OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 11412/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0302.5A11412.11.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die dem höheren Dienst angehörenden oder vergleichbar beschäftigen Mitarbeiter des Zentrums für Informations-, Medien- und Kommunikationstechnologie, der Universitätsbibliothek sowie die Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier sind bereits aufgrund ihres hochschulrechtlichen Status Beschäftige mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. In ihren Personalangelegenheiten bestimmt der Personalrat gemäß § 81 Satz 1 LPersVG (juris: PersVG RP) nur mit, wenn sie es beantragen.(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 2011 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Personalangelegenheiten der Mitarbeiter des Zentrums für Informations-, Medien- und Kommunikationstechnologie (ZIMK) sowie der Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier der uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dem höheren Dienst angehörenden oder vergleichbar beschäftigen Mitarbeiter des Zentrums für Informations-, Medien- und Kommunikationstechnologie, der Universitätsbibliothek sowie die Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier sind bereits aufgrund ihres hochschulrechtlichen Status Beschäftige mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. In ihren Personalangelegenheiten bestimmt der Personalrat gemäß § 81 Satz 1 LPersVG (juris: PersVG RP) nur mit, wenn sie es beantragen.(Rn.28) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 2011 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Personalangelegenheiten der Mitarbeiter des Zentrums für Informations-, Medien- und Kommunikationstechnologie (ZIMK) sowie der Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier der uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Zwar ist die Feststellungsklage zulässig (I.). Jedoch hätte das Verwaltungsgericht sie auch insoweit abweisen müssen, als der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Personalangelegenheiten der Mitarbeiter des ZIMK sowie der Fachbereichsreferenten der uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegen (II.). Dagegen ist die gemäß § 127 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Anschlussberufung des Klägers im Hinblick auf die Abweisung seiner Klage auf unbeschränkte Mitbestimmung der im höheren Dienst angestellten Mitarbeiter der Universitätsbibliothek als unbegründet zurückzuweisen. Denn insoweit hat die Vorinstanz zu Recht die Klage abgewiesen. Auch bei Personalangelegenheiten dieser Beschäftigtengruppe ist die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung gesetzlich eingeschränkt (III.). I. Die Feststellungsklage ist zulässig; insbesondere fehlt ihr nicht das nach § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Sie dient der grundsätzlichen Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Mitarbeiter in den drei Beschäftigungsbereichen aufgrund einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Personalangelegenheiten nur einer eingeschränkten Mitbestimmung unterfallen. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 130b Satz 2 VwGO). II. Die Klage ist allerdings auch insoweit unbegründet, als sie sich auf die Mitarbeiter des ZIMK sowie die Fachbereichsreferenten an der Universität Trier bezieht. Diese unterliegen in Personalangelegenheiten lediglich einer eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, weil sie gemäß § 81 Satz 1 LPersVG (in der Fassung vom 28. September 2010, GVBl. 292) überwiegend wissenschaftlich tätig sind Als „wissenschaftlich“ ist eine Tätigkeit anzusehen, die nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen. Sie überwiegt die sonstigen Tätigkeiten eines Beschäftigten, wenn seine nichtwissenschaftlichen Aufgaben nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1988 - 6 P 30/85 -, BVerwGE 80, 265). Ob diese Voraussetzungen bei den Mitarbeitern des ZIMK und den Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier in materieller Hinsicht vorliegen, ist nicht maßgeblich. Denn für diese Universitätsangehörigen greift die im rheinland-pfälzischen Personalvertretungsrecht bestehende Sonderregelung des § 99 Abs. 2 Satz 1 LPersVG, die eine – z. B. im Bundesrecht (vgl. § 77 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz) erforderliche – inhaltliche Überprüfung der konkret ausgeübten Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters entbehrlich werden lässt (1.). Unabhängig hiervon ist bei diesen Beschäftigten aber auch materiell von einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 81 Satz 1 LPersVG auszugehen (2.). 