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Beschluss

8 A 11233/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0716.8A11233.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 27.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier insoweit zuzulassen, als die Klage abgewiesen wurde, bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. I. 2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Abweichung von den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes der Region Trier ohne inhaltliche Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen zu erteilen, hilfsweise ihren entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, nur teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten in Bezug auf die im Bescheid vom 20. November 2017 unter „Bedingung 2“ enthaltene Regelung, wonach die im Regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergienutzung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen seien, zur Neubescheidung verpflichtet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 3 Zur Begründung des klageabweisenden Teils seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeführt, dass die Ablehnung der Zulassung einer Zielabweichung, soweit die im Flächennutzungsplanentwurf der Klägerin vorgesehene Sonderbaufläche 5a für Windenergieanlagen sich mit dem Gebiet des der Beigeladenen genehmigten Rahmenbetriebsplans „H.“ überschneide, keine Ermessensfehler erkennen lasse. Vielmehr sei die Windenergienutzung mit dem untertägigen Abbau von Gips unvereinbar. Nicht zu beanstanden sei auch die in den Zielabweichungsbescheid aufgenommene „Bedingung 1“, wonach bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans die entsprechenden Ziele der 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV, insbesondere die Ziele 163h (Abstandsregelungen) und 163g (Bau von mindestens drei Windenergieanlagen im räumlichen Verbund), zu beachten seien. Ebenfalls unbedenklich sei die „Auflage 1“ zum Zielabweichungsbescheid. Hierin werde für Windenergieanlagen, die in einer Zone von 100 m nördlich an das Gebiet des Rahmenbetriebsplan anschließend errichtet werden sollten, in nicht zu beanstandender Weise der Nachweis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gefordert, dass das vom Landesamt für Geologie und Bergbau angenommene Gefährdungspotential nicht bestehe. Die Auflage richte sich zudem nicht an die Klägerin selbst, so dass sie hierdurch nicht beschwert sei. Auch die in der „Auflage 2“ zum Zielabweichungsbescheid enthaltene Verpflichtung, in den Vorranggebieten „Grundwasserschutz“ und „Landwirtschaft“ des Entwurfs eines neuen Regionalen Raumordnungsplans im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Zustimmung der jeweils zuständigen Fachbehörde einzuholen, erweise sich als rechtmäßig. 4 Im Übrigen sei auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, weshalb der Hauptantrag keinen Erfolg habe. II. 5 An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandeten, im Zielabweichungsbescheid des Beklagten vom 20. November 2017 enthaltenen Einschränkungen zu Recht darauf erkannt, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, noch ein Anspruch auf Erlass eines Zielabweichungsbescheides ohne diese Einschränkungen zusteht. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten lässt, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, keine Rechtsfehler erkennen. 6 1. Die Klage erweist sich allerdings nicht bereits deshalb als erfolglos, weil von der Unwirksamkeit des Regionalen Raumordnungsplans für die Region Trier – Teilfortschreibung Kapitel Windenergieversorgung/Teilbereich Windenergie – vom 7. Juni 2004 auszugehen wäre und die Klägerin für die gesamträumige Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans keiner Zulassung einer Abweichung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG –/ § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG – von dem raumordnerischen Ziel bedurft hätte, wonach außerhalb der im Regionalen Raumordnungsplan 2004 ausgewiesenen Vorranggebiete für die Windenergienutzung die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. 7 Eine Unwirksamkeit des Raumordnungsplans 2004 kann nicht bereits aus dem Umstand abgeleitet werden, dass in der 1. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV – LEP IV – vom 26. April 2013 (1. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013 (GVBl. S. 66)) die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehalten worden ist (Ziel 163e) und der Regionalplanung lediglich die Aufgabe zukommt, Vorranggebiete für die Windenergienutzung und näher bezeichnete Flächen als Ausschlussgebiete auszuweisen (Ziel 163b sowie Begründung zu Ziel 163e). Der flächendeckende Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete, wie ihn der Regionale Raumordnungsplan 2004 vorsieht, ist hiernach im Rahmen der Regionalplanung nicht mehr zulässig. 