Beschluss
7 B 11003/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0922.7B11003.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. August 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. April 2020 bestimmten Ausreisefrist angeordnet und festgestellt, dass die im selben Bescheid unter Ziffer 2 verfügte Abschiebungsandrohung derzeit nicht vollziehbar ist. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 € festgesetzt. Gründe 1 I. Die Beschwerde hat Erfolg. 2 Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die angegriffene Entscheidung gemäß dem Tenor abzuändern. 3 Bei sachgerechter Würdigung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) wendet sich der Antragsteller mit seinem Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die „Abschiebungsandrohung“ im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2020 zugleich gegen die in diesem Zusammenhang unter Ziffer 5 des Bescheids festgesetzte Ausreisefrist. Zwar kann diese auch ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2011 – 9 C 22/00 –, juris, Rn. 9). Vorliegend besteht aber kein Anhaltspunkt für solch eine Absicht des Antragstellers im Eilverfahren, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig mit der eigentlichen Abschiebungsandrohung zu verbindende Ausreisefrist einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung zu entziehen. Sein Rechtsschutzziel im Rahmen des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Hauptantrags ist vielmehr erkennbar auf die vollständige Überprüfung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügungspunkte im Bescheid der Antragsgegnerin gerichtet, um eine Abschiebung in jedem Fall zu verhindern. Auch die Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid erfolgte uneingeschränkt. 4 Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Hinblick auf die unter Ziffer 5 im Bescheid festgesetzte Ausreisefrist zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die Fristbestimmung als offensichtlich rechtswidrig erweist (1.). Aus diesem Grund kann die Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht vollzogen und von der Abschiebungsandrohung kein Gebrauch gemacht werden (2.). 5 1. Die Ausreisefrist ist offensichtlich rechtswidrig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG nicht genügt. Die Festsetzung der Ausreisefrist muss das Bestimmtheitsgebot sowohl hinsichtlich des Fristbeginns, also des Zeitpunkts, ab welchem die Frist zu laufen beginnt, als auch hinsichtlich der Fristdauer wahren (vgl. Haedicke, in HTK-AuslR, Stand: Juli 2017, § 59 AufenthG – zu Abs. 1 – Ausreisefrist, dort Ziffer 5). Insbesondere weil die Ausreisefrist dem Ausländer ermöglichen soll, den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht durch eine freiwillige Ausreise abzuwenden, muss für diesen zweifelsfrei und klar erkennbar sein, bis wann diese Möglichkeit besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Fristbeginn lässt sich nicht zuverlässig feststellen. 6 Soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 5 Satz 1 die Ausreisefrist für den Fall, dass der Antragsteller „vor Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung“ aus der Haft entlassen werden sollte, auf einen Monat – mit offensichtlichem Fristbeginn ab dem Tag der Haftentlassung – festgesetzt hat, kommt diese Regelung vorliegend erkennbar und wohl selbst nach der Interpretation der Antragsgegnerin nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr wird im daran anschließenden Satz eine speziellere Anordnung getroffen, sofern – wie hier durch den Antragsteller geschehen – Rechtsmittel eingelegt werden. In Ziffer 5 Satz 2 heißt es: „Bei Inanspruchnahme und Entsprechung von Rechtsmitteln, spätestens innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Entscheidung“. Insoweit lässt sich aber nicht auflösen, was mit der Formulierung „Entsprechung von Rechtsmitteln“ gemeint sein soll. Sollte hiermit – ein anderes Verständnis erscheint nach dem Wortlaut kaum möglich – die Stattgabe von Rechtsmitteln des Antragstellers erfasst werden, bleibt der Anwendungsbereich dieser Vorschrift unklar. Denn es ist nicht erklärlich, inwieweit beispielsweise noch die Bestandskraft „dieser“ Entscheidung – in Satz 1 wird hiermit der Ausgangsbescheid bezeichnet – eintreten könnte, wenn ein Rechtsmittel des Antragstellers in der Hauptsache erfolgreich wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Auch wenn mit der Formulierung „Bestandskraft dieser Entscheidung“ die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung gemeint sein sollte, verbleibt kein sinnvoller Regelungsgehalt. Denn bei Einlegung eines Rechtsmittels (durch den Antragsteller) und „Entsprechung“ führt die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung dazu, dass der Ausgangsbescheid keine Grundlage für spätere Vollstreckungshandlungen der Antragsgegnerin sein könnte und damit zugleich keine Notwendigkeit mehr für die Festsetzung des Beginns einer Ausreisefrist bestünde. Schließlich verschafft das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verständnis ihrer Fristbestimmung keine Klarheit, sondern belegt nachdrücklich die fehlende hinreichende Bestimmtheit. So geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung davon aus, dass die Ausreisefrist mit der Entscheidung des Senats im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren sogar bereits abläuft. Hierfür fehlt in den in Ziffer 5 Satz 1 und Satz 2 verwendeten Formulierungen indes jeglicher Anhaltspunkt. 7 2. Entsprechend den Regelungen über die sog. faktische Vollziehung (vgl. hierzu allgemein: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 164) stellt der Senat analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fest, dass es derzeit an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung mangelt. 8 Wenngleich aus der Rechtswidrigkeit der Ausreisefristbestimmung nicht automatisch folgt, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtswidrig ist und in der Hauptsache notwendig aufgehoben werden müsste, kann die Abschiebungsandrohung in dieser Situation nicht vollzogen werden, bevor nicht erneut eine (rechtmäßige) Ausreisefrist festgesetzt wurde und diese abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 – 9 C 22/00 –, juris, Rn. 9; Funke-Kaiser, in: GK zum AufenthG, Stand: Dezember 2016, § 59 Rn. 120; Haedicke, in: HTK-AuslR, Stand: Juli 2017, § 59 AufenthG – zu Abs. 1 – Ausreisefrist, dort Ziffer 2). 9 Diese Feststellung war nach dem Rechtsschutzziel des Antragsstellers von seinem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO umfasst und geboten, um die vollstreckungsrechtlichen Folgen aus der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausreisefristbestimmung hinreichend deutlich klarzustellen (vgl. auch zur faktischen Vollziehung beim Streit oder Irrtum hinsichtlich der sachlichen Reichweite oder der zeitlichen Dauer der aufschiebenden Wirkung: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Der erstinstanzliche gerichtliche Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Rn. 1041). 10 Da der Antragsteller eine Abschiebung schon mit seinem Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig verhindern konnte und sein Begehren in der Sache damit umfassend erfolgreich war, brauchte über seinen Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht mehr entschieden werden. 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.