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Beschluss

8 A 11166/18.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0315.8A11166.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. August 2018 wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. I. 2 Die Klägerinnen begehren eine Änderung der Praxis des Beklagten hinsichtlich der Verwertung der im Auftrag des Beklagten in dessen Kreisgebiet eingesammelten Abfalls an Papier, Pappe und Kartonagen (PPK-Erfassungsmenge). Sie sind als Systembetreiber nach § 6 Abs. 5 Verpackungsverordnung – VerpackV – für das Land Rheinland-Pfalz festgestellt. Der Beklagte ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. In der Abstimmungsvereinbarung zwischen den Beteiligten aus dem Jahr 2004 war eine gemeinsame Erfassung der PPK-Fraktion vereinbart worden. Die letzte Verlängerung dieser Vereinbarung ist Ende 2017 ausgelaufen. Anlass für die Klage sind die vom Beklagten mit einer Entsorgungsfirma für die Zeit von Anfang 2017 bis Ende 2019 abgeschlossenen Verträge über die Sammlung, Beförderung und Umladung von PPK (Los 1) sowie die Übernahme und Verwertung von PPK (Los 2). Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen dadurch die Verwertung des Verpackungsanteils an der PPK-Erfassungsmenge vorenthalten und damit in die ihnen nach der Verpackungsverordnung zugewiesene Rechtsstellung eingegriffen werde. 3 Sie haben beantragt, 4 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den im Donnersbergkreis erfassten [anhand aktueller Lizenzmengen ermittelten] Anteil der jeweiligen Klägerin an der PPK-Erfassungsmenge durch … beauftragte Entsorgungsunternehmen verwerten und vermarkten zu lassen, sowie 5 2. den Beklagten zu verpflichten, sicherzustellen, dass das … Entsorgungsunternehmen den … Anteil der jeweiligen Klägerin [an der PPK-Erfassungsmenge] für diese bereitstellen und an diese herausgeben darf. 6 Nach Auffassung des Beklagten ergebe sich aus der Verpackungsverordnung kein Bereitstellungs- und Herausgabeanspruch der Klägerinnen hinsichtlich des Verpackungsanteils an der PPK-Erfassungsmenge. Vielmehr erwerbe er als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger das Eigentum an dem ihm überlassenen PPK-Abfall, über das er frei verfügen dürfe. 7 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2017 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt (bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 8 B 11116/17.OVG –, juris, und BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 7 B 8.17 –, juris). 8 Zur Begründung des der Klage stattgebenden Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägerinnen stehe ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte durch die Verwertung und Vermarktung auch des jeweiligen Anteils der Klägerinnen an der PPK-Erfassungsmenge in eine ihnen nach der Verpackungsverordnung zugestehende subjektive Rechtsposition eingreife. Mit der aus der Systemfeststellung folgenden Pflicht, Verpackungsabfall zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, gehe spiegelbildlich ein Recht auf Verwertung des Verpackungsabfalls einher. Daran ändere die Eigentümerstellung des Beklagten an den PPK-Abfällen nichts. In diese geschützte Rechtsposition greife der Beklagte ein, indem er seine Entsorgungstätigkeit in einen Bereich ausdehne, der nach der Verpackungsverordnung den Klägerinnen zugewiesen sei. Neben der Unterlassung einer uneingeschränkten Verwertung der gesamten PPK-Erfassungsmenge sei der Beklagte auch im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet, die Verwertung des Verpackungsanteils an der PPK-Erfassungsmenge durch die Klägerinnen zu ermöglichen. II. 9 Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig. 10 Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse des Beklagten für die Berufungszulassung nicht dadurch entfallen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache möglicherweise durch das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes [VerpackG] zum 1. Januar 2019 und den in § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG normierten Anspruch der Klägerinnen auf Herausgabe des ihnen zugewiesenen Masseanteils an den gesamten PPK-Abfällen erledigt hat (vgl. zur Erledigung „zwischen den Instanzen“: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 337 f). Denn der Beklagte hat für diesen Fall ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts entweder nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Berufungsverfahren für wirkungslos erklärt oder der Ausspruch des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens in der Sache einer rechtlichen Überprüfung unterzogen wird. 11 Der Berufungszulassungsantrag ist jedoch nicht begründet. 