Beschluss
1 A 10546/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0623.1A10546.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2020 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. I. 2 Der Kläger ist Eigentümer des insgesamt 62.401 m² großen, im Außenbereich der Ortsgemeinde Ö... gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... („W“). Die Parzelle ist mit einem Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebaut, das 2004 zu Wohnzwecken umgebaut wurde. Darüber hinaus ist auf dem Grundstück ein ehemaliges Stallgebäude samt Reitplatz vorhanden. In nordöstlicher Richtung befindet sich in einer Entfernung von etwa 200 m auf der Parzelle Nr. ... das ebenfalls als Wohnhaus genutzte „J...“. 3 Mit Schreiben vom 22. August 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossig in Erscheinung tretenden Einfamilienhauses mit Swimmingpool, einer 71,60 m² großen Dachterrasse sowie einer ca. 100 m² großen Garage nordwestlich des „W...“. Die Wohnfläche des Vorhabens beträgt ca. 630 m². Weitere Nutzflächen befinden sich im Kellergeschoss. Um eine Bebauung zu ermöglichen, hatte die Beigeladene – laut Angabe des Klägers auf Vorschlag des Beklagten – eine am 30. November 2016 in Kraft getretene Außenbereichssatzung beschlossen. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche war in deren Geltungsbereich einbezogen worden. Die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von ca. 17.000 Euro hatte der Kläger übernommen. Im Anschluss an eine auf Veranlassung eines Einwohners von Ö... durchgeführte fachaufsichtliche Prüfung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord lehnte der Beklagte den Bauantrag entgegen seiner ursprünglichen Absicht mit Bescheid vom 20. Juni 2018 ab. 4 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nach erfolglosem Widerspruch die Klage des Klägers gegen die Versagung der Baugenehmigung abgewiesen. Zur Begründung stellte die Kammer darauf ab, das geplante Wohnhaus sei mit baurechtlichen Vorschriften im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – nicht vereinbar, da es im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB – liege, als sonstiges Vorhaben § 35 Abs. 2 BauGB unterfalle und öffentliche Belange beeinträchtige. Denn das Vorhaben lasse jedenfalls die Erweiterung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Dabei könne offenbleiben, ob die auf § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB beruhende Außenbereichssatzung der Beigeladenen wirksam sei, da der vorgenannte Belang dem Vorhaben entgegengehalten werden könne. II. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemacht werden, liegen nicht vor. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Genehmigung seines Vorhabens. 6 1. Zu Unrecht meint der Kläger, die Entscheidung der Vorinstanz sei auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen. 7 Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ein „bebauter Bereich“ ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine existierende Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten; erforderlich hierfür ist, dass die Bebauung eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lässt, die sie als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert. Die vorhandene Bebauung muss nicht das Gewicht einer Splittersiedlung erreichen; auch kleinere Siedlungsansätze können die genannten Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls ergäbe die Regelung, dass Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, sie ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, keinen Sinn. Die Erweiterung einer Splittersiedlung durch Ausdehnung in den Außenbereich hinein wird durch den Erlass einer Außenbereichssatzung hingegen nicht erleichtert; nur eine zu befürchtende Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung schadet einem Vorhaben nicht. Die vorhandene Bebauung muss deshalb in einem der Verdichtung zugänglichen Zusammenhang stehen; die Freiflächen dürfen diesen Zusammenhang nicht unterbrechen. 8 Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich ebenso wenig wie bei einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 – 4 C 2/05 –, juris). 9 Davon ausgehend ist zunächst der Einwand des Klägers unbeachtlich, die vorhandene Bebauung reiche nicht aus, um die Annahme einer Splittersiedlung zu rechtfertigen, so dass diese auch nicht erweitert werden könne. Für das Vorliegen einer Splittersiedlung genügt bereits eine Ansammlung von nur wenigen Gebäuden, eine Anhäufung behelfsmäßiger Bauten oder eine völlig regellos angeordnete Bebauung (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, Rn. 151), wie hier die aus zwei Wohnbauten und einem – zumindest zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten – Wirtschaftsgebäude bestehende Ansammlung von baulichen Anlagen. 10 Darüber hinaus bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Insbesondere gehört das auf der Parzelle Nr. 2850/3 errichtete vormalige J... allein schon wegen seiner räumlichen Distanz von ca. 200 m zum „W...“ nicht zum Siedlungssplitter auf der Parzelle des Klägers. Beide Bebauungen erwecken aus der maßgebenden Sicht eines objektiven Betrachters vielmehr den Eindruck, dass es sich bei ihnen um zwei selbstständige Außenbereichsinseln handelt. Hinzu kommt, ohne dass es allerdings noch entscheidungserheblich darauf ankommt, die örtliche Lage des W... auf einer freiliegenden, klar abgegrenzten Weidefläche im Gegensatz zu dem von Wald umgebenen ehemaligen J.... Auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ferner fällt ins Gewicht, dass das Vorhaben nicht auf einer gedachten Linie zwischen dem W... und dem J..., sondern in nordwestlicher Richtung versetzt zur bestehenden Bebauung auf der Parzelle Nr. 4 errichtet werden soll. Der Kläger hat demgegenüber keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten. 11 2. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die Außenbereichssatzung keinen rechtlichen Bestand haben kann, da die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, bereits keinem „bebauten Bereich“ im Außenbereich der Beigeladenen mehr zuzuordnen ist. Erweiterungen des bebauten Bereichs sind, wie bereits erwähnt, von § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB nicht gedeckt (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 136. EL Oktober 2019; § 35 Rn. 169a). 12 Dessen ungeachtet spricht unter Zugrundelegung von einschlägigen Luftbildaufnahmen (vgl. Geoportal RLP, Google Earth) viel dafür, dass das nichtprivilegierte Vorhaben des Klägers zudem die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt, da der betreffende Grundstücksteil ebenso wie seine nähere Umgebung außerhalb des W... ganz überwiegend als Grünland zu qualifizieren ist und offenbar landwirtschaftlich genutzt wird (siehe auch den Auszug aus den Geobasisinformationen, Bl. 3 der Bauakte). Mithin kann das geplante Einfamilienwohnhaus voraussichtlich auch deshalb nicht verwirklicht werden. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB weiterhin an den für Außenbereichsvorhaben, namentlich für sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, einschlägigen öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB zu messen ist und nur die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Belange bei der Prüfung auszublenden sind. 13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). 14 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.