8 Indessen kann aus dieser nachträglich eingetretenen Abweichung nicht auf die Unwirksamkeit des entsprechenden Ziels im Regionalen Raumordnungsplan 2004 für die Region Trier geschlossen werden. Das Entwicklungsgebot in § 13 Abs. 2 ROG, wonach Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln sind, führt nicht unmittelbar zur Ungültigkeit eines Regionalplans, wenn nachträglich Widersprüche zum landesweiten Raumordnungsplan entstehen. Vielmehr entfaltet die dem bauplanungsrechtlichen Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nachgebildete Vorschrift lediglich Wirkungen für die Zukunft, nämlich für den Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplans (vgl. Kümper in: Kment, ROG, 2019, § 3 Rn. 70). 9 Ebenso wenig ist von der Funktionslosigkeit des Ausschlussziels des Regionalen Raumordnungsplans auszugehen. Eine derartige Funktionslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse vorliegen, die der Umsetzung einer planerischen Festsetzung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen und wenn offenkundig ist, dass der Plan als Instrument für eine raumordnerische Steuerung nicht mehr tauglich ist (vgl. zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11/03 –, BVerwGE 122, 207 und juris Rn. 34). Hinsichtlich des Ausschlussziels im Regionalen Raumordnungsplan sind derartige unüberwindliche Hindernisse indessen nicht erkennbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der seit Erlass des Regionalen Raumordnungsplans im Jahre 2004 eingetretenen tatsächlichen Entwicklung dieses Ziel obsolet geworden wäre. 10 Schließlich ergibt sich auch aus der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 LPlG kein Anhaltspunkt für eine Unwirksamkeit des Ausschlussziels im Regionalen Raumordnungsplan. Nach dieser Vorschrift sind die Regionalen Raumordnungspläne innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über das Landesentwicklungsprogramm der Obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Überschreitung dieser Frist wird indessen vom Gesetzgeber nicht sanktioniert. Vielmehr steht der obersten Landesplanungsbehörde nach § 10 Abs. 4 LPlG lediglich die Möglichkeit zu, die Planungsgemeinschaft zur Änderung des Regionalen Raumordnungsplans anzuweisen und diese ggf. selbst vorzunehmen (vgl. Bäumler, LPlG RP in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 2018, § 10 LPlG Anm. 3). 11 2. Bedarf es hiernach einer Befreiung vom Ausschlussziel des Regionalen Raumordnungsplans so ist die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 ROG bzw. § 10 Abs. 6 LPlG getroffene Entscheidung des Beklagten, was die hiermit verbundenen Einschränkungen angeht, rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Nach § 10 Abs. 6 LPlG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der Regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. 13 Die auf der Grundlage dieser tatbestandlichen Voraussetzungen von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist hinsichtlich der dabei erfolgten Einschränkungen rechtlich nicht zu beanstanden. 14 a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Umstandes, dass eine Zielabweichung für die von der Klägerin geplante Sonderbaufläche 5a insoweit nicht zugelassen wurde, als sich der Rahmenbetriebsplan für das Gipsbergwerk „H.“ der Beigeladenen mit dieser Sonderbaufläche überschneidet. 15 Insoweit hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass raumordnungsrechtlich relevante Umstände der Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich entgegenstehen. Raumordnungsrechtlich relevant ist der Gipsabbau in diesem Bereich schon deshalb, weil nach Ziel 127 LEP IV auf allen Planungsebenen zu beachten ist, dass der Rohstoffgewinnung und -verarbeitung in Teilräumen des Landes eine wichtige Funktion für die wirtschaftliche Entwicklung zukommt und die Verfügbarkeit mineralischer Rohstoffe die Grundlage für eine überregional bedeutsame Rohstoffindustrie bildet. Landesweit bedeutsame Bereiche für die Rohstoffsicherung sind daher gemäß Ziel 128 LEP IV durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in den Raumordnungsplänen zu konkretisieren und zu sichern. Der Bereich des Gipsbergwerks der Beigeladenen ist insoweit bereits im derzeitigen Regionalen Raumordnungsplan als Freifläche zur Sicherung natürlicher Ressourcen ausgewiesen und soll auch nach dem Entwurf zur Änderung des Regionalen Raumordnungsplanes als Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau unter Tage in die Planung aufgenommen werden. Auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG zählt die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu den Grundsätzen der Raumordnung. 16 Ein Konflikt zwischen der Nutzung des Gebiets für die Errichtung von Windenergieanlagen sowie der bergbaulichen Nutzung zeichnet sich dadurch ab, dass nach der Einschätzung der zuständigen Fachbehörde, des Landesamtes für Geologie und Bergbau, bei einer Errichtung von Windenergieanlagen im räumlichen Bereich des Rahmenbetriebsplans aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes Wasserzutritte in das Gipsbergwerk auftreten könnten, die eine Beeinträchtigung des Gipsabbaus bis hin zur einer Schließung des Bergwerks zur Folge hätten. Das entsprechende Gefahrenpotential kann auch aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens des Beratungsbüros für Boden und Umwelt C. GmbH nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. So steht die Einschätzung dieses Büros unter dem Vorbehalt, dass keine Störung bzw. kein hydraulisch verbundenes System aus mehreren Störungen im Bereich der Fundamentsaufstellfläche der Windenergieanlage besteht. Dieser Umstand lasse sich mit den angebotenen geophysikalischen Untersuchungsmethoden nicht feststellen. Zudem wird in dem Gutachten das grundsätzliche Bestehen einer Gefahr nicht ausgeschlossen. Vielmehr werden möglicherweise auftretende Beeinträchtigungen als beherrschbar angesehen. Damit hat dieses Büro die Grundannahmen des Landesamtes für Geologie und Bergbau nicht in Frage gestellt. 