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. März 1998 - 5 A 12163/97 -, AS 27, 55) ist für die personalvertretungsrechtliche Bewertung des Wissenschaftsbezuges einer Tätigkeit mit § 99 Abs. 2 Satz 1 LPersVG eine Sonderregelung für Hochschulen und Forschungsstätten gegeben. Danach sind unter anderem wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Beschäftigte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben kraft Gesetzes Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne des Gesetzes. Mit dieser Bestimmung wird die ansonsten nach § 81 Satz 1 LPersVG gebotene Prüfung, ob der jeweilige Mitarbeiter überwiegend wissenschaftlich oder künstlerisch tätig ist, für den Bereich der Hochschulen überflüssig. Das Landespersonalvertretungsgesetz verzichtet danach auf eine eigene personalvertretungsrechtliche Bewertung der Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten und greift stattdessen allein auf den hochschulrechtlichen Status der betroffenen Mitarbeiter zurück. Zählt ein Beschäftigter zu einem der aus dem Hochschulrecht bekannten Funktionstypen des wissenschaftlichen Personals, etwa zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern nach § 56 Abs. 1 HochSchG (in der Fassung vom 19. November 2010, GVBl. 463), so wird dessen Tätigkeit kraft Fiktion des Gesetzes als überwiegend wissenschaftlich betrachtet. An dieser, die Frage des Umfangs der Mitbestimmung von Universitätsangehörigen rein statusrechtlich beantwortenden Rechtsprechung hält der Senat fest. Mit § 99 Abs. 2 Satz 1 LPersVG werden die hochschulrechtlichen Kategorien in das Landespersonalvertretungsrecht übernommen. Wer nach dem Hochschulgesetz wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, soll unabhängig von seinem konkreten Aufgabenzuschnitt auch nach dem Landespersonalvertretungsgesetz als Beschäftigter mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit behandelt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O. sowie - zu den inhaltlich entsprechenden Vorschriften des dortigen Hochschul- und Fachhochschulrechts - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 1 L A 1038/01.PVL -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 1996 - PL 15 S 2009/95 -, PersR 1996, 398). Gemäß §§ 81 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 LPersVG kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter des ZIMK sowie die Fachbereichsreferenten hochschulrechtlich (korporationsrechtlich) den wissenschaftlichen Mitarbeitern zuzuordnen sind. Das ist, wie nachstehend nachgewiesen wird, der Fall. Nach der hierzu einschlägigen Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 HochSchG bilden für die Vertretung in den Gremien einer Hochschule korporationsrechtlich die Hochschullehrer, die Studierenden und Doktoranden, die akademischen Mitarbeiter (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter), die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter je eine Gruppe. In § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HochSchG wird weiter gesetzlich definiert, dass zu den akademischen Mitarbeitern (unter anderem) die wissenschaftlichen Mitarbeiter zählen. Hieran anknüpfend legt § 56 Abs. 1 Satz 1 HochSchG fest, wer hochschulrechtlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Universitäten anzusehen ist: Es sind dies die Beamten und Beschäftigten, denen „wissenschaftliche Dienstleistungen“ obliegen. Diese Mitarbeiter werden gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 HochSchG entweder in einem entsprechenden Beschäftigtenverhältnis (als wissenschaftlicher Mitarbeiter) eingestellt oder in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des Akademischen Rates berufen. Allein durch ihre Ein- bzw. Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 56 HochSchG zählen sie, was im Übrigen auch der Kläger nicht substantiiert in Abrede stellt, korporationsrechtlich zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die Beschäftigten des ZIMK und die mit Arbeitsverträgen angestellten Fachbereichsreferenten ergibt sich die vorgenannte Zuordnung in der Regel aus den entsprechenden Anstellungsverträgen. Soweit die in Rede stehenden Mitarbeiter als Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rates eingestellt worden sind, ist ihr Status, wie die gesetzliche Definition zur Amtsbezeichnung in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (z. B. Besoldungsgruppe A 13 BBesO) aufweist, schon gesetzlich festgelegt. Da nach alledem sowohl die Mitarbeiter des ZIMK als auch die Fachbereichsreferenten bei der Universität Trierkorporationsrechtlich zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören, unterliegen ihre Personalangelegenheiten aufgrund der hieran gemäß § 99 Abs. 2 LPersVG anknüpfenden Einordnung in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht einer eingeschränkten Mitbestimmung. Dieses Junktim folgt nicht nur aus der vorstehenden, sich am Wortsinn und der Gesetzessystematik orientierenden Auslegung. Sie ergibt sich zugleich aus dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Denn dieser führt in der amtlichen Begründung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 2 LPersVG (§ 94 LPersVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1977, GVBl. 213) wörtlich aus: „Durch die Neuregelung in § 94 Abs. 2 Satz 1 LPersVG soll – insbesondere im Hinblick auf § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG – klargestellt werden, dass alle in dieser Bestimmung genannten Mitarbeiter im Sinne des LPersVG überwiegend wissenschaftlich tätig sind.“ (vgl. LT-Drs. 8/2757, S. 115) Durch die Verwendung des Wortes „alle“ wird hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Einschränkung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung keinerlei Ausnahmen – etwa bei einer vorübergehenden Änderung des Zuschnitts des Aufgabenkreises eines wissenschaftlichen Mitarbeiters – zulassen will. Dies wäre im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität der gesetzlichen Vorgaben nicht zielführend, würde doch bei jeder Aufgabenänderung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters von der Hochschule stets zu prüfen sein, ob künftig in dessen Personalangelegenheiten der Personalrat zu beteiligen ist oder – gemäß § 81 Satz 1 LPersVG – nur auf Antrag des Betroffenen. 2. Selbst wenn dieser, sich allein am hochschulrechtlichen Status orientierenden, Auslegung des § 81 Satz 1 LPersVG und der damit verbundenen Verweisung auf hochschulrechtliche Kategorien nicht zu folgen wäre, ergibt auch eine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter des ZIMK und der Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier, dass diese im Sinne von § 81 Satz 1 LPersVG wissenschaftlich tätig sind. „Wissenschaftliche Dienstleistungen“ im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 HochSchG erfordern nicht – wie der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen – eine selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. Das ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 56 Abs. 1 Satz 4 HochSchG. Danach kann den wissenschaftlichen Mitarbeitern durch den Dekan in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn wissenschaftliche Mitarbeiter Aufgaben in Forschung und Lehre ohnehin selbstständig wahrnehmen würden. Zwar wird nicht jede Tätigkeit an einer Hochschule als wissenschaftliche Dienstleistung zu bewerten sein. So sind etwa die Verwaltung der sächlichen Mittel der Hochschule, die Personalverwaltung oder auch die dem allgemeinen Hochschulbetrieb dienenden Tätigkeiten (etwa die Organisation und der Betrieb der Mensa, anfallende Hausmeisterarbeiten oder Fahrdienste) nicht als wissenschaftliche Dienstleistungen anzusehen. Dagegen bilden Personen, die auf die speziellen Aufgaben der Hochschullehrer zugeschnittene Tätigkeiten in Forschung und Lehre übernehmen und hierfür als wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt worden sind, prima facie den „akademischen Mittelbau“ in der sog. Gruppenuniversität im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HochSchG. Diese Personen sollen nach dem Willen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers am Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Forschung gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz - GG - teilhaben und wegen ihrer aufgabenbezogenen Nähe zur Gruppe der Hochschullehrer in ihren Personalangelegenheiten nur dann der Mitwirkung des Personalrats unterliegen, wenn sie es ausdrücklich beantragen. Diese korporationsrechtliche Zuordnung der genannten Mitarbeiter in den Gremien der Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz entspricht zudem – entgegen der insoweit nur im Vagen gebliebenen Behauptung des Klägers – auch der ständigen Verwaltungspraxis (vgl. die Stellungnahme des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 