Urteil
6 A 11143/19.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0511.6A11143.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Eigentümer des in der Gemarkung N... gelegenen bebauten Grundstücks Flur ..., Flurstück .../..., gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2018, mit welchem er zu Vorausleistungen in Höhe von 6.216,58 € auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn samt Parkflächen, der beidseitigen Gehwege sowie der Straßenbeleuchtung des P... herangezogen wurde. 2 Am 2. Februar 2017 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Ausbaubeitrags und legte den Gemeindeanteil auf 45 v. H. fest. In der Begründung der Sitzungsvorlage heißt es hierzu u.a.: I n der Gesamtbetrachtung sei von einem erhöhten Durchgangs-, aber noch überwiegenden Anliegerverkehr auszugehen; die Straße diene sowohl beim Fahr- als auch beim fußläufigen Verkehr überwiegend dem Erreichen der zahlreichen an der Erschließungsanlage gelegenen Wohn- und Gewerbegrundstücke. Zudem seien die vier Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs im Plankenweg dem Anliegerverkehr zuzurechnen. Der Durchgangsverkehr werde hauptsächlich durch die Verbindungsfunktion innerhalb des Ortsteils N... hervorgerufen, die eine Folge der Einbahnregelung der in östlicher Richtung gelegenen Straßen sei. Daneben bestünden aber auch andere Verbindungen (W... W..., H...straße sowie H...-w...straße). Beim fußläufigen Verkehr sei die Verbindungsfunktion vom W... W... über den P...weg zur H...-w...straße von Bedeutung, damit auch zur W...-G...-Schule, zu verschiedenen Kindertagesstätten, zum Friedhof, zur Kirche und zu den Einzelhandelsgeschäften. 3 Über den gegen den Vorausleistungsbescheid eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. 4 Mit seiner Klage zieht der Kläger die ermittelte Höhe der beitragsfähigen Aufwendungen in Zweifel, soweit die Beklagte Bauleitungskosten für eigene Bedienstete sowie eine zu hohe Anzahl von Straßenlampen in die Berechnung eingestellt, die den Trägern der Versorgungsleitungen sowie der Abwasserbeseitigungseinrichtung entstandenen Ersparnisse bei der Erneuerung ihrer Leitungen jedoch zu niedrig angesetzt habe. Insbesondere rügt der Kläger, der Beklagten sei bei der Festlegung des Gemeindeanteils eine greifbare Fehleinschätzung unterlaufen, weil sie verkannt habe, dass die Nutzung der öffentlichen Parkflächen und der Bushaltestellen im P...weg nicht in vollem Umfang dem Anliegerverkehr zuzurechnen sei. Maßgeblich sei nicht, ob die Parkflächen und Haltestellen im P...weg belegen seien, sondern ob die Nutzer Grundstücke im P...weg aufsuchten. Die Beklagte habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine differenzierte Betrachtung danach vorzunehmen, wo die Nutzer der Bushaltestellen wohnhaft seien. 5 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. 6 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, bei den Baumaßnahmen am P...weg handele sich zwar um einen beitragspflichtigen Straßenausbau, die Festlegung des Gemeindeanteils auf 45 v. H. sei aber zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifikation des öffentlichen Personennahverkehrs als ausschließlicher Anliegerverkehr beruhe auf einer greifbaren Fehleinschätzung. Da der Fahrverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs einem nur vorübergehenden Transport der Insassen diene und das Anfahren einer Haltestelle keinen unmittelbaren Bezug zu den an die Straße angrenzenden Grundstücke aufweise, sei er in vollem Umfang dem Durchgangsverkehr zuzuordnen; es handele sich um straßenrechtlichen Allgemeingebrauch, nicht um grundstücksbezogenen Ziel- oder Quellverkehr. Hinsichtlich des Fußgängerverkehrs, der durch die an der angefahrenen Haltestelle aus- und zusteigenden Fahrgäste hervorgerufen werde, könne von Anliegerverkehr nur gesprochen werden, wenn die Fahrgäste ein Grundstück an der ausgebauten Verkehrsanlage aufsuchten bzw. von einem solchen Grundstück zu der Haltestelle gelangten. Insoweit erscheine es sachgerecht, die im Einzugsbereich der jeweiligen Haltestelle liegenden Grundstücke nach Anlieger- und sonstigen Grundstücken zu differenzieren und in eine zahlenmäßige Relation zueinander zu setzen; je größer der Anteil der Nicht-Anliegergrundstücke im Einzugsbereich der Haltestelle sei, desto mehr sei der fußläufige Verkehr dem Durchgangsverkehr zuzurechnen. 