17 Kann hiernach ein entsprechendes Gefahrenpotential nicht ausgeschlossen werden, so durfte der Beklagte im Hinblick hierauf die Erteilung eines Zielabweichungsbescheids ablehnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zielabweichungsverfahren gerade keine raumordnerische Planung ersetzen kann. Vielmehr muss es sich innerhalb des durch den Raumordnungsplan vorgegebenen Rahmens bewegen. Hiernach kann aber in diesem Verfahren auch keine abschließende Beurteilung eines möglichen Gefahrenpotentials gefordert werden. Was die räumliche Ausdehnung des relevanten Bereichs angeht, hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise unter Zugrundelegung der Tatbestandswirkung der Genehmigung den Geltungsbereich des Rahmenbetriebsplans zugrunde gelegt. Auf dessen Rechtmäßigkeit sowie die Schlüssigkeit der Berechnung der angenommenen Abbaureserven kam es daher nicht an. 18 b) Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die als „Auflage 1“ in den Zielabweichungsbescheid aufgenommene Regelung, wonach bei Errichtung von Windenergieanlagen auf der Sonderbaufläche 5a in einem 100 m nördlich an die Grenze des Rahmbetriebsplangebietes anschließenden Geländestreifen anhand gutachterlicher Untersuchungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass das vom Landesbetrieb Geologie und Bergbau angenommene Gefährdungspotential nicht zu besorgen ist. Auch insoweit wird kein Ermessensfehler erkennbar. 19 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte entgegen der verwendeten Bezeichnung keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG gegenüber den Beteiligten des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erlassen wollte. Durch eine derartige Auflage wird dem Begünstigten eines Verwaltungsaktes ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegt, das im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (vgl. Weiß in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 36, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 36 Rn. 12). Indessen ist bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vorlage durch Verwaltungszwang erzwingen wollte. 20 Vielmehr ist die entsprechende Vorgabe dahin auszulegen, dass er die Zulassung der Zielabweichung in dem betreffenden Bereich modifizierend nur insoweit aussprechen wollte, als bei Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan ein entsprechendes Erfordernis für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vorgesehen wird (vgl. zu einschränkenden Darstellungen in einem Vorranggebiet für die Windenergie im Flächennutzungsplan: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1/12 –, BVerwGE 146, 40 und juris, Rn. 24 [Höhenbegrenzung der Anlagen]). Eine derartige Einschränkung ist auch inhaltlich gerechtfertigt. Denn auch hinsichtlich dieses Bereichs kann eine Beeinträchtigung des Gipsbergbaus der Beigeladenen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Der Beklagte stützt die Einschränkung auf eine ergänzende Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 25. Oktober 2017, in der ein Mindestabstand zur Rahmenbetriebsplanfläche von 100 m empfohlen wird. Dies diene der Verhinderung baubedingter Auflockerungen sowie der Ausbreitung von Bauwerkslasten und von Inhomogenitäten bezüglich der Wasserwegsamkeiten im Untergrund. Insoweit sei außerhalb der Rahmenbetriebsplanfläche von einem geringeren Risiko auszugehen, das demjenigen anderer Sonderbauflächen entspreche. In Ausübung seines Ermessens hat der Beklagte diesem Umstand unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dadurch in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen, dass er von einer Ablehnung der Zulassung einer Zielabweichung für diesen Bereich abgesehen und statt dessen ein Nachweiserfordernis für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vorgesehen hat. 21 c) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in „Auflage 2“ des Bescheides getroffene Regelung, wonach bei Errichtung von Windenergieanlagen und hierfür erforderlichen Erschließungsmaßnahmen in Vorranggebieten „Grundwasserschutz“ und „Landwirtschaft“ des Entwurfs eines Regionalen Raumordnungsplans im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Zustimmungserklärung der jeweils hierfür zuständigen Fachstelle vorzulegen ist. 22 Diese Bestimmung ist wiederum als mit der Zulassung der Zielabweichung verbundene Maßgabe zu verstehen, wonach bei Ausweisung einer Sonderbaufläche in diesen Bereichen im Flächennutzungsplan das Einvernehmen der jeweiligen Fachbehörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgesehen werden soll. 23 Rechtliche Grundlage hierfür ist das Berücksichtigungsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, das auch bei der Ermessensentscheidung des Beklagten über die Zielabweichung Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG auch die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Als Ziel der Raumordnung ist dabei nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG auch die Ausweisung von Vorranggebieten anzusehen (vgl. Grotefels in: Kment, a.a.O., § 7 Rn. 54; Spannowsky in: Bielenberg/ Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2020, § 7 Rn. 95). 