6. Februar 2012, Bl. 385 GA). Aus den oben bereits genannten Gründen – insbesondere wegen der fehlenden Praktikabilität bei Änderungen im Aufgabenbereich eines wissenschaftlichen Mitarbeiters – kann eine solche Verwaltungspraxis auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dass sowohl die Mitarbeiter des ZIMK als auch die Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier den Hochschullehrern und Studierenden gegenüber einen unmittelbar auf den allgemeinen und speziellen Wissenschaftsbetrieb zugeschnittenen Dienst erbringen, ergibt sich im Übrigen sowohl aus ihrer akademischen Ausbildung – die schon bei ihrer Anstellung den speziellen Anforderungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 HochSchG genügen musste – als auch aus den dem Senat vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. mit Bl. 159 GA vorgelegten Ordner). Danach erarbeiten die Mitarbeiter des ZIMK vor allem anwenderorientierte Software und pflegen diese in die vorhandenen Rechnersysteme der Universität Trier ein. Hierbei müssen sie die von den Hochschullehrern und Studierenden je nach Fachbereich unterschiedlichen Anforderungen etwa an Effektivität, Handhabung und Systemgerechtigkeit der Anwendungen und Datenbanken ebenso im Blick haben, wie sie die spezifische Datensicherheit im heute regelmäßig weltweit vernetzten Wissenschaftleraustausch gewährleisten müssen. Eine derartige Tätigkeit ist so eng mit den – im Wesentlichen von den Hochschullehrern definierten – Anforderungen verknüpft, dass sie als wissenschaftliche Dienstleistung zu bewerten ist. Denn sie verlangt ein vertieftes Verständnis für die Funktions- und Wirkungszusammenhänge von Forschung und Lehre. Zudem erhalten diese Dienstleistungen ihren wissenschaftlichen Charakter auch durch den wissenschaftlichen Zweck, der nach den Aufgabenbeschreibungen für das ZIMK prägend ist. Gleiches gilt für die Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier. Auch diese erbringen nicht nur eine reine Verwaltungstätigkeit ohne jeden Wissenschaftsbezug. Die vom Beklagten insoweit vorgelegten Aufgabenbeschreibungen zeigen vielmehr auf, dass diese quasi als „rechte Hand“ des (unzweifelhaft in Forschung und Lehre arbeitenden) Dekans anzusehen sind. So bereiten sie nicht nur die entsprechenden Gremienbesprechungen vor, sondern führen auch – im Namen des Dekans oder nach Einzelweisung durch diesen – Schriftverkehr, etwa mit dem Ministerium oder Drittmittelanbietern, arbeiten Studien- und Prüfungsordnungen aus oder nehmen im Namen des Fachbereichs zu Gesetzgebungsvorhaben Stellung. Hierbei besteht gleichfalls ein so enger Forschungs- und Lehrbezug, dass von einer lediglich unterstützenden Verwaltungstätigkeit ohne Bezug zum Schutzgut des Art. 5 Abs. 3 GG nicht ausgegangen werden kann. Dass die Fachbereichsreferenten die auf der Grundlage ihrer Vorarbeiten gefällten Entscheidungen (des Dekans oder des Fachbereichsrates) nicht selbst treffen, spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen einen Wissenschaftsbezug. Denn auch hier kommt es nicht auf ein selbstständiges Forschen und/oder Lehren, sondern lediglich darauf an, ob die Fachbereichsreferenten wissenschaftliche „Dienstleistungen“ erbringen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 HochSchG). Das ist aber aus den vorstehend genannten Gründen der Fall. An diesem Ergebnis ändern weder Art. 21 und 22 der Europäischen Sozialcharta - ESC - noch Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - etwas. Diese Regelungen betreffen zum einen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Tatbestände, etwa im Hinblick auf das Recht auf Unterrichtung und Anhörung oder auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt (Art. 21 und 22 ESC). Zum anderen haben nach Art. 14 EMRK die Mitgliedsstaaten zwar sicherzustellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Dieses Recht wird durch die Einschränkung der Mitbestimmung gemäß § 81 Satz 1 LPersVG jedoch offensichtlich nicht verletzt, da es der Betroffene in der Hand hat, durch einen entsprechenden Antrag die Beteiligung des Personalrats herbeizuführen. III. Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 81 Satz 1 LPersVG sind auch die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek, soweit sie dem höheren Dienst angehören oder vergleichbar beschäftigt sind. Ebenso wie bei den Mitarbeitern des ZIMK und den Fachbereichsreferenten ergibt sich dies wiederum bereits aus der gesetzlichen Fiktion, die maßgeblich an den hochschulrechtlichen Status innerhalb der Gruppen der Universität Trier anknüpft. Denn nach § 37 Abs. 2 Satz 4 HochSchG werden Bibliothekare im höheren Dienst oder ihnen vergleichbar Beschäftigte der Gruppe der akademischen Mitarbeiter im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HochSchG zugerechnet, zu denen – wie oben dargelegt – unter anderem auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter zählen. Gehören danach die Bibliothekare hochschulrechtlich zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern, gelten sie – wie gleichfalls bereits ausgeführt – nach § 99 Abs. 2 LPersVG auch personalvertretungsrechtlich als Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch hier nicht gerechtfertigt, losgelöst vom normativen hochschulrechtlichen Status der Bibliothekare als wissenschaftliche Mitarbeiter jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese wissenschaftlich tätig sind. Die gesetzgeberische Entscheidung, den hochschulrechtlichen Status für bestimmte Beschäftigte auch dem Landespersonalvertretungsrecht zugrunde zu legen, gilt es zu respektieren. Eine Verletzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist auch insoweit nicht erkennbar. Zur weiteren Begründung wird auch insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5,000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats in Personalangelegenheiten von Mitarbeitern des Zentrums für Informations-, Medien- und Kommunikationstechnologie (ZIMK), der Universitätsbibliothek sowie der Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier. Sämtliche dieser Mitarbeiter sieht der Beklagte als von der Ausnahmeregelung des § 81 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - über die eingeschränkte Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten erfasst an, weil sie überwiegend wissenschaftlich tätig seien. Eine Mitbestimmung erfolgt danach nur dann, wenn der betreffende Mitarbeiter dies im Einzelfall ausdrücklich beantragt. Mit seiner am 23. September 2010 erhobenen Klage macht der Kläger dagegen geltend, den in diesen Universitätsbereichen Beschäftigten oblägen nicht überwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen. Ihre Tätigkeiten seien nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode nicht darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Auswertung des Erkenntnisstands in einer wissenschaftlichen Disziplin dienten. Die Beschäftigten nähmen vielmehr weitgehend administrative und allgemein dienstleistende Aufgaben wahr. Die Ausnahme nach § 81 Satz 1 LPersVG gelte auch nicht für die Fachbereichsreferenten, die überwiegend der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstands in den wissenschaftlichen Disziplinen des jeweiligen Fachbereichs dienten, ohne selbst zu forschen oder zu lehren. Schließlich unterlägen auch Personalangelegenheiten von Mitarbeitern der Universitätsbibliothek dem uneingeschränkten Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass Mitarbeiter der Universitätsbibliothek und des ZIMK sowie die Fachbereichsreferenten bei der Universität Trier, soweit sie dem höheren Dienst angehören oder vergleichbar beschäftigt sind, in Personalangelegenheiten der Mitbestimmung unterliegen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Feststellungsklage mit Blick auf die betroffenen Einzelfälle für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Bibliothekare, die Mitarbeiter des ZIMK und die Fachbereichsreferenten seien personalvertretungsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern zuzurechnen, weil mit § 99 Abs. 2 LPersVG der hochschulrechtliche Status dieser Mitarbeiter in das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen worden sei. Wer nach dem Hochschulrecht wissenschaftlicher Mitarbeiter sei, gelte auch im Personalvertretungsrecht als Mitarbeiter mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Einer Prüfung, ob der Beamte bzw. Beschäftigte überwiegend wissenschaftlich tätig sei, werde für den Bereich der Hochschulen im Personalvertretungsrecht damit überflüssig. Hochschulrechtlich würden nicht nur die Mitarbeiter des höheren Dienstes im ZIMK und die Fachbereichsreferenten, sondern auch die Bibliothekare des höheren Dienstes den wissenschaftlichen Mitarbeitern zugeordnet. All diese Mitarbeiter seien als wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt worden. Sämtliche dieser Beschäftigten würden überwiegend wissenschaftlich arbeiten bzw. wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Auch wenn sie