Beschluss
7 B 10688/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0604.7B10688.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen für die von der Antragstellerin am 6. Juni 2020 geplante Versammlung verpflichtet. 4 1. Nach § 3 Abs. 1 der gegenwärtig bis zum 9. Juni 2020 geltenden Achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8. CoBeVO) vom 25. Mai 2020 können Versammlungen unter freiem Himmel durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der 8. CoBeVO, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) muss § 3 Abs. 1 der 8. CoBeVO so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen besteht, sofern eine solche Erteilung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wie vom Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt und von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde insoweit auch nicht in Frage gestellt worden ist. 5 2. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ablehnung der Genehmigung durch die Antragsgegnerin als unverhältnismäßig anzusehen ist, weil sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Durchführung der von der Antragstellerin geplanten Versammlung unter Auflagen – insbesondere zur Teilnehmerzahl und zum Ort der Versammlung – infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 6 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin ist lediglich folgendes zu ergänzen: 7 a) Wie von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgetragen und durch Vorlage eines Zeitungsartikels belegt, hat die Antragsgegnerin eine Versammlung, die sich gegen die Corona-Maßnahmen richtete, am 23. Mai 2020 mit bis zu 200 Teilnehmern genehmigt. Sie hat daher ersichtlich eine Versammlung im Stadtgebiet mit bis zu 200 Teilnehmern als infektionsschutzrechtlich vertretbar angesehen. Vor diesem Hintergrund hat sie auch im Beschwerdeverfahren keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, weshalb die von der Antragstellerin geplante Versammlung bei einer Auflage zur Begrenzung der Teilnehmerzahl auf lediglich maximal 200 Personen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sein sollte. 8 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine solche Auflage zur Teilnehmerbegrenzung ungeeignet wäre, weil sich die Antragstellerin hieran nicht halten würde, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht wird. Die Antragstellerin selbst hat schon bei der Anmeldung der Versammlung im Jahr 2019 die voraussichtliche Teilnehmerzahl mit 150 bis 250 Personen angegeben. Dies entspricht in etwa den Zahlen der beiden vorangegangenen Jahre für die ebenfalls unter dem Motto „Tag der deutschen Zukunft“ veranstalteten Versammlungen, an denen 170 bzw. 270 Personen (zuletzt in Chemnitz) teilnahmen. Eine Auflage zur Teilnehmerbegrenzung auf 200 Personen würde sich demnach in der Größenordnung bewegen, die von der Antragstellerin geplant ist und sich in den beiden letzten Jahren bei vergleichbaren Versammlungen auch tatsächlich realisiert hat. Es liegen daher bereits objektiv keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb mit einer deutlich über 200 Personen liegenden Teilnehmerzahl in diesem Jahr gerechnet werden müsste. Der Umstand, dass die Antragstellerin für die von ihr geplante Veranstaltung in der Vergangenheit geworben hat und auch weiterhin wirbt, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Die Antragsgegnerin selbst spricht im Übrigen in der Beschwerdebegründung lediglich davon, dass „deutlich mehr als 100 Demonstranten aus dem rechten Lager“ anreisen würden. 9 Es sind auch keine sonstigen plausiblen Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Antragstellerin sich nicht an eine Auflage zur Teilnehmerbegrenzung – oder an sonstige infektionsschutzrechtliche Auflagen – halten würde. Dies lässt sich insbesondere nicht aus dem Verhalten der Antragstellerin vor Erlass des Ablehnungsbescheids der Antragsgegnerin schließen. Der Umstand, dass die Antragstellerin trotz der „Corona-Krise“ an der Durchführung der geplanten Versammlung am 6. Juni 2020 festhalten wollte und weiterhin will, rechtfertigt jedenfalls einen solchen Schluss nicht. Es sind während der Geltung der Corona-Bekämpfungsverordnungen in Rheinland-Pfalz nicht nur Versammlungen zu Themen zulässig, die einen inhaltlichen Bezug zur „Corona-Krise“ und zu den hierzu getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen haben. Eine solche inhaltliche Beschränkung enthält § 3 Abs. 1 der 8. CoBeVO nicht. Die 8. CoBeVO normiert auch keine Verpflichtung für den Veranstalter von Versammlungen zur Erstellung von Hygienekonzepten, sondern sieht für den „Veranlasser“ einer Versammlung in § 1 Abs. 4 der 8. CoBeVO lediglich die Pflicht vor, Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebots zu ergreifen, sofern in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen oder im unmittelbaren Umfeld solcher Einrichtungen mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist. Im Übrigen obliegt die Erteilung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen bei der Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel nach § 3 Abs. 1 der 8. CoBeVO der nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörde, das heißt hier der Antragsgegnerin. 