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Beschluss

6 A 10460/18.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0318.6A10460.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. März 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 13,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Beklagten, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet. 2 Keiner der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt eine Berufungszulassung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Voraussetzungen einer Grundsatzbedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. 3 1. Der Zulassungsantrag stellt die Begründung des Verwaltungsgerichts, Kosten für die Löschwasservorhaltung hätten in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren nicht eingestellt werden dürfen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163). 4 a) Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, ermächtigt § 12 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten vom 28. April 2008 – ESW – diesen nicht, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung einzubeziehen. Nach § 12 Abs. 1 ESW wird die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. Die Löschwasservorhaltung steht in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und wird auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Für die Löschwasservorhaltung wird weder die Grundgebühr noch die Benutzungsgebühr als Gegenleistung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG verlangt. Dies verdeutlichen auch die satzungsrechtlichen Gebührenmaßstäbe: Während sich die Grundgebühr gemäß § 14 Abs. 2 ESW nach der Größe des Wasserzählers bemisst, ist der Wasserverbrauch der Maßstab für die Benutzungsgebühr (§ 15 Abs. 2 ESW). 5 b) Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die vom Verwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungsregelung. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG bleiben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht das angefochtene Urteil aus, ohne dass die dagegen vom Beklagten geltend gemachten Richtigkeitszweifel durchgreifen. 6 aa) Der Beklagte, der nicht in Abrede stellt, Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenkalkulation Wasserversorgung eingestellt zu haben, legt nicht dar, dass diese Kosten nicht erheblich i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG waren. Mit dem Vorbringen, die (laufenden) Kosten für die Löschwasservorhaltung könnten kaum konkret beziffert werden, zumal ein Großteil der investitionsabhängigen Kosten bereits über Beiträge refinanziert sei, wird nicht dargelegt, in welchem Umfang beispielsweise Abschreibungen und Zinsen sowie laufende Kosten für den Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung auf die Löschwasservorhaltung entfallen. Damit vermag der Zulassungsantrag die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach die in die Gebührenkalkulation Wasserversorgung eingeflossenen Kosten für die Löschwasservorhaltung i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG erheblich sind, nicht zu erschüttern. Denn es lässt sich ermitteln, wie hoch die laufenden Kosten sind und welche investitionsabhängigen Kosten nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge gedeckt sind (§ 11 ESW). Soweit besondere Kosten für die Löschwasservorhaltung zu berücksichtigen sind – etwa für Hydranten bzw. für Leitungen mit einem deswegen größeren Durchmesser –, können auch sie kalkuliert werden. Dass die Aufteilung der Kosten nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für Kostenrechnungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) erfolgen kann, ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. 7 bb) Ernstlich zweifelhaft ist auch nicht die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kosten für die Löschwasservorhaltung den Schuldnern der Wasserversorgungsgebühr nicht als solchen, sondern nur als Teil der Allgemeinheit zugute kommen und deshalb bei der Wasserversorgungsgebühr unberücksichtigt bleiben müssen. Bei der Löschwasservorhaltung handelt es sich um eine Vorhaltungsleistung im Gesamtinteresse (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2001 – 12 A 10023/01.OVG – esovgrp), sie dient der Allgemeinheit, ist aber nicht grundstücksbezogen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 1991 – 12 A 12682/90.OVG – esovgrp; so auch Mildner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 09/2018, § 6 Rn. 807 d). Davon unabhängig ist die Frage, ob die Wasserversorgung und die Löschwasservorhaltung wasserrechtlich als Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zusammengefasst worden sind. 8 Dass die Löschwasservorhaltung durch den Beklagten der Allgemeinheit dient, verdeutlicht § 13 ESW, wonach der Gebührenpflicht alle Grundstücke unterliegen, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Zwar wird das Löschwasser auch bereitgehalten, um Brände auf angeschlossenen Grundstücken zu bekämpfen. Ein solcher Grundstücksanschluss ist aber nicht Voraussetzung des Einsatzes von Löschwasser auf dem betreffenden Grundstück. Das zum Löschen eines Brandes auf einem Grundstück benötigte Wasser wird einerseits im Allgemeinen nicht aus einem Grundstücksanschluss, sondern aus Entnahmestellen für Löschwasser (Hydranten) entnommen. Andererseits wird das Löschwasser unabhängig von einem solchen Anschluss beispielsweise auch für Lagerplätze, für Außenbereichsflächen (brennende Bahndämme, Wald- und Heckenparzellen), für Verkehrsflächen und auch für einzelne in Brand geratene Gegenstände (Fahrzeuge nach einem Unfall, Heu- oder Strohballen, Abfallcontainer) vorgehalten. Unter diesen Umständen nur von den an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für die der Allgemeinheit zugute kommende Löschwasservorhaltung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgabengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. 9 cc) Soweit mit der Antragsbegründung geltend gemacht wird, die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses dürfe Bestandteile der leitungsgebundenen Löschwasservorhaltung abdecken, werden ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Gebührengläubiger, wenn er – wie hier für den Bezug von Wasser über einen Wasseranschluss – gebührenrechtlich selbständige Leistungsbereiche schafft, im Rahmen seiner Kalkulation die ermittelten Kosten dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2001 – 12 A 10023/01.OVG –, esovgrp; OVG RP, Urteil vom 4. Februar 1999 – 12 C 13291/96.OVG –, NVwZ-RR 1999, 673; OVG RP, Urteil vom 25. November 1999 – 12 A 12472/98.OVG –, AS 28, 86 = KStZ 2001, 90). 10 dd) Angesichts dessen ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Wasserversorgung der Grundstücke und der Löschwasservorhaltung gebührenrechtlich um eine einheitliche Einrichtung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG handelt, die der Erfüllung derselben Aufgabe dient. Zwar umfasst die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LWG auch die Errichtung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen und deren Betrieb sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. Aus dieser gesetzlichen Festlegung des Umfangs der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung kann einerseits nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Refinanzierung der dafür anfallenden Aufwendungen einheitlich zu erfolgen hat. Andererseits ändert auch die Annahme, die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz dienten der Erfüllung derselben Aufgabe i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 5 KAG, nichts an dem Verbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, erhebliche Kosten für nicht den Gebührenschuldnern zugute kommende Leistungen bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten zu berücksichtigen. 11 ee) Ebenso wenig vermag der Beklagte Richtigkeitszweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Hinweis auf die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung geltend zu machen. Ob der Beklagte dem Einrichtungsträger Wasser für den Brandschutz und Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat und inwieweit er deshalb gehindert ist, seine Kosten zu refinanzieren, lässt keinen Schluss auf die Gebührenfähigkeit der insoweit entstehenden Kosten zu. 12 2. Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 13 3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. Dazu ist erforderlich, dass eine entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 2 BvR 516/02 –, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46.84 –, BVerwGE 70, 24). Die vom Beklagten gestellte Frage, inwieweit Einrichtungsträger der Wasserversorgung die Löschwasservorhaltung über die Entgelte der Wasserversorgung refinanzieren dürfen, ist unter den vorliegenden Umständen ohne Weiteres verneinend zu beantworten, weil es für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren bereits an einer satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. Eine Antwort auf diese Frage für den Fall, dass die Entgeltsatzung die Berücksichtigung der Kosten der Löschwasservorhaltung vorsieht, ist nicht entscheidungserheblich. 14 4. Der Antrag war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 15 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.