7 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte insbesondere geltend, der Ratsbeschluss über die Festlegung des Gemeindeanteils sei nicht rechtsfehlerhaft. Die vorhandenen Parkflächen würden weit überwiegend von Anliegern und Besuchern des P... in Anspruch genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der die Bushaltestellen im P...weg nutzende Fahr- und Fußverkehr dem Anliegerverkehr zuzurechnen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 2019 die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Einwände gegen den Vorausleistungsbescheid. Er hält daran fest, der Gemeindeanteil sei nicht nur wegen der nach seiner Ansicht unzutreffenden Einordnung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Parkverkehrs als Anliegerverkehr zu niedrig festgelegt. 13 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die Berufung der Beklagten ist begründet. 15 Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 9. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dementsprechend ist das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der angefochtene Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den einmaligen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn samt Parkflächen, der beidseitigen Gehwege sowie der Straßenbeleuchtung des P... ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf der Grundlage des § 10 Abs. 8 i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – und des § 9 Satz 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 22. Juli 2003 – ABS –, wonach ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags festgesetzt werden können. Von dieser Möglichkeit der Vorausleistungserhebung hat die Beklagte rechtmäßigen Gebrauch gemacht. 17 Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. September 2018 – 6 A 10526/18.OVG –, juris) lag eine gewissenhafte Schätzung des beitragsfähigen Aufwands (hierzu OVG RP, Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –, AS 37, 200) vor (1.). Die Festlegung des Gemeindeanteils ist ebenfalls nicht zu beanstanden (2.) 18 1. Der Aufwandsschätzung der Beklagten liegt die nachvollziehbare Prognose zugrunde, dass die Beitragspflicht entstehen (a) und der beitragsfähige Aufwand in etwa die angenommene Höhe erreichen wird (b). 19 a) Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorläufig abgerechneten Baumaßname um einen beitragspflichtigen Straßenausbau, nämlich um eine Erneuerung i. S. d. §§ 10 Abs. 8, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG. Denn der P...weg war nicht nur in technischer Hinsicht verschlissen, sondern die übliche Nutzungsdauer war auch abgelaufen. 20 b) Der beitragsfähige Aufwand wurde von der Beklagten gewissenhaft geschätzt und in den Schriftsätzen vom 22. November 2018 und vom 18. Februar 2019 im Einzelnen erläutert. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Zweifel an der Beitragsfähigkeit einzelner Aufwendungen der Beklagten aufrecht erhalten hat, vermögen sie die Schätzung des voraussichtlich entstehenden Aufwands durch die Beklagte nicht zu erschüttern. Dass diese Schätzung in geringfügigem Umfang zu korrigieren ist, beruht auf ihrem prognostischen Charakter, lässt sie aber nicht rechtswidrig werden. 21 aa) Die Höhe des für die Bauleitung durch eigene Mitarbeiter der Beklagten angesetzten Betrags ist frei von Fehlern, die im Verfahren der Vorausleistungserhebung durchschlagen. Die Beklagte hat sich dabei ausgehend von dem Senatsurteil vom 11. November 2008 im Verfahren 6 A 10288/08.OVG an dem Stundensatz orientiert, der im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 22. August 2017 als Richtwert festgelegt wird. Zwar sind diese Richtwerte dazu bestimmt, Gebührenfestsetzungen zu vereinheitlichen. Das ihnen deshalb zugrunde gelegte Kostendeckungsprinzip ist aber auch für die Bewertung der Eigenleistungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG maßgebend (OVG RP, Urteil vom 11. November 2008 − 6 A 10288/08.OVG −, esovgrp). In diese Richtwerte sind die Kosten der allgemeinen Verwaltung nicht eingeflossen. 22 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Bauleitungskosten durch eigene Bedienstete der Beklagten seien wesentlich höher angesetzt worden, als sie im Falle der Vergabe der Bauleitung an ein Ingenieurbüro entstanden wären. Abgesehen davon, dass der Kläger einräumt, dass die maßgebliche Honorarordnung keine verbindliche Honorarregelung für die örtliche Bauüberwachung bei Verkehrsanlagen enthält, die Honorierung vielmehr der Vereinbarung der Vertragsparteien überlässt, ist nichts dafür ersichtlich, dass der im Beitragsrecht insoweit geltende Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten verletzt wurde. Dieser greift nämlich das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 − 9 C 11.11 −, BVerwGE 145, 354) und eröffnet der Beklagten einen Einschätzungsspielraum (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Juli 2009 − 6 A 11163/08.OVG −, AS 37, 393), der nur überschritten wird, wenn die Maßnahme in jeder Hinsicht unverhältnismäßig ist. Davon kann nicht die Rede sein, wenn eine Kommune die Bauleitung eigenen Bediensteten überträgt, statt zusätzliche Kosten für eine Auftragsvergabe an fremdes Personal zu verursachen. Soweit im Rahmen der Vorausleistungserhebung ein bestimmter zeitlicher Umfang der Bauleitung durch eigene Bedienstete veranschlagt wird, kann es zwar auch an einer gewissenhaften Schätzung fehlen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. 23 bb) Ebenso wenig greifen die Einwände des Klägers gegen den Ansatz von im Zusammenhang mit der Erneuerung der Straßenbeleuchtung angefallenen Bauleitungskosten (Entgegennahme der Masten, Prüfung etc.) durch. Ihnen ist die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 22. November 2018 überzeugend entgegen getreten. 24 cc) Anders als der Kläger meint, ist auch die Prognose der Kosten nicht zu beanstanden, die andere Versorgungsträger erspart haben, die die Straßenbauarbeiten im P...weg dazu genutzt haben, eigene Leitungen zu erneuern. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. November 2018 erläutert hat, handelte es sich dabei um quer zur ausgebauten Verkehrsanlage verlaufende Versorgungsleitungen bzw. Hausanschlüsse, während die Hauptleitungen für Gas und Wasser im P...weg nicht erneuert wurden. Die dabei und bei der Erneuerung der Hauptstromleitung in einem Teilbereich der ausgebauten Straße entstandenen Ersparnisse anderer Versorgungsträger wurden von der Beklagten für die Vorausleistungserhebung veranschlagt. Dass diese Schätzung nicht gewissenhaft erfolgte, ist nicht ersichtlich. 25 Insbesondere mussten die von den anderen Versorgungsträgern ersparten Aufwendungen nicht in vollem Umfang aufwandsmindernd berücksichtigt werden (hierzu OVG RP, Urteil vom 11. November 2008 − 6 A 10288/08.OVG −, esovgrp). Werden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden, dass dadurch Kosten eingespart werden, die bei einer getrennten Durchführung der unterschiedlichen Maßnahmen anfallen würden, so darf diese Ersparnis nicht nur einem der beteiligten Maßnahmeträger zugutekommen (Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand 3/2020, § 8 Rn. 329). Vielmehr ist − sofern sich nicht ausnahmsweise eine andere Aufteilung aufdrängt − grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der ersparte Betrag im Fall, dass zwei Baumaßnahmen betroffen sind, den beiden Trägern jeweils zur Hälfte gutgeschrieben wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 – 2 A 963/84 –, juris). Da es sich um fiktive Kosten handelt, die nur annähernd errechnet werden können, ist die Kostenersparnis durch Schätzung zu ermitteln (NdsOVG, Urteil vom 9. August 2016 – 9 LC 29/15 –, juris). 26 dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, von den ursprünglich geplanten 28 Lampenmasten seien nur 24 errichtet worden. Im P...weg selbst sind zwar lediglich 25 Lampen erneuert worden. Zwei weitere im zwischen den Häusern P...weg ... und ... abzweigenden kurzen Seitenweg rechnen jedoch ebenfalls zum beitragsfähigen Aufwand. Denn sie befinden sich in einem unselbständigen Teil des P.... Den Aufwand, der auf den nicht errichteten Lampenmastentfällt, hat die Beklagte mit 1.164,76 € brutto berechnet; dieser Betrag wird bei der endgültigen Abrechnung nicht als Aufwand berücksichtigt. Eine angesichts dessen in Betracht kommende Ermäßigung des Vorausleistungsbetrags musste die Beklagte nicht gewähren. Eine solche Korrektur ist nur im Falle erheblicher Kostenminderungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorzunehmen. 27 ee) Soweit der Kläger des Weiteren die Höhe der Gesamtkosten, die Kosten der Beleuchtungsplanung, der Bauleitung Baumpflanzung, der Baugrunderkundung, des Nachtrags „Asphalt Gehweg“ und des Nachtrags „Krotzen“ in Zweifel zieht, hat die Beklagte ihre diese Kostenpositionen betreffende Prognose in ihren Schriftsätzen vom 22. November 2018 und vom 18. Februar 2019 im Einzelnen überzeugend erläutert. Dass sich insoweit bei der endgültigen Heranziehung noch Änderungen ergeben können, liegt auf der Hand, führt aber nicht zum (Teil-)Erfolg der Klage. 28 2. Die Festlegung des Gemeindeanteils auf 45 v. H. durch den Stadtrat der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 29 a) Nach § 10 Abs. 3 KAG bleibt bei der Ermittlung der Beiträge ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Das Verkehrsaufkommen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, also der Durchgangsverkehr, ergibt sich im Allgemeinen aus der im Verhältnis zum Anliegerverkehr zu ermittelnden zahlenmäßigen Relation der Verkehrsfrequenzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 A 10697/08.OVG –, AS 37, 129). Dabei ist unter Anliegerverkehr in erster Linie der Ziel- und Quellverkehr zu verstehen, der von beitragspflichtigen Anliegergrundstücken ausgelöst wird, während der Durchgangsverkehr das Verkehrsaufkommen bezeichnet, das nicht zu einem Anliegergrundstück führt bzw. von dort kommt, also insbesondere seinen Anfang und sein Ziel in einer anderen als der ausgebauten Straße hat. 30 b) Damit ist das Verkehrsaufkommen noch nicht zugeordnet, dessen Ziel bzw. Quelle ein Grundstück in der ausgebauten Straße ist, für das eine Beitragspflicht nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist einerseits an die (gewidmete) Wegeparzelle selbst einschließlich der an der Straße angelegten Parkplätze und z. B. an Bushaltestellen zu denken. Andererseits können an die ausgebaute Straße Grundstücke angrenzen, die der Beitragspflicht mangels qualifizierter Nutzbarkeit nicht unterliegen, wie beispielsweise Friedhofs- oder Sportplatzgrundstücke, soweit sie dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. 31 Ob das Verkehrsaufkommen zu bzw. von einem nicht beitragspflichtigen Grundstück in der ausgebauten Straße der Allgemeinheit oder den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, hängt − wie schon der Wortlaut des § 10 Abs. 3 KAG deutlich macht − von dem Vorteil ab, den es einerseits den Beitragsschuldnern und andererseits der Allgemeinheit vermittelt (vgl. Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), a. a. O., § 8 Rn. 374). 32 aa) Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Verkehr vorteilhaft für die Beitragsschuldner, der durch die Straße selbst ausgelöst wird (hierzu HessVGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 – 5 TZ 1251/99 –, juris), insbesondere wenn er der Erfüllung einer den Anliegern obliegenden Verpflichtung dient, wie beispielsweise Straßenreinigung oder Winterdienst. Auch die Müllabfuhr, die nicht jedes Anliegergrundstück, sondern einen Sammelplatz für Mülltonnen ansteuert und deren Fahrtziel die Abfalldeponie darstellt, ist den Beitragsschuldnern zuzurechnen. 33 Gleiches gilt für an der ausgebauten Straße angelegte Parkflächen und den Busverkehr, der die Straße befährt, um dort eingerichtete Haltestellen zu bedienen. Bushaltestellen und Parkflächen, die neben den Beitragspflichtigen, ihren Besuchern, Lieferanten etc. auch von Verkehrsteilnehmern außerhalb dieses Personenkreises genutzt werden, dienen damit zwar zum Teil der „Allgemeinheit“. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei der Festlegung des Gemeindeanteils müssten die im Einzugsbereich der jeweiligen Haltestelle bzw. der Parkflächen liegenden Grundstücke nach Anlieger- und sonstigen Grundstücken unterschieden und in eine zahlenmäßige Relation zueinander gesetzt werden. Vielmehr darf regelmäßig angenommen werden, Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs dienten in erster Linie den Anliegern der Straße, in der sie sich befinden, und allenfalls nachrangig dem Vorteil der Allgemeinheit (hierzu NdsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 9 LA 45/18 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 6 ZB 10.1973 –, juris; Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 374, 379b; anders OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, KStZ 2009, 118). Dass Bushaltstellen überwiegend von Personen genutzt werden, die in deren Nähe wohnen, ist vor allem anzunehmen, wenn mehrere Haltestellen in der ausgebauten Straße bzw. in der Umgebung vorhanden sind. Dies wird durch die Erfahrung bestätigt, dass die Bereitschaft, eine Bushaltestelle aufzusuchen, mit der Entfernung zu ihr abnimmt. Für Parkflächen gilt dies entsprechend, insbesondere wenn sie in der ausgebauten Straße angelegt werden, um Abstellmöglichkeiten für die Fahrzeuge der Anlieger zu schaffen. Eine differenzierende Betrachtung der Nutzerkreise ist im Allgemeinen auch deshalb entbehrlich, weil das Verkehrsaufkommen, das durch die Parkflächen bzw. die Haltestellen ausgelöst wird, typischerweise nur einen geringfügigen Umfang im Vergleich mit dem gesamten Verkehr in der ausgebauten Straße hat (hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 15 A 3137/06 –, KStZ 2009, 118). Die Ermittlung der Anzahl der in dem Einzugsbereich der jeweiligen Haltestelle bzw. der Parkflächen liegenden Grundstücke nach Anlieger- und sonstigen Grundstücken und deren Vergleich miteinander würden deshalb lediglich zu einer Prognose eines Teils des Verkehrsaufkommens führen, deren Gewicht für die Gesamtbeurteilung des Gemeindeanteils gering wäre. Unter den besonderen Umständen eines Einzelfalles kann es allerdings erforderlich sein, die vom Verwaltungsgericht favorisierte Differenzierung vorzunehmen. 34 bb) Anders verhält es sich regelmäßig, wenn (großflächige) Anliegergrundstücke der Beitragspflicht mangels qualifizierter Nutzbarkeit nicht unterliegen. Friedhofs- oder Sportplatzgrundstücke, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind, bevorteilen grundsätzlich in erster Linie die Allgemeinheit, weil sie hauptsächlich von Personen aufgesucht und genutzt werden, die nicht zum Kreis der Beitragspflichtigen der ausgebauten Straße gehören. Es sind zentrale Einrichtungen, von denen in kleineren Gemeinden nur jeweils eine vorhanden ist und die dort sämtlichen Einwohnern dienen; in Städten haben Friedhöfe und Sportplätze einen Einzugsbereich, der typischerweise weit über die Straße, in der sie liegen, hinausreicht. Das von ihnen ausgelöste Verkehrsaufkommen kann den beitragspflichtigen Anlieger dieser Straße grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Bei dem Verkehr zu und von einem beitragspflichtigen Friedhof bzw. Sportplatz handelt es sich freilich um Anliegerverkehr. 35 c) Daran gemessen ist eine greifbare Fehleinschätzung des Stadtrats der Beklagten bei der Bestimmung des Gemeindeanteils nicht zu erkennen. Er hat vielmehr auf der Grundlage der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 18. Oktober 2016, in der die anzuwendenden Maßstäbe (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 A 10697/08.OVG –, AS 37, 129) zutreffend zusammengestellt wurden, widerspruchsfrei und in Kenntnis der relevanten tatsächlichen Umstände einen erhöhten Durchgangs-, aber noch überwiegenden Anliegerverkehr im P...weg angenommen, der einen Stadtanteil von 45 v. H. rechtfertigt, und zwar einheitlich sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr. 36 Dass der Stadtrat dabei die Breite der Gehwege und in der Nähe des P... liegende Schulen sowie Spielplätze übersehen hat, kann nicht angenommen werden. Die Fußwegebeziehungen zur W...-G...-Schule, zu verschiedenen Kindertagesstätten, dem Friedhof, der Kirche und dem Einzelhandel sind ausdrücklich in der Sitzungsvorlage erwähnt. Der Rat hat auch nicht verkannt, dass die Einbahnregelung der H...-w...straße eine dem Durchgangsverkehr zuzurechnende Verbindungsfunktion des P... in N... auslöst. 37 Zu Recht ist ferner der Verkehr zu den Parkflächen in der ausgebauten Straße als Anliegerverkehr betrachtet worden, zumal diese ausdrücklich wegen des „Parkdrucks“, also deshalb angelegt wurden, um Abstellmöglichkeiten für die Fahrzeuge der Anlieger zu schaffen. 38 Auch der Fahr- sowie Fußgängerverkehr zu und von den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs durfte dem Anliegerverkehr zugerechnet werden. Abgesehen davon, dass er überwiegend für die Anlieger vorteilhaft ist, fällt er mit 66 Busbewegungen bei 1.500 Kfz pro Tag im P...weg nicht entscheidend ins Gewicht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 4. September 2019 erläutert hat. Ein Ausnahmefall, in dem die vom Verwaltungsgericht favorisierte Differenzierung anzuwenden wäre, liegt damit nicht vor. 39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. 40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. 41 Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.216,58 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).