nicht im klassischen Sinne im Lehr- und Forschungsbetrieb tätig seien, so seien sie nicht auf die Ausübung von Verwaltungstätigkeiten beschränkt. Zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten zählten nicht nur solche der unmittelbar unterstützenden Zuarbeit, sondern auch solche, die eher sammelnden, ordnenden und organisierenden Charakter aufwiesen, etwa in Bibliotheken oder Sammlungen. So erbringe das ZIMK wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung und Lehre. Dessen Mitarbeiter vermittelten Studierenden sowohl Fachwissen als auch wissenschaftliche Methodik. Bei der Beklagten gebe es eine weitere, davon getrennte Organisationseinheit für die Verwaltungsdatenverarbeitung. Der Arbeitsbereich des Bibliothekars umfasse die Fachauskunft, Sacherschließung und Vermittlung von Informationskompetenz einschließlich der wissenschaftlichen Methoden zur Sichtung und Bewertung von Informationsquellen. Durch Urteil vom 12. Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Mitarbeiter des ZIMK sowie die Fachbereichsreferenten der Universität Trier, soweit sie dem höheren Dienst angehörten oder vergleichbar beschäftigt seien, in Personalangelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung unterlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den Mitarbeitern des ZIMK und den Fachbereichsreferenten oblägen keine überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeiten im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die den Schwerpunkt bildende Betreuung der Rechnersysteme, deren Fortentwicklung, die Bereitstellung von Software und die Spezialberatung der Benutzer stellten keine wissenschaftlichen Dienstleistungen dar. Es fehle an einer feststellbaren Eigenforschung von einigem Gewicht. Die Tätigkeit der Fachbereichsreferenten sei nur als Geschäftsführertätigkeit im Wissenschaftsmanagement ohne eigene wissenschaftliche Leistungen im eigentlichen Sinne zu verstehen. Die Fachbereichsreferenten seien zwar „dicht an der Wissenschaft dran“, dies aber nur in dem Sinne, dass sie die Aufgaben des Fachbereichs organisierten. Dabei handele es sich durchweg um organisatorische und verwaltungstechnische Angelegenheiten. In Bezug auf die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek hat die Vorinstanz die Klage dagegen abgewiesen. Die Bibliotheksangehörigen seien, soweit sie dem höheren Dienst angehörten oder vergleichbar beschäftigt seien, aufgrund der Verweisung in § 37 Abs. 2 Satz 4 Hochschulgesetz - HochSchG - personalvertretungsrechtlich als Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit anzusehen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung ergänzt und vertieft. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 2011 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, und verteidigt insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ergänzung und Wiederholung seines bisherigen Vortrags. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 Anschlussberufung eingelegt, mit der er sich gegen die Abweisung seiner Klage im Hinblick auf die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek wendet. Er verweist nochmals auf die seiner Meinung nach nicht überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit dieser Mitarbeiter. Auch diese übten weitgehend Hilfs- oder Verwaltungstätigkeiten aus. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht sei demgegenüber weder mit höherrangigem Recht noch mit Art. 21 und 22 der Europäischen Sozialcharta - ESC -bzw. Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -vereinbar. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 2011 festzustellen, dass die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek bei der Universität Trier, soweit sie dem höheren Dienst angehören oder vergleichbar beschäftigt sind, in Personalangelegenheiten der Mitbestimmung unterliegen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er verteidigt insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ergänzung und Wiederholung seines bisherigen Vortrags. Der Senat hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur um Stellungnahme zur korporationsrechtlichen Zuordnung der genannten Mitarbeiter in den Gremien der Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz gebeten. Wegen der Einzelheiten der daraufhin erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Ministeriums vom 6. Februar 2012 verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter und 1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.