OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 10173/19.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2019:0312.6B10173.19.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 22.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die mit ihr dargelegten Gründe (1.), auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen nicht zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis. Der Antragsteller kann im Wege der einstweiligen Anordnung weder die vorläufige Gestattung der Fortführung seines Prostitutionsbetriebs „A…“ verlangen (2.) noch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidungen in Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2018 über die Abwicklung des Prostitutionsbetriebs „A…“ und über die Kostentragung erreichen (3.). 3 1. Die Beschwerdebegründung bringt ausschließlich Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck, die Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Erlaubnis zum Betreiben des Prostitutionsgewerbes sei nicht deswegen zu beanstanden, weil er um eine Stellvertretungserlaubnis für die (gewerberechtlich zuverlässige) Frau C. nachgesucht habe. Da der Antragsteller nur für seinen Prostitutionsbetrieb „A…“ den Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis gestellt hat, sind Beschwerdegründe lediglich für diesen Betrieb geltend gemacht, nicht aber für die Betriebe „B…“ und „D…“. Was diese beiden Betriebe betrifft, verbleibt es deshalb ohne Weiteres bei dem angefochtenen Beschluss; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. In Bezug auf die Entscheidungen in Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2018 über die Abwicklung des Prostitutionsbetriebs „A…“ und über die Kostentragung legt die Beschwerde keine Gründe für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dar, die über den Gesichtspunkt der Stellvertretungserlaubnis für Frau C. hinausgehen. 4 2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu, seinen Prostitutionsbetrieb „A…“ einstweilen weiter zu betreiben. 5 a) Da über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte „A…“ mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2018 (ablehnend) entschieden wurde, kann er sich nicht auf die Übergangsregelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes – ProstSchG – berufen, wonach die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt gilt, wenn die Antragsfrist nach § 37 Abs. 2 ProstSchG eingehalten wurde. 6 b) Der Antragsteller kann die vorläufige Gestattung der Fortführung seines Prostitutionsbetriebs „A…“ auch nicht deswegen verlangen, weil er eine Stellvertretungserlaubnis für Frau C. beantragt hat, für deren gewerbe- bzw. prostitutionsschutzrechtliche Unzuverlässigkeit nichts ersichtlich ist. 7 Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller könne keine Stellvertretungserlaubnis für die Prostitutionsstätte „A…“ erteilt werden, weil ihm die für den Betrieb dieser Prostitutionsstätte erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehle. Dass – wie in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und überzeugend begründet wurde – der Antragsteller i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG unzuverlässig ist für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. 8 aa) Soweit mit ihr vorgetragen wird, die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG setze nur die Zuverlässigkeit des Stellvertreters, nicht aber die Zuverlässigkeit des Betreibers des Prostitutionsgewerbes voraus, folgt ihr der Senat nicht. 9 Zwar sind in § 14 ProstSchG die Gründe für die Versagung der (Betreiber-)Erlaubnis einerseits und der Stellvertretungserlaubnis andererseits getrennt voneinander geregelt. Auch § 23 ProstSchG trennt Rücknahme und Widerruf der (Betreiber-)Erlaubnis sowie Rücknahme und Widerruf der Stellvertretungserlaubnis. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Erteilung und der Fortbestand einer Stellvertretungserlaubnis unabhängig von der (Betreiber-)Erlaubnis sind und – neben dem Mindestalter – lediglich voraussetzen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 10 Denn § 13 Abs. 1 ProstSchG bestimmt, dass ein Betreiber ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person „betreiben“ kann, wenn er hierfür über eine Stellvertretungserlaubnis verfügt. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Betreiber durch eine Stellvertretungserlaubnis seine Eigenschaft als Betreiber seines Prostitutionsgewerbes nicht verliert; er betreibt es lediglich durch einen Stellvertreter. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine Stellvertretungserlaubnis das Erlaubniserfordernis des § 12 ProstSchG für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht entfallen lässt. 11 Wie in dem angefochtenen Beschluss weiter zutreffend ausgeführt wurde, ergibt sich auch aus der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG, dass die Stellvertretungserlaubnis eine Betreibererlaubnis nach § 12 ProstSchG voraussetzt. Denn danach wird die Stellvertretungserlaubnis dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes i. S. d. § 2 Abs. 3 ProstSchG bedarf jedoch gemäß § 12 ProstSchG der (Betreiber-)Erlaubnis. 12 Anders als der Antragsteller meint, wird durch eine Stellvertretungserlaubnis die Erlaubnis für das Betreiben des Prostitutionsgewerbes auch nicht in eine Betriebserlaubnis für die als Stellvertretung eingesetzte Person geändert. Dass vielmehr auch im Falle einer Stellvertretungserlaubnis eine Erlaubnis für das Betreiben des Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 ProstSchG (Betreibererlaubnis) erforderlich ist und – soweit erteilt – wirksam bleibt, lässt die Bestimmung des § 13 Abs. 3 ProstSchG deutlich werden. Danach hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben wird. Bestünde in dieser Situation die Betreibererlaubnis nicht mehr, müsste der Betreiber sie beantragen bzw. den Betrieb einstellen. § 13 Abs. 3 ProstSchG erlegt ihm aber lediglich eine Anzeigepflicht auf. 13 Ferner spricht § 15 Abs. 3 ProstSchG für die Auslegung, dass die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG auch von der Zuverlässigkeit des Betreibers des Prostitutionsgewerbes abhängt. Gemäß § 15 Abs. 3 ProstSchG überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren. 14 bb) Die vom Antragsteller begehrte Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG kann die vorläufige Gestattung der Fortführung seines Prostitutionsbetriebs „A...“ auch nicht mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung – GewO – rechtfertigen. Danach kann einem Gewerbetreibenden, dem die Ausübung seines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird, gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet. Denn diese Regelung des § 35 Abs. 2 GewO ist gemäß § 35 Abs. 8 GewO nicht anzuwenden, wenn für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. August 1986 – 1 B 98/86 –, juris). Dies ist für das Prostitutionsgewerbe durch die Bestimmung des § 23 ProstSchG erfolgt. Angesichts dessen muss nicht erörtert werden, ob die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 GewO bereits durch § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeschlossen ist, wonach die Gewerbeordnung keine Anwendung u. a. auf die Tätigkeit der Prostituierten findet. 15 3. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 5. November 2018 Entscheidungen über die Abwicklung des Prostitutionsbetriebs „A…“ (Nr. 3) und über die Kostentragung (Nr. 4) getroffen hat. Da mit der Beschwerde insoweit keine Gründe für eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dargelegt werden, die über den Gesichtspunkt der Stellvertretungserlaubnis für Frau C. hinausgehen, kann auf die Ausführungen hierzu (oben 2.) verwiesen werden. Die Beschwerde wendet sich insbesondere nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung aufgrund fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers. 16 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.