12 Die von dem Beklagten dargelegten, für die Prüfung des Berufungszulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Gründe (vgl. Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 124a, Rn. 83; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 205) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 13 Denn der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte mit der von ihm veranlassten Verwertung der gesamten PPK-Erfassungsmenge in eine den Klägerinnen zustehende subjektive Rechtsposition eingreift. Als Grundlage für diese Rechtsposition durfte das Verwaltungsgericht auf die Vorschriften der Verpackungsverordnung [VerpackV] und die den Klägerinnen gegenüber erklärte – und nicht widerrufene – Systemfeststellung i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV abstellen. 14 Gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV haben sich Hersteller und Vertreiber zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Die Systembetreiber haben gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VerpackV die regelmäßige Abholung zu gewährleisten und die in ihren Sammelsystemen erfassten Verpackungen einer Verwertung zuzuführen. Mit dem von der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV erlassenen Bescheid wird festgestellt, dass ein solches System zur Erfassung und Verwertung der Verpackungsabfälle flächendeckend eingerichtet ist. 15 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich hieraus die Zuweisung an die Systembetreiber zur Erfassung und Verwertung der Verpackungsabfälle ergibt (so: HessVGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – 6 UE 3127/01 –, GewA 2004, 36 und juris, Rn. 40). Bestätigt wird diese Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Sammlung und Verwertung des Verpackungsanteils an dem PPK-Abfall als objektiv (auch) den Systembetreibern zugeordnetes Geschäft bewertet und den Systembetreibern deshalb einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Auskunft über die aus der Vermarktung der Verpackungen erzielten Erlöse zuerkannt hat (§§ 677, 681 Satz 2, 666 BGB); zur Begründung hat er gerade auf die Rechtsstellung als behördlich zugelassene Systembetreiber abgestellt, unabhängig vom Bestand eines hierzu abgeschlossenen Erfassungs- und Verwertungsvertrages mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 53/17 –, AbfallR 2018, 86 und juris, LS 1 sowie Rn. 9, 11 und 12). Weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit der Erfassung der ihm von den Endverbrauchern überlassenen Verpackungsabfälle auch seiner eigenen Entsorgungspflicht nach § 20 KrWG nachkommt, führe er insofern zwar kein ausschließlich fremdes Geschäft der Systembetreiber, aufgrund der oben erläuterten Zuweisung aber jedenfalls ein „auch-fremdes-Geschäft“ der mit der Entsorgung der Verpackungsabfälle betrauten Systembetreiber (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31 und Rn. 9 und 11). Ergänzend kann auf die Begründung zu dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz verwiesen werden, in der eine „Verwertungsverantwortung der Systeme“ festgestellt wird (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11274, S. 113, Abs. 3). Diese Bewertung ist als Bestätigung der bisherigen Rechtslage zu verstehen. Denn sie schließt unmittelbar an die Darlegung der wechselseitigen Ansprüche zur Mitbenutzung vorhandener Erfassungseinrichtungen in § 22 Abs. 4 Sätze 1 – 3 VerpackG an, die sich nicht grundlegend von den Regelungen in § 6 Abs. 4 Sätze 5 – 7 VerpackV unterscheiden. Noch unabhängig von dem später erläuterten Herausgabeanspruch der Systembetreiber nach § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG wird klargestellt, dass die Verpackungsabfälle auch nach Durchführung einer gemeinsamen Sammlung „in die Verwertungsverantwortung der Systeme“ fallen, hingegen die Nichtverpackungsabfälle in die Verwertungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. 