre“, sondern auch mit der bloßen Angabe „Kuvertüre“. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Verordnungshistorie der genannten Bestimmung. Die Vorgängerregelung der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760) enthielt die Bezeichnung Schokoladenüberzugmasse, die als Synonym zu der Bezeichnung Kuvertüre angegeben war. Man geht deshalb davon aus, dass nach wie vor auch ein als Schokoladenüberzugmasse bezeichnetes Erzeugnis trotz des Entfallens dieses Begriffes in der Kakaoverordnung 2003 den Anforderungen an Schokoladenkuvertüre entsprechen muss (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 370 § 1 Rn. 126). Wenn aber schon die Bezeichnung Schokoladenüberzeugmasse als Synonym sowohl für die Bezeichnung Kuvertüre als auch Schokoladenkuvertüre verstanden wird, so ist erst recht eine synonyme Verwendung der Begriffe „Kuvertüre“ und „Schokoladenkuvertüre“ anzunehmen. Hiervon gehen die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens im Übrigen übereinstimmend aus. Die auf den von der Klägerin angebotenen Nussecken befindliche einheitliche Überzugmasse genügt den Anforderungen von Nr. 3 b) 2. Spiegelstrich der Anlage 1 zur Kakaoverordnung für Schokoladenkuvertüre schon deshalb nicht, weil sie lediglich zu 2/3 aus Kuvertüre entsprechender Qualität besteht. Die Klägerin hat daher entgegen der von ihr verwendeten Angabe „… mit Kuvertüre …“ kein solches Erzeugnis im Sinne der Anlage 1 Nr. 3 b) zur Kakaoverordnung hergestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KakaoV). Sie hat damit auch gegen das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 KakaoV verstoßen, wonach die Bezeichnung „Kuvertüre“ ausschließlich Erzeugnissen nach Anlage 1 vorbehalten ist. Schließlich hat sie entgegen dem Gebot des § 4 Nr. 1 KakaoV Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die u.a. mit der Bezeichnung „Kuvertüre“ versehen waren, ohne der einschlägigen Begriffsbestimmung nach Anlage 1 der KakaoV zu genügen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin die Angabe gemacht hätte, die Überzugmasse der von ihr angebotenen Nussecken bestünden zu 2/3 aus Kuvertüre und zu 1/3 aus kakaohaltiger Fettglasur. Im Gegensatz hierzu hat sie aber den Eindruck erweckt, auf den angebotenen Backwaren befänden sich eigenständige Kuvertürebestandteile. Den dadurch entstandenen irrigen Eindruck muss sie sich vorhalten lassen. Dieser rechtlichen Einschätzung steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Sauce Hollandaise“ (Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94 -) nicht entgegen. In ihr ging es nämlich um die Rechtmäßigkeit einer nach innerstaatlichem Recht geforderten zusätzlichen Angabe. Die Klägerin hingegen hat ein von ihr hergestelltes Erzeugnis mit einer zusätzlichen Angabe versehen, zu der sie nicht verpflichtet und insbesondere nicht berechtigt war. Sie kann deshalb aus dem genannten Urteil keine ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 129,25 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie zu Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für eine Maßnahme im Rahmen der Lebensmittelüberwachung herangezogen worden ist. Die Klägerin betreibt in einem Baumarkt in B… eine Bäckereifiliale. Dort entnahmen Bedienstete des Beklagten am 27. Oktober 2009 eine Probe einer unter der Bezeichnung „Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ lose vertriebenen Backware. Das mit der Untersuchung der Probe beauftragte Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie - stellte in seinem Prüfbericht vom 25. November 2009 u.a. fest, die schokoladenähnliche Überzugmasse der Nussecken entspreche nicht den Anforderungen der Kakaoverordnung für Schokoladenkuvertüre, sondern stelle eine kakaohaltige Fettglasur dar. Die Überzugmasse setze sich lediglich aus einer Mischung von Schokoladenkuvertüre mit kakaohaltiger Fettglasur zusammen. Das Mischungsverhältnis beträgt nach Angaben der Klägerin 2/3 Schokoladenkuvertüre und 1/3 kakaohaltige Fettglasur. Mit Bescheid vom 6. April 2010 setzte der Beklagte die Klägerin von dem Prüfbericht des Landesuntersuchungsamts in Kenntnis und forderte sie auf, die Kennzeichnung ihrer Produkte entsprechend zu korrigieren. Gleichzeitig machte sie eine Forderung in Höhe von 129,25 € geltend, die sich aus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € und den dem Landesuntersuchungsamt entstandenen Kosten in Höhe von 114,25 € zusammensetzte. Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2010 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung und die ihr zugrunde liegende Belehrung seien rechtswidrig, weil die Klägerin nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die von ihr für ihre Backwaren verwendete Bezeichnung „Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur“ stehe nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der Kakaoverordnung. Diese schütze nur die Verwendung des Begriffs „Schokoladenkuvertüre“, nicht aber der Bezeichnung „Kuvertüre“. Auch setze sich der verwendete Überzug zu 2/3 aus Schokoladenkuvertüre und zu 1/3 aus kakaohaltiger Fettglasur zusammen. Dem trage die gewählte Bezeichnung Rechnung, weshalb keine Irreführung des Verbrauchers vorliege. Die Klägerin habe ihr Produkt ausreichend kenntlich gemacht. Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der Begriff „Kuvertüre“ werde vom Regelungsbereich der Kakaoverordnung erfasst. Gegen deren Bestimmungen habe die Klägerin mehrfach verstoßen, da die von ihr verwendete Überzugmasse nicht als „Kuvertüre“ bezeichnet werden dürfe. Sie genüge insoweit nicht den einschlägigen Anforderungen der Kakaoverordnung und bewirke keine Täuschung des Kunden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Februar 2011 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr Vorbringen, wonach sie mit ihren Angaben lediglich sachlich zutreffend auf die tatsächliche Zusammensetzung der verwendeten Überzugmasse hingewiesen habe. Sie habe nicht behauptet, die Überzugmasse bestehe ausschließlich aus Kuvertüre. Der Vorwurf der Irreführung sei deshalb unzutreffend. Auch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge, dass die gemachte Angabe nicht beanstandet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.