10 Nichts anderes folgt aus dem im Bescheid der Antragsgegnerin angeführten Umstand, dass auf der Facebook-Seite des NPD-Kreisverbands W. vom 4. Mai 2020 folgender Text veröffentlicht war: „Fakt ist: Durch Corona sind bereits mehr Menschen verdummt als verstorben (...) Widerstand jetzt.“ Auch wenn dies als Kritik an den getroffenen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen zu verstehen sein dürfte, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, die Antragstellerin und die zu erwartenden Teilnehmer der von ihr geplanten Versammlung würden sich an infektionsschutzrechtliche Auflagen nicht halten. Es ist insbesondere von der Antragsgegnerin kein nachvollziehbarer Grund dafür dargetan und auch nicht ersichtlich, weshalb diese auf der genannten Facebook-Seite veröffentlichte Kritik an den Corona-Maßnahmen bei der Antragstellerin eine solche Befürchtung begründen soll, während bei der Zulassung der oben bereits erwähnten Demonstration durch die Antragsgegnerin am 23. Mai 2020, die sich – anders als die hier in Rede stehende Versammlung – ausdrücklich gegen die Corona-Maßnahmen gerichtet hat, diese Kritik ersichtlich einer Genehmigung unter Auflagen nicht entgegenstand. 11 b) Die Antragsgegnerin vermag mit der Beschwerdebegründung auch nicht aufzuzeigen, dass die Zulassung der von der Antragstellerin geplanten Versammlung unter Auflagen im Hinblick auf die für den selben Tag angemeldeten Gegendemonstrationen als infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar im Sinne von § 3 Abs. 1 der 8. CoBeVO anzusehen wäre. 12 Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung geltend macht, dass zu den Gegendemonstrationen mehr als 1000 Personen aus dem „bürgerlichen bis linken Lager“ anreisen würden, so ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb etwaigen durch die Zahl der Gegendemonstranten begründeten infektionsschutzrechtliche Gefahren nicht durch Auflagen gegenüber den Veranstaltern der Gegendemonstrationen, insbesondere durch Begrenzung von deren Teilnehmerzahl, hinreichend Rechnung getragen werden könnte. 13 Soweit die Antragsgegnerin ferner geltend macht, dass von den 1000 Gegendemonstranten bis zu 300 gewaltbereit seien und sich nicht an Auflagen halten, sondern die Konfrontation mit dem „rechten Lager“ und den Polizeikräften suchen würden, so liegen daraus entstehende infektionsschutzrechtliche Gefahren nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, sondern in dem der Veranstalter der Gegendemonstrationen. Daher ist diesen Gefahren zunächst durch Auflagen gegenüber den Gegendemonstrationen, etwa zur räumlichen Trennung von der Versammlung der Antragstellerin, oder durch Nichtzulassung der Gegendemonstrationen, falls diese Auflagen als unzureichend anzusehen sein sollten, zu begegnen. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Zulassung der Versammlung der Antragstellerin unter Auflagen selbst bei Auflagen oder Nichtzulassung der Gegendemonstrationen infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. 14 Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Sachverhalts vergleichbar wären mit denen, die den von der Antragsgegnerin angeführten Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 – und 1 BvR 1004/20 –, juris; VG München, Beschluss vom 15. Mai 2020 – M 13 E 20.2046 –, juris). 15 c) Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kann schließlich dem von der Antragsgegnerin angeführten Umstand beigemessen werden, dass ein Infektionsrisiko auch bei der Anreise der Versammlungsteilnehmer in vollen Zügen der Bahn bestehe. Die Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung des öffentliche Personennah- und -fernverkehrs liegt nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Veranstalterin einer Versammlung, sondern in dem des jeweiligen Nutzers eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. § 10 der 8. CoBeVO). 16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.