16 Die mit der Systemfeststellung zuerkannte Rechtsstellung zur Entsorgung der Verpackungsabfälle hat daher auch dann Bestand, wenn die Erfassung der Verpackungsabfälle durch das bereits vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geschieht – wie hier –. 17 Insbesondere ist die sich aus der Verpackungsverordnung und der Systemfeststellung ergebende Rechtsposition der Klägerinnen unabhängig von der Frage, wem das Eigentum an den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag eingesammelten PPK-Abfällen, einschließlich der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen, zusteht. Auch wenn der Beklagte Eigentum an den ihm von den Endverbrauchern überlassenen PPK-Abfälle erworben hat, ergeben sich die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechte und Pflichten nicht allein aus der dinglichen Rechtslage. Vielmehr schließt die Eigentümerstellung des Beklagten das Bestehen zusätzlicher Rechtsbindungen gegenüber den Systembetreibern – im Innenverhältnis – nicht aus (so: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 – V ZR 240/14 –, NJW 2016, 1887 und juris, Rn. 17 dies). Diese im öffentlichen Recht wurzelnden Rechte und Pflichten überlagern mithin die sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse (vgl. zu den in der VerpackV öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen: BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 – 7 B 8.17 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 8 B 11116/17.OVG –, juris, Rn. 42). 18 Soweit der Beklagte – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 32) – geltend macht, die Verpackungsverordnung räume den Systembetreibern keinen Anspruch auf Herausgabe der Verpackungsabfälle im gemischt eingesammelten PPK-Abfall oder jedenfalls auf Herausgabe eines mengenmäßig entsprechenden Masseanteils ein, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass das angegriffene Urteil eine solche Verpflichtung nicht ausspricht. Vielmehr wird dem Beklagten – gleichsam zur Sicherung der Verwertungsverantwortung der Systembetreiber – lediglich untersagt, eine Verwertung auch des den Klägerinnen zugewiesenen Anteils an den PPK-Abfällen zuzulassen. Auch mit dem Ausspruch zu 2.) hat das Verwaltungsgericht den Beklagten nicht unmittelbar zur Herausgabe des Verpackungsanteils an der PPK-Erfassungsmenge verpflichtet. Vielmehr ist ihm nur aufgegeben worden, sicherzustellen, dass das Entsorgungsunternehmen den Verpackungsanteil herausgeben darf. Diese Verpflichtung zielt auf § 4 Abs. 2 Unterabsatz 6 des Vertrages über die Sammlung, Beförderung und Umladung von PPK (Los 1), der eine solche Herausgabe auf eine entsprechende Weisung des Beklagten ermöglicht. Die so tenorierte Sicherstellungspflicht wird in dem Fall aktuell, in dem die Klägerinnen ein entsprechendes Herausgabeverlangen an das Entsorgungsunternehmen herantragen. 19 Die zwischen dem Beklagten und dem Entsorgungsunternehmen abgeschlossenen Verträge und die sich daran anschließende Praxis des Beklagten greifen in die geschützte Rechtsposition der Klägerinnen ein. 20 Zwar wird dem Entsorgungsunternehmen im Vertrag über die Sammlung, Beförderung und Umladung von PPK (Los 1) ausdrücklich erlaubt, „Mitbenutzungsverträge mit den Systembetreibern über die Miterfassung des nicht-kommunalen Anteils abzuschließen“ (§ 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 des Vertrags). Hinsichtlich der Verwertung dieses Anteils wird ihm indes eine solche Handlungsoption nicht eröffnet. So heißt es in § 4 Abs. 2 Unterabsatz 5 des Vertrags (Los 1), dass das Entsorgungsunternehmen verpflichtet ist, „100 % der PPK-Erfassungsmenge ausschließlich für [den Landkreis] in Besitz zu nehmen, da der [Landkreis] Eigentümer des Gesamtstroms PPK ist.“ In § 4 Abs. 2 Unterabsatz 6 des Vertrages (Los 1) wird dem Entsorgungsunternehmen aufgegeben, die PPK-Erfassungsmenge nur an das vom Landkreis mit der Verwertung von PPK beauftragte Unternehmen herauszugeben; eine Herausgabe bestimmter Teilmengen an das duale System dürfe nur auf ausdrückliche Weisung des Beklagten erfolgen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 67, 52 GKG.