24 Der Beklagte berücksichtigt bei seiner Entscheidung als Erfordernis der Raumordnung, dass der Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Vorranggebiete für Grundwasserschutz und Landwirtschaft in Bereichen vorsieht, in denen Sonderbauflächen seitens der Klägerin ausgewiesen werden sollen oder die durch Infrastruktureinrichtungen von Windenergieanlagen tangiert werden können. Insoweit vermag er zwar keine unmittelbare Beeinträchtigung festzustellen, kann aber derartige Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Flächennutzungsplanung, insbesondere im Hinblick auf notwendige Erschließungsmaßnahmen auch nicht auszuschließen. Um der Bedeutung der in Aufstellung begriffenen Vorranggebiete gerecht zu werden, sieht er daher vor, dass eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erfolgt. Insoweit wird aber nicht erkennbar, dass er die genannten Erfordernisse der Raumordnung fehlerhaft bei seiner Entscheidung berücksichtigt oder das Planungsrecht der Klägerin unverhältnismäßig eingeschränkt hätte. 25 d) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich die als „Bedingung 1“ formulierte Regelung, wonach bei der Darstellung der geplanten Sonderbauflächen die Ziele der Raumordnung der 3. Teilfortschreibung des LEP IV, insbesondere die Ziele 163h (Abstandsregelung) und 163g (Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen im räumlichen Verbund) zu beachten seien. Hinsichtlich dieser Vorgaben kann dahinstehen, ob es sich um eine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, mit der der Eintritt einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, handelt oder ob insoweit wiederum eine Inhaltsbestimmung der Zulassung der Zielabweichung vorliegt. 26 Mit dieser Vorgabe knüpft der Beklagte in Ausübung seines Ermessens an die Voraussetzung für einen Zielabweichungsbescheid nach § 6 Abs. 2 ROG/ § 10 Abs. 6 LPlG an, wonach sich die Abweichung als raumordnerisch vertretbar darstellen muss. Insoweit kann aber eine Zielabweichung, die auf die mit den Teilfortschreibungen des LEP IV eröffnete Möglichkeit der kommunalen Planungsträger gestützt ist, die Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen weitgehend im Rahmen der Bauleitplanung darzustellen, nicht weiter gehen, als das LEP IV eine entsprechende Planung zulässt. Hiernach hat der Beklagte die Zielabweichung aber rechtsfehlerfrei an die Einhaltung der beiden Ziele gebunden: Z 163g, wonach einzelne Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund errichtet werden können, sowie Z 163h, wonach bei der Errichtung von Windenergieanlagen ein Mindestabstand dieser Anlagen von 1000 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten ist und bei einer Gesamthöhe von mehr als 200 m ein Mindestabstand von 1.100 m zu gewährleisten ist. Bei diesen Zielen handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht lediglich um Vorgaben für das Genehmigungsverfahren. Vielmehr sind sie auch bereits im Rahmen der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen. 27 Insoweit kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die entsprechenden Vorgaben bereits einhält. Soweit sie in ihrer Potentialflächenermittlung Abstandsflächen von 1.000 m zu vorhandenen oder im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnsiedlungsflächen vorsieht, greift sie einerseits nicht die differenzierte Gebietsumschreibung des Ziels Z 163h LEP IV auf, andererseits berücksichtigt sie nicht den erhöhten Mindestabstand für Anlagen mit mehr als 200 m Gesamthöhe. Hinsichtlich des Bündelungserfordernisses in Z 163g LEP IV kann seitens des Beklagten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob Flächen, die die geforderten Mindestgrößen nicht erfüllen, möglicherweise durch Anschlussflächen in anderen Verbandsgemeinden ergänzt werden können. 28 Erweisen sich die von dem Beklagten vorgenommenen Einschränkungen des Zielabweichungsbescheides hiernach als ermessensfehlerfrei, so steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung ohne diese Einschränkungen zu. 29 3. Da sich hiernach bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres feststellen lässt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung standhält, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, weist die Rechtssache auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, womit eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls ausscheidet (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 108). 30 Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Insoweit fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Formulierung einer rechtlichen oder tatsächlichen Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 32 Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG.