Beschluss
2 A 11857/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:0225.2A11857.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). 3 Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht verlangen kann, dass der Widerruf seiner Bestellung zum Honorarprofessor aufgehoben wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. 4 a) In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Verwaltungsgericht zutreffend geurteilt hat, dass die Bestellung des Klägers zum Honorarprofessor von dem Beklagten rechtmäßig widerrufen wurde. Als Honorarprofessor stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu der ... ...-Universität ... (vgl. Götting/Leuze, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 13 Rn. 135). Diese akademische Würde, die u.a. mit der Berechtigung verbunden ist, Doktoranden zu betreuen und Dissertationen zu begutachten, kann nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz – HochSchG – wieder entzogen werden (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 783). Der Gesetzgeber hat insoweit hohe rechtliche Hürden aufgestellt. Ein Entzug (allein) wegen unwürdigen Verhaltens ist danach nicht vorgesehen, sondern der Widerruf kann nur „aus Gründen“ erfolgen, „die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen“ (§ 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 HochSchG). Das bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte ein förmliches Disziplinarverfahren durchzuführen hätte. Ein solches ist für Honorarprofessoren nicht vorgesehen (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 783). Er hat aber – unter maßgeblicher Beteiligung der betroffenen Hochschule – eine prognostische Einschätzung dergestalt vorzunehmen, ob die Gründe, auf welche er den Widerruf der Honorarprofessur stützt, bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst und damit zur Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme führen würden. 5 Die unter Zugrundelegung dieses Maßstabs von dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und die vorgenommene Bewertung der danach von dem Kläger begangenen schweren und zutreffend als innerdienstlich qualifizierten Verfehlungen rechtfertigen auch in der vom Verwaltungsgericht angestellten Gesamtbetrachtung die Prognose, dass sie bei einem Beamten zur Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst (§ 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Landesdisziplinargesetz – LDG –), führen würde. 6 b) Die von dem Kläger gegen dieses von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis vorgebrachten Einwendungen sind schon im Ansatz nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Abgesehen davon, dass das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da in der Zulassungsbegründung zunächst über acht Seiten das Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich referiert wird und sich hieran keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Entscheidung anschließt, sondern lediglich bloße Hinweise, was das Gericht „verkannt“ oder „nicht genügend berücksichtigt“ habe (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206), greift es auch in der Sache nicht durch. 7 aa) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass auch der betroffene Doktorand in seiner WhatsApp-Kommunikation mit dem Kläger eine sexualisierte Sprache verwandt habe, sich diese Kommunikation als privat darstelle, da sie nicht in den Universitätsräumen stattgefunden habe und von Belästigung nicht die Rede sein könne, da er – der Kläger – immer darauf bedacht gewesen sei, seinem Doktoranden „nicht zu nahe zu treten“, vermag er damit nicht durchzudringen. Die durch die Auswertung des umfangreichen Chatverkehrs gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich in dem berufsbezogenen Verhältnis gegenüber seinem Doktoranden distanzlos, übergriffig und herabwürdigend verhalten und damit in gravierendem Maße gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, wird damit nicht erschüttert. Dieses Vorbringen zeigt vielmehr, dass der Kläger nach wie vor nicht in der Lage ist, die Verwerflichkeit und Pflichtwidrigkeit seines Tuns zu erkennen und sein (künftiges) Verhalten daran auszurichten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht demgegenüber darauf hingewiesen, dass der Kläger in völlig distanzloser Weise die akademische Lehrer-Schüler-Beziehung bereits in der Anbahnungsphase belastet und letztlich zerstört hat. Der Vortrag des Klägers, es handele sich vorliegend „nicht um ein ‚normales‘ Verhältnis zwischen Professor und Doktorand“ ist durchaus zutreffend. Er zieht hieraus jedoch erkennbar einen falschen Schluss, wenn er es als „eine private Beziehung zwischen zwei Personen, die auch noch akademisch miteinander zu tun hatten“ einordnet. Die Verquickung und Verschiebung dieser Ebenen ist durch den Kläger planmäßig und von Beginn an erfolgt. Im Rahmen seiner – aus seiner Sicht rein privaten – Chats stellt er auch regelmäßig die Beziehung zum Doktorandenverhältnis her und dies in einer Art, die geeignet ist, unangemessenen Druck auf den Doktoranden auszuüben, so etwa wenn er u.a. schreibt 8 „Ich bin FROH, wenn DIESE Doktorarbeit vorbei ist, denn SO einen überspannten Mist hatte ich noch NIE!!“ (Bl. 232 des Chatverlaufs) sowie 9 „DUUUU, mein Fäustchen, kommst mir NICHT unter einer 1 durch! Auf dem Tisch werden dafür vorsorglich die Veterinär-Kuh-Arsch-Latex-Handschuhe liegen! Also streng Dich an!! Wenn Du nämlich dumm bist und ich das merke, wirst Du mir langweilig und dann hast Du es verbockt!“ (Bl. 98 des Chatverlaufs) 10 und nach einer nicht bestandenen mündlichen Prüfung, nachdem der Doktorand seine Einladung zum Essen ausgeschlagen hat, diesem den mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Schein als jpg-Datei übersendet mit den Worten 11 „Möchtest Du ein Andenken an diesen Tag?“ (Bl. 153 des Chatverlaufs). 12 Von einem Professor muss aber im Interesse eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs verlangt werden, dass er das durch die Ausbildungssituation bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis nicht zu seinem Vorteil ausnutzt. Es ist der Hochschule überdies nicht zumutbar, weiterhin Auszubildende der von dem Kläger ausgenutzten Situation auszusetzen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 – 8 DO 584/07 –, juris Rn. 103 u. Rn. 109). 13 Die Äußerungen des Klägers waren auch im Übrigen keineswegs (und anders als er es nun einordnen will) dazu angetan, seinem Doktoranden „nicht zu nahe zu treten“. Wenn der Kläger etwa auf den Hinweis seines Doktoranden, dass es ihm Sorge bereite, dass der Kläger ihn sexuell anziehend finde, antwortet 14 „Zweifeln kannst Du ja, wenn es angebracht ist... zb wenn du nachmittags um 4 aufwachst mit totalem Hang over und dir die Rosette brennt! DANN erörtern wir gemeinsam, ob ich eventuäääll geil auf dich bin, ja, Draganchen?“ (Bl. 98 des Chatverlaufs), 15 so erweist sich dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung. Der Chatverlauf enthält zahlreiche weitere, ähnliche Einträge, auf deren Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet werden kann. 16 Bereits in sich nicht stimmig ist ferner der Einwand des Klägers, da er homosexuell und sein Doktorand heterosexuell sei, könne er – der Kläger – „überhaupt kein sexuell motiviertes Interesse gehabt haben“, weshalb es sich bei den WhatsApp-Nachrichten „gerade nicht um sexualisierte verbale Übergriffe“ handele. Abgesehen davon, dass der von dem Kläger seinem Einwand unterlegte Erfahrungssatz weder bekannt noch sonst plausibel ist, ist auch weder entscheidend, dass der Kläger ausweislich einer Chatnachricht in Bezug auf seinen Doktoranden und dessen Kommilitonen, der sich vergeblich um die Annahme als Doktorand bemüht hatte, äußerte 17 „Als ihr ins Büro kamt, wirkt das wie ein Paar...“ (Bl. 202 des Chatverlaufs), 18 noch ob er tatsächlich ein sexuelles Interesse hatte. Denn für die Annahme einer sexuellen Belästigung ist es nicht erforderlich, dass der Täter seine verbal geäußerten Phantasien auch in die Tat umsetzen will (vgl. ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 – 8 DO 584/07 –, juris Rn. 104). 19 Wenn der Kläger schließlich geltend macht, es stelle „eine zu starke Einschränkung seiner Selbstentfaltung dar, wenn er in einem privaten Chat“ und damit „in seinem privaten Umfeld“ auf die Verwendung sexualisierter Sprache „verzichten“ müsse, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem eingegangenen Doktorandenverhältnis nicht um eine private Beziehung handelt, sondern um ein öffentlich-rechtliches Betreuungsverhältnis, das den Hochschullehrer in einer „Lehrer-Schüler-Konstellation“ verpflichtet, den Doktoranden in seinem Promotionsvorhaben zu betreuen und zu fördern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18.OVG –, ZBR 2019, 62 [66]; VGH BW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 S 1485/14 –, VBlBW 2015, 157 [159]; Hartmer, in: ders./Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 5 Rn. 20; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 426). Es handelt sich danach gerade nicht um eine rein private Beziehung. 20 bb) Soweit der Kläger schließlich mit seinem Zulassungsantrag im Hinblick auf die von ihm fingierte Wiederholungsprüfung geltend macht, die Studienordnung schreibe eine halbstündige mündliche Prüfung nicht explizit vor und er habe „sich Kenntnis über den Wissensstand“ seines Doktoranden „verschafft innerhalb der Zusammenarbeit und dem fachlichen Austausch“, so vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Beim Fingieren einer Prüfungsnote und erst recht einer gesamten Prüfung handelt es sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um eine Verletzung der Pflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung sowie eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. VG München, Urteil vom 18. Oktober 2016 – M 13L DK 15.3308 –, juris Rn. 126). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen des Klägers in klarem Widerspruch steht zu der Textnachricht, die er seinem Doktoranden nach dem Verfassen des Protokolls über die fingierte Prüfung hat zukommen lassen, wonach er das zu der Note 1 „dazugehörige Wissen“ noch aus ihm „herauspressen werde“ (Bl. 229 des Chatverlaufs). 21 2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 22 3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist danach umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). 23 Die von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag formulierte Frage, 24 „ob bei Verwendung von sexualisierter Sprache in einem privaten Chat ein schwerwiegendes Dienstvergehen beziehungsweise ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt“ (sic!), 25 die der Rechtssache aus seiner Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt diese formalen Anforderungen nicht. Der Kläger formuliert damit bereits keine abstrakte Rechtsfrage. Die aufgeworfene Frage betrifft außerdem vorliegend lediglich die Wertung in einem konkreten Einzelfall, von dem sie sich nicht losgelöst beantworten lässt, und sie stellt sich schließlich auch so nicht, da es sich, wie oben dargelegt, nicht um einen (rein) privaten Chat handelt. 26 4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. 27 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in entsprechender Anwendung von Ziffer 18.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). 28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).